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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.64
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.64 vom 05.04.2019 (SO)
Datum:05.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 275a ZGB ; Art. 296 ZGB ; Art. 301 ZGB ; Art. 301a ZGB ; Art. 302 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 311 ZGB ; Art. 313 ZGB ; Art. 325 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450c ZGB ;
Referenz BGE:120 II 384; 134 I 83;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 5. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist die alleinerziehende Mutter von B.___ (geb. [...] 2014), C.___ (geb. [...] 2012), D.___ (geb. [...] 2008) und E.___ (geb. [...] 2006). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung durch die Schulleitung F.___ vom 28. September 2017 verfügte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am 5. Oktober 2017 eine Abklärung der Situation. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. November 2017 errichtete die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 17. November 2017 für alle vier Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

2. Am 3. Januar 2018 ordnete die KESB Olten-Gösgen für B.___, C.___, D.___ und E.___ eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Umfang von 20 Stunden/Monat für drei Monate an. Mit Entscheid vom 17. Mai 2018 wurde die SPF definitiv angeordnet. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 26. September 2018 die Weisung erteilt, ihre Kinder an fünf Tagen durch eine Kindertagesstätte betreuen zu lassen.

3. Die KESB Olten-Gösgen wurde am 27. November 2018 durch die Leitung der SPF und den Beistand über die Situation der Familie und die andauernde Kindeswohlgefährdung informiert. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wurde die am 17. Mai 2018 errichtete SPF von 20 Stunden/Monat rückwirkend auf den 1. November 2018 auf 35 Stunden/Monat erhöht.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die KESB Olten-Gösgen der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder (Ziffer. 3.1) und brachte diese in einer der KESB Olten-Gösgen bekannten Institution unter (Ziffer 3.2). Die Institution wurde gebeten, der Sozialregion Olten umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion habe daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Massnahme zu leisten und die Beteiligung der Eltern an die Kosten abzuklären (Ziffer. 3.3). Der Beistand wurde beauftragt, in Absprache mit der Platzierungsinstitution den Kontakt der Kinder mit der Mutter zu regeln (Ziffer 3.4). Dem Beistand wurde die Befugnis übertragen, an Stelle der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin die Kinder in therapeutischen, medizinischen, schulischen und sozialrechtlichen Belangen zu vertreten (Ziffer 3.5). Die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin wurde dementsprechend gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt (Ziffer 3.6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 3.7).

5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen, mit Schreiben vom 13. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1.     Ziffern 3.1.-3.4. sowie Ziffer 3.7. des Entscheids der KESB Olten Gösgen vom 11. Januar 2019 seien aufzuheben und die Kinder der Beschwerdeführerin seien unverzüglich in die Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen.

2.     Eventualiter seien die Ziffern 3.1.-3.4. sowie Ziffer 3.7. des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 11. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Olten-Gösgen zurückzuweisen.

3.     Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Walpen als amtlicher Anwalt.

5.     Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

6. Die KESB Olten Gösgen schloss am 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Michael Walpen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

8. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 8. März 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Olten-Gösgen einreichen.

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin moniert, der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung sei durch die KESB Olten-Gösgen nicht begründet worden. Diese Nichtbegründung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 450c ZGB dar. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.1 Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (vgl. Thomas Geiser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 450c ZGB N 7).

2.2 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).

Inwiefern der angefochtene Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Die KESB Olten-Gösgen hat die aufschiebende Wirkung mit der Begründung entzogen, dass die Platzierung umgehend zu erfolgen habe und die Reaktion der Kindsmutter auf die Platzierung nicht einschätzbar sei (Ziffern 2.7 und 2.9). Diese Begründung liess klar erkennen, weshalb die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Zudem war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten. Es war ihr offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht ersichtlich.

3.1 Des Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, die KESB Olten-Gösgen habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie sich auf die Situation am alten Wohnort der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in F.___ bezogen habe. Diese sei jedoch am 23. Dezember 2018 darüber informiert worden, dass die Familie nach G.___ umgezogen sei.

3.2 Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.

