Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.13: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat am 4. Mai 2020 entschieden, dass die Beistandschaft für A.___ aufrechterhalten bleibt, da die finanzielle und administrative Situation der Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung erfordert. Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurde abgewiesen, da die Vorinstanz die Notwendigkeit der Beistandschaft bestätigte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, was jedoch vom Beistand bestritten wurde. Letztendlich wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2020.13 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.05.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beistandschaft |
Schlagwörter: | Beistand; Beistands; Beistandschaft; Solothurn; Stellung; Region; Stellungnahme; Entscheid; Verwaltung; Aufhebung; Situation; Kanton; Verwaltungsgericht; Rechtsbeiständin; Angelegenheiten; Frist; Rechtspflege; Person; Zahlung; Kantons; Rechnungen; Antrag; Vorinstanz; Akten; Beschwerde; Unterstützung; Umfeld |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 390 ZGB ;Art. 393 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 397 ZGB ;Art. 399 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 399 ZGB, 2018 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, Stampfli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) Region Solothurn vom 22. Dezember 2015 wurde per 31. Dezember 2015 die altrechtliche Beistandschaft nach aArt. 392 i.V.m. aArt. 393 ZGB aufgehoben und per 1. Januar 2016 eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 397 ZGB i.V.m. Art. 393 ZGB und Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit betreffend die Einkommensund Vermögensverwaltung für A.___, geb. [...] 1953, angeordnet. [...], Sozialdienst Wasseramt Ost, Derendingen, wurde als Beistand ernannt.
2. A.___ stellte am 8. April 2019 bei der KESB Region Solothurn einen telefonischen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft.
3. Daraufhin forderte die KESB Region Solothurn mit Schreiben vom 10. April 2019 den Beistand zu einer Stellungnahme mit Frist bis 10. Mai 2019 auf. Mit Schreiben vom 10. Mai 2020 kam dieser der Aufforderung nach.
4. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 ersuchte A.___ erneut um sofortige Aufhebung der Beistandschaft, woraufhin A.___ am 4. September 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde.
5. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 wies die KESB Region Solothurn das Begehren ab.
6. Am 14. Januar 2020 reichte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein.
7. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde die Beschwerde vom 14. Januar 2020 als Antrag um Aufhebung der Beistandschaft entgegengenommen. Der KESB Region Solothurn und dem Beistand der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme bis 6. Februar 2020 gewährt.
8. Die Vorinstanz reichte am 27. Januar 2020 ihre Stellungnahme ein und verwies auf den Entscheid vom 16. Dezember 2019 und die Originalakten.
9. Am 5. Februar 2020 reichte der Beistand der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und verwies darin auf seine Stellungnahme vom 10. Mai 2019.
10. Am 17. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, ein Gesuch mit folgenden Anträgen einreichen:
1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
2. Der Unterzeichnenden sei Akteneinsicht zu gewähren.
3. Der Unterzeichnenden sei eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und zur Stellungnahme zur Eingabe der KESB Region Solothurn vom 24.1.2020 und zum Schreiben des Beistands [ ] vom 5.2.2020 zu gewähren.
11. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt. Der Rechtsbeiständin wurde sowohl Akteneinsicht wie auch Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis 11. März 2020 gewährt.
12. Mit Schreiben vom 11. März 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Stellung nehmen und den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft bestätigen.
13. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).
2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen einer nahestehenden Person von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5).
3. Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid den Einschätzungen des Beistands an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig weiterhin notwendig sei. Sie erwog, die prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gelte als aktenkundig erstellt. Letztere sei uneinsichtig, dass ihre finanzielle Situation per se schwierig sei und sie durch ihre unbedachten Handlungen aktiv zu dieser Situation beitrage. Den Ausführungen des Beistands sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage sei, die Verwaltung ihres Vermögens zweckmässig und im eigenen wohlverstandenen Interesse zu besorgen, wodurch ihr Wohl in relevanter Weise gefährdet werde und sie deshalb weiterhin vertreten werden müsse. Ihr Schutzbedarf könne mit subsidiären Hilfestellungen nicht hinreichend aufgefangen werden. Folglich bedürfe die Beschwerdeführerin im Bereich Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor Unterstützung und einer sorgfältigen Verwaltung sowie Vertretungshandlungen durch eine Beistandsperson, weshalb das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen sei.
