Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.443: Verwaltungsgericht
Die Eltern A und B sind Eltern von C. Das Sorgerecht wurde der Mutter übertragen, es gab Streitigkeiten bezüglich des Besuchsrechts. A hat mehrere Anträge gestellt, die von der KESB Olten-Gösgen abgelehnt wurden. Das Verwaltungsgericht wies auch A's Beschwerden ab. Es gab weitere Streitigkeiten bezüglich der Ferienregelung und des Besuchsrechts. A reichte mehrere Anträge ein, die ebenfalls abgelehnt wurden. Letztendlich wurde die Beschwerde von A abgewiesen und er muss die Gerichtskosten von CHF 1'000 tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.443 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Besuchsrechtsregelung |
Schlagwörter: | Olten-Gösgen; Entscheid; Ferien; Besuch; Eltern; Kindsmutter; Regelung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Besuchswochenenden; Zusatztage; Tochter; Recht; Sorge; Gefährdungsmeldung; Beschwerde; Begehren; Kindsvater; Besuchsrecht; Woche; Kindes; Wochen; Zusatzferientage; Obhut; Errichtung; Verkehr; Aufgabe |
Rechtsnorm: | Art. 273 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 275 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Olten-Gösgen
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrechtsregelung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. [...] Januar 2008). Das ursprünglich gemeinsame Sorgerecht ist mit Entscheid des Departements des Innern (DdI) vom 14. November 2012 in eine alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter geändert worden. Für das Kind bestand eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), welche die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am 18. Februar 2015 aufhob. Dagegen gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht, zahlte aber den verlangten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde.
2. Am 15. Juni 2015 machte A.___ der KESB Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung für seine Tochter und beantragte sinngemäss die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts und der Obhut an ihn sowie die Einsetzung einer Beistandsperson für C.___. Das Präsidium der KESB Olten-Gösgen trat am 10. Juli 2015 nicht auf die Begehren von A.___ ein.
3. Am 2. respektive 4. September 2015 erhob A.___ schwere Vorwürfe gegen die Kindsmutter und forderte, das Kind sei sofort in seine Obhut zu übergeben. Am 9. Januar 2016 beantragte er das gemeinsame Sorgerecht, die Zuteilung der elterlichen Obhut und die Errichtung einer Beistandschaft.
Die KESB Olten-Gösgen wies sämtliche Begehren von A.___ mit Entscheid vom 23. März 2016 ab. Sinngemäss begründete sie dies damit, dass sich seit 2012, als die elterliche Sorge der Mutter zugesprochen worden war, nichts Wesentliches geändert habe. Es gebe keine Gründe für eine Änderung der Sorgerechtsregelung. Zwischen den Eltern bestehe ein massiver Beziehungskonflikt. Dennoch habe der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter funktioniert. Offenbar gelinge es den Eltern, in diesem Punkt immer wieder Lösungen zu finden. Aufgabe einer Beiständin könne nur sein, im Interesse des Kindes für einen Kontakt zu beiden Elternteilen zu sorgen. Konflikte zwischen den Eltern könne sie nicht lösen.
Die von A.___ am 20. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2016 ab.
4. Mit Schreiben vom 6. und 26. Juni 2017 gelangte A.___ aufgrund von Problemen bei der Festsetzung der Besuchswochenenden an die KESB Olten-Gösgen und beantragte erneut die Einsetzung eines Beistandes. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 regelte die KESB Olten-Gösgen vorab das streitige Wochenende vom 7. - 9. Juli 2017 sowie das vorangehende. Mit Entscheid vom 6. September 2017 legte die KESB Olten-Gösgen die Herbstferien 2017 fest und verfügte die Herausgabe der Identitätskarte von C.___ bei sämtlichen Ferien und Besuchswochenenden beim Kindsvater. Auf die weiteren Vorschläge betreffend Ferien 2017 und 2018 wurde nicht eingetreten. Das Begehren um Errichtung einer Beistandschaft wurde abgewiesen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass es grundsätzlich Aufgabe der Eltern sei, sich einvernehmlich über die Ferien zu einigen. Die Festsetzung der Herbstferien durch die KESB erfolge ausnahmsweise. Da ein detailliertes Besuchsrecht bestehe und die Beiständin keine zusätzlichen Entscheidkompetenzen hätte, wäre eine Beistandschaft zur Vermittlung zwischen den jahrelang zerstrittenen Eltern nicht zielführend.
