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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.379
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.379 vom 24.01.2020 (SO)
Datum:24.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesschutzmassnahmen
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 25 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 315 ZGB ; Art. 445 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 24. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2006), D.___ (geb. am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___ und B.___, die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügen.

2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 17. Juli 2019 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.

3. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog die KESB Region Solothurn superprovisorisch die Pässe der Kinder C.___, D.___ und E.___ sowie des Kindsvaters A.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum wie auch die polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 15. Oktober 2019 folgenden Entscheid:

3.1 Den Kindseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ und D.___ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art 445 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich entzogen.

3.2 Die KESB Region Solothurn ordnet gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich die sofortige Platzierung von C.___ und D.___ in einer der KESB Region Solothurn bekannten Institution an.

3.3 Die Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg wird ersucht, Kostengutsprache für die vorsorgliche Fremdplatzierung der Kinder zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären.

3.4 Der mit Entscheid der KESB Region Solothurn am 2. Oktober 2019 superprovisorisch verfügte Entzug der Pässe wird bestätigt. Die Pässe bleiben vorsorglich im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Dauer des Verfahrens bei der KESB Region Solothurn verwahrt.

3.5 Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch verfügte Schriftensperre beim Ausweiszentrum wird bestätigt. Für die Dauer des Verfahrens dürfen vorsorglich im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB keine neuen Pässe ausgestellt werden.

3.6 Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch verfügte polizeiliche Ausschreibung von A.___, C.___, D.___ und E.___ im RIPOL wie auch SIS wird bestätigt. Die Ausschreibung bleibt vorsorglich im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Dauer des Verfahrens bestehen.

3.7 Für C.___ und D.___ wird ein kindesschutzrechtliches Gutachten angeordnet.

3.8 Der Gutachter wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Wie beurteilen Sie den Entwicklungsund Gesundheitszustand (körperlich, geistig, psychisch) sowie das Wohlbefinden von C.___ und D.___?

2. Wie beurteilen Sie die Beziehung bzw. Bindung von C.___ und D.___ zum Kindsvater?

3. Wie beurteilen Sie die Beziehung bzw. Bindung von C.___ und D.___ zur Kindsmutter?

4. Wie werden die Ressourcen und Erziehungskompetenzen des Kindsvaters eingeschätzt, C.___ und D.___ in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung längerfristig zu fördern und erziehen?

5. Welchen Einfluss haben allfällige Ergebnisse aus dem erwachsenenpsychiatrischen Gutachten auf die Erziehungskompetenz des Kindsvaters?

6. Wie werden die Ressourcen und Erziehungskompetenzen der Kindsmutter eingeschätzt, C.___ und D.___ in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung längerfristig zu fördern und erziehen?

7. Welchen Einfluss haben allfällige Ergebnisse aus dem erwachsenenpsychiatrischen Gutachten auf die Erziehungskompetenz der Kindsmutter?

8. Sind betreffend Erziehungskompetenzen des Kindsvaters Kindesschutzmassnahmen indiziert? Wenn ja, welche Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der Erziehungskompetenzen des Kindsvaters empfohlen? Welche weiteren Massnahmen werden allenfalls als nötig erachtet?

9. Sind betreffend Erziehungskompetenzen der Kindsmutter Kindesschutzmassnahmen indiziert? Wenn ja, welche Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der Erziehungskompetenzen der Kindsmutter empfohlen? Welche weiteren Massnahmen werden allenfalls als nötig erachtet?

10. Haben Sie weitere relevante Bemerkungen und Empfehlungen zur Sicherstellung des Kindswohls von C.___ und D.___?

3.9 Der Gutachter für die Erstellung des kindeschutzrechtlichen Gutachtens wird mit separatem Entscheid bestimmt.

3.10 Für C.___ und D.___ wird eine medizinische Untersuchung durch einen Kinderarzt bei einer noch zu definierenden Stelle angeordnet.

3.11 Es wird die Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindseltern angeordnet.

3.12 Der Gutachter wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Besteht bei den Kindseltern eine psychische Störung?

2. Falls Frage 1. mit Ja beantwortet wird: bestehen therapeutische Möglichkeiten und wenn ja welche?

3. Falls Frage 1. und 2. mit Ja beantwortet werden: Welche Ziele könnten eine Therapie erreichen? Ist eine Kooperation vorhanden?

