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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.80)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.80: Verwaltungsgericht

A.___ versuchte, sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen und beging schwere Verkehrsverstösse. Sein Führerausweis wurde wegen Alkohol- und Drogeneinfluss entzogen. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wurden Auflagen verhängt. A.___ erhob Beschwerde gegen die Massnahmen, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Führerausweisentzug gerechtfertigt sei und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 sind von A.___ zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.80

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.80
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.80 vom 19.03.2021 (SO)
Datum:19.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Entzug; Verwaltungsgericht; Entzugs; Motorfahrzeug; Verfügung; Führerausweis; Entzugsdauer; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Widerhandlung; Verfahren; Zustand; Entscheid; Sicherheit; Auflagen; Urteil; Beschwerdeführers; Führerausweise; Gericht; Führerausweisentzug; Verkehrsregeln; Sistierung; Kontrolluntersuchung; Verfahrens; Taxifahrer; Verwaltungsgerichts
Rechtsnorm: Art. 16c SVG ;Art. 263 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.80

 
Geschäftsnummer: VWBES.2019.80
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 19.03.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.65
Titel: Führerausweisentzug / Anordnung von Auflagen

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. März 2021         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,    

vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug / Anordnung von Auflagen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 23. Oktober 2018, kurz nach 22.00 Uhr, versuchte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) sich in [...] AG einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei zu entziehen. Dabei beging er verschiedene, zum Teil schwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln. Nach dem Überfahren einer Strassensperre mit Nagelgurten konnte er schliesslich nach einer kurzen Flucht zu Fuss von der Polizei angehalten werden. Die anschliessend erhobene Blut- und Urinprobe ergab eine Kokain-Blutkonzentration von 426 μ/L (VSKV-ASTRA-Grenzwert 15 μ/L) und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.36 ‰.

 

2. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 durch die Kantonspolizei Aargau abgenommen und der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss vorsorglich entzogen, und der Beschwerdeführer wurde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Februar 2019 die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen bejaht hatte, verfügte die Motorfahrzeugkontrolle am 27. Februar 2019 verschiedene Auflagen, mit denen sich der Beschwerdeführer vorgängig einverstanden erklärt hatte, sowie einen Warnungsentzug für die Dauer von 5 Monaten. Die entsprechende Verfügung lautete:

 

1.    In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und 16c Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741 .01) und Art. 33 der Verkehrszu­lassungsverordnung (VZV; SR 741.51) wird Ihnen der Führerausweis entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und der Spe­zialkategorie F ist Ihnen während der Dauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führeraus­weise zur Folge.

2.    Dauer des Entzuges: 5 Monate ab 24.10.2018 - 23.03.2019.

3.    Das Gesuch um Sistierung des Administrativverfahrens wird abgewiesen.

4.    Anordnung von Auflagen:

4.1  Sie haben die Drogentotalabstinenz weiterhin einzuhalten.

4.2  Zum Nachweis der Abstinenz haben Sie sich während der Dauer von 2 Jahren in Abständen von 6 Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe bei der Verkehrsmedizin [...] zu unterziehen.

4.3  Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Juli 2019, Januar 2020, Juli 2020 und Januar 2021 stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden Formularen «Anmeldung zur Kontrolluntersuchung mit Haarprobe», bei der Verkehrsmedizin [...] anzumelden. Die Verkehrsmedizin [...] wird uns anschliessend das Untersuchungsergebnis mitteilen. Hinweis: Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange Kopfhaare benötigt. Um ein zuverlässiges Resultat zu erhalten, braucht es kosmetisch unbehandelte Haare (kein Färben, Bleichen Tönen).

4.4  Bezüglich des allgemeinen Gesundheitszustandes, insbesondere des depressiven Krankheitsbildes, haben Sie sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und Behandlungen zu unterziehen. Die ärztlichen Weisungen sind strikte zu befolgen und allfällige Medikamente sind nach Dafürhalten des behandelnden Arztes einzunehmen. Bei einer Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt aufzusuchen und auf das Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten. Der ärztliche Verlaufsbericht ist bei der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vorzuweisen.

4.5  Die Kosten für sämtliche ärztliche Untersuchungen (inkl. Haarproben) sowie Berichte gehen zu Ihren Lasten.

5.    (Verfahrenskosten…..)