5. Da sich die Eltern von C.___ weiterhin nicht über die Ferienaufteilung einigen konnten, setzte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 14. Februar 2018 die Ferientage des Kindsvaters für das Jahr 2018 fest.
6. Mit Eingaben vom 19. Oktober 2018 sowie 12. November 2018 beantragte A.___ bei der KESB Olten-Gösgen die Errichtung einer Beistandschaft und die Regelung der Ferien 2019. Am 3. Mai 2019 fällte die KESB Olten-Gösgen folgenden Entscheid:
3.1 Das Begehren um Errichtung einer Beistandschaft wird abgewiesen.
3.2 Das Besuchsrecht für A.___ wird wie folgt festgelegt:
- alle 14 Tage an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitagabend, 19.00 Uhr bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (25.12.) und Neujahr (1.1.);
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr.
3.3 A.___ ist berechtigt, seine Tochter drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.
3.4 Das Prozedere bei der Ferienfestlegung wird wie folgt festgelegt: A.___ gibt B.___ jeweils spätestens sechs Monate vor Beginn der geplanten Ferien seine Ferienwünsche bekannt. Die Anfrage hat schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. B.___ ist verpflichtet, die Anfrage spätestens innert 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage mit eingeschriebenem Brief zu beantworten.
Falls sich die Eltern nicht einigen können, kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl hat der Ferienwunsch der Kindsmutter Priorität. Falls B.___ die Ferienanfrage von A.___ nicht nicht fristgerecht beantwortet, fällt das Entscheidungsrecht A.___ zu, auch wenn es sich um ein Jahr mit gerader Jahreszahl handelt.
3.5 Der Kindsmutter wird die Weisung erteilt, an den Besuchswochenenden und bei den Ferien jeweils unaufgefordert die Identitätskarte von C.___ herauszugeben. [ ]
[ ]
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 beantragte A.___, die bislang praktizierten sieben Zusatzferientage seien durch die KESB Olten-Gösgen anzuordnen. Zudem solle die Kindsmutter für das ihm zustehende Besuchsrecht einen Fahrweg übernehmen. Am 1. September 2019 reichte der Kindsvater eine Gefährdungsmeldung ein. Weiter beantragte er am 2. Dezember 2019 die Umwandlung der sieben Zusatzferientage in eine vierte Ferienwoche über Weihnachten/Neujahr und eine unbefristete Reisebewilligung für Europa-Grenzübertritte.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die KESB Olten-Gösgen am 12. Dezember 2019 die Begehren um Regelung der sieben Zusatztage, die Aufteilung des Fahrweges für die Besuchswochenenden sowie eine unbefristete Reisebewilligung für Europa-Grenzübertritte ab. Auf die am 1. September 2019 eingereichte Gefährdungsmeldung trat sie nicht ein.
9. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren:
