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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2020.419)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.419: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied am 19. Januar 2021 in einem Fall bezüglich der Umplatzierung von Kindern. Die Mutter der Kinder wurde beschuldigt, durch ihr Verhalten das Wohl der Kinder zu gefährden. Die Kinder wurden daraufhin in eine Institution umplatziert, da die Behörde feststellte, dass die Mutter nicht in der Lage war, für ihre Kinder zu sorgen. Die Grossmutter der Kinder und die Mutter legten Beschwerde gegen die Entscheidung ein, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Umplatzierung der Kinder in die Institution wurde als notwendig erachtet, um ihr Wohl zu schützen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.419

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.419
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.419 vom 19.01.2021 (SO)
Datum:19.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Kinder; Kindsmutter; Mutter; Kindern; Platz; Platzierung; Kindes; Grossmutter; Institution; Entscheid; Recht; Solothurn; Beistandsperson; Verhalten; Fachperson; Region; Mutter-Kind-Haus; Kindesschutz; Fachpersonen; Stiftung; Aufenthalt; Beschwerdeschrift; Entwicklung; Tochter
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 426 ZGB ;Art. 443 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 447 ZGB ;Art. 448 ZGB ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:124 II 361; 138 I 232; 141 I 60; 142 I 188; 143 III 361;
Kommentar:
Thomas Geiser, Christoph Auer, Marti, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.419

 
Geschäftsnummer: VWBES.2020.419
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 19.01.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.15
Titel: Umplatzierung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. Januar 2021               

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiberin Trutmann

 

 

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein   

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

 

gegen

 

 

 

1.         KESB Region Solothurn

2.         C.___

3.         D.___

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Umplatzierung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___ (geb. 1997) ist die Mutter von E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016). Zusammen mit den beiden getrenntlebenden Kindsvätern hat sie die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder inne.

 

1.2 Namentlich zum Aufbau eines Besuchs- und Kontaktrechts zwischen E.___ und ihrem Vater errichtete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 19. Mai 2015 für das Mädchen eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

 

1.3 Per E-Mail vom 6. Dezember 2017 wurde der KESB Bern Mittelland Nord von einer anonymen Melderin zur Anzeige gebracht, dass die Kindsmutter ihren Freunden, Bekannten und Familienangehörigen sowie in den sozialen Medien erzähle, sie leide an Krebs und müsse zur Therapie. Infolge dessen seien Spenden gesammelt worden. Ihren Kindern würde sie erzählen, dass sie bald sterben werde. Die Krebserkrankung und der baldige Tod der Kindsmutter seien indes frei erfunden. Solche Äusserungen vor den Kindern seien sehr bedenklich. Als die Geschichte aufgeflogen sei, habe sich die Kindsmutter zusammen mit den Kindern aus dem Staub gemacht. Die KESB werde inständig ersucht, zu überprüfen, ob die Kindsmutter in psychischer Hinsicht derart stark angeschlagen sei, dass sie ihre eigene Geschichte glaube und daher möglicherweise die Kinder akut gefährde.

 

1.4 Am 18. März 2018 wandte sich der Kindsvater von E.___ ebenfalls an die KESB Mittelland Nord und meldete eine mögliche Gefährdung der Kinder. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kindsmutter sei nicht zum vereinbarten Treffen am 16. Februar 2018 erschienen. Damals habe sie ihm mitgeteilt, dass seine Tochter an einer Hand-Fuss-Mundkrankheit leide. Diese werde durch eine Vernachlässigung verursacht und komme vor allem in ärmeren Ländern vor. Die Kindsmutter habe Frau […] von der Beratung 3plus darüber informiert, dass die Kinder die Wohnung nicht verlassen dürften. Aufgrund dessen sei mit der Kindsmutter ein Nachholtermin des Besuchs am 2. März 2018 vereinbart worden. Auch diesen Termin habe die Kindsmutter nicht eingehalten. Zwischenzeitlich sei sie weder für die Behörden noch für ihn erreichbar gewesen. Er wisse nicht, wie es seiner Tochter gesundheitlich gehe. Offenbar sei die Kindsmutter in den Kanton Solothurn gezogen. Die genaue Adresse sei ihm aber nicht bekannt.

 

1.5 Mit Entscheiden vom 22. März 2018 beziehungsweise vom 3. April 2018 beauftragte die KESB Region Solothurn die Beistandsperson des Mädchens, abzuklären, ob für die Wahrung des Kindeswohls zusätzliche Kindesschutzmassnahmen notwendig seien. Am 19. Juli 2018 reichte die Beiständin den entsprechenden Abklärungsbericht bei der Behörde ein. Darin wurde festgehalten, dass die Kindsmutter für die involvierten Stellen im Abklärungszeitraum nicht erreichbar gewesen sei und vereinbarte Termine nicht wahrgenommen habe. Die Fachstellen hätten somit nicht gewusst, wo sich die Mutter mit den Kindern aufhalte. Auf die Einstellung von Sozialhilfebeiträgen über einen Zeitraum von 6 Wochen habe die Kindsmutter nicht reagiert. Mit welchen Mitteln sie während dieses Zeitraums ihren eigenen und den Kindesunterhalt bestritten habe, sei gänzlich unklar. Bekannt sei einzig, dass sich die Kindsmutter vom 27. Juni 2018 bis am 5. Juli 2018 in den Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn aufgehalten habe. Die Kinder hätten sich während dieses Zeitraums beim leiblichen Vater der Kindsmutter in [...] aufgehalten. Am 16. Juli 2018 sei die Ausweisung aus der von ihr angemieteten Wohnung in [...] vollstreckt worden. Die Kindsmutter habe daraufhin der Sozialhilfebehörde mitgeteilt, dass sie ins Emmental, in die Region Bern nach [...] ziehen wolle. Als aktuellen Aufenthaltsort habe sie den Campingplatz [...] in [...] im Kanton Wallis angegeben. In Bezug auf ihre eigenen Beobachtungen führte die Beiständin aus, bei E.___ bestünde der Eindruck einer Entwicklungsverzögerung. Die Defizite des Kindes könnten indes auch in einer sozialen Verwahrlosung begründet sein. E.___ Sprachkompetenz liege weit unter dem üblichen Altersdurchschnitt. Ebenfalls seien ihre Sozialkompetenzen schwach ausgebildet. Mit ihren 3.5 Jahren trage sie zudem immer noch Windeln. Entsprechende Abklärungen hätten bis anhin nicht stattfinden können. Beide Kinder würden tun und lassen, was sie wollten. Die Mutter stelle keine Verhaltensregeln auf. Sodann vermeide sie den Kontakt mit den involvierten Fachstellen und Behörden. In der angeordneten Untersuchung durch die Beratungsstelle 3plus könnten zu wenige Informationen von der Kindsmutter eingeholt werden, um Risikofaktoren in Bezug auf eine Gefährdung des Kindeswohls beurteilen zu können. Die Kindsmutter neige dazu, bei Interventionen mit Behörden den Kontakt abzubrechen und mit den Kindern unterzutauchen. Aufgrund dessen werde die behördliche Anordnung einer KOFA-Abklärung durch PerspectivPlus in Erlach sowie die Errichtung einer Beistandschaft für F.___ empfohlen.