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, mit Schreiben vom 28. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben und das Admi­nistrativmassnahmeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

Eventualiter: In Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei die Dauer des Entzuges auf 4 Monate festzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

Zur Begründung des Sistierungsbegehrens wurde ausgeführt, es sei noch offen, ob der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wegen Verübung ei­ner Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit zu verurteilen sei. Falls letzteres der Fall wäre, wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Warnungsentzug nicht vorgesehen. Bezüglich der Dauer des Entzugs müsse der Ausweis mindestens 3 Monate entzogen werden. Infolge des Alkoholwerts von 1.36 ‰ müsse von einer Ein­satzmassnahme von 4 Monaten ausgegangen werden. Hingegen sei es nicht richtig, zufolge des getrübten automobilistischen Leumunds die Entzugsdauer nochmals um einen Monat zu erhöhen, da die entsprechenden administrativen Massnahmen bereits länger zurücklägen. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer darüber hinaus überdurch­schnittlich hoch massnahmeempfindlich. Folglich rechtfertige sich zwar eine Erhöhung der Entzugsdauer aufgrund des getrübten Leumund und des Fahrens unter Drogen­einfluss um 2 Monate, gleichzeitig sei aber aufgrund der besonderen Massnahme­empfindlichkeit des Beschwerdeführers die Massnahme um mindestens einen Monat zu reduzieren, so dass eine Entzugsdauer von 4 Monaten resultiere.

 

4. Ebenfalls am 28. Februar 2019 retournierte aufgrund der erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis und teilte ihm mit, er sei ab sofort wieder fahrberechtigt. Das weitere Vorgehen werde vom Entscheid des Verwaltungsgerichts abhängig gemacht. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert.

 

5. Am 19. Januar 2021 ging beim Verwaltungsgericht eine Kopie des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Juli 2020 (mit Rechtskraftbescheinigung vom 18. Januar 2021 per 1. Juli 2020) ein, mit dem der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung, Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens, mehrfacher Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Nichtbeachten des Signales Kreisverkehrsplatz, mehrfachen Überfahrens einer Sicherheitslinie, Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, links Vorbeifahrens an einer Verkehrsinsel, Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 100.00 und einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Zudem hatte der Beschwerdeführer die gesamten Kosten zu übernehmen und seine Parteikosten selber zu tragen.

 

5. Die MFK beantragte am 8. Februar 2021, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die Anzahl der Tagessätze sowie die Höhe der Busse liessen darauf schliessen, dass die Strafbehörde von einem erheblichen Tatverschulden ausgegangen sei. Bezüglich umstrittener Entzugsdauer sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in massnahmerechtlicher Hinsicht ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden müsse. Er habe nicht nur stark alkoholisiert und unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels ein Motorfahrzeug geführt, sondern sich zusätzlich teils schwerwiegender Verkehrsvergehen schuldig gemacht. Entgegen seiner Auffassung habe auch sein automobilistischer Leumund bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden dürfen, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt einige Massnahmen länger als 10 Jahre zurücklägen. Dass sie noch im Massnahmenregister ersichtlich seien, zeige auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich über längere Zeit verkehrskonform zu verhalten. Im Übrigen sei für die Bemessung der Entzugsdauer nicht ausschliesslich auf den Fahrleumund abgestellt worden. Da der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer ohnehin nicht fahrberechtigt gewesen sei, an die Dauer des angeordneten Warnungsentzugs angerechnet würde, müsste der Beschwerdeführer den Führerausweis lediglich noch für 24 Tage abgeben. Angesichts seines erheblichen Verschuldens, der Gefährdung, die er hervorgerufen habe, seines getrübten automobilistischen Leumunds sowie seiner geltend gemachten beruflichen Notwendigkeit sei die Entzugsdauer nicht unverhältnismässig.

 

6. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerde sei in der Hauptsache gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, nach nunmehr rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Vor diesem Hintergrund werde das Gericht ersucht, eine angemessen erscheinende Entschädigung für die anwaltliche Vertretung festzulegen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

 

1.2 Auf den Hauptantrag kann jedoch nicht eingetreten werden. Das Administrativmassnahmeverfahren wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 beendet und das damals in diesem Verfahren gestellte Sistierungsgesuch explizit abgewiesen. Ein abgeschlossenes Verfahren einer Vorinstanz kann nicht im Nachhinein sistiert werden. Dies folgt ohne weiteres aus dem sogenannten Devolutiveffekt, der besagt, dass mit Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig wird und der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 1168 f). Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2019 (vgl. Schreiben der MFK an den Beschwerdeführer) bereits gewährt und von seinem Vertreter mit Schreiben vom selben Datum auch wahrgenommen. Soweit sich das Sistierungsbegehren auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht bezöge, wäre es gegenstandslos geworden, da dieses Verfahren sistiert blieb bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Auch im vorliegenden Verfahren erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu äussern und das rechtliche Gehör wahrzunehmen.

