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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.16
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.16 vom 23.01.2020 (SO)
Datum:23.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verwaltung des Kindsvermögens
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 19 ZGB ; Art. 304 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 318 ZGB ; Art. 324 ZGB ; Art. 325 ZGB ; Art. 450c ZGB ;
Referenz BGE:81 II 159;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 23. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführerinnen

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verwaltung des Kindsvermögens


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 sprach das Departement des Innern C.___ (geb. 2011) und B.___ (geb. 2004) Genugtuungssummen von CHF 2'400.00 resp. CHF 17'000.00 zu.

2. Am 2. Dezember 2019 teilte die Beiständin der Kinder der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit, es bestehe die Gefahr, dass die Kindsmutter die Genugtuungszahlungen zweckentfremdet verwende.

3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 teilte die Kindsmutter der Beiständin unter anderem mit, dass die Genugtuungsgelder der beiden Töchter in Absprache mit der Tochter B.___ bereits auf die Konten der anderen Geschwister D.___, E.___ und F.___ (je CHF 1'000.00), auf ein Konto der Grossmutter (CHF 2'500.00) sowie auf ein Konto der Mutter (CHF 5'000.00) verteilt worden seien. B.___ stehe ein Betrag von CHF 2'500.00 zur freien Verfügung und ein Sperrkonto mit CHF 5'000.00; C.___ stehe ein Betrag von CHF 1'400.00 zu.

4. Mit superprovisorischem Entscheid vom 5. Dezember 2019 erteilte die KESB der Beiständin der beiden Kinder mit sofortiger Wirkung die zusätzliche Aufgabe, das Kindsvermögen von C.___ und B.___ sorgfältig zu verwalten.

5. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte B.___ der KESB sinngemäss und im Wesentlichen mit, es sei ihr freier Wille, das Geld so aufzuteilen.

6. Am 19. Dezember 2019 erliess die KESB im Wesentlichen folgenden Entscheid:

1.1   Die mit Kammerentscheid der KESB Region Solothurn vom 5. Dezember 2019 für B.___ und C.___ superprovisorisch angeordnete zusätzliche Aufgabe der Beiständin, im Rahmen der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, das Kindesvermögen von B.___ und C.___ gestützt auf Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB sorgfältig zu verwalten, wird definitiv bestätigt.

1.2   Die Kindsmutter wird aufgefordert, mit Frist bis am 31. Januar 2020, die Rückabwicklung der erfolgten Überweisungen an die dafür vorgesehenen und bereits bestehenden Konten von B.___ und C.___ vorzunehmen, der Beiständin die entsprechenden Belege vorzuweisen sowie die Bankverbindung und Konten anzugeben.

( )

1.5   Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 gelangten die Kindsmutter, A.___, und B.___ an das Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie seien nicht damit einverstanden, dass die KESB und die Beiständin so in ihr Leben eingreifen würden. Es sei der Wille von B.___, dass das Geld so auf die Familie verteilt werde, da alle gelitten hätten. Es mache sie froh und glücklich, auch einmal etwas für ihre Familie getan zu haben.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Ob die minderjährige B.___ ebenfalls zur Beschwerde berechtigt ist, da es sich bei einer Genugtuung um eine höchstpersönliche Leistung handelt, kann vorliegend offengelassen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 318 Abs. 1 ZGB haben die Eltern, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Gemäss Art. 304 Abs. 3 ZGB dürfen die Eltern in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.

2.2 Bei den vorliegenden Summen von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00, insgesamt CHF 10'500.00, die auf fünf Familienmitglieder verteilt wurden, handelt es sich nicht um Gelegenheitsgeschenke, sondern um unzulässige Schenkungen. Dies gilt auch dann, wenn die 15-jährige B.___ diesem Vorgehen zugestimmt hat. Diese vermag nämlich gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB als urteilsfähige minderjährige und damit handlungsunfähige Person lediglich Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. Schenkungen aus dem Kindsvermögen in der vorliegend vorgenommenen Grössenordnung verstossen gegen den Schutz des Kindsvermögens und sind nicht zulässig. In Bezug auf Genugtuungszahlungen an ein Kind hat das Bundesgericht in BGE 81 II 159 E. 3 S. 165 f. zudem ausdrücklich festgehalten, dass diese im Interesse des Kindes zu verwalten sind und nicht ihrem Zweck entfremdet werden dürfen.

3.1 Nach Art. 324 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens zu treffen, wenn dessen sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet ist (Abs. 1). Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen (Abs. 2). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand (Art. 325 Abs. 1 ZGB).

3.2 Nachdem vorliegend bereits unzulässige Schenkungen vorgenommen wurden, hat die Vorinstanz zu Recht die Verwaltung des Kindsvermögens von B.___ und C.___ an die Beiständin übertragen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, sie ist ohne weitere Instruktion abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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