Es ist mit der Beschwerdeführerin zwar darin einig zu gehen, dass sich der Sachverhalt im Entscheid vom 11. Januar 2019 betreffend Wohnsituation auf die alte Wohnung in F.___ bezieht und die SPF die KESB Olten-Gösgen am 23. Dezember 2018 über den Umzug nach G.___ informiert hatte. Die KESB Olten-Gösgen entzog jedoch der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht alleine oder primär aufgrund der damaligen Wohnsituation, sondern unter anderem auch wegen Vernachlässigung der Kinder, wegen Schulabsenzen und mangelnder Kooperation bei den ambulanten Massnahmen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen in 5.1 ff.). Zudem meldete sich die Beschwerdeführerin erst im Januar 2019 in G.___ an.

4.1 Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

4.2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

4.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310 ZGB) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).

4.4 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

4.5 Die Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

4.6 Die getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.

4.7 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

5.1 Die KESB begründete den Entscheid zusammenfassend damit, seit Januar 2018 werde mit verschiedenen Kindesschutzmassnahmen versucht, die Situation zu stabilisieren und die Kindsmutter zu unterstützen. So sei unter anderem eine SPF errichtet und der Kindsmutter die Weisung erteilt worden, die Kinder an fünf Tagen in der Woche durch eine Kindertagesstätte betreuen zu lassen. Gemäss Rückmeldungen der SPF und der Schule, hätten die getroffenen Massnahmen das Wohl der Kinder nicht ausreichend gewährleisten können. So sei einerseits die Lebenssituation bei der Kindsmutter nicht kindsgerecht. Die Wohnung, welche durch den Vermieter nun auf Ende März 2019 gekündigt worden sei, sei in einem schlechten Zustand. Es werde in allen Zimmern, auch in den Kinderzimmern, geraucht. Die Kinder hätten weder Spielsachen, noch würden sie ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert. Die Kindsmutter sei stark mit ihrer Arbeitssituation beschäftigt. Die finanzielle Lage sei aber unklar. Bekannt sei, dass die Krankenkassenprämien nicht bezahlt seien und notwendige Zahnbehandlungen der Kinder erst auf Druck der SPF eingeleitet worden seien. Ein drohender Stromunterbruch, als Folge offener Rechnungen, habe durch Fondsgelder ein erstes Mal abgewendet werden können. In der Schule seien die Kinder durch häufige Absenzen und die problematische Hygiene aufgefallen. Dies habe bereits zu Ausgrenzungen geführt. E.___, die Älteste, sei durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) abgeklärt worden. Bei den anderen Kindern, würde eine Abklärung durch den SPD anstehen. Da die Kindsmutter jedoch sehr schwer erreichbar sei und eine Zusammenarbeit oftmals unverbindlich auslege, habe die Einwilligung bislang nicht eingeholt werden können. Der Kontakt zwischen Schule und Elternhaus habe sich durch den Einsatz einer Dolmetscherin verbessert. Der Koordinationsaufwand sei jedoch enorm hoch und aufgrund der Unverbindlichkeit der Kindsmutter in der Wirksamkeit nicht auf einen genügenden Wert einzupendeln. Es habe sich gezeigt, dass auch mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der Kindsmutter habe gearbeitet werden können. Die Auswertung durch die Familienbegleitung habe aufgezeigt, dass weiterhin von einer massiven Gefährdung aller vier Kinder in ihrer gesunden psychischen und physischen Entwicklung auszugehen sei. Für die Behörde habe sich gezeigt, dass mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen das Kindeswohl nicht gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin selber sei in der Schweiz nicht integriert. Sie kenne die Gegebenheiten, in welchen sich ihre Kinder bewegen müssten, nicht. Der Druck, finanziell unabhängig zu sein, um in der Schweiz bleiben zu können, sei sehr hoch. Die Bedürfnisse der Kinder könne die Kindsmutter aus Sicht der Behörde nicht verstehen und darauf reagieren. Aktuell seien die Kinder in ihrer schulischen und sozialen Entwicklung stark gefährdet. Ambulante Massnahmen könnten die Situation der Kinder nicht genug stabilisieren. Eine Unterbringung sei unumgänglich und gerechtfertigt.