 

2. Zu beurteilen ist demzufolge noch, ob der Führerausweisentzug wie von der MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) verfügt 5 Monate oder, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, 4 Monate betragen soll.

 

2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a - c Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (lit. a), in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b) wegen Betäubungs- Arzneimitteleinfluss aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer beträgt 3 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

 

2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (vgl. Urteil 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019, E. 3.1). Der entscheidenden Behörde – hier der MFK resp. dem BJD – steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht in aller Regel nicht eingreift, denn es handelt sich um die zuständige Fachbehörde, die tagtäglich mit der Materie und mit weitaus mehr Fällen als das Gericht befasst ist, zumal hier die Qualifikation als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG nicht strittig ist.

 

2.4 Der Beschwerdeführer hat sich mit einer halsbrecherischen Fahrt einer gewöhn­lichen Verkehrskontrolle der Polizei entziehen wollen und dabei mehrere gravierende Verkehrsregelverletzungen begangen. So hat er innerorts zweimal die Geschwindigkeit massiv überschritten, ist in einem Kurvenbereich über eine längere Distanz über der Sicherheitslinie auf der Gegenfahrbahn gefahren, hat einen Kreisel ohne abzubremsen überfahren, hat eine Verkehrsinsel links und über eine Sicherheitslinie umfahren und konnte nicht einmal mittels Nagelgurten angehalten werden. Schliesslich hat er versucht, sich durch eine Flucht zu Fuss der Anhaltung zu entziehen. Damit wiegt sein Verschul­den bezüglich des Tatvorgehens sehr schwer. Hinzu kommt, dass er mit einer Alkohol­konzentration von 1.36 ‰ den qualifizierten Grenzwert klar überschritten hatte und zu­dem noch unter Einfluss von Kokain stand. Insgesamt hat er die Verkehrssicherheit mas­siv gefährdet und es ist von einem schweren Verschulden auszugehen. Wie die Vorin­stanz richtig bemerkt, kann mit Recht davon ausgegangen werden, dass die Strafbe­hörde mit der ausgesprochenen Strafe (Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 100.00 und einer Busse von CHF 3'000.00) von einem erheblichen Tatverschulden ausge­gangen ist.

 

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist auch dessen automobilistischer Leumund zu werten. Wie aus dem ADMAS-Registerauszug vom 26. Oktober 2018 hervorgeht, sind Einträge aus den Jahren 2003, 2007, 2009 (2) und 2016 ersichtlich. Ohne näher darauf einzugehen, ergibt sich, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers erheblich getrübt ist. Dass diese Einträge überhaupt noch ersichtlich sind, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Hätte er sich über längere Zeit wohl verhalten, wären die Einträge längst gelöscht (vgl. Art. 10 Abs 3 Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register [ADMAS-Register-Verordnung, SR 741.55, bis 31. Dezember 2018], resp. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV, SR 741.58, ab 1. Januar 2019]). Der Vorinstanz kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, diese Einträge berücksichtigt zu haben.

 

Bezüglich Entzugsempfindlichkeit hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer überdurchschnittlich betroffen ist und ihm den Führerausweis nach Beschwerdeerhebung sofort wieder ausgehändigt. Ob der Beschwerdeführer heute nach wie vor als Taxifahrer arbeitet, geht aus den Akten nicht hervor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die verbleibende Entzugsdauer von 24 Tagen (etwas mehr als 3 Wochen) kann vom Beschwerdeführer – falls er immer noch als Taxifahrer tätig ist – ohne weiteres durch Ferienbezug kompensiert werden. Die verfügte Massnahme erweist sich deshalb auch im heutigen Zeitpunkt jedenfalls als verhältnismässig.

 

Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren noch hängig war und dessen Ausgang ungewiss. Nachdem der Beschwerdeführer (offenbar) seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen hat und damit klar ist, dass keine Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 StGB vorliegt, ist bezüglich des Führerausweisentzugs offensichtlich, dass die Dauer von 5 Monaten angemessen ist und damit – wie vom Gesetzgeber gefordert – die beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung der Massnahme erreicht wird.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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