Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.478: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 15. Februar 2021 in einem Fall betreffend Beistandschaft. Die Kinder C.___ (geb. am [...] 2006), D.___ (geb. am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) von A.___ und B.___ wurden in eine Institution platziert, da der Kindsvater entführt hatte. Trotz polizeilicher Fahndung ist der Aufenthaltsort unbekannt. Der Kindsvater erhob erfolglos Beschwerde, wobei das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen ablehnte. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kindsvater und die Kindsvertreterin. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Kanton Solothurn trägt die Kosten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2020.478 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 15.02.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Kinder; Entscheid; Beschwerde; Kindes; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Solothurn; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Entscheids; Verfahrens; Zustellung; Schweiz; Beistandschaft; Region; Massnahme; Urteil; Schweizerische; Beschwerdeschrift; Massnahmen; Gehör; Rechtsanwältin; Kindesschutzbehörde; Bundesgericht; Kanton; Kindern |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 325 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 447 ZGB ;Art. 448 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 129 III 493; 130 III 396; 132 I 249; 135 III 162; 140 V 22; 142 III 138; 86 II 165; |
Kommentar: | Karl Spühler, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Art. 141 OR, 2017 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2020.478 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 15.02.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.30 |
Titel: | Beistandschaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2021 Es wirken mit: Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen A.___ vertreten durch Markus Fischer,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn, 2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Beistandschaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. am [...] 2006), D.___ (geb. am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___ und B.___, die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügten beziehungsweise in Bezug auf C.___ nach wie vor verfügen.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 17. Juli 2019 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
3. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog die KESB Region Solothurn superprovisorisch die Pässe der Kinder C.___, D.___ und E.___ sowie des Kindsvaters A.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum wie auch die polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die KESB Region Solothurn den Kindseltern am 15. Oktober 2019 unter anderem vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden minderjährigen Kinder (Dispositivziffer 3.1) und es wurde eine sofortige Platzierung von C.___ und D.___ in eine der Kindesschutzbehörde bekannte Institution angeordnet (Dispositivziffer 3.2). Der Entzug der Pässe und die Schriftensperre beim Ausweiszentrum wurden bestätigt (vgl. Dispositivziffern 3.4 und 3.5). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab (vgl. VWBES.2019.379). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020).
5. Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt des Vaters und der Kinder ist – trotz polizeilicher Fahndung – bis heute unbekannt.
6. Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. Oktober 2019 ordnete die KESB unter anderem den Wechsel des Platzierungsortes von C.___ und D.___ in eine der Kindesschutzbehörde bekannte Institution mit geschlossener Abteilung an. Die Polizei Kanton Solothurn wurde beauftragt, die beiden minderjährigen Kinder nach deren Auffinden der Institution zuzuführen. Zudem wurden für C.___ und D.___ mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet. Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen konnten wegen der Flucht des Kindsvaters und der Kinder nicht vollstreckt werden.
7. Mit Entscheid vom 27. August 2020 passte die KESB Region Solothurn den Aufgabenbereich der Beistandsperson der Kinder – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt an:
3.2.1 die Platzierung von C.___ und D.___ zu begleiten;
3.2.2 den Kindern als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen;
3.2.3 die mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 angeordnete medizinische Untersuchung der Kinder sowie allfällige weitere medizinisch notwendige Vorkehrungen in die Wege zu leiten;
3.2.4 D.___ und C.___ bei sämtlichen administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
3.2.5 sämtlichen involvierten Stellen als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen und das Helfernetz zu koordinieren;
3.2.6 das Einkommen und Vermögen (inkl. Erträge) der Kinder sorgfältig zu verwalten.
[…]
8. Dagegen erhob der Kindsvater (nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, am 3. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie «der weiteren bestehenden Kindesschutzmassnahmen»; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 verlangte die Kindsmutter, wie in den vorangegangenen Verfahren vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.
10. Am 21. Dezember 2020 liess sich die KESB Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
11. Ebenfalls mit Eingabe datiert vom 21. Dezember 2020 nahm die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung sowie die Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beiden minderjährigen Kinder.
12. Am 21. Dezember 2020 liess sich die Kindsmutter erneut vernehmen. Sie reichte weitere Unterlagen – unter anderem ein aktuelles Schreiben des Kindsvaters – zu den Akten.