 

1.6 Am 19. Juli 2018 erstatteten die Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg der KESB Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung für F.___, und es wurde die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind empfohlen. Die Kindsmutter sei für die involvierten Stellen nicht erreichbar. Zur Entlastung der Kindsmutter seien die Kinder oft beim Vater von F.___ gewesen. Dieser sei – wie die Kindsmutter – ebenfalls erst Anfang zwanzig und verfüge über keine eigene Wohnung. Die Kinder würden keine Regeln Verhaltensrichtlinien kennen. Während des Gesprächs mit den Eltern seien diese nicht in der Lage gewesen, den Kindern Grenzen zu setzen. Das Verhalten von F.___ sei durch Aggressivität aufgefallen. Er habe alles herumgeworfen, was ihm in die Hände gekommen sei.

 

1.7 Mit Entscheiden vom 7. August 2018 beauftragte die KESB Region Solothurn die Fachstelle PerspectivPLUS mit der Durchführung einer KOFA-Abklärung für die beiden Kinder und ihre Mutter (vgl. Dispositivziffer 3.1). Zudem wurde die Kindsmutter aufgefordert, bei der Durchführung der KOFA-Abklärung kooperativ mitzuwirken und sämtliche Termine wahrzunehmen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Hausbesuche zu dulden sowie den abklärenden Personen entsprechend Zutritt zu den privaten Wohnräumen zu gewähren (vgl. Dispositivziffer 3.2). Im Übrigen wurde für F.___ per sofort eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

 

1.8 Am 22. November 2018 reichte die Fachstelle PerspectivPLUS der KESB den Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung ein. Dem Bericht lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die wirtschaftliche Situation der Kindsmutter prekär sei und sie aktuell beziehungsweise seit Juli 2018 über keinen festen Wohnsitz verfüge. Die Kindsmutter halte sich mit den Kindern aktuell bei der Grossmutter, B.___, in [...] auf. An den Wochenenden seien die Kinder beim leiblichen Vater von F.___. Die Kindsmutter verbringe die Wochenenden bei ihrem Freund, mit dem sie eine sporadische und ambivalente Beziehung pflege. Bei E.___ werde ein starker Entwicklungsrückstand bei der Sprache und bei den Bewegungsabläufen (Motorik) sowie eine kognitive Verlangsamung und Verzögerung der reflexiven Sprache beobachtet. Bei F.___ könne eine starke Verzögerung der Sprachentwicklung beobachtet werden. Beide Kinder würden zudem eine Verzögerung in der Entwicklung des Sozialverhaltens und auf der Beziehungsebene sowie ein Bindungsdefizit aufweisen. Die psychische Situation der Kindsmutter könne nicht beurteilt werden, da die vormals zuständigen Psychiater und Psychologen wegen fehlender Mitwirkung seitens der Kindsmutter keine Auswertungen hätten machen können. Aus den Beobachtungen und Gesprächen mit der Kindsmutter hätten die abklärenden Fachpersonen auf eine Persönlichkeitsstörung mit depressiven Episoden, verbunden mit Schlaflosigkeit und Albträumen geschlossen. Der Gesundheitszustand der Kindsmutter wirke sich auf die Erziehungsfähigkeit aus. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die Kindsmutter auf viel Unterstützung des familiären Systems zählen könne und ihr und den Kindern alle Familienmitglieder wohlwollend gesinnt seien. Sowohl die Grosseltern als auch die Mutter und der Stiefvater von A.___, der Vater von F.___ und dessen Eltern seien aktuell regelmässig in die Betreuung der Kinder eingespannt. Ihr Einsatz gebe den Kindern eine gewisse Stabilität. Sofern die Kindsmutter von einem Familienmitglied indes nicht erhalte, was sie wolle, breche sie den Kontakt zu demjenigen sofort ab und knüpfe den Kontakt erst wieder, wenn sie ihn nötig habe und daraus einen persönlichen Nutzen ziehen könne. Der Kindsmutter sei nicht bewusst, wie sich dieser Kontaktabbruch auf die Kinder auswirke.

 

2.1 Gestützt auf den Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung entzog die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 den Kindseltern per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder (vgl. Dispositivziffer 3.1). E.___ und F.___ wurden im Mutter-Kind-Haus in [...] platziert (vgl. Dispositivziffer 3.2). Zudem wurde eine neue Beistandsperson für die Kinder ernannt und es wurden ihr folgende Aufgaben zugewiesen (Dispositivziffern 3.5 ff.):

 

3.5 […]

     3.5.1 die Kindseltern in ihrer Sorge um E.___ mit Rat und Tat zu unterstützten;

 

3.5.2 die Platzierung von E.___ zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation erfordern,

 

3.5.3 den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsaustausch sowie die Organisation und Koordination der nötigen Hilfestellungen zu gewährleisten;

 

3.5.4 in Zusammenarbeit mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die notwendigen psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Therapien von E.___ besorgt zu sein;

 

3.5.5 gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 7. April 2015 ein Besuchs- und Kontaktrecht zwischen E.___ und ihrem Vater aufzubauen.

 

     3.5 6. Zwischen den Eltern zu vermitteln und sie bei der Lösung zu unterstützen;

 

     3.5.7 die erfolgten Besuche mit den Kindseltern auszuwerten;

 

3.5.8 bei Konflikten zwischen den Eltern das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln.

 

3.6 […]

3.6.1 die Kindseltern in ihrer Sorge um F.___ mit Rat und Tat zu unterstützen;

 

3.6.2 die Platzierung von F.___ zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation erfordern;

 

3.6.3 in Zusammenarbeit mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die notwendigen psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Therapien von F.___ besorgt zu sein;

 

3.6.4 die Eltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen und bei Bedarf der KESB Region Solothurn Antrag auf Anordnung einer behördlichen Kontaktregelung mit entsprechendem Vorschlag zuzustellen.

 

     3.6.5 bei Bedarf weitere Unterstützungsleistung zu erschliessen.

 

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

2.2 Per 22. Januar 2020 trat A.___ zusammen mit ihren Kindern in das Mutter-Kind-Haus in [...] ein. Ihr dortiger Aufenthalt wurde im Oktober 2020 von Vertretern der Stiftung G.___ beendet. Zur Begründung brachten die involvierten Fachpersonen im Wesentlichen vor, das Kindswohl könne durch das Wohn- und Betreuungssetting in der Institution nicht mehr sichergestellt werden. In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2020 beantragte die Beistandsperson deshalb eine Platzierung von E.___ und F.___ in der sozialpädagogischen Institution [...] in [...] als nahtlose Anschlusslösung an das Mutter-Kind-Haus.