5.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen in ihrer Beschwerde vorbringen, durch den Umzug in die neue Wohnung in G.__ hätten sich die Verhältnisse erheblich verbessert. Die neue Wohnung biete für die ganze Familie ausreichend Platz, sei in einem tadellosen Zustand, darin werde nicht geraucht und die Kinder hätten genügend Spielsachen. Bedingt durch die Zustände in der alten Wohnung (rauchen in der Wohnung, Probleme mit Wasseranschluss) habe auch die Hygiene der Kinder gelitten, was dazu geführt habe, dass sie bzw. ihre Kleider teilweise unangenehm gerochen hätten. Auch diesbezüglich führe die neue Wohnung zu einer erheblichen Verbesserung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine hygienische Verwahrlosung nur dann zu einem Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis führen könne, wenn sich die allgemeine elterliche Vernachlässigung dadurch manifestiere und nicht, wenn sie blosse Folge beengter wirtschaftlicher Verhältnisse sei. Dass sich eine allfällige hygienische Verwahrlosung der Kinder vorliegend aus der allgemeinen elterlichen Vernachlässigung ergebe, werde zu Recht nicht behauptet und es würden sich auch keine entsprechenden Hinweise oder Ausführungen in den Vorakten finden. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit einer regelmässigen Teilzeitarbeit nach, in welcher sie täglich von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr in F.___ arbeite. Sie sei jedoch bestrebt, eine zusätzliche oder eine höherprozentige Arbeitsstelle zu finden. Um die finanziellen Engpässe zu überbrücken, habe sich die Beschwerdeführerin bei der Sozialregion Untergäu (SRU) angemeldet. Mit dieser Massnahme werde sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin entspannen. Zudem werde mit der ebenfalls angeordneten Übertragung der Befugnis zur Vertretung der Kinder in medizinischen, therapeutischen und sozialhilferechtlicher Belangen an den Beistand dieser Gefährdung bereits in geeigneter Weise entgegengewirkt. Dasselbe sei auszuführen, insoweit eine Gefährdung des Kindeswohls durch die häufigen Absenzen in der Schule oder die notwendigen, aber nicht durchführbaren Abklärungen durch den Schulpsychologischen Dienst geltend gemacht werde.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vorliegend nicht die mildeste erfolgversprechende Massnahme darstelle. Durch die angeordnete Übertragung von (weiteren) besonderen Befugnissen an den Beistand und die damit einhergehende Beschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin seien bereits Massnahmen getroffen worden, mit welchen den von der KESB Olten-Gösgen geltend gemachten Gefährdungen der Kinder ebenfalls begegnet werden könne, die jedoch einen weniger starken Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin darstellten. Dies insbesondere in Kombination mit einer Weiterführung der SPF und dem Einsatz eines Dolmetschers, welche aktenkundig zu einer deutlichen Verbesserung des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und der Schule sowie der Situation im Allgemeinen geführt habe. Es sei nicht ersichtlich und werde von der KESB Olten-Gösgen nicht erwogen, inwiefern der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich sei. Indem sie es trotzdem entzogen habe, verletze die KESB Olten-Gösgen das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatund Familienlebens.