4.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Erwägungen der KESB Region Solothurn würden aus folgenden Gründen bestritten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sich die Beschwerdeführerin ihrer schwierigen finanziellen Lage bewusst. Das grundlegende Problem sei jedoch nicht ihr eigenes Verhalten, sondern der Umstand, dass sie ihrem Beistand nicht vertrauen könne. Sie habe beispielsweise Mahnungen der Swisscom erhalten, weil ihr Beistand die Rechnungen nicht bezahlt habe. Aus diesem Grund habe sie die Rechnungen schliesslich an sich selbst umgeleitet. Zudem sei ihr am 13. Dezember 2019 ein Verlustschein ausgestellt worden, obschon sie den Betrag von CHF 240.00 für orthopädische Schuhe im August 2019 bar bezahlt habe. Der Beistand, welcher die Betreibung erhalten habe, habe keine Rücksprache mit ihr genommen und keinen Rechtsvorschlag erhoben. Ferner sei sie bemüht, eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Da jedoch nur wenige Wohnungen mit dem Elektrorollstuhl befahrbar seien, gestalte sich die Suche schwierig. Den Vorwurf, sie generiere durch Sonderwünsche bei der Spitex und der Putzfrau Zusatzkosten, weise die Beschwerdeführerin von sich. Die Aufklärung der involvierten Personen über die finanziellen Rahmenbedingungen seien zudem Aufgabe des Beistands. Des Weiteren habe der Beistand den Vertrag mit der Putzfrau geschlossen, weshalb sie diesbezüglich gar kein Mitbestimmungsrecht habe. Bezüglich der teuren Zahnbehandlung führt die Beschwerdeführerin aus, diese sei aufgrund eines Notfalls nötig gewesen, weshalb es verständlich sei, dass sie nicht sofort Rücksprache mit dem Beistand genommen habe. Sie habe zudem organisiert, dass die Kirchgemeinde einen Beitrag an die Zahnbehandlung beisteuerte, was zeige, dass ihr die Finanzierung nicht gleichgültig gewesen sei. Die Geldsendungen an fremde Personen im Jahr 2014 und 2016 bestreite sie nicht. Für die Beurteilung seien die Geldsendungen jedoch nicht heranzuziehen, da diese bereits einige Jahre zurücklägen und sie daraus gelernt habe.
4.2 Bezüglich ihres psychischen Zustands beziehe sich der Beistand auf ein zehnjähriges Gutachten, welches nicht mehr aktuell sei und zur Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden könne. Der allgemeine Zustand der Beschwerdeführerin habe sich erheblich verbessert. Sie bewohne seit 2012 eine eigene Mietwohnung und benötige die Spitex nur einmal täglich am Morgen, sonst sei sie völlig selbstständig. Um ihre Verpflegung und alltägliche Dinge könne sie sich selbst kümmern. Sie habe ein grosses soziales Umfeld, reise öfters mit dem Zug und sei in Vereinen aktiv. Ihr Schwächezustand habe sich folglich massgeblich zum Positiven verändert. Auch die äusseren Umstände hätten sich verändert. Ihre damals minderjährige Tochter sei nun volljährig, sie habe keine Eigentumswohnung und keine Aktien mehr und verfüge auch sonst über kein verwaltungsbedürftiges Vermögen. Somit sei ihre finanzielle Situation überschaubarer als früher. Zudem kenne sie sich am Computer aus, könne Briefe schreiben und Zahlungen mittels E-Banking erledigen. Sie könne auf die Unterstützung ihres Umfelds und des Vereins «Selbstvertretung Kanton Solothurn Menschen mit Behinderung» zählen. Ein Schutzbedürfnis sei aus den ausgeführten Gründen weggefallen, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei.
