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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.329
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.329 vom 14.01.2020 (SO)
Datum:14.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wechsel Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 118 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 400 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 14. Januar 2020

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdegegner

betreffend Wechsel Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geboren am [...] 2015). Mit Entscheiden vom 24. Oktober 2017 bzw. 24. November 2017 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zudem regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen C.___ und seinem Vater dergestalt, dass ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde für jeden zweiten Mittwoch von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Die Begleitung sollte durch das Chinderhuus Elisabeth Olten stattfinden. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, spätestens bis 30. April 2018 Bericht zu erstatten und entsprechend der Verhältnisse Antrag zu stellen. Eine von beiden Elternteilen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 (VWBES.2017.432) ab.

2. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018 wies die KESB die Anträge der Kindsmutter auf Sistierung des begleiteten Besuchsrechts und auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab. Zudem wurde die der Beiständin gesetzte Frist zur Einreichung des Verlaufsberichts und zur entsprechenden Antragsstellung bis zum 30. Juni 2018 verlängert, weil bis zu diesem Zeitpunkt erst ein einziger begleiteter Besuch stattgefunden hatte. A.___ wurde unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, bei der Durchführung der begleiteten Besuche mitzuwirken, insbesondere den Sohn zu den vereinbarten Besuchszeiten ins Chinderhuus zu bringen.

3. Nachdem die Beiständin und ihre Stellvertreterin je einen Verlaufsbericht und einen Antrag eingereicht hatten und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte die KESB am 24. April 2019, das Besuchsrecht werde wie bisher (jeden zweiten Mittwoch von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr mit Begleitung) für die Dauer von vier Monaten weitergeführt. Ab dem 2. September 2019 habe der Kindsvater das Recht, einen halben Tag pro Woche (konkret 4 Stunden inklusive Zeit für die begleiteten Übergaben) unbegleitet mit seinem Sohn zu verbringen. Zudem formulierte die KESB die Aufgaben der Beiständin neu und beauftragte diese, einerseits die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind zu unterstützen und andererseits den persönlichen Verkehr zu organisieren und zu überwachen. Gegen diese Verfügung erhob die Mutter Beschwerde und liess um Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersuchen. Gleichzeitig wurden verschiedene weitere Anträge, wie die Einholung eines Gutachtens oder die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen und das neue Besuchsrecht des Kindsvaters (4 Stunden pro Woche) im Sinne der Verfügung der KESB vom 24. April 2019 ab dem 4. November 2019 in Kraft gesetzt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. VWBES. 2019.200).

4. Weil die mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 eingesetzte Beiständin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu gekündigt hatte, setzte die KESB mit Entscheid vom 6. August 2019 D.___ rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu als Mandatsperson für die Beistandschaft ein. Sie wurde ersucht, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen und den ordentlichen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 24. Oktober 2017 bis zum 30. September 2019 zu erstellen und dem Zweckverband zur Weiterleitung an die KESB einzureichen. Gleichzeitig wurden die Kosten von CHF 1000.00 im Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid der KESB vom 24. April 2019 den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien durch den Staat Solothurn übernommen. Vorbehalten blieb der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren. Für den Entscheid vom 6. August 2019 wurden keine Kosten erhoben.

5. Gegen diesen Entscheid erhob C.___, vertreten durch seine Mutter (in der Folge Beschwerdeführerin), diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. Winiger, mit Eingabe vom 9. September 2019 fristund formgerecht Beschwerde und stellte die Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und als neuen Beistand bzw. neue Beiständin eine andere geeignete Fachperson des Zweckverbandes einzusetzen und den Aufgabenbereich dieser Fachperson klar zu umschreiben. Zudem habe die bisherige Mandatsperson einen abschliessenden Rechenschaftsbericht zu erstellen, bevor diese formell aus dem Amt entlassen werde. Es sei dem Beschwerdeführer im weiteren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zwischen der Kindsmutter und der neuen Beiständin sei es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten gekommen und es bestehe entsprechend eine tendenziell konfliktreiche Beziehung. Dies erschwere die Zusammenarbeit. Die neue Beiständin lasse sich vom Kindsvater beeinflussen, berücksichtige ihre Bedenken nicht und handle letztlich nicht im Interesse des Kindes. Insbesondere unterstütze sie sie nicht im Gegensatz zur früheren Beiständin bezüglich der beantragten Namensänderung des Kindes. Bezüglich des Kostenentscheids sei zu beanstanden, dass das entsprechende Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs noch vor Verwaltungsgericht hängig sei und mit der diesbezüglichen Kostentragung und -verteilung noch hätte zugewartet oder separat befunden werden müssen. Es sei davon abzusehen, von der Kindsmutter für das erfolgte Verfahren betreffend Besuchsrecht Kosten zu erheben.