5.3 Dem Erstbericht der SPF vom 26. März 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr offen gewirkt habe und an einer Zusammenarbeit mit der SPF interessiert gewesen sei. Es habe sich aber herausgestellt, dass sie grosse Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu organisieren und sehr situativ reagiert habe, so dass sie die SPF Termine oft vergessen habe. Durch die sprachlichen Schwierigkeiten sei es fast unmöglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin verbindlich zu planen und sich auch bei der Organisation von Terminen (vor allem in schulischen Belangen) zu unterstützen. Die SPF habe der Beschwerdeführerin mehrmals den Stundenplan der Kinder erklärt, den weder die Beschwerdeführerin noch die Kinder lesen oder verstehen konnten. So seien die Kinder häufig zu spät in die Schule gekommen und hätten den Stundenplan nicht einhalten können. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin weder richtig lesen noch schreiben könne. Auch auf Türkisch, ihrer alltäglichen Umgangssprache, verstehe sie schriftliche Inhalte kaum und habe diesbezüglich die Unterstützung der SPF gesucht. Die SPF sei immer wieder von der Beschwerdeführerin in administrative Belangen um Hilfe gebeten worden und es seien konkrete Termine begleitet worden (RAV, Sozialhilfe etc.). Diese Vernetzung habe sehr viel Zeit in Anspruch genommen, so dass die direkte Arbeit in und mit der Familie zuhause an den konkreten Erziehungsthemen in den Hintergrund geraten seien. Eine verbindliche Erarbeitung von pädagogischen Zielen oder eine Begleitung bei kindgerechten Aktivitäten habe die Beschwerdeführerin nicht wahrnehmen können. Es habe beobachtet werden können, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder liebe und eine ausreichende Bindung zu diesen bestehe. Sie sei aber nicht in der Lage, ihre Kinder angemessen im Alltag zu fördern und zu unterstützen. Die Kinder seien mehrheitlich auf sich selbst gestellt und würden zu wenig Strukturen erhalten. Grundsätzlich hätten sich die Kinder sehr motiviert und begeistert gezeigt, wenn die SPF ihnen Spielmaterial zur Verfügung gestellt oder mit ihnen zusammen Spielsequenzen durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls aufgefordert worden, an diesen Sequenzen teilzunehmen. Dabei habe sie keine Motivation oder Sinnhaftigkeit gezeigt, mit den Kindern gemeinsam Zeit zu verbringen. Die Beschwerdeführerin habe sehr ungeduldig und immer wieder abgelenkt gewirkt. Die SPF habe sich bemüht, die Familie bei Aussenaktivitäten zu begleiten, was aber nicht zustande gekommen sei. Entweder seien wichtige Termine der Beschwerdeführerin dazwischengekommen oder eines der Kinder sei krank gewesen. In den Ferien sei bei der SPF der Eindruck entstanden, dass die Kinder innerhalb von fünf Tagen kein einziges Mal nach draussen gegangen seien. Grundsätzlich seien die Kinder sehr bedürftig und würden zuhause zu wenig Anregung und Förderung erhalten. Bei Besuchen der SPF sei der Fernseher gelaufen, die Kinder seien für sich allein gesessen und hätte mit den Smartphones gespielt. Eine spielerische Interaktion zwischen den Geschwistern würde nicht stattfinden und jedes der Kinder habe in diesen Momenten emotional vereinsamt gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe zur Kinderbetreuung eine Frau angestellt, welche aber mehr als Haushälterin fungiert habe und keine Beziehung zu den Kindern aufgebaut oder sich mit ihnen beschäftigt habe. Die Kinder seien in den Grundbedürfnissen zwar betreut worden, ansonsten aber alleingelassen und in ihren Bedürfnissen nach Spiel, Empathie und Anleitung nicht wahrgenommen worden. Die SPF habe mit der Beschwerdeführerin keine Regelmässigkeit oder kindgerechte Wochenstruktur erarbeiten können. Die Familie lebe von Tag zu Tag und versuche zu überleben. Mit den gemachten Beobachtungen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche als stark eingeschränkt wahrgenommen werde, sei von einer Gefährdung aller vier Kinder in ihrer gesunden psychischen und physischen Entwicklung auszugehen. Aufgrund der geringen sprachlichen und reflexiven Kompetenzen der Beschwerdeführerin, reiche die SPF nicht aus, um eine Gefährdung der Kinder abzuwenden. Es sei als dringend notwendig einzuschätzen, dass die Kinder eine klar und verbindliche Alltagsstruktur und kindgerechte Alltagsgestaltung sowie Förderung erhalten würden. Ob die Kinderbetreuung der Grossmutter hier in der Schweiz die notwendigen Rahmenbedingungen bieten könne, sei sehr unsicher. Solle von einer Fremdplatzierung abgesehen werden, müssten alle vier Kinder zwingend eine Kindertagesstätte besuchen und die Erziehungsfähigkeit der Grossmutter überprüft werden. Die Kinder hätten sich in Z.__ offensichtlich gut entwickeln können, so dass vermutet werde, dass es ihnen dort sogar bessergehen würde als hier in der Schweiz. Aus all diesen Gründen werde die sofortige ganztätige Kinderbetreuung für alle vier Kinder empfohlen. Für die weitere Begleitung der Beschwerdeführerin und die Abklärung der grossmütterlichen Erziehungsfähigkeit sei eine türkischsprechende Begleitperson unabdingbar. Wenn die Betreuung der Kinder durch die Grossmutter nicht gewährleistet wäre, müsste eine Fremdplatzierung der Kinder in Erwägung gezogen werden.

