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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.345
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.345 vom 14.10.2019 (SO)
Datum:14.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ablehnung Halbgefangenschaft
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 77b StGB ;
Referenz BGE:133 I 201; 99 IB 45;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 14. Oktober 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Ablehnung Halbgefangenschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2017 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate (abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft) zu vollziehen und 24 Monate bedingt aufgeschoben sind.

2. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vollzugsbehörde um Durchführung des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft. Er verfüge seit 1. Juli 2016 über eine eigene Autowerkstatt mit Abschleppdienst in [...] und beschäftige einen Mitarbeiter. Neben seinen Ausführungen zu den gewünschten Arbeitszeiten reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:

-       Visitenkarte seines Unternehmens

-       Handelsregisterauszug vom 28. November 2016 zu seinem Unternehmen

-       Mitteilung zur Unternehmens-Identifikationsnummer vom 5. Dezember 2016

-       Auftragsbestätigung vom 15. Februar 2018 für regelmässige Hauswartsdienste durch sein Unternehmen über monatlich CHF 1'600.00

-       Arbeitsbewilligung des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 26. Februar 2018 für seinen Mitarbeiter

-       SUVA-Anmeldung vom 5. Januar 2017

-       Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2017 über Akontobeiträge für Selbständigerwerbende

3. Mit Schreiben vom 26. April 2019 teilte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit, die Unterlagen seien damals komplett gewesen. Die Prüfung des Dossiers nehme aber mehr Zeit in Anspruch als erwartet. Damit die aktuelle Situation berücksichtigt werden könne, habe der Beschwerdeführer zusätzlich die aktuelle Steuererklärung bis spätestens 10. Mai 2019 einzureichen.

4. Am 16. Mai 2019 fand ein Gespräch zwischen der Fallverantwortlichen des Amts für Justizvollzug und dem Beschwerdeführer statt. Dabei wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer aktuelle Unterlagen zur Prüfung seines Gesuchs um Halbgefangenschaft bis zum 31. Mai 2019 einreichen und zeitnah einen Termin mit der Bewährungshilfe vereinbaren würde.

5. Am 20. Mai 2019 fand ein Gespräch mit der Bewährungshilfe statt. Dabei wurden unter anderem neue hängige Strafverfahren, der drohende Verlust der Niederlassungsbewilligung und seine selbständige Tätigkeit in seiner Autogarage besprochen. Dabei wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bis zum nächsten Gespräch vom 18. Juni 2019 folgende Unterlagen mitbringen solle:

-       Geschäftsabschluss 2018

-       Steuererklärung 2018

-       Lohnabrechnung Garagen-Mitarbeiter

-       AHV-Abrechnung Verfügung (für den Mitarbeiter und ihn selber)

-       Entscheid Bundesverwaltungsgericht und / oder SEM

-       Verfügung STAWA (sofern bis dann eingetroffen)

6. Der Beschwerdeführer nahm den Termin vom 18. Juni 2019 unentschuldigt nicht wahr.

7. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 des Amts für Justizvollzug wurde das Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft abgelehnt, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsund Offenlegungspflicht verletzt und den Nachweis für seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe.

8. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die Bewilligung des Gesuchs, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragen. Als zusätzliche Unterlagen wurden Schreiben der Ausgleichskasse vom 18. Januar 2017, der SUVA vom 11. Januar 2017 sowie eine letzte Mahnung an einen Kunden der Autogarage vom 28. Dezember 2017 eingereicht.

9. Das Departement des Innern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2019 ohne Kostenfolge ab, da keine aktuellen Unterlagen eingereicht worden seien und somit nicht geprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer momentan eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.

10. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung der Halbgefangenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Er habe am 15. Juni 2018 die vollständigen Unterlagen eingereicht. Das Verfahren sei dann aber fast ein Jahr bei der Behörde hängig geblieben, ohne dass relevante Verfahrenshandlungen erfolgt seien. Als dann im Mai 2019 die Aufforderung erfolgt sei, die aktuelle Steuererklärung innert 14 Tagen einzureichen, habe er diese noch nicht fertigstellen können, da damals wie auch bis heute noch relevante Belege gefehlt hätten. Er sei in den letzten Wochen sehr bemüht gewesen, den Geschäftsabschluss bzw. die Steuererklärung abzuschliessen und einzureichen. Diese würden baldmöglichst nachgereicht. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen, soweit dies möglich gewesen sei. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das Amt für Justizvollzug ihm die Abweisung seines Gesuchs bei Nichteinhaltung der Fristen nie angedroht habe.

11. Das Departement des Innern verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte am 20. September 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

12. Auch das Amt für Justizvollzug beantragte am 9. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, ohne eine Stellungnahme einzureichen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt als erstes vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm das Amt für Justizvollzug nicht angedroht habe, dass sein Gesuch bei Nichteinhaltung der Frist abgewiesen werde. Es habe ohne Vorwarnung einfach verfügt.

2.2 Vorliegend wurden mit dem Beschwerdeführer am 26. April 2018 sowie am 16. und 20. Mai 2019 Gespräche geführt, wobei er jeweils aufgefordert wurde, Unterlagen zum Nachweis seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. Mit Schreiben vom 26. April 2019 war er zudem aufgefordert worden, die aktuelle Steuererklärung einzureichen. Auch wenn ihm die Abweisung seines Gesuchs nie schriftlich angedroht wurde, so musste er doch mit dieser Massnahme rechnen, wenn er die von ihm verlangten Unterlagen nicht einreicht. Er hatte mehrfach Gelegenheit, sich zu äussern und Unterlagen einzureichen, womit ihn die Abweisung des Gesuchs nicht völlig unvorbereitet traf. Eine Gehörsverletzung ist deshalb zu verneinen. Selbst wenn seiner Argumentation zu folgen wäre, wäre eine allfällige Verletzung seines Gehörsanspruchs inzwischen geheilt, indem der Beschwerdeführer sich sowohl im Verfahren vor dem Departement, welches über volle Kognition verfügt, als auch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht umfassend äussern konnte, und eine Rückweisung zu einem prozessualen Leerlauf und einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde (vgl. dazu BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.1 Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruheund Freizeit in der Anstalt (Abs. 2). Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist (Abs. 3). Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Abs. 4).

3.2 Auch wenn nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das Verfahren im Juni 2018 nicht mehr weiterbearbeitet wurde, so ist es für die Prüfung des Gesuchs nicht relevant, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen anfänglich vollständig eingereicht hatte. Die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft müssen laut Art. 77b Abs. 4 StGB auch weiterhin vorliegen, was der Beschwerdeführer jederzeit muss aufzeigen können. Der Beschwerdeführer hat nur Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht, die bis Anfang 2018 reichen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass im Mai 2019 die aktuelle Steuererklärung und sein Geschäftsabschluss für das Jahr 2018 noch nicht vorgelegen haben, so hat er doch keinerlei Bestrebungen unternommen, seine selbständige Erwerbstätigkeit anderweitig nachzuweisen. Er hat weder im Beschwerdeverfahren vor dem Departement noch vor dem Verwaltungsgericht neuere Unterlagen nachgereicht. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer momentan einer geregelten Arbeit nachgeht, wie dies Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB verlangt. Nach seinen Äusserungen gegenüber der Behörde, wonach der Erlös aus der Garage knapp sei, er Schulden habe und seine Kundschaft etwa jede zweite Rechnung nicht bezahlen würde, ist auch fraglich, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt als «geregelte Arbeit» im Sinne des Gesetzes gelten könnte. Zweck der Vollzugsform der Halbgefangenschaft wäre es, die negativen Auswirkungen eines vollumfänglichen Freiheitsentzugs für kürzere Freiheitsstrafen einzuschränken, indem die Desintegration des Verurteilten aus der Arbeitswelt vermieden werden soll (vgl. BGE 99 IB 45 E. 1 S. 47). Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Integration in die Arbeitswelt nachgewiesen, weshalb die Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu Recht nicht bewilligt wurde.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1343/2019 vom 27. November 2019 nicht ein.



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