Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.85 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.10.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Strafvollzug / Disziplinarverfügung |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer A.___ wurde mit einer Disziplinarverfügung bestraft, weil er einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Solothurn beleidigt haben soll. Er bestritt die Vorwürfe und legte Beweise vor, die jedoch nicht ausreichten, um seine Unschuld zu beweisen. Sowohl das Departement des Innern als auch das Amt für Justizvollzug wiesen die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid des Departements auf, da die Schuld des Beschwerdeführers nicht ausreichend bewiesen werden konnte. Der Kanton Solothurn muss die Verfahrenskosten tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'210.85 zahlen. |
Schlagwörter: | Recht; Beweis; Vollzug; Vorfall; Zentrale; Departement; Justizvollzug; Entscheid; Stellungnahme; Innern; Ereignisbericht; Solothurn; Akten; Rechtsanwalt; Alexander; Verwaltungsgericht; Behörde; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Bundes; Disziplinarverfügung; Arrest; Vollzugseinrichtung; Gehör; Kanton; Urteil; ätigt |
Rechtsnorm: | Art. 12 VwVG ; |
Referenz BGE: | 130 III 321; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Gressly Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug / Disziplinarverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Ereignisbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 14. November 2018 wurde Folgendes festgehalten:
Um 11:27h meldeten sich die Insassen am Tor West und verlangten deren Öffnung. Ich teilte ihnen mit, dass sie zu früh sind und noch 3 Minuten warten müssen. Als ich nicht öffnete wurde der Tor-Ruf immer wieder betätigt. A.___ betitelte mich als «Hurensohn, Nuttensohn, wenn ich raus komme, werde ich als erstes deine Mutter ficken».
2. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A.___ mit Disziplinarverfügung vom 16. November 2018 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einem dreitätigen Arrest (15.11.2018 / 9:30 Uhr 18.11.2018 / 9:30 Uhr) bestraft. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Festgehalten wurde, A.___ habe zwei Schreiben abgegeben, um zu dokumentieren, dass nicht er die beleidigenden Aussagen gemacht habe. Nach Rückfrage in der Zentrale sowie der Auswertung der Kameraaufzeichnung sei aber eindeutig belegt, dass A.___ derjenige gewesen sei, der den Mitarbeiter der Zentrale mit übelsten Schimpfwörtern eingedeckt habe.
3. Gegen diese Disziplinarverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. November 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, beim Departement des Innern Beschwerde erheben und die Aufhebung der Sanktion beantragen. Das Departement wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2019 unter Kostenfolge ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es stehe Aussage gegen Aussage. Da der Beschwerdeführer aber schon mehrfach habe diszipliniert werden müssen und dabei mehrfach geäussert habe, nichts falsch gemacht zu haben, und die Behörde keine Gründe habe, die Unwahrheit zu sagen, sei deren Sachverhaltsvariante wahrscheinlicher.
4. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 4. März 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wurden die Aufhebung des Entscheids vom 21. Februar 2019 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. In den Akten befinde sich lediglich ein rudimentärer Ereignisbericht, dessen Verfasser nicht ersichtlich sei. Weitere Beweismittel gebe es nicht.
5. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme an das Departement vom 30. Januar 2019 verwiesen. Darin wurde geltend gemacht, dass während des Vorfalls mehr als drei Mitarbeitende der JVA in der Zentrale anwesend gewesen seien bzw. beim Schalter zur Zentrale gestanden hätten. Auch die Schreibende sei dabei gewesen und habe den Vorfall laut und deutlich mithören können. Es erscheine nicht realistisch, dass mehr als drei Personen die Stimmen von zwei Insassen verwechseln würden. Zwecks Beweiserhebung seien die auf Nachfrage hin zu bezeichnenden Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der JVA Solothurn sowie die Vollzugsleiterin zu befragen.
6. Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 19. März 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Es gelte das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Videoaufzeichnungen des Vorfalls nicht mehr vorhanden seien, erscheine die Sachverhaltsdarstellung der JVA als die wahrscheinlichere, nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach unter anderem auch wegen Beschimpfung und unanständigen Benehmens habe diszipliniert werden müssen, und sich mindestens drei Mitarbeitende der JVA in der Zentrale bzw. beim Schalter zur Zentrale befunden hätten. Der Ereignisbericht stelle eine Art Aktennotiz dar und es könne nicht verlangt werden, dass Aktennotizen durch ihre Ersteller ausnahmslos unterzeichnet werden müssten. Es gehe aus dem Bericht hervor, wer ihn verfasst habe, und wer in der Zentrale anwesend gewesen sei. Die Formulierung des Beschwerdeführers, wonach er den Mitarbeiter der Zentrale nie direkt und persönlich beleidigt habe, sondern sich bloss mit B.___ unterhalten habe, lege zudem nahe, dass er sich sehr wohl unangemessen geäussert habe.
7. Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
8. Mit Schreiben vom 10. April 2019 verzichtete Rechtsanwalt Alexander Kunz auf die Einreichung weiterer Bemerkungen und reichte seine Kostennote zu den Akten.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).
1.2 Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert. Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme eines dreitägigen Arrests bereits verbüsst wurde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche Beurteilung im Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung der zu beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört. Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Nach § 24 der Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) haben sich die Gefangenen an die Hausordnung der Vollzugseinrichtung zu halten. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA gelten als Disziplinarvergehen insbesondere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches Verhalten gegen das Personal der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene Dritte. Als Disziplinarsanktion kann nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14 Tagen verfügt werden.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall grundsätzlich nicht, wonach die Insassen mehrfach die Öffnung des Tors verlangt hätten. Er bestreitet hingegen, dass er der Urheber der Schimpfwörter «Hurensohn, Nuttensohn, wenn ich rauskomme werde ich als Erstes deine Mutter ficken» gewesen sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sagte er aus, er sei das nicht gewesen und gab zwei Schreiben zu den Akten mit folgendem Inhalt:
«Stellungnahme zum angeblichen Vorfall dem 14.Nov, 2018
Heute Morgen um 11.30 Uhr gab es am Tor einen Zwischenfall. Des öfteren, speziell wenn Herr C.___ von der Zentrale aus das Geschehen lenkt, sind wir Provokationen ausgesetzt. Dies geschieht in dem, dass wir bewusst warten gelassen werden nachdem der Knopf betätigt wurde. Anschliessend wurde Herr A.___ in die Wartezelle gebracht, weil er aus eurer Sicht sich unrühmlich verhaltet haben soll. Fakt ist, das Herr A.___ Herrn C.___ nie persönlich und direkt beleidigt hat, sondern sich mit Herr B.___ unterhielt. Dies können mehrere Augenzeugen bestätigen.»
Diese Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer selbst und von acht Zeugen unterzeichnet.
«Stellungnahme zum Vorfall vom 14.11.2019 [recte: 2018]
Fälschlicherweise wurde Herr A.___ beschuldigt am Tor vor der Schreinerei unhöflich gewesen zu sein. Mein Name ist Herr B.___ und ich war unhöflich nicht Herr A.___. Ich entschuldige mich dafür, es ist nur so das Herr C.___ jeden Tag provoziert und das er der einzige ist der das Tor nicht öffnet wegen bzw. 30 Sekunden und wenn er dann öffnet gibts Stau beim Checkpoint. Ich übernehme di volle Verantwortung. Herr D.___ bestätigt das ich das war.»
Diese Stellungnahme wurde durch B.___ und D.___ unterzeichnet.
Als dem Beschwerdeführer tags darauf, als er sich bereits in der Arrestzelle befand, erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde, erklärte er, er habe seine Stellungnahme am Vortag abgegeben. Mehr sage er nicht dazu.
