Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.135: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A.___ aus Ägypten wurde mehrfach inhaftiert und tauchte unter. Er stellte ein Haftentlassungsgesuch aufgrund der COVID-19-Pandemie, welches abgelehnt wurde. Er erhob Beschwerde gegen die Haftverlängerung, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Haft verhältnismässig sei, da die Ausschaffung absehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Gerichtskosten zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2020.135 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.05.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Haftentlassung |
Schlagwörter: | Ausschaffung; Recht; Migration; Ausschaffungshaft; Migrationsamt; Beschwerde; Vollzug; Haftentlassung; Wegweisung; Bundes; Botschaft; Staat; Urteil; Haftgericht; Bundesgericht; Kanton; Basel; Frist; Behörde; üsse |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 5 EMRK ;Art. 76 AIG ;Art. 77 AIG ;Art. 79 AIG ;Art. 80 AIG ; |
Referenz BGE: | 130 II 56; 139 I 206; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Haftentlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der aus Ägypten stammende A.___ (geb. am [...] 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 5. April 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Am 24. Oktober 2013 verschwand er, worauf das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 29. Januar 2014 auf sein Asylgesuch nicht eintrat und ihm eine Ausreisefrist per 14. Februar 2014 setzte.
2. Am 21. April 2016 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt. Eine Sprachanalyse vom 21. Juli 2016 kam zum Schluss, es sei eine Sozialisation in Marokko zu vermuten. Nachdem keine Identifizierung und dadurch keine Ausschaffung möglich waren, wurde er am 20. Oktober 2016 aus dem Gefängnis entlassen und tauchte erneut unter.
3. Am 21. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer zwecks zweitägiger Bussenumwandlung verhaftet. Dabei konnten sowohl eine Bankkarte, ein ägyptischer Führerschein und ein irischer Reisepass mit abweichenden Personalien sichergestellt werden. Am 22. Januar 2019 bat das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das SEM darum, die Bemühungen um Ersatzreisedokumente wiederaufzunehmen. Am 7. August 2019 hätte der Beschwerdeführer bei der ägyptischen Botschaft vorsprechen sollen, konnte aber nicht angehalten werden und wurde in der Folge erneut als untergetaucht gemeldet.
4. Am 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in Basel angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Bei der Anhörung gab er an, er stamme aus Marokko und nicht aus Ägypten. Das Haftgericht genehmigte die Haft bis zum 5. Mai 2020. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das SEM wurde um Organisation einer erneuten Vorführung bei der ägyptischen Botschaft ersucht. Dieses nahm seine Bemühungen zwecks Papierbeschaffung wieder auf.
5. Aufgrund der COVID-19-Pandemie musste ein für den 17. März 2020 vorgesehener Termin bei der ägyptischen Botschaft in Bern abgesagt werden.
6. Mit Schreiben vom 23. März 2020 fragte der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Insassen das Migrationsamt an, weshalb sie nicht entlassen würden, während die Kantone Baselland und Baselstadt alle Menschen wegen der Corona-Krise freigelassen hätte. Sie gingen zudem in Hungerstreik.
Das Migrationsamt teilte mit Schreiben vom 24. März 2020 mit, an der verfügten Haft werde festgehalten. Die Mitarbeitenden des Gefängnisses würden alles unternehmen, damit der Beschwerdeführer in Haft gesund bleibe. Daraufhin wurde der Hungerstreik beendet.
7. Mit Schreiben vom 31. März 2020 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Guido Ehrler, ein Haftentlassungsgesuch, welches das Haftgericht am 8. April 2020 abwies. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und Advokat Dr. Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und entschädigt.
9. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Guido Ehrler, am 21. April 2020 (eingetroffen am 23. April 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 8. April 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei die sofortige Haftentlassung von Herrn A.___ anzuordnen.
3. Es sei festzustellen, dass die Rechte von Herrn A.___ aus Art. 5 lit. f EMRK seit 30. März 2020 verletzt sind.
4. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Es sei superprovisorisch, unmittelbar nach Eingang dieser Beschwerde, die Haftentlassung von Herrn A.___ anzuordnen.