6. Die KESB beantragte mit Schreiben vom 16. September 2019 die Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die bisherige Beiständin sei im Übrigen seit Monaten nicht mehr beim Zweckverband tätig und ein abschliessender Rechenschaftsbericht von ihr müsste ohnehin stellvertretend von einer anderen Person erstellt werden.

7. B.___ (in der Folge Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt F. Brunner, beantragte am 12. November 2019, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und am Entscheid vom 6. August 2019 festzuhalten. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Angesichts des querulatorischen Verhaltens der Kindsmutter sei es wenig erstaunlich, dass es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten mit der Beiständin gekommen sei. Darin sei allerdings gerade eben zu erkennen, dass diese ihren Job gewissenhaft ausführe und sich nicht dem Diktat der Kindsmutter unterziehe. Diese versuche mit allen Mitteln, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu verhindern.

8. Mit Verfügung vom 13. November 2019 hat das Verwaltungsgericht beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, hingegen die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, da die Auferlegung von Verfahrenskosten, welche ohnehin über die unentgeltliche Rechtspflege getragen werden und die Einsetzung einer professionellen Mandatsperson als Beiständin des Kindes keinen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der Parteien bedeuten würden. Der Beizug eines Rechtsbeistandes wurde als nicht erforderlich beurteilt. Beide Rechtsvertreter liessen dem Verwaltungsgericht ihre Kostennoten zukommen, sodass sich die Sache als spruchreif erweist.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zwar wurde die Beschwerde ursprünglich im Namen des Kindes, vertreten durch die Mutter erhoben. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kindsmutter A.___ selber Beschwerdeführerin ist, zumal ein schutzwürdiges Interesse des Kindes an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht von vornherein klar ist und sich allenfalls die Frage der prozessualen Verbeiständung des Kindes stellen würde. Zumindest A.___ ist aber durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Das Amt des Beistandes endet von Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand (Art. 421 Abs. 1 Ziffer. 3 ZGB). Vorliegend hat die ehemalige Beiständin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Zweckverband per Ende 2018 beendet, sodass ihr Mandat als Beiständin von Gesetzes wegen erloschen ist. Ihre ehemalige Berufskollegin und Stellvertreterin im Mandat wurde mit der angefochtenen Verfügung neu als Beiständin eingesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor der KESB die Einsetzung einer von ihr vorgeschlagenen Vertrauensperson verlangte, hat sie dieses Begehren fallen lassen und verlangt nun die Einsetzung einer anderen geeigneten Fachperson. Damit zweifelt sie die Fachkompetenz der eingesetzten Beiständin nicht mehr an. Sie moniert vielmehr das mangelnde Vertrauensverhältnis und das Nichtbeachten des Kindswohls respektive das Bevorzugen der Interessen des Kindsvaters.

2.2 Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbstund Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Was unter «geeignet» zu verstehen ist, ist nicht näher geregelt. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person bzw. des betroffenen Kindes dient. Für eine einfache Beistandschaft, die keinerlei komplexe Fragen aufwirft, ist grundsätzlich jede Person geeignet, die den allgemeinen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten genügt (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 400 N 11 und 12).