5.4 Gemäss Rückmeldungsschreiben der Schulleitung F.___ vom 9. April 2018 gestalte sich die Beschulung der Kinder seit der Einschulung im September 2017 sehr schwierig. Die Mädchen würden nach wie vor sehr oft zu spät oder unentschuldigt nicht zur Schule kommen. So könnten sie nicht wie nötig gefördert werden und hätten dementsprechend enorme Lernrückstände. Plane die Förderlehrperson für eines der Mädchen eine Lerneinheit, seien sie dann oft nicht anwesend, was für die Lehrperson enorm frustrierend sei. Aus den beiliegenden Auszügen des Lehreroffices sei ersichtlich, wie oft die Mädchen unentschuldigt nicht zur Schule gekommen und wie oft sie zu spät zur Schule erschienen seien. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin werde als sehr schwierig erlebt. Dank der Familienbegleitung seien die Termine der Elterngespräche wahrgenommen worden. Es wäre aber angesichts der Probleme der Mädchen viel mehr Elternarbeit nötig, auf welche die Schule jedoch angesichts der vielen Baustellen, welche die Familie habe, bewusst verzichtet habe. Für die Lehrpersonen sei die Förderung der Kinder eine enorme Herausforderung, da sie durch ihre häufigen Abwesenheiten sehr viel Schulstoff verpassen würden. Erscheine ein Kind nicht zur Schule, werde nicht mehr mit der Beschwerdeführerin telefoniert und nachgefragt, wo das Kind sei. Viel zu oft sei das Telefon nicht abgenommen worden oder habe man eine Auskunft erhalten, welche nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Devise sei, die Mädchen so gut es gehe in der Schule zu fördern und ihnen eine gute Zeit zu ermöglichen. Die Ansprüche der Schule seien ganz stark nach unten geschraubt worden. Nach Einschätzung der Schule sei die Beschwerdeführerin massiv mit dem Familienmanagement überfordert und verstehe Mitteilungen der Schule nicht. Ein Beispiel dazu sei sicher der Lausbefall der Mädchen, welche lange Zeit nicht konsequent behandelt worden sei, sodass die Mädchen immer noch mit Nissen und Läusen in den Haaren zur Schule gekommen seien.