4. Haben Sie weitere relevante Bemerkungen und Empfehlungen?

3.13 Mit der Erstellung des Gutachtens wird Dr. med. Lutz-Peter Hiersemenzel, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt.

3.14 Der Gutachter Dr. med. Hiersemenzel wird ersucht, der KESB Region Solothurn umgehend mitzuteilen, sollten die Kindseltern Termine zur Begutachtung nicht wahrnehmen. In diesem Falle wird die KESB Region Solothurn die zwangsweise Vollstreckung der angeordneten Begutachtung prüfen.

3.15 C.___ und D.___ wird mit sofortiger Wirkung Cornelia Dippon, Rechtanwältin, als Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB eingesetzt.

[ ]

3.19 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 3.1-3.15 dieses Entscheides wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. Oktober 2019 ordnete die KESB Region Solothurn gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB den Wechsel des Platzierungsortes von C.___ und D.___ in eine der KESB Region Solothurn bekannte Institution mit geschlossener Abteilung an. Die Polizei Kanton Solothurn wurde beauftragt, C.___ und D.___ nach deren Auffinden der Institution zuzuführen. Für C.___ und D.___ wurde zudem mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

6. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, liess mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es seien Ziffer 3.1-3.14 der Verfügung der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019 aufzuheben.

2.    Eventualiter seien Ziffern 3.1-3.2 der Verfügung der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019 aufzuheben.

3.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es seien dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6.    Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

7. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde für C.___ und D.___ Cornelia Dippon als unentgeltliche Prozessbeiständin eingesetzt. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.

8. Die Prozessbeiständin beantragte mit Stellungnahme vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein weiterer Termin zur Untersuchung der Kinder bei einem Kinderarzt anzuordnen mit der Auflage, die Kinder fremdzuplatzieren, sollte dieser Termin nicht wahrgenommen werden bzw. eine Verwahrlosung/Kindeswohlgefährdung festgestellt werden.

9. Mit Stellungnahmen vom 2. Dezember 2019 schlossen sowohl die KESB Region Solothurn, der Beistand als auch die Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, auf Abweisung der Beschwerde.

10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der KESB Region Solothurn. Kindesschutzmassnahmen würden von der KESB grundsätzlich am Wohnsitz des Kindes angeordnet. C.___ und D.___ hätten vorliegend zugestandenermassen jedoch keinen Wohnsitz in der Schweiz. Des Weiteren scheitere die Zuständigkeit an der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäss Art. 315 Abs. 2 ZGB. Der Beschwerdeführer halte sich mit den Kindern nur ferienhalber in der Schweiz auf. Von Anfang an sei geplant gewesen, nach einigen Monaten wieder zurück nach Nepal zu reisen. Es fehle an der Absicht des dauernden Verbleibens.

2.1 Kindesschutzmassnahmen werden gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

2.2 Unbestritten ist, dass die beiden Kinder C.___ und D.___ keinen festen Wohnsitz haben und sich faktisch beim Kindsvater aufhalten. Die Eltern der beiden Mädchen sind jedoch immer noch miteinander verheiratet und verfügen über das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder befinden sich gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Kindsmutter beim Kindsvater. Die Zuteilung der Obhut wurde bis anhin noch nicht geregelt. Auch wenn der Beschwerdeführer respektive die beiden Kinder in der Schweiz keinen festen Wohnsitz haben, der Beschwerdeführer mit seinen Kindern herumreist und sich zurzeit auf der Flucht befindet, hat doch die Kindsmutter nachweislich im Kanton Solothurn und im Zuständigkeitsgebiet der KESB Region Solothurn Wohnsitz. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Kinder seit Monaten an der Adresse der Grosstante in [...] wohnen respektive wohnten, was einen gewöhnlichen Aufenthalt ohne weiteres zu begründen vermag. Der Kindsvater, welcher wie C.___ und D.___ lediglich über einen Schweizer Pass verfügt, hat bis zum heutigen Zeitpunkt bezüglich seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Nepal (oder sonst wo) keinen entsprechenden Nachweis (Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung) erbracht. Behauptet der Beschwerdeführer, Wohnsitz oder Aufenthalt in Nepal zu haben, so ist er dafür beweispflichtig.

2.3 Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt gegeben seien, so sind nach Art. 315 Abs. 2 ZGB, wenn Gefahr im Verzug liegt, auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. Dabei ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht eng zu fassen: bei hoher Dringlichkeit begründet schon der einfache (z.B. am Ferienort) statt des gewöhnlichen Aufenthaltes die Zuständigkeit (Peter Breitschmid in: Geiser Thomas et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 315-315b ZGB N 19).