13. Unaufgefordert liess sich auch der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 nochmals vernehmen und mitteilen, sofern in den Stellungnahmen der Rechtsanwältinnen und der KESB belastende Aussagen ihm gegenüber gefallen seien, bestreite er diese vollumfänglich, ohne dass er konkret auf die einzelnen Aussagen eingehen werde.
14. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b ZGB) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB), das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater und Inhaber der geteilten elterlichen Sorge am Verfahren beteiligt und damit grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
1.2 Nach Art. 450f ZGB sind – soweit das ZGB im Kindes – und Erwachsenenschutzrecht selber keine Verfahrensregeln enthält – die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anwendbar, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn hat in § 145 EG ZGB bestimmt, dass nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Vorbehalt von § 146 EG ZGB anzuwenden sind. Soweit diese keine Vorschrift enthalten, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
1.3 § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) verlangt als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass die Beschwerde schriftlich und begründet, unter Angabe der Beweismittel, einzureichen ist. Aus der Begründung hat hervorzugehen, aus welchen Gründen der angefochtene Akt aufzuheben ist. Dies setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, § 6 Rz. 2875). Die Parteien haben grundsätzlich sämtliche Argumente in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen. Verweise auf Beweise andere Eingaben beziehungsweise Rechtsschriften sind genau zu spezifizieren, so dass sie ein gegen den angefochtenen Entscheid gerichtetes Vorbringen klar erkennen lassen (vgl. Wiederkehr / Plüss, a.a.O., Rz. 2880). Pauschale Bestreitungen genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1).
1.4.1 In seinem ersten Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Verlangte begründet er im Wesentlichen mit der örtlichen- und sachlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Kindern in Nepal gelebt. Ihr Wohnsitz sei dort. Im Übrigen gehe es seinen Kindern gut, es liege keine Kindswohlgefährdung vor. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens einzig die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson von C.___ und D.___ in Bezug auf die Verwaltung des Kindsvermögens (vgl. Art. 325 ZGB). Über die Zuständigkeit der KESB Region Solothurn sowie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung wurde bereits in vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden (vgl. VWBES.2019.379; Urteil des Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und D.___ wurde den Kindseltern am 15. Oktober 2019 entzogen. D.___ ist vor wenigen Tagen volljährig geworden. Mit Eintritt der Volljährigkeit fällt die Massnahme dahin (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 15). Dem beschwerdeführenden Kindsvater blieb und bleibt es – in Bezug auf C.___ – damit verwehrt, bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Kinder, einen neuen Wohnsitz in Nepal anderswo zu begründen.
1.4.2 Sodann setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz auseinander. Er vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Kindesschutzbehörde mit der hier massgeblichen Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson das Recht unrichtig angewandt hätte der Sachverhalt falsch festgestellt beziehungsweise der angefochtene Entscheid unangemessen wäre. Vielmehr begnügt er sich damit, die Vorinstanz mit Vorwürfen einzudecken, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Im Übrigen genügen seine pauschalen Bestreitungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (vgl. S. 3 ff. der Beschwerdeschrift). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
1.5 Weiter verlangt der Beschwerdeführer die «Aufhebung der weiteren Kindesschutzmassnahmen». Welche konkreten Massnahmen der Beschwerdeführer damit meint, kann auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden. Ausser der Anpassung beziehungsweise Erweiterung des Aufgabenbereichs der bestehenden Beistandschaft über die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers waren jedenfalls keine anderen Kindesschutzmassnahmen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit der Beschwerdeschrift dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (vgl. § 68 Abs. 3 VRG). Das erstmals vor Verwaltungsgericht Verlangte erweist sich damit als unzulässig, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: In seiner Eventualbegründung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der angefochtene Entscheid müsse auch deshalb aufgehoben werden, weil der superprovisorisch ergangene Entscheid der KESB Region Solothurn vom 24. Oktober 2019, worin namentlich die Errichtung einer Beistandschaft über die beiden minderjährigen Kinder angeordnet worden sei, nie eröffnet worden sei und damit keine Rechtswirkungen entfalten könne. In Urteilsdispositivziffer 3.6 des besagten Entscheids sei damals festgehalten worden, dass eine Anhörung der Kindseltern und der Kinder umgehend nach deren Auffindung erfolgen und ein neuer Entscheid ergehen werde. Vorliegend sei es nie zu einer entsprechenden Anhörung gekommen, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Infolgedessen werde die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft bestritten. Im Übrigen habe der superprovisorisch ergangene Entscheid vom 24. Oktober 2019 bis heute keiner rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung unterzogen werden können.