5. Es sei Herrn A.___ eine angemessene Frist zur Ergänzung dieser Beschwerdebegründung zu gewähren.
6. Es sei Herrn A.___ für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Das Gesuch um sofortige Haftentlassung wurde insbesondere dadurch begründet, dass es sich beim Schreiben vom 23. März 2020 um ein Haftentlassungsgesuch gehandelt habe, welches nicht vorschriftsgemäss als solches behandelt worden sei.
10. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurde das Gesuch um sofortige Haftentlassung abgewiesen, Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung gewährt und die Akten bei den Vorinstanzen eingeholt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt und Advokat Dr. Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
11. Mit Schreiben vom 23. April 2020 liess der Beschwerdeführer innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist sein Rechtsbegehren 3 wie folgt ergänzen:
3. Es sei festzustellen, dass die Rechte von Herrn A.___ aus den Art. 5 lit. f und/oder Art. 5 Abs. 4 EMRK seit 31. März 2020 verletzt sind.
12. Am 28. April 2020 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.
13. Am 30. April 2020 reichte das Migrationsamt neue Dokumente zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des SEM durch die zuständigen ägyptischen Behörden in Kairo abschliessend identifiziert worden sei. Die ägyptische Botschaft in Bern werde umgehend ein ägyptisches Reisedokument ausstellen. Der Konsul der ägyptischen Botschaft werde den Beschwerdeführer noch kurz persönlich sprechen, bevor er ein Laissez-passer ausstelle. Eine vorliegende Flugbuchung sei Voraussetzung, damit der Konsul ein Laissez-passer ausstelle. Die Zuführung bei der Botschaft könne innerhalb einer Woche organisiert und eine Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von 20 Tagen veranlasst werden.
14. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. April 2020 das rechtliche Gehör zu den neuen Erkenntnissen gewährt und angekündigt, dass vorgesehen sei, eine allfällige Haftverlängerung im vorliegenden Verfahren mitzubehandeln.
15. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 ordnete das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 6. Mai bis 5. August 2020 an.
16. Der Beschwerdeführer stellte dem Verwaltungsgericht und dem Haftgericht am 4. Mai 2020 dieselbe Stellungnahme zu.
17. Mit Urteil vom 5. Mai 2020 genehmigte das Haftgericht die Haftverlängerung bis zum 5. August 2020.
18. Auf das Einholen von Stellungnahmen bei den Vorinstanzen wurde verzichtet.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). Da die Haft inzwischen bis zum 5. August 2020 verlängert wurde, gilt dieser Entscheid als mitangefochten. A.___ ist durch die angeordnete Ausschaffungshaft beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zur Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids einer erstinstanzlichen Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländerund Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
Bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).
Wird ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind ob ein Haftbeendigungsgrund im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt als erstes vorbringen, er habe am 23. März 2020 zusammen mit anderen Häftlingen das Migrationsamt um Auskunft ersucht, weshalb er noch immer im Gefängnis sei, während die Kantone Baselland und Baselstadt alle Häftlinge entlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe seiner Forderung gar mit einem Hungerstreik Nachachtung verliehen. Da an Haftentlassungsgesuche keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften, hätte dieses Ersuchen als solches behandelt werden müssen. Es sei ein klassischer Anwendungsfall von überspitztem Formalismus, wenn die Vorinstanz dieses Ersuchen als «blosses Auskunftsbegehren» betitle. Dies sei zudem rechtsmissbräuchlich. Das Migrationsamt hätte das Schreiben zuständigkeitshalber an das Haftgericht überweisen müssen. Die Antwort durch das MISA sei somit nichtig. Wäre das Haftentlassungsgesuch korrekt weitergeleitet worden, wäre es am 24. März 2020 beim Haftgereicht eingetroffen. Dieses hätte darüber bis zum 31. März 2020 entscheiden müssen. Die Nichtbehandlung des Entlassungsgesuchs innert der Frist von acht Tagen stelle einen schweren Verfahrensfehler dar und müsse zur sofortigen Entlassung führen. Es sei eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK festzustellen.