Aufgrund der akuten Gefährdungssituation und hoher Dringlichkeit durfte die KESB Region Solothurn vorliegend vorsorgliche Massnahmen anordnen.

2.4 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die KESB Region Solothurn sowohl örtlich als auch sachlich für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständig ist.

3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).

Die KESB ist nach Art. 445 Abs. 1 ZGB befugt, alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen.

3.1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, die Entwicklung der Kinder müsse nach dem heutigen Stand der Kenntnisse als massiv gefährdet eingeschätzt werden. Es scheine offenkundig, dass eine Förderung der Kinder in keiner Form gewährleistet sei und diese sich unter diesen Bedingungen unmöglich altersgerecht entwickeln könnten. Diese klar erkennbare massive Gefährdung rechtfertige eine sofortige vorsorgliche Fremdplatzierung, verbunden mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der noch immer verheirateten und damit gemeinsam sorgeberechtigten Kindseltern. Auch unter dem Aspekt der Durchführung der weiteren Abklärungen sei eine Fremdplatzierung der Kinder zwingend notwendig. Eine Platzierung der Kinder bei der Kindsmutter sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht angezeigt. Es müsse zuerst geklärt werden, ob die Kindsmutter in der Lage sei und die nötigen Wohnverhältnisse schaffen könne, um die Kinder aufzunehmen. Auch sei zu klären, ob die Kinder bereit seien, bei der Mutter zu leben. Da der Kindsvater seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren der KESB seit dem superprovisorischen Entscheid vom 2. Oktober 2019 unverändert in grober Weise nicht nachkomme, sei es notwendig und insbesondere verhältnismässig, die Pässe des Kindsvaters und der Kinder im Rahmen einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme für die Dauer des Verfahrens verwahrt zu halten. In der Folge müsse auch verhindert werden, dass neue Pässe ausgestellt werden könnten, was mit der Schriftensperre erreicht werde. Auch die Ausschreibung werde vorerst weiterhin aufrechterhalten, da die Kinder am 15. Oktober 2019 nicht zur Anhörung erschienen seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kinder wie auch der Kindsvater erneut gesucht werden müssten, weil sich diese den weiteren Abklärungen entziehen würden.

Da der Entscheid vorsorglich erfolge, sei der Sachverhalt in der Folge genauer zu klären. Dazu werde ein kindesschutzrechtliches Gutachten benötigt. Ferner gehöre insbesondere auch die Klärung der Frage nach der konkreten Erziehungskompetenz beider Kindseltern, welche durch eine dafür geeignete Fachperson zu beurteilen sei. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Probleme, welche vor allem bei C.___ offenkundig seien, werde zusätzlich eine medizinische Untersuchung beim Kinderarzt angeordnet. Des Weiteren sei aufgrund der von der Abklärungsstelle wie auch von der KESB selber anlässlich der Anhörung festgestellten Auffälligkeiten im Verhalten des Kindsvaters eine erwachsenenpsychiatrische Abklärung notwendig. Da die psychische Verfassung der Kindseltern bekanntlich einen Einfluss auf deren Erziehungsfähigkeit habe, sei dieser Umstand bei beiden Elternteilen abzuklären. Im Verlaufe des Verfahrens werde zu prüfen sein, wo C.___ und D.___ künftig wohnen würden und ob weitere Kindesschutzmassnahmen nötig seien. Da sich die Kinder selber kaum zurechtfänden und aufgrund des aktuellen Standes der Akten davon auszugehen sei, dass sie auch nicht platziert werden wollten und bisher isoliert worden seien, sei es angezeigt, für diese eine Vertretung zu ernennen, damit sie «eine Stimme in diesem Verfahren erhielten».