 

3.1 In der Folge eröffnete die KESB Region Solothurn ein Verfahren betreffend Prüfung der Anpassung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 erkannte die Kindesschutzbehörde was folgt:

 

3.1     E.___ und F.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 2. November 2020 ins [...], [...], umplatziert.

 

3.2     Die Beistandsperson wird ersucht, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 31. März 2021, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmenbedürftigkeit einzureichen.

3.3     Im Rahmen der für E.___ bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgender Aufgabe beauftragt:

 

          3.3.1  Das Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter, in Absprache mit dem [...] und der Kindsmutter, zu regeln.

 

3.4     Im Rahmen der für E.___ bestehenden Beistandschaft lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

 

3.4.1  die Kindseltern in ihrer Sorge um E.___ mit Rat und Tat zu unterstützen.

 

3.4.2  die Platzierung von E.___ zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation erfordern;

 

3.4.3  den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsaustausch sowie die Organisation und Koordination der nötigen Hilfestellungen zu gewährleisten;

 

               3.4.4  in Zusammenhang mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die notwendigen psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Therapien von E.___ besorgt zu sein:

 

               3.4.5  das Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter, in Absprache mit dem [...] und der Kindsmutter, zu regeln;

 

               3.4.6  gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 7. April 2015 ein Besuchs- und Kontaktrecht zwischen Vater und Kind aufzubauen;

 

               3.4.7 zwischen den Eltern zu vermitteln und sie bei der Lösung zu unterstützen;

 

              3.4.8 die erfolgten Besuche mit den Kindseltern auszuwerten;

 

               3.4.9  bei Konflikten zwischen den Eltern das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln.

 

     3.5 […]

 

     3.6     Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.1 dieses Entscheids ist von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

     3.7 […]

 

3.2 Dagegen erhob die Grossmutter der Kinder und Mutter von A.___, B.___, am 29. Oktober 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine Platzierung von E.___ und F.___ bei ihr und ihrem Ehemann.

 

Auch die Kindsmutter wandte sich mit Beschwerde vom 29. Oktober 2020 frist- und formgerecht an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Platzierung der Kinder in einer neuen Mutter-Kind-Institution. Eventualiter seien ihre Kinder bei B.___ und deren Ehemann zu platzieren.

 

3.3 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Oktober 2020 wurden die Beschwerden vereinigt.

 

3.4 Am 2. November 2020 liess sich die Beistandsperson der Kinder vernehmen und die Abweisung der Beschwerden beantragen.

 

3.5 Am 5. November 2020 liess die Grossmutter der Kinder, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, eine Beschwerdeergänzung einreichen und Folgendes beantragen:

 

1. Es sei Ziffer 3.1 des Entscheids vom 22. Oktober 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn betreffend Umplatzierung der Kinder E.___, geb. [...] 2014, und F.___, geb. [...] 2016, in das [...], aufzuheben und durch folgende Ziffer zu ersetzen:

 

«3.1 E.___ und F.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB bei der Grossmutter, B.___, [...], geb. [...] 1980, als Pflegemutter platziert.»

 

Im Übrigen verlangte die Grossmutter in der ergänzenden Beschwerdeschrift die entsprechende Anpassung und Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson der Kinder; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).

 

3.6 Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.

 

3.7 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November 2020 wurde der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Katrin Zumstein als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

 

3.8 Am 13. November 2020 nahm der leibliche Vater von E.___ Stellung zur Umplatzierung seiner Tochter und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung brachte er vor, er halte die Umplatzierung seiner Tochter und deren Halbbruder ins [...] für notwendig. Dass erneut ein Kindesschutzverfahren habe eröffnet werden müssen, zeige, dass der Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2020 wichtig und richtig sei. Dieser Entscheid sei zum Wohle der Kinder ergangen. Seiner Auffassung nach sei eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden und Fachstellen wichtig. Er habe bereits diverse Berichte über die Kinder gelesen, Gespräche mit der KESB und der Beistandsperson geführt. Er sei überzeugt, dass seine Tochter und F.___ eine Struktur brauchen würden, die ihnen Geborgenheit gebe und die Kinder aufblühen beziehungsweise entfalten lasse.

 

3.9 Die Kindsmutter, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, reichte am 16. November 2020 eine ergänzende Beschwerdeschrift ein und beantragt darin die kosten- und entschädigungspflichtige Gutheissung der von B.___ mit ergänzender Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren.

 

3.10 Der Kindsvater von F.___ liess sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.

 

3.11 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

 

1. Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin 2) ist als Grossmutter der betroffenen Kinder beziehungsweise als eine diesen nahestehende Person und A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin 1) als Kindsmutter, Inhaberin der geteilten elterlichen Sorge sowie Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Auf die Beschwerden ist damit einzutreten.

 

2.1 Die Grossmutter und Beschwerdeführerin 2 rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Einzelnen macht sie geltend, sie sei zur Umplatzierung der Kinder in die sozialpädagogische Institution [...] vor der Vorinstanz nicht angehört worden (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz.17). Dazu lässt sich Folgendes sagen:

 

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Für das Kindesschutzverfahren gelten die Bestimmungen des Erwachsenenschutzverfahrens sinngemäss (vgl. Art. Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art. 443 ZGB). Die Anhörung vor der Behörde ist in Art. 447 ZGB geregelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht das Recht auf eine persönliche Anhörung grundsätzlich nur der betroffenen Person zu (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Den übrigen Verfahrensbeteiligten räumt das Gesetz kein entsprechendes Recht ein. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör wird vielmehr dadurch Genüge getan, dass sie sich mittels schriftlichen Stellungnahmen äussern können. Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, werden grundsätzlich nicht angehört. Sie können aber zur Anhörung der betroffenen Person als Auskunftspersonen Zeugen beigezogen werden (vgl. Luca Maranta Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 447 N 9). Die Beschwerdeführerin 2 ist in ihrer Funktion als Grossmutter der Kinder von der Umplatzierung weder direkt betroffen, noch ist sie als Verfahrensbeteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens zu betrachten. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

 

3.1 Weiter moniert die Beschwerdeführerin 2, im angefochtenen Entscheid habe die KESB die Ausführungen der Beistandsperson der Kinder eins zu eins in die Erwägungen übernommen. Dabei sei die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, bei einer Platzierung der Kinder bei der Beschwerdeführerin 2 könne das Wohl der Kinder nicht sichergestellt werden. Vorliegend seien keine weiteren Abklärungen betreffend die Platzierung der Kinder bei ihr getroffen worden. Dies obwohl die zuständige Person im Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung im Jahr 2018 festgehalten habe, dass im Falle einer Platzierung der Kinder im familiären System eine Platzierung bei der Beschwerdeführerin 2 empfohlen werde und sie hierfür als ausreichend kompetent eingestuft worden sei. Es könne insbesondere davon ausgegangen werden, dass sie sich trotz der bestehenden Konflikte zwischen ihr und der Kindsmutter im Familiensystem ausreichend abgrenzen könne. Die Platzierung der Kinder in einer ausserfamiliären Struktur sei ultima ratio. Auf eine weniger einschneidende Massnahme dürfe nur verzichtet werden, wenn erkennbar sei, dass der Schutz und das Wohlergehen der Kinder in diesem Rahmen von vornerein nicht gewährleistet werden könne. Um dem Untersuchungsgrundsatz gerecht zu werden, müsse dies seriös abgeklärt werden und dürfe nicht durch eine antizipierte Beweiswürdigung ersetzt werden (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz. 16 ff.)