5.5 Die detaillierte Analyse «Erziehungsfähigkeit und rahmen» vom 16. November 2018 kam zum Schluss, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin mehr als eine Art Dienstleisterin für die Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei und kaum Ressourcen aufweise, um den Erziehungsrahmen deutlich positiv zu beeinflussen. Auch mit dem Einsatz der Übersetzerin hätten keinerlei Verbesserung vor allem im Bereich der Hygiene, kindergerechte Förderung (z.B. Spiele) und Tagesstruktur ausserhalb der Kitabesuche erreicht werden können. Mit einem direktiven Anleitungsstil mit Aufträgen und Anweisungen an die Beschwerdeführerin, habe diese nur geringe Fortschritte erreichen können. Die Kooperation mit der Beschwerdeführerin habe sich zwar verbessert, sei aber nur sehr schwer aufrechtzuerhalten. Es könnten keine regelmässigen Termine verbindlich wahrgenommen werden. Der Koordinationsaufwand bezüglich Kommunikation und Administration mit allen Lehrkräften, Übersetzung an die Beschwerdeführerin etc. sei enorm hoch und aufgrund der Unverbindlichkeit der Beschwerdeführerin in der Wirksamkeit nicht auf einen genügenden Wert einzupendeln. Bei konkreten Forderungen, z.B. saubere Wäsche mit in den Kindergarten bringen, reagiere die Beschwerdeführerin vermehrt impulsiv, beschimpfe die Mitarbeiterin. Dies werde als Zeichen von grosser mütterlicher Überforderung gedeutet. Somit bestünde weiterhin die bereits im Erstbericht beschriebene Sachlage: Die Beschwerdeführerin stelle ihre Erziehungskompetenz in keiner Weise in Frage. Es könne mit der Beschwerdeführerin weder an Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen gearbeitet werden. Die Dolmetscherin habe zurückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten habe, auch in ihrer Muttersprache Informationen zu verstehen und einzuordnen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin kognitiv eingeschränkt sei und dies ebenfalls zu Überforderungen im Erziehungsalltag führe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zuhause nicht von sich aus für altersgemässe und förderliche Spielanregungen für die Kinder sorgen könne. Es fänden keine regelmässigen Aussenaktivitäten mit den Kindern statt. Auch könne die gesundheitliche Versorgung und Körperpflege als ungenügend bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sorge für die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse ihrer Kinder. Die Grossmutter sei zuhause, damit die Kinder ausserhalb der Schule und KITA nicht alleine seien, wenn die Beschwerdeführerin arbeite. Die Grossmutter stelle jedoch keinen ausreichenden Schutzfaktor für die Kinder dar. Die finanzielle Situation sei immer noch nicht geklärt. Das Sozialatelier habe alle möglichen Massnahmen ausgeschöpft, um einen minimalen Status zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in der Familie aufzubauen. Dies sei leider, auch aufgrund der zu geringen Kooperationsfähigkeit der Mutter, nicht gelungen. Das Stundenpensum habe mehrmals überschritten werden müssen. Mit den gemachten Beobachtungen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche als stark eingeschränkt und ungenügend wahrgenommen würde, sei weiterhin von einer massiven Gefährdung aller vier Kinder in ihrer gesunden psychischen und physischen Entwicklung auszugehen. Aus fachlicher Sicht sei eine Fremdplatzierung indiziert. Die Geschwisterbeziehung untereinander werde in diesem Fall als wesentlicher Schutzfaktor für alle Kinder wahrgenommen. Dies führe zu der wichtigen und schwierigen Option, möglichst alle vier Geschwister zusammen zu platzieren.

5.6 Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte die Schulleitung F.___ dem Beistand mit, dass bei der Hygiene und der Sauberkeit der grösste Handlungsbedarf bestehe. Die Mädchen würden zum Teil ausgegrenzt, weil sie so schlecht röchen. Auch die Lehrpersonen hätten Mühe, den Geruch auszuhalten, wenn sie die Kinder 1:1 förderten. Auffällig bei allen Kindern seien schulische Probleme und/oder Rückstände in der Entwicklung. Die Lehrpersonen aller Kinder würden sich fragen, wie den Kindern geholfen werden könne und wie das Potential der Kinder sei. Deshalb würden alle Lehrpersonen kurzoder längerfristig eine Abklärung beim schulpsychologischen Dienst planen. Die Dolmetscherin sei eine wertvolle Hilfe, damit die Anliegen der Schule an die Mutter gelangten. Sie werde sicher weiterhelfen, dass die Informationen auch ankämen. Es zeige sich aber, dass ihre Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, beschränkt seien. Die Beschwerdeführerin mache am Schluss doch das, was sie wolle. Bei allen Kindern habe der Schulzahnarzt dringenden Handlungsbedarf festgestellt. Man hoffe, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Zahnarztbesuche auch wahrnehme. Man sei über die vielen Baustellen, welche rund um die Familie bestünden, betroffen. Es falle den Lehrpersonen sehr schwer, die Situation auszuhalten und sie würden probieren, den Kindern im Schulalltag eine möglichst gute Umgebung zu bieten. Es zeige sich aber, dass sich alle Kinder aus verständlichen Gründen nicht so auf das Lernen fokussieren könnten, wie das sein sollte. Deshalb sei die Situation der Familie nochmals zu prüfen, da die Schulleitung sich grosse Sorgen um die Entwicklung aller vier Kinder machen würde.