2.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101] und zum rechtlichen Gehör im Kindesschutzrecht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 ZGB) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2020 vom 27.04.2020 E. 5.1). Ist dringendes Handeln gefordert, kann die Kindesschutzbehörde vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen (sog. superprovisorische Massnahmen; vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig gibt die Behörde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (vgl. Abs. 2). Das rechtliche Gehör wird somit nachträglich gewährt. Ob gegen superprovisorisch ergangene Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist in der Lehre umstritten und höchstrichterlich (noch) nicht geklärt (vgl. Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 445 N 30).
2.3 Der kantonale Gesetzgeber verlangt im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich eine schriftliche Eröffnung von Entscheiden und Verfügungen (vgl. § 21 Abs. 1 VRG). Die Zustellung hat an die der Behörde bekannte Adresse der Partei zu erfolgen. Ist die Zustellung nicht möglich hat eine Partei entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung der Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 ZPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach hat die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen, wenn eine Zustellung unmöglich ist mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre aber eine Partei mit Wohnsitz Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil (vgl. 143 III 28) in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a bis c ZPO).
2.4 Keine Unmöglichkeit der Zustellung liegt indessen vor, wenn der Adressat der Sendung während der Anhängigkeit des Verfahrens, von dem er weiss und in dem er daher mit der Zustellung von behördlichen Urkunden rechnen musste, seinem Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt fernbleibt, ohne dafür zu sorgen, dass ihm entsprechende Urkunden nachgesandt und zugestellt werden können. In einem solchen Fall liegt eine Vereitelung der Zustellung vor. Diesfalls gilt nach Art. 138 Abs. 3 ZPO eine Zustellfiktion, weshalb die öffentliche Bekanntmachung unterbleiben kann. Es wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger zugekommen ist (vgl. Julia Gschwend in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 141 N 4 mit Verweis auf BGE 130 III 396 E.1.2.3 m. w. H.).
2.5 In sachverhaltlicher Hinsicht ist rechtskräftig erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen am 17. Juli 2019 bis zur mündlichen Eröffnung des vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 15. Oktober 2019 beziehungsweise insbesondere des sofortigen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine beiden jüngeren Kinder zusammen mit diesen in der Wohnung seiner Schwester an der […]strasse Nr. […] in […] aufhielt und dort von der Eröffnung des Kindesschutzverfahrens erfahren hatte. Da er nicht wie behördlich angeordnet mit seinen Kindern zur Anhörung am 15. Oktober 2019 bei der Kindesschutzbehörde erschienen ist, wurde die polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und SIS sowie der Entzug der Pässe und eine Schriftensperre im besagten vorsorglichen Massnahmenentscheid bestätigt (Dispositivziffern 3.5 und 3.6 des Entscheids vom 15. Oktober 2019). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Eröffnung dieses vorsorglichen Massnahmenentscheids zusammen mit seinen Kindern geflohen ist. Seit der Eröffnung des vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 15. Oktober 2019 konnten weder er noch die Kinder – trotz mehreren polizeilichen Kontrollen – am Wohnsitz seiner Schwester in […] angetroffen werden. Kleidung und persönliche Gegenstände des Kindsvaters und der Kinder wurden aus der Wohnung seiner Schwester entfernt (vgl. VWBES.2020.379). Ende Oktober 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Kinder von einer Polizeipatrouille in einem Waldstück in der Nähe von […] aufgefunden. Dabei gelang dem Kindsvater und den beiden jüngeren Kindern die Flucht. Nur seine älteste Tochter konnte von der Polizei angehalten werden (vgl. Fürsorgerischer Informationsbericht der Kantonspolizei vom 21. Oktober 2019). Gemäss Dispositivziffer 3.6 des superprovisorisch ergangenen Entscheids vom 24. Oktober 2019 der KESB Region Solothurn hätten der Beschwerdeführer und seine Kinder nach deren Auffinden umgehend über die Errichtung einer Beistandschaft sowie die vorsorglich angeordnete Umplatzierung in eine geschlossene Institution vor der Kindesschutzbehörde angehört werden sollen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erhellt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, am laufenden Kindesschutzverfahren mitzuwirken und behördliche Sendungen entgegen zu nehmen. Als der superprovisorische Entscheid der KESB am 24. Oktober 2019 erlassen wurde, war er zudem rechtlich nicht vertreten. Seit nunmehr 15 Monaten versteckt er sich und seine Kinder vor den involvierten Behörden und der Polizei und vereitelt mit seinem Verhalten jegliche Zustellversuche. Eine Zustellung des superprovisorisch ergangenen Entscheids vom 24. Oktober 2019 war somit von vornherein nicht möglich. Damit greift die Zustellfiktion; der Entscheid ist als zugestellt zu betrachten. Zu Recht unterblieb eine öffentliche Bekanntmachung.