 

3.2.1 Damit greift die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Beschwerdebegründung die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Beweiswürdigung an und kritisiert den Entscheid der KESB, mit Blick auf die vorhandenen Akten keine weiteren Beweismittel abgenommen zu haben. Hierin sieht sie eine Verletzung der in Art. 446 Abs. 1 ZGB verankerten Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen.

 

3.2.2 Bei den kindesschutzrechtlichen Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den (uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (Maranta et al., a.a.O., Art. 446 N 1 und 13). In genereller Weise ist ein Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise dann zulässig, wenn sich die Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 130 III 734 E. 2.2.3; Urteile 5A_919/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4; 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 143 III 361; allgemein zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Inwieweit die KESB vorliegend in Willkür verfallen wäre, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich dargelegt werden.

 

3.3 Zur Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, nachdem die Beistandsperson von der Stiftung G.___ Ende September 2020 Rückmeldung über den Verlauf im Mutter-Kind-Haus erhalten habe, habe die Beiständin beantragt, E.___ und F.___ in die Institution [...] in […] umzuplatzieren. Zusammen mit ihrem Bericht habe sie der KESB Region Solothurn unter anderem den ausführlichen Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 sowie ein Verwarnungsschreiben vom 31. Juli 2020 eingereicht. Ergänzend habe die Beistandsperson der Behörde am 6. Oktober 2020 telefonisch Anzeige darüber erstattet, dass anlässlich des Auswertungsgespräches vom 6. Oktober 2020 die Vertreter der Stiftung G.___ der Kindsmutter mitgeteilt hätten, dass das Wohn- und Betreuungssetting im Mutter-Kind-Haus zur Wahrung des Kindswohls nicht mehr ausreichen würde, weshalb der Aufenthalt der Familie nicht fortgesetzt werden könne. Gestützt auf den Bericht der Beistandsperson habe die KESB für die Kinder ein Verfahren zur Prüfung der Anpassung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen eröffnet. Anlässlich der von der KESB durchgeführten Anhörung hätten die Kindseltern Gelegenheit gehabt, sich zur geplanten Umplatzierung von E.___ und F.___ zu äussern. Die ebenfalls sorgeberechtigten Kindsväter hätten sich dabei mit der Platzierung der Kinder in der Institution [...] einverstanden erklärt. Die Kindsmutter hingegen habe die Einschätzung der Stiftung G.___ nicht geteilt und entweder eine Umplatzierung in ein anderes Mutter-Kind-Haus in den Haushalt ihrer Mutter gefordert. Gemäss Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 habe die Kindsmutter starke Stimmungsschwankungen und seit März 2020 trete sie gegenüber den Kindern bei psychischen Tiefs zunehmend abwertend, beschimpfend und drohend auf. Dadurch würden die Kinder seelisch verletzt und seien in ihrer psychoemotionalen Entwicklung gefährdet. Ferner habe die Kindsmutter zu hohe, nicht altersgerechte Erwartungen an ihre Kinder und in der Erziehung seien die von der Kindsmutter festgesetzten Regeln, Grenzen und Konsequenzen teils nicht kindgerecht. Trotz wiederholten Gesprächen und Coachings habe sie ihr Verhalten gegenüber den Kindern in den letzten Monaten nicht ausreichend verbessern können. Nach Einschätzung der Stiftung könne deshalb das Wohl der Kinder im aktuellen Setting des betreuten Wohnens im Mutter-Kind-Haus nicht mehr sichergestellt werden und die Stiftung könne ihre Aufgabe aufgrund des stagnierenden Lernprozesses der Kindsmutter nicht erfüllen. Das Mutter-Kind-Haus stelle deshalb nicht mehr die geeignete Kindesschutzmassnahme dar. Die von der Stiftung G.___ geschilderte, abwertende und lieblose Haltung der Kindsmutter gegenüber ihren Kindern sei als psychische Gewalt einzustufen, welche das Kindswohl im psychoemotionalen Bereich mittelfristig nachhaltig gefährde. Hinzukommend sei mittelfristig mit einer Vernachlässigung der Kinder zu rechnen, da die Kindsmutter trotz fachlicher Begleitung nicht ausreichend in der Lage sei, den Kindern die nötige Förderung und Begleitung zu bieten. Gestützt auf die aktuelle Sachlage und aufgrund der fehlenden aktiven Mitwirkung der Kindsmutter im Lernprozess sei das Ziel des Aufenthalts in einer Mutter-Kind-Institution, bestehend in einer eigenverantwortlichen Ausübung der elterlichen Sorge und Obhut, derzeit nicht mehr erreichbar.

 

Die Vorinstanz gelangte sodann zum Schluss, unter diesen Umständen könne das Wohl der Kinder nur im Rahmen einer Drittbetreuung durch neutrale Fachpersonen sichergestellt werden. Bei einer Platzierung der Kinder bei der Grossmutter mütterlicherseits könne das Wohl der Kinder nicht gewahrt werden. Die von der Beistandsperson vorgeschlagene Institution [...] ermögliche familienähnliche Strukturen mit konstanten Bezugspersonen, die nötige professionelle Betreuung sowie Begleitung der Kindsmutter durch neutrale, emotional nicht involvierte Fachpersonen. Aus diesen Gründen stellte die Institution [...] den geeigneten Unterbringungsort für E.___ und F.___ dar. Die Kinder seien somit zur Sicherstellung ihrer gesamten Entwicklung per 2. November 2020 in die Institution [...] in [...] umzuplatzieren.