3.2 In seiner Disziplinarverfügung stützte sich das Amt für Justizvollzug auf Kameraaufnahmen, die den Vorfall beweisen würden. Diese Aufnahmen liegen jedoch nicht mehr vor, weshalb diese nicht als Beweis dienen können.
Weiter wird ausgeführt, mehrere Personen vom Personal hätten die Beschimpfungen über die Gegensprechanlage gehört. In den Akten findet sich dazu einzig der Ereignisbericht, auf welchem als Sachbearbeiter E.___ und C.___ erwähnt sind. Als «beteiligte Mitarbeiter» werden erwähnt «Zentralist C.___ (F.___ und G.___ waren in der Zentrale anwesend)». Der Bericht ist von keiner dieser Personen unterzeichnet. Die einzige Unterschrift, welche der Bericht enthält, ist jene von H.___, Vollzugsleiter Systemführung. Diese bezieht sich aber offensichtlich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, da nebendran handgeschrieben steht «rechtl. Gehör 14.11.18 / 16.10 gibt zwei Schreiben ab und sagt, er habe das nicht gesagt.»
In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 30. Januar 2019 führte die Schreibende I.___ aus, sie habe den Vorfall ebenfalls miterlebt. Im Ereignisbericht ist diese jedoch nicht erwähnt. Auf dem Bericht steht bezüglich ihr lediglich, als «Sofortmassnahme» «I.___, Pikett ist orientiert».
3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 456). In Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Demzufolge trägt bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast (vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 VwVG N 17). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N 727; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Bei Administrativsanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gilt zudem die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete strafrechtliche Beweislastregel «im Zweifel für den Angeklagten» (in dubio pro reo). Bleibt also eine Unsicherheit bestehen, darf sich dies nicht zulasten der von der Sanktion Bedrohten auswirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 486; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 728).
3.4 Vorliegend liegt als einziges Beweismittel seitens der Behörde ein nicht unterzeichneter Ereignisbericht vor. Die angeblichen Kameraaufzeichnungen sind nicht mehr vorhanden. Zwar kommt amtlichen Aufzeichnungen aufgrund ihrer Zuverlässigkeit in der Praxis grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zu (vgl. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 VwVG N 92), sind diese jedoch nicht unterzeichnet, ist ihr Beweiswert bloss gering (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.4). Dadurch, dass der angebliche Vorfall durch keinen der anwesenden Mitarbeitenden der JVA unterschriftlich bezeugt wurde, vermag die Behörde die Schuld des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Äusserungen tatsächlich getätigt hat. Nach den Akten ist es genauso wahrscheinlich, dass B.___ die Beschimpfungen geäussert haben könnte, wie dieser es unterschriftlich festgehalten und ein weiterer Insasse auch unterschriftlich bezeugt hat.
Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Beweise zu erheben, um die konkreten Umstände näher abzuklären. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer selber Unterlagen eingereicht hatte, um seine Unschuld zu beweisen. Unterschriftliche Stellungnahmen der auf dem Ereignisbericht erwähnten Mitarbeitenden, welche den Vorfall miterlebt haben sollen, wären durchaus geeignet gewesen, um zusätzliche Aufschlüsse zu geben, bzw. bestehende Zweifel zu beseitigen. Indem die Vorinstanz aber von weiteren Beweismassnahmen abgesehen hat, hat sie den Sachverhalt unzulänglich festgestellt und kann die Schuld des Beschwerdeführers nicht beweisen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 21. Februar 2019 des Departements des Innern ist aufzuheben. Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen erübrigt sich, da die disziplinarische Verfolgung sechs Monate nach der Begehung des Disziplinarvergehens verjährt (§ 33 Abs. 4 JUVG). Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zudem ist A.___ eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der von Rechtsanwalt Alexander Kunz eingereichten Kostennote auf CHF 1'210.85 (Aufwand: 6.08 h zu CHF 180.00/h; Auslagen: CHF 29.30; 7,7 % MwSt.: CHF 86.55) festzusetzen ist. Die Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid vom 21. Februar 2019 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'210.85 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
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