5. In seiner Stellungnahme bringt der Beistand der Beschwerdeführerin mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 10. Mai 2019 vor, die Beistandschaft habe sich von Beginn weg nicht ganz einfach gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei auch mit der vorgängigen Beiständin unzufrieden gewesen und habe schon damals in der Gemeinde [ ] erfolglos die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Sie pflege einen aufwendigen Lebensstil, sei auf die Hilfe Dritter angewiesen und befinde sich finanziell in einer schwierigen Lage. In allen Berichten und im Gutachten vom 20. November 2009 von Dr. med. [...] werde die Notwendigkeit einer Beistandschaft betont. Durch ihre neuropsychologischen Defizite sei ihre Fähigkeit, ihre administrativen Angelegenheiten zu überblicken und selbstständig zu erledigen deutlich reduziert, was sie jedoch durch ihre kommunikativen Fähigkeiten zu verbergen vermöge.
Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei prekär. Ihre mangelnde Problemeinsicht und Kooperation stelle die Hauptursache ihrer finanziellen Schwierigkeiten dar. Der Mietzins für die Wohnung der Beschwerdeführerin übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten, worauf sie schon seit Jahren aufmerksam gemacht werde. Zudem sei ihr Telefonund Internetabonnement sehr teuer. Das Verhalten der Beschwerdeführerin führe bei der Spitex zu Wartezeiten und zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben, welche die Krankenkasse nicht übernehme. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit der Putzfrau einen über der Norm von CHF 25.00 liegenden Stundenlohn von CHF 30.00 vereinbart und es werde aufgrund von Sonderwünschen zwischen einer halben und einer Stunde pro Woche länger geputzt als vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnungsadresse bei der Swisscom geändert, weshalb die Rechnungen nicht mehr an den Sozialdienst gingen. Ferner habe sie sich, ohne vorgängigen Kostenvoranschlag und Rücksprache mit dem Beistand, einer ca. CHF 11'000.00 teuren Zahnbehandlung unterzogen, welche schliesslich aufgrund unbezahlter Rechnungen habe abgebrochen werden müssen. Aus den erwähnten Gründen sei das Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
6. Die KESB Region Solothurn schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des Beistands an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig weiterhin notwendig sei. Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nach dem im Jahr 2006 erlittenen Hirnschlag und den daraus folgenden neuropsychologischen Defiziten nicht mehr eigenständig erledigen konnte. Die Beistandschaft wurde erst angeordnet, nachdem durch die sich häufenden unbezahlten Rechnungen ersichtlich wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht mehr in der Lage war. Dass sich seit der psychiatrischen Diagnose vom 20. November 2009 etwas an ihren neuropsychologischen Defiziten geändert hat, geht nicht aus den Akten hervor und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin weist lediglich auf ihren verbesserten Allgemeinzustand und ihre eigenständigere Lebensweise hin. Aus der Stellungnahme des Beistands sowie den jährlichen Rechenschaftsberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer schwierigen finanziellen Lage uneinsichtig blieb und sich weigerte, Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Lebenshaltungskosten zu senken. Die Beschwerdeführerin vermag sodann nicht zu beweisen, dass ihre schwierige finanzielle Lage nicht durch ihr eigenes Handeln, sondern durch jenes des Beistands zu verantworten ist. Ferner hat sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die finanzielle Situation durch den Wegfall ihrer früheren Vermögenswerte nicht vereinfacht. Im Gegenteil, es besteht die Gefahr, dass sich die prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert, weshalb eine sorgfältige Besorgung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten umso wichtiger ist. Ein Schutzbedürfnis besteht somit weiterhin. Nach Einschätzung des Beistands ist die Aufhebung der Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Insbesondere mit Blick auf die schwierige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und die dadurch entstandene Überschuldungsgefahr, ist die Einschätzung des Beistands zu teilen. Trotz der geltend gemachten Fortschritte in Richtung einer selbständigen Lebensgestaltung und Unterstützung aus ihrem sozialen Umfeld, sind keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würden.
7. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Honorarnote auf CHF 1'676.90 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 486.60 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ wird gemäss Honorarnote auf CHF 1'676.90 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 486.60 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Flück
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