2.3 Wie sich aus den Akten und dem bisherigen Verlauf ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine äusserst konfliktbehaftete Angelegenheit. Zwischen den Eltern bestehen grosse Differenzen und unterschiedliche Ansichten bezüglich des Kontakts vom Vater zum Kind. Damit ist auch klar, dass es sich bei der Beistandschaft um ein anspruchsvolles Mandat handelt und dieses nur durch eine aussenstehende Fachperson ausgeübt werden kann. Diese muss sich im Interesse des Kindes möglichst neutral verhalten und sich und damit das Kind möglichst aus dem Elternkonflikt heraushalten. Diese Voraussetzungen erfüllt die mit der angefochtenen Verfügung eingesetzte Beiständin offensichtlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorbehalte und Einwendungen sind durch nichts belegt und nicht stichhaltig. Gerade die Reaktion bezüglich der von ihr beantragten Namensänderung, bei der die Beiständin erklärt hat, sie könne dazu keine Stellung beziehen, zeigt dies exemplarisch. Die Beiständin ist nämlich den Bedürfnissen des Kindes verpflichtet, nicht denjenigen der Mutter oder des Vaters. Bezüglich der Vorwürfe der mangelnden Information der Beschwerdeführerin kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Sie sind schlicht aus der Luft gegriffen, ebenso wie der Vorwurf, der Kindsvater werde von der Beiständin bevorzugt, weil sie aus demselben Kulturkreis stamme. Die eingesetzte Beiständin ist offensichtlich geeignet im Sinne von Art. 400 ZGB.

2.4 Die Beschwerdeführerin verlangt, der Aufgabenbereich der einzusetzenden Fachperson sei klar zu umschreiben, unterlässt es aber, hierzu genaue Anträge zu stellen und diese zu begründen. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.5 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, die bisherige Mandatsperson habe einen abschliessenden Rechenschaftsbericht zu erstellen und sei formell erst dann aus ihrem Amt zu entlassen. Sie verkennt dabei, dass der eigentliche Auftragnehmer der Führung der Beistandschaft nicht die einzelne Berufsbeiständin, sondern der Zweckverband ist. Diesem wäre es gar nicht mehr möglich, seine ehemalige Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts zu verpflichten. Der Bericht müsste ohnehin von einer Drittperson erstellt werden. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

3. Schliesslich wird beanstandet, dass im angefochtenen Entscheid über die Kosten betreffend den Entscheid über die Regelung des persönlichen Verkehrs vom 24. April 2019 entschieden wurde. Dabei wurden Verfahrenskosten von CHF 1000.00 erhoben, welche die Parteien je hälftig zu bezahlen hatten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien trug die Kosten jedoch der Staat Solothurn. Vorbehalten blieb der Rückforderungsanspruch gemäss Zivilprozessordnung. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Entscheids (24. April 2019) hatte der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht eingereicht, sodass über die Verfahrenskosten noch nicht entschieden werden konnte und angekündigt wurde, es erfolge ein separater Kostenentscheid (Ziffer 3.7). Dass dieser dann mit der nächsten zu erlassenden Verfügung ergeht, entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Die materielle Richtigkeit des Entscheids über die Regelung des persönlichen Verkehrs wurde mit Urteil vom 19. September 2019 bestätigt, weshalb auch die hälftige Aufteilung der Kosten nicht zu beanstanden ist. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zudem hat bei diesem Ausgang (vgl. Art. 106 ZPO) die Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit sie nicht davon (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Rechtsanwalt F. Brunner macht mit Kostennote vom 20. November 2019 einen Aufwand von 7.6 Stunden zu CHF 250.00, 0,75 Stunden zu CHF 300.00 plus Auslagen von CHF 146.90 plus MwSt., total CHF 2446.85 geltend. Dieser Aufwand ist der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit betreffend Beistandswechsel nicht angemessen. Primär geht es in den Rechtsschriften um das Kontaktrecht des Vaters. Nicht entschädigt werden kann praxisgemäss der Aufwand für die beiden Fristerstreckungsgesuche. Dann erscheint der Aufwand von 6 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme als überhöht. Insgesamt ist ein Aufwand auch in Berücksichtigung des Aufwands des Gegenanwaltes von 5.4 Stunden von total 5 Stunden (zu CHF 250.00) angemessen und zu entschädigen. Die Fotokopien sind gemäss § 161 i.V.m 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück (nicht CHF 1.00) zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1456.00 (Honorar CHF 1250.00 plus Auslagen von CHF 101.90 plus MwSt.), welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1456.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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