3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Entscheid sei mangels Gefährdung der Kinder aufzuheben. Das Vorbringen der Kindsmutter habe möglicherweise damit zu tun, dass diese die Trennung nicht verkraftet habe und psychisch in einem sehr labilen Zustand sei. Schon seit 2010 habe die Kindsmutter psychische Probleme. In Nepal sei sie deshalb auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dass die Kinder sich anlässlich der Anhörung passiv verhalten und nicht viel gesprochen hätten, sei insbesondere dem Umstand zuzuschreiben, dass sie durch das Vorgehen der KESB Region Solothurn vollkommen verängstigt und verunsichert worden seien. Der Husten der Kinder sei nicht ein Zeichen der Verwahrlosung, sondern zeige nur auf, dass man unbedingt zurück ins wärmere Nepal gehen müsse. Die Herbsttemperaturen in der Schweiz seien die Kinder nicht gewohnt. Da keine Gefährdung vorliege, gebe es in der Folge auch keine Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen. Sollte das Gericht wider Erwarten eine andere Ansicht vertreten, seien zumindest die Ziffern 3.1 und 3.2 aufzuheben. In dem Moment, wo die Pässe der Kinder und sogar des Beschwerdeführers hinterlegt, eine Schriftensperre angeordnet und eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL wie auch SIS bestätigt worden seien, habe der Beschwerdeführer faktisch keine Möglichkeit mehr, eigenmächtig mit den Kindern die Schweiz zu verlassen oder zu reisen. Die angeordneten Begutachtungen könnten somit problemlos und zügig durchgeführt werden. Eine Fremdplatzierung der Kinder werde überflüssig. Entgegen der Meinung der Vorinstanz kooperiere der Beschwerdeführer sehr wohl und halte sich an Terminabsprachen. Problematisch sei bislang lediglich die Erreichbarkeit desselben gewesen, da er sich nur ferienhalber in der Schweiz aufhalte und bisher weder Zustelladresse und Telefon noch E-Mail-Adresse gehabt habe. Nachdem nun künftige Korrespondenz via Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers abgewickelt werden könne, stehe Terminabsprachen nichts mehr im Wege. Eine Fremdplatzierung der Kinder sei vor diesem Hintergrund unverhältnismässig.

3.1.3 Die Kindsmutter macht insbesondere geltend, in erste Linie gehe es in diesem Verfahren um Kindesschutzmassnahmen respektive um die Notwendigkeit der Anordnung derselben und nicht um ihren psychischen Zustand, zu welchem der Beschwerdeführer zudem keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt habe. Dieser werde im Rahmen der von der KESB Region Solothurn verfügten erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung beider Kindseltern betreffend Erziehungsfähigkeit abgeklärt werden. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, anlässlich der Anhörung bei der KESB Region Solothurn beruhigend auf die Kinder einzuwirken und mit der Vorinstanz zu kooperieren. Indem er sich jedoch in jeglicher Hinsicht überaus unkooperativ verhalten habe, die Kinder im Wald habe übernachten lassen, die Kinder nicht wie behördlich verfügt ärztlich habe untersuchen lassen und sich schliesslich mit den Kindern auf die Flucht begeben habe, habe der Beschwerdeführer die Angst und Verunsicherung der Kinder geschürt und verstärkt. Dass er nun der KESB Region Solothurn die Verantwortung für diese Verunsicherung und Angst zuschreiben wolle, entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer verkenne, dass nicht das Husten der Kinder ein Zeichen der Verwahrlosung sei, sondern die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung und Behandlung der Kinder aufgrund des Hustens. Es möge sein, dass die Kinder einen starken Husten hätten, weil sie die Herbsttemperaturen in der Schweiz nicht gewohnt seien, doch sei es vor allem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Kinder an einem kalten und verregneten Oktoberwochenende im Wald im Zelt anstatt in einer warmen Wohnung übernachten lasse. Vorliegend sei die Kindeswohlgefährdung derart offensichtlich, dass auf weitere Ausführungen verzichtet werde. Der Beschwerdeführer bringe zudem keinerlei Beweise vor, welche seine Ausführungen auch nur ansatzweise belegen würden. Sofern tatsächlich keine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte, so wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, dies unter Beweis zu stellen, oder anders gesagt, hätte er in diesem Fall nichts zu befürchten und könnte die angeordneten Kindesschutzmassnahmen akzeptieren und durchführen lassen. Die Fremdplatzierung der Kinder erweise sich zudem derzeit als absolut notwendig und sei auch verhältnismässig, da sich der Beschwerdeführer mit den Kindern seit Wochen nachweislich auf der Flucht befinde und die Kinder vehement einer Begutachtung entziehe. Momentan sei es die einzige Möglichkeit, die Kinder zu schützen und deren Wohl zu bewahren respektive wiederherzustellen.