 

3.4 Mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 nahm die Kindesschutzbehörde zudem folgendermassen Stellung: In Bezug auf die Frage einer inner- ausserfamiliären Platzierung der Kinder sei festzuhalten, dass die KESB zum aktuellen Zeitpunkt über umfassendere Kenntnisse in Bezug auf das Verhalten der Kindsmutter und deren Interaktion mit nahen Bezugspersonen verfüge als im Zeitpunkt der KOFA-Abklärung im Jahr 2018. Gestützt auf die ausführliche Berichterstattung durch die Stiftung G.___ sei festzustellen, dass der psychische Zustand von A.___ und insbesondere die starken Stimmungsschwankungen erhöhte Anforderungen an den Umgang mit der Kindsmutter und die notwendige Abgrenzung gegenüber ihr voraussetzen würden. Die Feststellungen der Stiftung G.___ würden auch die bereits während der damaligen KOFA-Abklärung im Jahr 2018 erfolgten Wahrnehmungen, wonach die Kindsmutter die Regeln gegenüber ihrem gesamten Umfeld einseitig festsetze und wonach sie bei familiären Unstimmigkeiten mit Drohungen, Lügen und Erpressungen reagiere, bestätigen. Dies habe zur Folge, dass sich das gesamte Umfeld von den Regeln der Kindsmutter diktieren lasse. Ferner seien aus jüngster Zeit Drohungen von der Kindsmutter gegenüber Mitarbeitenden der Stiftung G.___ aktenkundig. Um den erhöhten Anforderungen im Umgang mit der Kindsmutter gerecht zu werden, sei gemäss Einschätzung der Fachpersonen ein professionelles, emotionsfreies und neutrales Setting notwendig. Hinzu komme, dass die Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter im Sinne einer Vor- und Nachbereitung fachlich eng begleitet werden müssten, was nur durch eine professionelle Institution sichergestellt werden könne. Im Weiteren sei dem Bericht der Beistandsperson vom 12. Oktober 2020 zu entnehmen, dass bei E.___ und F.___ deutliche Verhaltensauffälligkeiten im sozialen und emotionalen Bereich sichtbar seien. Für eine positive Entwicklung der Kinder sei deshalb evident, dass sie in ihrer Erziehung und Förderung durch professionelles Handlungswissen geleitet werden und dass sie in stabilen und geordneten Verhältnissen aufwachsen könnten, wo sie ausreichend Aufmerksamkeit, aber auch die nötige Ruhe erfahren könnten. Gemäss den Aussagen der Beteiligten lebten im Haushalt von B.___ derzeit mehrere Kinder, teils mit ihren Partnern. Die Atmosphäre in diesem Haushalt werde als eher hektisch wahrgenommen. Im Übrigen seien die Fachpersonen der Auffassung, B.___ könne den erhöhten Anforderungen an die Erziehung und Förderung der Kinder zum aktuellen Zeitpunkt nicht gerecht werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt sei die Tatsache, dass die Kindsmutter in der Vergangenheit und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft jederzeit ein Wohnrecht am Wohnort der Grossmutter beanspruchen könne. Dies wiederum würde zur Vereitelung der Massnahme beziehungsweise zu einer Weiterführung des Settings einer Mutter-Kind-Institution im Haushalt der Grossmutter führen. Mit Verweis auf den Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 sei eine Fortsetzung des Settings einer Mutter-Kind-Institution mit dem Kindswohl aber nicht vereinbar. Bei einer Platzierung der Kinder bei B.___ sei der Schutz der Kinder vor psychischer Gewalt durch die Kindsmutter nicht gewährleistet. Zur Sicherstellung des Kindswohls sei somit eine innerfamiliäre Platzierung abzulehnen.

 

3.5 Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Den Parteien sowie Dritten obliegt im Rahmen der Sachver­haltsermittlung indessen eine Mitwirkungspflicht (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Damit wird der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz ergänzt und relativiert (vgl. Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 448 N 1). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Arten der Sachverhaltserhebung und damit auf alle in Frage kommenden Beweismittel. Sie ist insbesondere für jene Umstände relevant, welche die verpflichtete Person besser kennt als die KESB und welche die Behörde ohne deren Mitwirkung gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Maranta et al., a.a.O., Art. 448 N 1 und 6 mit Verweis auf BGE 124 II 361, 365 E. 2b). Nachdem im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung die jüngste Kindswohlgefährdung mit Verweis auf den Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 und die Akten konkret aufgezeigt wurde, hätte es an den Beschwerdeführerinnen gelegen, darzulegen, inwiefern die Kinder bei einer allfälligen Platzierung bei der Grossmutter vor dem schädigenden Verhalten der Mutter und ihren beinahe täglich geäusserten Gewaltandrohungen, Erniedrigungen und Beschimpfungen hätten geschützt werden können. Ebenfalls hätte es an den Beschwerdeführerinnen gelegen, aufzuzeigen, dass die Wohnsituation der Kindsmutter geklärt ist und sie räumlich getrennt von ihren Kindern lebt. Entsprechende Ausführungen lassen sich den Beschwerdebegründungen aber nicht entnehmen. Aus welchen Gründen erneute Abklärungen der Vorinstanz – wie im Rahmen der KOFA-Abklärung im Jahr 2018 – sinnvoll gewesen wären, kann somit nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen führen die Beschwerdeführerinnen nicht aus, welche konkreten zusätzlichen Abklärungen die KESB bei der Beschwerdeführerin 2 hätte vornehmen müssen. Viel mehr beschränken sie sich darauf, der Vorinstanz in pauschaler Weise eine unrichtige Beweiswürdigung vorzuwerfen. Aufgrund der umfangreichen Aktenlage und der bereits erhobenen Beweise kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz indes nicht beanstandet werden.

 

4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen verstösst die Vorinstanz mit der Umplatzierung der Kinder in eine sozialpädagogische Grossfamilie anstelle einer Platzierung bei der Beschwerdeführerin 2 sodann gegen die im Kindesschutzrecht geltenden Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Grossmutter macht geltend, sie sei selbst Mutter von 5 (zum Teil) erwachsenen Kindern, wovon zwei noch zu Hause wohnten. Zusammen mit ihrem Ehemann lebe sie in einem grossen Haus, welches genügend Platz für zwei weitere Kinder biete. Indem sie zeitweise 5 Kinder zu Hause betreut habe und darüber hinaus Tagesmutter von anderen Kindern gewesen sei, sei sie sich gewohnt, auf mehrere Kinder gleichzeitig aufzupassen. Ausserdem sei sie nicht berufstätig und habe deshalb genügend Zeit für die Kinderbetreuung. Für E.___ und F.___ sei sie eine wichtige und vertraute Bezugsperson, da sie sich in den letzten Jahren regelmässig um sie gekümmert habe.

 

4.2 Mit Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2020 verlangte die Kindsmutter in ihrem Hauptbegehren noch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Platzierung der Kinder in einer neuen Mutter-Kind-Institution. Eventualiter seien die Kinder bei B.___ und ihrem Ehegatten zu platzieren. Im Rahmen der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 16. November 2020 beschränkte sie das Verlangte indessen auf ihr Eventualbegehren. Damit bleibt zu prüfen, ob sich die angeordnete Platzierung ins [...] anstelle bei der Beschwerdeführerin 2 als rechtmässig, insbesondere verhältnismässig erweist.

 

4.3.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass-nahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die entsprechenden materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. Unbeachtlich ist, ob die Eltern ein Verschulden trifft (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Oberste Richtschnur im Kindesschutz ist das Kindeswohl (Art. 11 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [UN-KRK, SR 0.107]).