1. Es seien die bis anhin praktizierten sieben Zusatzferientage respektive eine vierte Ferienwoche zu gewähren.
2. Es sei eine Beistandschaft zu errichten.
3. Es sei der Fahrweg für die Besuchswochenenden zwischen den Kindseltern aufzuteilen.
4. Es sei auf die Gefährdungsmeldung vom 1. September 2019 einzutreten.
5. Kosten zu Lasten der KESB Olten-Gösgen.
10. Die Kindsmutter wie auch die KESB Olten-Gösgen verzichteten mit Eingaben vom 14. und 28. Januar 2020 auf eine Stellungnahme und verwiesen auf den angefochtenen Entscheid.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die KESB Olten-Gösgen führte im angefochtenen Entscheid aus, die Regelung des Kontaktes sei in erster Linie Aufgabe der Eltern. Den Eltern von C.___ gelinge diese Regelung bei klaren Abmachungen, weshalb die KESB Olten-Gösgen eine solche in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2019 formuliert habe. Vorgängig zu diesem Entscheid habe die KESB Olten-Gösgen mit Brief vom 27. November 2018 darüber informiert, dass die sieben Zusatztage nicht behördlich geregelt würden. Es sei den Eltern aber vorbehalten, diese nach Absprache durchzuführen. Der Kindsvater habe weder in der persönlichen Anhörung Stellung dazu bezogen, noch beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht. Vielmehr habe er kurz nach Ablauf der Rechtskraft einen Antrag um Regelung der sieben Zusatztage gestellt. Für die Behörde stehe ein regelmässiger und möglichst konfliktfreier Kontakt zwischen Vater und Tochter im Vordergrund. Dazu sei auf erschwerende Regelungen zu verzichten. Sieben Zusatztage, welche die Eltern jeweils besprechen und aushandeln müssten, seien in einem hochstrittigen System nicht zielführend. Grundsätzlich obliege es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen. In Ziffer 3.5 des Entscheides vom 3. Mai 2019 sei der Kindsmutter die Weisung erteilt worden, an den Besuchswochenenden und bei den Ferien jeweils unaufgefordert die Identitätskarte von C.___ herauszugeben. Für Reisen ins grenznahe Ausland reiche die Mitnahme einer Identitätskarte, ohne dass dafür eine schriftliche Bewilligung der Kindsmutter vorliegen müsse. Da die Behörde den Umgang mit den neuen Medien nicht anordnen könne und die sexuelle Entwicklung des Kindes durch ein Foto der frisch gepiercten Brüste der Kindsmutter nicht gefährdet sehe, werde auf die Gefährdungsmeldung nicht eingetreten.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, die sieben Zusatztage seien damals von der Vormundschaftsbehörde D.___ gestützt auf den Bericht von Frau E.___ vom 22. Januar 2011 verfügt worden. Die Zusatztage seien von der KESB Olten-Gösgen zu keinem Zeitpunkt aberkannt worden. Da ihm an einem konfliktfreien Umgang gelegen sei, könnten die bis anhin gewährten sieben Zusatztage in eine vierte Ferienwoche umgewandelt werden, welche er jeweils über Weihnachten/Neujahr beziehen würde. Dies würde einer klaren Abmachung entsprechen, so wie es die KESB Olten-Gösgen in ihrem Entscheid festgehalten habe. Gemäss Auskunft von anderen Paaren in ähnlichen Situationen würden sich diese den Fahrweg bei Besuchswochenenden teilen, so dass die Last nicht einseitig auf einen Elternteil abgewälzt werde. Eine solche Regelung würde auch vorliegend die Situation erheblich entspannen. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei mit dem öffentlichen Verkehr schwer zu erreichen. Die Vermutung liege nahe, dass die Kindsmutter dem Sozialamt angegeben habe, dass sie ihr Auto für die Fahrten zum Kindsvater brauche. Da er aus Datenschutzgründen von der Sozialbehörde jedoch keine Informationen diesbezüglich erhalte, könne er diese Vermutung nicht beweisen. Was die Gefährdungsmeldung angehe, so könne es nicht angehen, dass einer Elfjährigen Fotos mit pornographischem Inhalt gesendet würden. Zudem brauche es die Omnipräsenz der Kindsmutter während den Ferien mit dem Kindsvater nicht. Die Folgen davon: eine weinende Tochter mit Heimweh. Zufolge Untätigkeit und Verzögerung des Verfahrens seitens der KESB Olten-Gösgen, seien die Kosten ihr aufzuerlegen. In den nächsten Tagen werde er zudem eine Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB Olten-Gösgen einreichen.
3.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 3). Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort (Art. 275 Abs. 1 ZGB).
3.2 Aufgrund des seit Jahren herrschenden nach wie vor massiven Beziehungskonflikts zwischen den Kindseltern von C.___ erliess die KESB Olten-Gösgen am 3. Mai 2019 eine sehr klare und engmaschige Regelung betreffend das Besuchsrecht der Kindseltern (vgl. Ziffer I 6. hiervor). Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass er bis zu dieser Regelung neben den 14-täglichen Besuchswochenenden und den drei Wochen Ferien sieben Zusatzferientage beziehen konnte. Die KESB Olten-Gösgen hat jedoch, wie sie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten hat, vor Erlass ihres Entscheides vom 3. Mai 2019 die Kindseltern mit Schreiben vom 27. November 2018 darüber informiert, dass neben dem von der KESB geregelten Besuchsrecht weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertagoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache vorbehalten blieben. Zudem hielt sie weiter fest, dass in diese Regelung auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten acht Zusatztage (Anmerkung Gericht: wohl sieben Zusatztage gemeint) fielen. Es habe sich gezeigt, dass bisher die Eltern diese immer hätten regeln können. Sollte es zu Streitereien infolge dieser Zusatztage kommen, werde die KESB auf den Antrag um eine behördliche Regelung nicht eintreten. Den Kindseltern wurde vor Ausfertigung des Entscheides eine Frist zur Stellungnahme bis 15. Dezember 2018 gewährt. Der Beschwerdeführer hat weder in seinen Schreiben vom 3. Dezember 2018, 7. Januar 2019, 25. Februar 2019 und 1. April 2019 noch anlässlich der persönlichen Anhörung am 30. April 2019 zu den sieben Zusatzferientagen Stellung genommen, weshalb die KESB Olten-Gösgen davon ausgehen durfte, dass er mit der vorgeschlagenen Regelung vom 27. November 2018 einverstanden war. Spätestens jedoch nach Erlass des Entscheides vom 3. Mai 2019 hätte der Beschwerdeführer, wenn er mit der Regelung des Besuchsrechts nicht einverstanden war, innert der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben müssen; das hat er jedoch unterlassen, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, nur knapp eine Woche nach Rechtskraft des Entscheides bei der KESB Olten-Gösgen eine Anordnung der bislang praktizierten sieben Zusatzferientage zu beantragen, mutet befremdlich an und erscheint rechtsmissbräuchlich.