3.1.4 Die Prozessbeiständin hält fest, dass die von der KESB Region Solothurn angeordneten Abklärungen dringend nötig und verhältnismässig seien. Die Kinder seien weiterhin gefährdet und untergetaucht. Da der Kindsvater mit den Kindern schon mal im Wald im Zelt gewohnt habe, sei zu befürchten, dass sie sich an einem Ort verstecken würden, der die Grundversorgung (Bett, Wärme, Nahrungsmittel, hygienische Möglichkeiten) nicht gewährleiste. Sobald sie den Willen der Kinder kenne, werde sie diesen vertreten.

3.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist vorliegend die Gefährdung von C.___ und D.___ offensichtlich. Diese besuchen seit Monaten nirgendwo die Schule, benötigen aufgrund des starken Hustens eine ärztliche Untersuchung und Behandlung (vor allem C.___), wohnten über Monate auf engstem Raum in der Wohnung der Grosstante, wobei zeitweise die Heizung defekt war (vgl. Aussage der Grosstante anlässlich des persönlichen Vorsprechens bei der KESB Region Solothurn am 8. Oktober 2019), und die fehlende Kenntnis über deren Aufenthalt der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit mit den Kindern auf der Flucht ist besorgniserregend. Das Zelten im Wald bei Nässe und Kälte ohne entsprechende Ausrüstung (nur zwei dünne Thermounterlagen mit Decken; die aufgegriffene E.___ trug keine Unterwäsche und hatte weder warme Schuhe, eine Jacke noch einen Schlafsack zum Zelten) wie dies durch die Polizei am 21. Oktober 2019 festgestellt wurde, stellt eine offensichtliche Gefährdung des Kindeswohls durch den Kindsvater dar. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht kooperativ und entzog sich bisher bis auf die zwei Termine am 9. Oktober 2019 mit der ProSoz sämtlichen Abklärungen. Sein unangekündigter Besuch am 8. Oktober 2019 am Schalter der KESB Region Solothurn erfolgte nur in der Absicht, die Pässe wieder zu erhalten. Obwohl er damals zusicherte, bei den Abklärungen mitwirken zu wollen, brachte er am 15. Oktober 2019 die Kinder nicht mit zur Anhörung bei der KESB Region Solothurn trotz ausdrücklicher telefonischer Vorladung am Vortag, sondern versteckte sie im Wald. Trotz Kostengutsprache für die ärztliche Untersuchung und Behandlung der Kinder blieb diese aus. Dass der Beschwerdeführer zufolge Nicht-Erreichbarkeit die Termine nicht habe wahrnehmen können, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die neue Telefonnummer der Grosstante der KESB Region Solothurn mitzuteilen (vgl. Aktennotiz vom 14. Oktober 2019, in welcher die Grosstante einräumt, dass die anlässlich des Gesprächs vom 8. Oktober 2019 angegebene Festnetznummer nicht mehr stimme). Die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf den bisher erstellten Sachverhalt äusserst fragwürdig und daher auch abzuklären.

Die vorsorgliche Fremdplatzierung von C.___ und D.___ ist offensichtlich zwingend not­wendig und auch verhältnismässig. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich mit den Kindern noch immer versteckt hält, hat er selber den Beweis erbracht, dass andere Massnahmen wie die Schriftensperre, die polizeiliche Ausschreibung, der Entzug der Pässe oder die Begutachtung eben nicht genügen, um das Wohl der Kinder sicher­zustellen.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die von der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 vorsorglich verfügten Massnahmen im Moment unabdingbar und somit zu Recht verfügt worden sind.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

4.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Kostennote vom 12. Dezember 2019 macht die unentgeltliche Prozessbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon einen Aufwand von total CHF 673.80 (3.4 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen von CHF 13.60 und MWST von CHF 48.20) geltend, welcher angemessen erscheint. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich Entschädigung der Prozessbeiständin der Kinder und Entscheidgebühr (CHF 1'500.00) auf CHF 2'173.80 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1904.50.00 (Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 19. Dezember 2019, Art. 122 Abs. 2 ZPO) hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'541.00 (Honorar zum Tarif von CHF 180.00 pro Stunde) und Rechtsanwältin Stephanie Selig eine Entschädigung von 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 2'173.80 (Entscheidgebühr CHF 1'500.00, Prozessbeiständin Cornelia Dippon CHF 673.80) zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1'904.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'541.00 (inkl. Auslagen und MWST) und Rechtsanwältin Stephanie Selig eine Entschädigung von 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 nicht ein.



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