 

4.3.2 Die Eignung des Pflegeplatzes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 6 ff.). Stellt er sich als mangelhaft heraus, führt dies nicht zur Aufhebung der Massnahme, sondern vorab zur Änderung der Anordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 bei bestehendem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts). Kriterien bilden namentlich die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Letztere beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Den Angehörigen kommt sodann kein Betreuungsvorrang zu. Die Tatsache, dass eine Grossmutter ihre Enkel seit Geburt betreut hat, verschafft ihr somit keine den sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.2). Doch ist auf gewachsene Beziehungen Rücksicht zu nehmen, wo solche nicht entweder den Zweck der Massnahme gefährden dadurch die Reintegration in der Familie erschwert wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 9). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch die Umplatzierung verhältnismässig beziehungsweise erforderlich und geeignet sein; es ist dabei die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 nicht publiziert in: BGE 142 I 188]).

 

4.4 Vorliegend entzog die KESB den Kindseltern das Aufenthaltsrecht über E.___ und F.___ bereits am 3. Dezember 2018. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stützte die Behörde damals im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung vom 10. Oktober 2018, worin zusammenfassend ausgeführt wurde, die Kindsmutter nehme die Mindestanforderungen an emotionaler, körperlicher, sozialer und materieller Versorgung der Kinder nur ungenügend wahr. Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Verfassung, Stabilität in den Alltag der Kinder zu bringen. Sämtliche Risikofaktoren einer Vernachlässigung seien vorliegend erfüllt. Die Kindsmutter selbst habe die Tendenz, ihre instabile Lebenssituation und Lebensweise in ihren Äusserungen zu verharmlosen. Gemäss Einschätzung der abklärenden Person benötigten die Kindsmutter und die Kinder einen stationären Rahmen. Im Moment sei eine ambulante Begleitung (SPF) ungenügend, liesse zu viel Handlungsspielraum und würde nicht die nötige Stabilität bringen. Es sei unabdingbar, dass die Kindsmutter und die Kinder von einer spezialisierten Mutter-Kind-Struktur profitieren könnten. Aufgrund dessen werde empfohlen, dass die Kindsmutter psychiatrische Unterstützung erhalte und dass ihre erzieherischen Fähigkeiten abgeklärt, gestärkt und unterstützt würden. Ebenfalls werde empfohlen, dass der Entwicklungszustand der Kinder abgeklärt werde und dass bei Bedarf notwendige Unterstützungs- und Fördermassnahmen eingeleitet werden. Für den Fall, dass die Kindsmutter die Lösung im Mutter-Kind-Haus verweigere abbreche, werde die Platzierung der Kinder in einer Pflegefamilie in einer Institution empfohlen. Die Abklärenden würden diesfalls insbesondere eine Platzierung bei B.___ befürworten. Die Trennung der Kinder sollte vermieden werden (vgl. Entscheid der KESB Region Solothurn vom 3. Dezember 2018 E. 1.6)

 

4.5 Nachdem die Kindsmutter zusammen mit ihren Kindern per 22. Januar 2020 ins Mutter-Kind-Haus in [...] eingetreten war, erstellten der sozialpädagogische Gruppenleiter sowie eine weitere Sozialpädagogin der Institution am 10. August 2020 einen Kompetenzbericht über den Verlauf des Aufenthalts. Aus dem umfassenden Bericht zeigt sich im Wesentlichen folgendes Bild: Am Anfang ihres Aufenthaltes sei es der Kindsmutter noch gelungen, sich um die Kinder zu kümmern und ihre eigenen Bedürfnisse mehrheitlich zur Seite zu schieben. Seit März 2020 werde aber beobachtet, dass die Kindsmutter ihre Bedürfnisse und ihre Person ins Zentrum stelle und den Fachpersonen erkläre, was sie alles machen möchte, wenn die Kinder nicht bei ihr seien. Für die Kindsmutter sei der Zeitraum während des Lockdowns äusserst herausfordernd gewesen. Damals habe sie geäussert, dass sie sich eingesperrt fühle und ihr die Kinderbetreuung zu viel sei. Ferner habe sie erklärt, keine Lust mehr zu haben. Die Stimmung der Kindsmutter gegenüber den Kindern habe zunehmend grob, bösartig, ungeduldig und streng gewirkt. Mitte April 2020 sei die Beziehung der Kindsmutter zu ihrem damaligen Freund in die Brüche gegangen. Aus diesem Grund sei sie zusammen mit den Kindern bis Ende April 2020 zu B.___ gezogen. Als E.___ Mitte Mai 2020 den Kindergarten wieder habe besuchen dürfen, habe der Umgang der Kindsmutter mit den Kindern etwas gebessert. Dennoch gebe es fast täglich Momente, in denen die Kinder von der Mutter beschimpft, erniedrigt bedroht werden würden. Mit der Kindsmutter sei besprochen worden, welche Erwartungen die Institution an die Kinderbetreuung habe und welche Handlungen der Kindsmutter die psychosoziale Entwicklung der Kinder gefährden würden. Unter anderem wegen Verstössen gegen diese Regelungen sei die Mutter am 29. Juli 2020 verwarnt und ihr Aufenthalt in Frage gestellt worden. Die psychische Verfassung der Kindsmutter spiele im Umgang mit ihren Kindern eine grosse Rolle. Ihre Stimmungsschwankungen seien nicht vorhersehbar und könnten nicht eingeschätzt werden. In solchen Momenten habe sie beispielsweise geäussert, ihr sei es egal, was ihre Kinder wollten, E.___ und F.___ sollten abfahren, aber ihre Kinder seien Arschlöcher, sie klatsche sie jetzt an die Wand. Die Kindsmutter erkläre im Nachhinein, dass sie in solchen Situationen einen grossen schwarzen Ballon im Bauch habe, der explodiere. In der Institution sei der Kindsmutter erklärt worden, dass sie die Kinder vor solchen Ausbrüchen schützen müsse. Die Kindsmutter habe daraufhin geäussert, dass sie sich ein anderes Verhalten wünsche, es ihr aber nicht gelinge. Im Alltag werde ferner beobachtet, dass die Kindsmutter den Kindern wenig körperliche emotionale Zuwendung schenke und oft verbal entgleise. Als F.___ eines Abends nicht habe einschlafen können, habe sie ihm gesagt, er solle sich ins Bett verpissen. Der Entwicklungsverlauf der Kindsmutter stelle die Institution vor grundsätzliche Fragen. Seit Beginn des Lockdowns sei eine Rückentwicklung zu beobachten, die sich negativ auf das Wohl der Kinder auswirke. Vor diesem Hintergrund werde von den Fachpersonen eine mittelfristige Gefährdung im Sinne einer Verwahrlosung der Kinder prognostiziert und es werde eine langfristige Gefährdung der gesunden psychosozialen Entwicklung der Kinder erwartet. Die Kindswohlgefährdungen könnten durch das betreute Wohnen nicht genügend abgewendet werden, beziehungsweise seien die Kinder zu grossen Teilen der Unberechenbarkeit ihrer Mutter ausgeliefert. Beinahe täglich müssten sie verbale Entgleisungen der Mutter über sich ergehen lassen. Die Kindsmutter scheine zudem alle Lücken in der Institution auszunutzen, um mehr Freiheit für sich selber zu geniessen. Sie halte sich nicht an Regeln und täusche die Betreuer mit unwahren Aussagen. Dass dieses Verhalten zu Lasten der Kinder gehe, könne der Kindsmutter nicht bleibend vermittelt werden. Aus dem Protokoll des letzten Standortgesprächs vom 6. Oktober 2020 geht sodann hervor, dass der Aufenthalt der Familie wegen des Verhaltens der Kindsmutter im Mutter-Kind-Haus beendet werden musste. Neben diversen Regelverstössen betreffend das Verhalten gegenüber ihren Kindern sei es auch zu einer Gewaltandrohung gegenüber einer Fachperson in der Institution gekommen. Die Kindsmutter habe dabei geäussert, der nächsten Person, welche eine Platzierung der Kinder in einem Heim vorschlage, ein Messer in den Hals zu stechen (vgl. Protokoll vom 6. Oktober 2020, S. 4).