4.1 Regelmässig finden die Besuche in der eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Grundsätzlich obliegt es diesem, das Kind (auf eigene Kosten) abzuholen und zurückzubringen. Die Sorgeoder Obhutsberechtigte trifft aufgrund der Wohlverhaltensklausel des Art. 274 Abs. 1 ZGB die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Art. 273 N 17 f. und 20).
4.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann nicht relevant sein, weshalb die Sozialbehörde der Kindsmutter ihr Fahrzeug bewilligte. Es ist durchaus möglich, dass andere Paare den Fahrweg bezüglich die Besuchswochenenden aufteilen. Angesichts der konfliktbeladenen Situation zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter hat die Vorinstanz jedoch zu Recht praxisgemäss dem Beschwerdeführer das Abholen und Zurückbringen seiner Tochter an den Besuchswochenenden auferlegt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die KESB Olten-Gösgen schon mehrmals zu diesem Thema gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert hat (vgl. Schreiben der KESB vom 6. November 2013, act. 28 Dossier 1; Telefonat des Beschwerdeführers mit der KESB vom 10. Februar 2015, act. 38 Dossier 1; Anhörung vom 23. Oktober 2015, act. 38 f.).
Selbstverständlich steht es den Eltern frei, einvernehmlich ohne behördliches gerichtliches Zutun eine andere Lösung zu finden. Jegliches Vermeiden von Konflikten ist im Interesse des Kindswohls. Und dieses steht im Vordergrund, keine Bequemlichkeitsüberlegungen.
5. Einen Antrag um eine Beistandschaft hat der Beschwerdeführer bei der KESB Olten-Gösgen einzureichen (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es sei jedoch diesbezüglich festzuhalten, dass aus den Akten deutlich hervorgeht, dass eine Beistandschaft für C.___ die Beziehung zwischen den Eltern nicht massgeblich verbessern kann. Dies liegt in deren Eigenverantwortung. Die eigentliche Aufgabe einer Beistandsperson ist, die Eltern in der Regelung des Kontakts zu unterstützen. Dies gelingt jedoch den Eltern von C.___ ohne Hilfe einer Drittperson, wenn die Regelung klar formuliert ist. Eine erneute Errichtung einer Beistandschaft wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zielführend.
6. Der Beschwerdeführer reichte eine Gefährdungsmeldung ein, weil er unter anderem die sexuelle Entwicklung seiner Tochter durch ein Foto des Brustpiercings der Kindsmutter, welches sie ihrer Tochter in die Ferien per WhatsApp zukommen liess, gefährdet sah. Auch missbrauche die Kindsmutter den Facebook-Account der Tochter und sei während den Ferien des Kindsvaters mit C.___ durch den Handykontakt omnipräsent. Wie die KESB Olten-Gösgen korrekt festgestellt hat, obliegt es grundsätzlich nicht der Behörde, den Umgang mit den Medien anzuordnen. Auch ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die sexuelle Entwicklung von C.___ durch das Foto der Kindsmutter nicht gefährdet erscheint, zumal sie ihre Mutter zuhause mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nackt zu sehen bekommt und somit auch die Piercings. Ob es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um ein Foto mit pornographischem Inhalt handelt, ist fraglich, kann jedoch vorliegend offengelassen werden. Die KESB Olten-Gösgen ist jedenfalls zu Recht nicht auf die Gefährdungsmeldung eingetreten.
7. Letztlich beantragt der Beschwerdeführer die Kosten der KESB Olten-Gösgen wegen Untätigkeit und Verzögerung des Verfahrens zu überbinden. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag nicht weiter begründet, ist darauf nicht einzutreten. Ohnehin wäre er aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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