3.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. An ein Haftentlassungsgesuch dürfen keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Bundesgericht ist es mit Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht vereinbar, vom Betroffenen in seiner schriftlichen Eingabe eine (einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde analoge) Begründung zu verlangen (vgl. Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 1995 S. 863).
3.3 Beim fraglichen Dokument handelt es sich um einen «Wunschzettel», welcher am 23. März 2020 durch den Beschwerdeführer und drei Mitinsassen unterzeichnet wurde (act. 491). Das Schreiben enthält folgenden Text:
«Guten Tag Herren und Damen
Warum wir sin emmer in Gefängnis und Baselstad und Basel land Hat Menchen freilassen von gefängnis, wagen das coronavirus Kris.
Bitte bianworte wir haben Angst hir von Corona, das virus kann auch in gefangnis kommen.»
Dieses Schreiben wurde durch die Behörden der Anstalt an das Migrationsamt übermittelt. Drei der vier Insassen begannen danach einen Hungerstreik. Ein Mitarbeiter des Migrationsamts beantwortete das Schreiben am 24. März 2020 und führte Folgendes aus (act. 494):
«Sehr geehrter Herr A.___
Heute haben wir von der Gefängnisleitung Bässlergut den von Ihnen unterschriebenen Wunschzettel erhalten mit der Frage, warum Sie noch in Haft sind und nicht wie die Insassen aus den Kantonen Basel Stadt und Land entlassen wurden.
Dazu können wir Ihnen mitteilen, dass wir an der vom Haftgericht Kanton Solothurn überprüften und bis 05.05.2020 genehmigten Ausschaffungshaft festhalten.
Durch die Mitarbeiter des Gefängnisses Bässlergut wird alles unternommen, damit Sie in Haft gesund bleiben.
Es liegt in Ihrem eigenen Interesse heimatliche Reisepapiere zu besorgen.»
Der Hungerstreik wurde noch am selben Tag beendet (act. 490).
3.4 Auch wenn an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden dürfen, so muss dieses doch zumindest als solches erkennbar sein. Beim durch vier Insassen unterzeichneten «Wunschzettel» trifft dies nicht zu. Die Insassen ersuchten darin nicht um ihre Entlassung, sondern äusserten ihre Verunsicherung durch das Corona-Virus und wollten wissen, weshalb andere Insassen entlassen wurden und sie nicht. Der Umstand, dass sie nach der Antwort durch das Migrationsamt ihren Hungerstreik beendet haben, zeigt klar, dass sie kein formelles Haftprüfungsverfahren anstreben wollten. Hätte der Beschwerdeführer dies gewollt, hätte er sich auch an seine Rechtsvertreterin, Rosanna Pensel, bzw. deren Substituten wenden können. Dies hat er nicht getan und hat sich mit der informellen Antwort des Migrationsamts zufrieden gegeben. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK liegt somit nicht vor. Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_1089/2012 lag vorliegend zu jeder Zeit ein gültiger Hafttitel vor.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, es liege ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK vor, indem zum einen der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG undurchführbar sei, und zum anderen auch das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Aus diesen Gründen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, das Ausweisungsverfahren sei schwebend. Die Ausführungen, wonach die Papierbeschaffung im Vordergrund stehe, seien unzulässig. Die tatsächliche Durchführbarkeit der Ausschaffung müsse während der ganzen Haftdauer gegeben sein. Seien die Papiere beschafft, sei die Ausschaffungshaft nach Art. 77 Abs. 2 AIG maximal noch für 60 Tage zulässig. Da die Ausschaffung zurzeit nicht möglich sei, müsse der Beschwerdeführer entlassen werden. Das Haftgericht habe sich bloss auf eine allgemeine Mitteilung des SEM gestützt, wonach Rückführungen in die Herkunftsstaaten nicht generell ausgesetzt seien und es grundsätzlich möglich sei, auch unter der aktuellen Situation auf den Vollzug von Ausschaffungen hinzuarbeiten. Es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es nicht spezifisch abgeklärt habe, ob eine Ausschaffung nach Ägypten möglich sei. Seit 19. März 2020 seien nämlich alle internationalen Flüge nach Ägypten suspendiert. Die Einreise sei faktisch unmöglich. Es sei auch bei einer Öffnung der Grenzen nicht klar, ob eine Einreise für eigene Staatsangehörige möglich sei, wenn diese aus einem Land mit einer hohen Zahl an Ansteckungen stammten.