 

4.6 In ihrem Bericht datiert vom 12. Oktober 2020 befürwortete die Beistandsperson die Umplatzierung der Kinder in die sozialpädagogische Grossfamilie [...]. Die Notwendigkeit einer familienexternen Platzierung der Kinder begründete sie in erster Linie mit der Gefährdung des Kindeswohls durch die Kindsmutter. Das Wohl von E.___ und F.___ sei seit Frühling 2020 im Sinne einer drohenden Verwahrlosung sowie einer deutlichen Gefährdung der gesunden psychosozialen Entwicklung nicht mehr sichergestellt. Bei den Kindern seien zudem bereits deutliche Verhaltensauffälligkeiten vor allem im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung zu erkennen. So würden E.___ und F.___ sowohl in der internen Kindertagesstätte des Mutter-Kind-Hauses als auch im Kindergarten sehr oft eine 1:1-Betreuung einfordern. Sofern sie diese nicht erhalten würden, seien die Kinder wütend. Beide Kinder suchten Körperkontakt zu ihnen (noch) nicht vertrauten Personen. Sobald eine Betreuungsperson zugegen sei, liege der Fokus der Kinder auf dieser und nicht mehr auf der Mutter. Beide Kinder würden sich sodann teilweise unvorhersehbar distanzieren und würden auf Fragen nicht reagieren. In Konfliktsituationen reagierten sie mit Weinen und Schreien. E.___ wolle dann jeweils weglaufen. Zudem habe das Mädchen wiederholt Ängste um ihre Mutter geäussert und gesagt, sie müsse auf sie aufpassen. E.___ wechsle ihre Stimmung nach einem intensiven Streit mit der Mutter auffallend schnell von sehr traurig zu fröhlich. F.___ hingegen lebe oft in seiner Dino-Welt und könne fast nicht zurückgeholt werden. Damit er reagiere, müsse man ihn mit «Dino-F.___» ansprechen. Hinzukommend trage er nach wie vor den ganzen Tag Windeln. Die Erziehung und Förderung der Kinder erfordere aktuell professionelles Handlungswissen und ein stetiges Beobachten, Hinterfragen und Anpassen der Fördermassnahmen. Ausserdem würden die Kinder für die nachhaltige Entwicklung eines gesunden Bindungsverhaltens zwingend vertraute, verlässliche und verfügbare Bezugspersonen benötigen. Dies würden sie am ehesten in einer professionell geführten, sozialpädagogischen Grossfamilie erfahren.

 

4.7 Weiter führte die Beiständin aus, anlässlich der KOFA-Abklärung im Herbst 2018 habe B.___ geäussert, ihre Tochter und die Enkel bräuchten einen stabilen Rahmen. Ihre Tochter nehme nur wenig Unterstützung und Rat von ihr an, weshalb sie sich um die Zukunft ihrer Enkel grosse Sorgen machen würde. Weiter habe die Grossmutter damals festgehalten, dass die Beziehung zu ihrer Tochter konfliktbeladen sei und es meistens um Lügen und Erpressung gehe. Wenn die Kindsmutter nicht bekomme, was sie wolle, drohe sie B.___, ihr keinen Kontakt mit den Enkeln zu ermöglichen. Ferner werde beschrieben, dass A.___ Personen im familiären Umfeld gekonnt für ihre Bedürfnisse einspanne und Bedingungen entsprechend definiere. Am Standortgespräch vom 6. Oktober 2020 im Mutter-Kind-Haus habe B.___ ebenfalls teilgenommen. Dannzumal habe sie erklärt, ihre Tochter müsse sich in gewissen Punkten verbessern. Im «Notfall» könne sie die Kinder zu sich nehmen. Auf die Frage der Beiständin, welche Auswirkungen dies auf das Verhältnis zu ihrer Tochter haben könnte, habe die Grossmutter geantwortet, dass sie sich im Verlauf ihres Lebens von ihrer Tochter habe distanzieren müssen und ihr die Enkel näher stünden und wichtiger seien als ihre Tochter. Diese Aussage der Beschwerdeführerin 2 werde als sehr ungünstige Voraussetzung für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Mutter und Tochter erachtet. Die aktuelle Haltung der Grossmutter sei zwar mit ihrem Verhalten im Jahr 2018 vergleichbar. Als Pflegemutter müsse sie indes Aufgaben wahrnehmen, die weit über den Verantwortungsbereich einer gelegentlich betreuenden Grossmutter hinausgehen würde. Dies würde über kurz lang zu Konflikten einem Bruch mit der Kindsmutter führen. Ein solches Szenario müsse dringend verhindert werden, denn A.___ bleibe die sorgeberechtigte Mutter der Kinder. Entsprechend solle sie in Alltagshandlungen miteinbezogen werden, Entscheidungen in Absprache mit den Kindsvätern und wo notwendig nach Rücksprache mit der Beistandsperson treffen und von den Fachpersonen der sozialpädagogischen Grossfamilie in ihren Mutterkompetenzen gefördert werden. Es sei wichtig, dass die Kinder weiterhin Kontakt zur Grossmutter und zur gesamten Familie pflegen können, wofür mit einer Platzierung in […] beziehungsweise in der Nähe [...] optimale Voraussetzungen geschaffen werden würden.