2.6 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit des superprovisorischen Entscheids vom 24. Oktober 2019 beruft, lässt sich sodann Folgendes sagen: Auf die Nichtigkeit kann sich grundsätzlich jedermann jederzeit berufen. Diese Regel gilt indessen nicht schrankenlos. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offene Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Das Verbot gilt für die Gesamtrechtsordnung (vgl. Art. 9 BV). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497). Zu diesen zählt namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169) sowie insbesondere die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmängel (Heinrich Honsell in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 2 N 45). Da die Bestimmung über die ordnungsgemässe Zustellung von behördlichen Sendungen hauptsächlich sicherstellen soll, dass die betreffende Urkunde dem (richtigen) Adressaten zukommt, ist die Einrede der Nichtigkeit der Zustellung überdies missbräuchlich, wenn der Adressat trotz der nicht ordnungsgemässen Zustellung von der Sendung tatsächlich Kenntnis erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2007 E. 3.2; BGE 132 I 249 = Pra 2007 Nr. 64). Der institutionelle Missbrauch eines Klagerechts führt sodann zum Verlust des Rechtsschutzinteresses (vgl. schon BGE 86 II 165).
2.7 Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den Sachverhaltsfeststellungen im Beschwerdeverfahren (VWBES.2019.379) ergibt sich, dass der Kindsvater erwiesenermassen seit über einem Jahr Kenntnis vom Inhalt des superprovisorisch ergangenen Entscheids vom 24. Oktober 2019 und damit von der vorsorglichen Errichtung einer Beistandschaft für seine beiden jüngeren Kinder hatte. Der Kindsvater weist in seiner Beschwerdeschrift sodann selber daraufhin, dass dieser Entscheid ihm nicht persönlich eröffnet werden konnte, weil er von der Kindesschutzbehörde nicht angehört worden ist. Dieser offenkundige Widerspruch resultiert aus dem Verhalten des Beschwerdeführers. Obschon er von den superprovisorisch angeordneten Massnahmen Kenntnis hatte, ist er mit seinen Kindern nicht zur angeordneten Anhörung bei der KESB erschienen (vgl. zu den Mitwirkungspflichten im Kindesschutzrecht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 448 Abs. 1 ZGB). Mit diesem Verhalten verwirkte er den Gehörsanspruch in jenem Verfahren. Dass er nun – über 15 Monate nach Erlass dieses Superprovisoriums – genau aus diesem Grund eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wäre somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ob der Kindsvater mit seiner Beschwerdeschrift das institutionelle Beschwerderecht für seine eigenen Zwecke missbraucht und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
3.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist diesbezüglich auf die Kostenregelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO). Demnach werden Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Begehren vollumfänglich. Am 3. Dezember 2020 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wird gewährt, sofern die ersuchende Person nicht über die entsprechenden Mittel verfügt und kumulativ ihre Rechtsbegehren nicht aussichtlos sind (Art. 117 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Kann – wie vorliegend – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, ist das Verlangte als aussichtlos zu qualifizieren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat er grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3.2 Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Gesuch vom 21. Dezember 2020 ersuchte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, um Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege für die beiden minderjährigen und mittellosen Kinder; diese ist zu gewähren (vgl. Art. 117 ZPO). Mit Kostennote vom 20. Januar 2021 machte sie einen Aufwand von CHF 668.10 (3.4 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 8.30 sowie MWST von CHF 47.80) geltend. Ihre Honorarnote gibt keinen Anlass zu Bemerkungen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, welche auf CHF 668.10 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist, trägt ausnahmsweise der Kanton Solothurn (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
3.3 Die Rechtsvertreterin der obsiegenden Kindsmutter und Beschwerdegegnerin 2 reichte am 19. Januar 2021 eine Kostennote ein. Sie macht einen Aufwand von insgesamt CHF 1'731.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag stellte die anwaltlich vertretene Kindsmutter vor Verwaltungsgericht nicht. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. 3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten der unentgeltlichen Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, von CHF 668.10. 4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'731.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann |
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