Wenn die Behörden die Ausschaffung nicht mit der nötigen Beförderlichkeit vorantreiben würden, liege auch kein schwebendes Auslieferungsverfahren vor. Seit der Haftprüfung am 10. Februar 2020 seien keine Bemühungen des Migrationsamts ersichtlich, das Verfahren voranzutreiben. Eine für den 17. März 2020 vorgesehene Zuführung zur ägyptischen Botschaft sei gescheitert. Weitere Bemühungen könnten wegen der aktuellen Lage auch nicht erfolgsversprechend vorgenommen werden. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt, wenn während zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen würden. Dies sei vorliegend der Fall.
Nachdem der Beschwerdeführer als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, teilte sein Rechtsvertreter mit, auch wenn ein Laissez-passer ausgestellt werden könne, sei der internationale Flugverkehr trotzdem eingestellt und die ägyptischen Flughäfen seien geschlossen. Es sei nicht absehbar, wann die Notstandslage durch die ägyptischen Behörden aufgehoben werde. Da der Vollzug zurzeit undurchführbar sei, sei der Beschwerdeführer zu entlassen.
Die Ausführungen, wonach er als ägyptischer Staatsbürger identifiziert worden sei, würden zudem bestritten. Der Beschwerdeführer habe bei der Botschaft selbst angerufen und die Auskunft erhalten, er könne weiterhin nicht als ägyptischer Staatsangehöriger anerkannt werden.
4.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft und in guten Treuen geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, was nicht mehr der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz tatsächlich erfolgenden behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Was als dem Einzelfall angemessen gilt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu eruieren; als Richtschnur gilt, dass die Ausschaffungshaft den Zeitraum nicht überschreiten soll, der zur Erreichung ihres Zwecks vernünftigerweise erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 2). Falls keine bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).
4.2.2 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden des Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).
4.3.1 Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz am 14. Februar 2014 verlassen müssen. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Nachdem er bereits mehrfach untergetaucht ist und sich den Behörden entzogen hat sowie auch seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung von Reisedokumenten nicht nachkommt, ist bei ihm der Haftgrund der Untertauchensgefahr klar gegeben. Dies gilt umso mehr seit vom SEM bekanntgegeben wurde, er sei als ägyptischer Staatsbürger identifiziert worden und ein Laissez-passer könne innert kurzer Frist ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet auch weiterhin, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für einen Flug nach Ägypten bereithalten würde.
4.3.2 Die maximale Haftdauer von Art. 79 AIG ist nicht überschritten. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 6. Februar 2020 in Ausschaffungshaft. Selbst unter Anrechnung der im Jahr 2016 stattgefundenen Ausschaffungshaft während sechs Monaten ist die Maximaldauer von 18 Monaten auch bis zum 5. August 2020 nicht erreicht.