6. Aus dem Verlauf wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch mit Hilfe verschiedener Unterstützungsmassnahmen wie Beistandschaft, sozialpädagogische Familienbegleitung, Kita-Betreuung während fünf Tagen in der Woche und Dolmetscher während über einem Jahr nicht in der Lage war, die essenziellen Bedürfnisse ihrer Kinder, insbesondere in den Bereichen Hygiene, Gesundheit, kindergerechte Förderung, Tagesstruktur und Schule zu erfüllen. Anfänglich wirkte die Beschwerdeführerin sehr offen und an einer Zusammenarbeit mit der SPF interessiert. Leider stellte sich aber bald heraus, dass sie grosse Schwierigkeiten hatte, sich zu organisieren und sehr situativ reagierte, so dass sie die SPF Termine oft vergass. Die Unterstützung der SPF wurde nicht verbindlich wahrgenommen. Zum Beispiel konnten von elf geplanten Hausbesuchen mit der Beschwerdeführerin und den Kindern im Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis 28. März 2018 lediglich sechs Termine wahrgenommen werden (actum 116 ff.). Vor Ende des Schuljahres 2017/2018 teilte die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 der Schule F.___ mit, dass sie und ihre Kinder per sofort nach Z.__ reisen würden, wo sie die Ferien bei ihrem Vater verbringen würden. Die Kinder würden erst am 13. August 2018 wieder zur Schule kommen (actum 134). Indem die Beschwerdeführerin die Kinder frühzeitig aus der Schule nahm, konnten diese an den geplanten Abschlüssen sowie Verabschiedungen nicht teilnehmen, was der Integration der Kinder sowie deren enormen schulischen Rückstände gewiss nicht förderlich war. Die gesundheitliche Situation der Kinder war zeitweise prekär: Zahnschmerzen wurden erst nach Intervention der SPF behandelt (actum 157) und der Lausbefall Ende 2017 wurde nicht konsequent bekämpft, wobei auffallend ist, dass bei den Kindern anlässlich der Fremdplatzierung im Januar 2019 immer noch verdächtige Stellen in den Haaren betreffend Lausbefall festgestellt wurden und diese deshalb wieder entlaust werden mussten (actum 66 ff., 99 und 200). Die verschiedenen Berichte zeigen auf, dass auch mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der Beschwerdeführerin gearbeitet werden konnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin per 21. Januar 2019 bei der Einwohnergemeinde G.___ angemeldet hat. Sie hat kaum Ressourcen, um den Erziehungsrahmen deutlich positiv zu beeinflussen (vgl. Analyse vom 16. November 2018). Zudem ist ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgrund der Anmeldung nicht geklärt.

Nachdem sich gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit SPF, Beistandschaft, Kita-Betreuung und Dolmetscher als milderes Mittel nicht ausreichte, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung die logische Folge. Er ist gerechtfertigt sowie verhältnismässig. Eine allfällige Rückplatzierung kann erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass sie auf längere Zeit ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, so dass sie sich auf die essenziellen Bedürfnisse der Kinder konzentrieren kann. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann. Die Beschwerdeführerin ist dazu schon auf gutem Weg, trat sie doch per 1. Februar 2019 ihre Arbeitsstelle bei der H.___ AG an (wobei sie sich noch in der Probezeit befindet) und bezieht seit dem 12. Februar 2019 Sozialhilfe.

Zudem ist wichtig, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern während Besuchskontakten ausreichend gepflegt werden kann. Der Beistand wurde diesbezüglich bereits mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 11. Januar 2019 beauftragt. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung der Kinder für die Beschwerdeführerin sehr schmerzhaft ist, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid nachvollziehen und mittragen kann, sodass die Situation für die Kinder künftig leichter zu ertragen sein wird.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Michael Walpen hat mit Kostennote vom 8. März 2019 eine Entschädigung von CHF 3'436.70 (Aufwand 16.97 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen CHF 136.40, MWST CHF 245.71) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Michael Walpen im Umfang von CHF 1'279.40 (Honorardifferenz von CHF 70.00 pro Stunde für 16.97 Stunden plus MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 zu bezahlen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Michael Walpen wird auf CHF 3'436.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Michael Walpen im Umfang von CHF 1'279.40 (Honorardifferenz von CHF 70.00 pro Stunde für 16.97 Stunden plus MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_379/2019 vom 26. September 2019 bestätigt.



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