 

4.8.1 Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass trotz der bisher angeordneten Kindesschutzmassnahmen die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage war, das Kindeswohl von E.___ und F.___ zu wahren. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Aufenthalt im Mutter-Kind-Haus im Oktober 2020 wegen des schädigenden Verhaltens der Kindsmutter, insbesondere wegen Ausübung psychischer Gewalt, gegenüber ihren Kindern beendet worden ist. Soweit die Kindsmutter in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, die Kinder wären schon vor rund zwei Jahren bei der Grossmutter platziert worden, hätte sie sich damals nicht entschlossen, gemeinsam mit den Kindern in das Mutter-Kind-Haus zu ziehen, ist sie nicht zu hören (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 16. November 2020, S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht mit den Umständen zum Zeitpunkt der KOFA-Abklärungen im Jahr 2018 vergleichen. Was damals gewesen wäre, wenn sich die Kindsmutter gegen das Mutter-Kind-Haus entschieden hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zufolge den jüngsten Berichten der Stiftung G.___ und der Beistandsperson verfügt die Behörde zum aktuellen Zeitpunkt über umfassendere Kenntnisse in Bezug auf die Kindswohlgefährdung als noch vor rund zwei Jahren. Aus dem Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 geht diesbezüglich deutlich hervor, dass sich das Verhalten der Kindsmutter gegenüber ihren Kindern nach dem Ausbruch der Covid-19-Krise in negativer Weise veränderte und sie beinahe täglich vor den Kindern verbal entgleiste, diese beschimpfte, bedrohte und erniedrigte. Auch gegenüber einer Fachperson in der Institution drohte sie zudem offenbar mit Gewalt.

 

4.8.2 Nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 verbrachten die Kindsmutter und die Kinder letzten Frühling und Sommer – zum Zeitpunkt als sich zufolge der Fachpersonen in der Mutter-Kind-Institution die verbalen Entgleisungen gegenüber den Kindern zunahmen – mehrere Wochen bei ihr in [...]. Dass die Mutter ihre Kinder dannzumal mit ihrem Verhalten gefährdete, schien der Grossmutter aber offenbar nicht derart aufgefallen zu sein, dass sie der KESB hierüber Anzeige erstattet hätte. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 bis anhin überhaupt noch nie einen entsprechenden Vorfall der KESB zur Anzeige gebracht hatte und dies obschon sie E.___ und F.___ seit Jahren regelmässig betreute und die Kinder mitunter in sehr prekären Verhältnissen lebten. Vielmehr waren es jeweils der Vater von E.___, Dritte involvierte Fachstellen, welche der Behörde gefährdende Vorfälle zur Anzeige gebracht hatten. Ob und bei welchem Verhalten der Kindsmutter die Beschwerdeführerin 2 gedenkt, der Behörde einen Vorfall zu melden, wenn die Kinder bei ihr platziert werden würden, ist den Beschwerdeschriften nicht zu entnehmen. Ebenfalls nicht aus den Beschwerdeschriften ersichtlich ist, wie die Kinder bei einer Platzierung bei der Grossmutter vor dem unberechenbaren Verhalten beziehungsweise der psychischen Gewalt der Kindsmutter in irgendeiner Art und Weise geschützt werden sollen, nachdem dies bereits den involvierten Fachpersonen in der Mutter-Kind-Institution nicht gelang. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindsmutter bis anhin, wann immer sie wollte, bei der Beschwerdeführerin 2 einquartieren konnte. Sodann vertritt die Grossmutter die Auffassung, es sei besser für die Kinder, wenn sie aus ihrem vertrauten Umfeld nicht herausgerissen werden würden (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz. 19). Bei einer Platzierung bei der Beschwerdeführerin 2 liegt damit die begründete Annahme nahe, dass auch die – seit Beendigung des Aufenthalts im Mutter-Kind-Haus vermutungsweise wohnungslose Kindsmutter – in den Haushalt der Beschwerdeführerin 2 miteinziehen und die Kindesschutzmassnahme damit untergraben würde. Etwas Anderes wird weder von der Grossmutter noch von der Kindsmutter geltend gemacht und bis anhin vermochten sie keinen Nachweis zu erbringen, wonach die Kindsmutter zwischenzeitlich die Entwicklung ihrer Kinder nicht mehr gefährden würde. Auch aus dem in der ergänzenden Beschwerdeschrift der Kindsmutter angebotenen Bericht ihrer Therapeutin vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 16. November 2020, S.6). Nach dem Gesagten ist folglich unabhängig von der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2, nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Platzierung bei der Grossmutter zum aktuellen Zeitpunkt gewahrt werden könnte. Unter dem Blickwinkel der aktuell konkreten kindesrechtlichen Gefährdungslage ist eine Platzierung bei der Grossmutter nicht geeignet, weshalb sich eine familienexterne Betreuung der Kinder einstweilen als erforderlich erweist.

 

4.8.3 Im Übrigen geht es in der vorliegenden Beurteilung nur noch um eine Änderung einer bereits bestehenden Anordnung. Die vorliegend zu beurteilende Massnahme ist damit – zumindest aus verwaltungsgerichtlicher Sicht – als geringeren Eingriff in die Elternrechte zu betrachten, als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vor rund zwei Jahren. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass beide Kindsväter die geteilte elterliche Sorge über E.___ beziehungsweise F.___ innehaben und sich für eine Platzierung der Kinder in der sozialpädagogischen Grossfamilie ausgesprochen haben. Der Beschwerdeführerin 2 kommt hingegen als Grossmutter keine den sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung zu, weshalb sie keinen Betreuungsvorrang für sich beanspruchen kann.

 

4.8.4 Das [...] in [...] ist sodann eine für die speziellen Bedürfnisse der Kinder geeignete Institution und insbesondere auch aufgrund der Nähe zum Wohnort der Beschwerdeführerin 2 eine gute Lösung. Im Rahmen der dortigen Platzierung wird in Bezug auf die räumliche Nähe auf die gewachsene Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise der Kindsmutter und den Kindern zudem angemessen Rechnung getragen. Die angeordnete Kindesschutzmassnahme erweist sich damit als verhältnismässig beziehungsweise erforderlich und geeignet und stellt zur Zeit eine Erfolg versprechende Massnahme dar, um das Wohl von E.___ und F.___ zu wahren.

 

5.1 Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für A.___ trägt der Staat die hälftigen Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

 

5.2 Gemäss § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 160 Abs. 3 GT). Die Vergütung der Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück (vgl. § 160 Abs. 4 GT). In ihrer Honorarnote vom 30. November 2020 macht die unentgeltliche Rechtsbeiständin einen Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 180.00 geltend. Dies erscheint angemessen und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Für Fotokopien verlangt sie CHF 529.50. Diese Auslagen werden in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen. Sie können nicht nachvollzogen werden. Für die dreifache Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beilagen und die in der Honorarnote aufgeführten Schreiben können ihr demnach CHF 28.00 zugestanden werden. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'913.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Weitere Parteientschädigungen sind nicht auszurichten, zumal der Vater von E.___ nicht anwaltlich vertreten war.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden   B.___ und A.___ je zur hälftigen Bezahlung auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für A.___ übernimmt der Staat Solothurn ihre anteiligen Kosten von CHF 750.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Katrin Zumstein, wird auf CHF 1'913.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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