4.3.3 Die zur Zeit vorherrschende COVID-19-Pandemie führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht dazu, dass die Ausschaffung undurchführbar ist. Das SEM teilte den kantonalen Migrationsbehörden am 27. März 2020 mit, Rückführungen in die Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden. Am 16. April 2020 erstellte das SEM zudem ein Fact Sheet in Bezug auf die Administrativhaft. Darin wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des SEM die aktuelle Lage aufgrund des Coronavirus keinen Grund darstelle, unabhängig von der jeweiligen konkreten Situation per se Personen aus der Administrativhaft zu entlassen gar keine Haft mehr anzuordnen. Es sei auch dort, wo die Identifizierung und die Papierbeschaffung hängig seien, noch von einem absehbaren Vollzug auszugehen, da dieser nicht auf Monate hinaus und nicht generell unmöglich sei. Weiter habe die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Umsetzung der EU-Vorschriften für Asyl, Rückkehrverfahren und Neuansiedlung vom 16. April 2020 bezüglich der Administrativhaft festgehalten, dass aus den vorübergehenden Beschränkungen während der COVID-19-Pandemie nicht automatisch geschlossen werden sollte, dass in allen Fällen keine hinreichende Aussicht auf eine Rückführung bestehe. Stattdessen solle im Einzelfall geprüft werden ob noch eine hinreichende Aussicht auf eine Rückführung bestehe, wenn über die entsprechenden Massnahmen entschieden werde. Gemäss Angaben des Migrationsamts ist die Ausreiseorganisation des Bundes (swissREPAT) weiterhin proaktiv am Organisieren von Fluggelegenheiten für Rückzuführende auf Linienflügen, klärt aber auch die Möglichkeit von Sonderflügen regelmässig ab. Nachdem sich die Lage bezüglich des Coronavirus nun allmählich entspannt und die Massnahmen schrittweise gelockert werden, darf gestützt auf diese Angaben davon ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzlichen Haftdauer wird vollzogen werden können.
4.3.4 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor, zeigt doch die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem MISA und dem SEM zwischen dem 16. und 29. April 2020 klar, dass nach der abgesagten Zuführung bei der ägyptischen Botschaft vom 17. März 2020 versucht wurde, eine neue Zuführung zu organisieren und nun offenbar bereits eine abschliessende Identifizierung erfolgt ist, sodass der Vollzug der Ausschaffung bald möglich sein sollte.
5.1 Letztlich lässt der Beschwerdeführer ausführen, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Eine erneute Zuführung zur Botschaft werde die Ausschaffung nicht vorantreiben können, da keine ID-Dokumente vorliegen würden. Sie könne höchstens zur Falsifizierung und nicht zu deren Verifizierung dienen. Die Sachlage präsentiere sich heute nicht anders als im Oktober 2016, als der Beschwerdeführer aus der Haft habe entlassen werden müssen. Der Vollzug sei nicht absehbar und die Haft deshalb nicht verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer habe nun zusammengerechnet neun Monate Ausschaffungshaft hinter sich. Für eine weitere Verlängerung würden erhöhte Anforderungen gelten. Die Haft dürfe unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden.
Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter zudem mitgeteilt, er benötige eine erneute Operation am Hals, was vom Amt abgeklärt werde. Es sei beim MISA eine amtliche Erkundigung über die Ergebnisse dieser Abklärung vorzunehmen.
5.2 Wie bereits erwähnt, ist die maximale Haftdauer noch längst nicht erreicht und der Vollzug der Ausschaffung erscheint nun mit der Identifizierung und baldigen Ausstellung eines Laissez-passer absehbar. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haft untertauchen würde, ist weiterhin gross. Es sind keine familiären Gründe bekannt, welche die Haft als besondere Härte erscheinen liessen. Dies gilt auch in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht. Ihm steht in der Vollzugsanstalt ein Gesundheitsdienst zur Verfügung und das MISA hat angegeben, bezüglich der ausstehenden Operation mit diesem in Kontakt zu treten. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist damit verhältnismässig. Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK ist nicht verletzt.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Advokat Dr. Guido Ehrler ist diesem eine Entschädigung durch den Kanton Solothurn auszurichten. Diese ist entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 11.25 Stunden, jedoch zum gesetzlichen Ansatz von CHF 180.00/Std. für unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) auf CHF 2'253.00 festzusetzen (Honorar: CHF 2'025.00, Auslagen: CHF 66.90, MwSt. CHF 161.10). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 450.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 220.00/Std.), zuzüglich MwSt., während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Advokat Dr. Guido Ehrler, wird auf CHF 2'253.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 450.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 220.00/Std.), zuzüglich MwSt., während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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