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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.269)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.269: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer wurde mit einem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und beantragte daraufhin, die Strafe mittels Electronic Monitoring zu verbüssen. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch das Departement des Innern wiesen den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers unbegründet ist und wies sie ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 sind vom Beschwerdeführer zu tragen, der zudem die Entschädigung des Rechtsbeistands in Höhe von CHF 1'000.00 zu tragen hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.269

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.269
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.269 vom 25.11.2019 (SO)
Datum:25.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Electronic Monitoring
Schlagwörter: Vollzug; Vollzug; Vollzugs; Freiheit; Freiheitsstrafe; Monitoring; Vollzugsform; Verurteilte; Kanton; Verwaltungsgericht; Entscheid; Staats; Solothurn; Delikt; Unterhaltspflichten; Beschwerde; Gesuch; Begründung; Probezeit; Vollzugs; Delikte; Schweiz; Vernachlässigung; Rechtsanwalt; Brunner; Electronic; Staatsanwaltschaft; üssen
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 217 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 77 StGB ;Art. 79b StGB ;Art. 80 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Koller, Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 79; Art. 77 OR, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.269

Urteil vom 25. November 2019

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch B.___

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Electronic Monitoring


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (in der Folge Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl vom 11. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Gesuch vom 6. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug (AJUV), die Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring (EM) verbüssen zu dürfen. Das AJUV wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz nicht. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt F. Brunner, gegen die Verfügung des AJUV beim Department des Innern (DdI) Beschwerde ein.

2. Mit Entscheid vom 15. Juli 2019 wies das DdI die Beschwerde ab und auferlegte die Kosten von CHF 300.00 dem Beschwerdeführer. Zur Begründung führte das Department aus, dem Beschwerdeführer sei der Strafvollzug mittels EM bisher bereits mehrfach gewährt worden. Beim Delikt, welches zur neuerlichen Verurteilung geführt habe, habe es sich um eines gehandelt, für welches der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach habe sanktioniert werden müssen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem letzten Strafvollzug mittels EM erneut straffällig geworden sei, könne eine Wiederholungsgefahr nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Von Gesetzes wegen werde aber explizit gefordert, dass weder eine Fluchtnoch eine Wiederholungsgefahr vorliegen dürfe, damit die besondere Vollzugsform des EM bewilligt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei der Strafvollzug mittels EM bereits zweimal gewährt worden. Er habe gewusst, welches die Voraussetzungen dafür sind und was passiere, wenn er diese nicht (mehr) erfülle. Trotzdem sei er während der Probezeit nach Ende des letzten Strafvollzugs erneut straffällig geworden, was besonders schwer wiege.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt F. Brunner, mit Schreiben vom 26. Juli 2019 fristund formgerecht Beschwerde ans Ver­waltungsgericht mit den Rechtsbegehren, den Entscheid aufzuheben und das Gesuch vom 6. November 2018 um Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zu verbüssen, gutzuheissen. Nach zweimaliger Frister­streckung stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand und führte zur Begründung aus, prima vista erscheine schwierig, die positive Prognose in Bezug auf weitere Delikte angesichts des unbedingten Vollzugs und der damit einhergehenden negativen Legalprognose zu bejahen. In Bezug auf das EM sei indessen zu fragen, ob im Rahmen eines solchen Vollzugs die Gefahr weiterer Delinquenz betreffend wesentlicher Rechtsgüter bestehe. Gründe, welche für eine erneute Delinquenz sprächen, seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dieser Umstand werde von der Vorinstanz ignoriert. Gemäss Bundesgericht würden im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB nur Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit erfasst. Die bislang von ihm begangenen Delikte stellten keine solchen dar. Bei seinen Verurteilungen wegen Vernachlässigens der Unterhaltspflichten sei das straffällige Verhalten einzig in der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht im Vorhandensein einer generellen kriminellen Energie zu sehen. Ferner habe er Motorfahrzeuge ohne Führerausweis gelenkt, was ohne die Verfehlung beschönigen zu wollen ebenfalls kein Kapitalverbrechen darstelle. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich erheblich gefestigt; er sei Vater einer Tochter geworden und lebe in stabilen Verhältnissen. Zurzeit arbeite er als Hilfsarbeiter, und im kom­menden Sommer wolle er eine Lehre beginnen.

4. Sowohl das DdI (mit Schreiben vom 1. Oktober 2019) als auch das AJUV (mit Schreiben vom 11. Oktober 2019) schlossen auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge und verwiesen zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67Seit Abs. 2 VRG).

2. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet wie folgt:

1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder

b. anstelle des Arbeitsexternates des Arbeitsund Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.

2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:

a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht;

b. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht ihm eine solche zugewiesen werden kann;

d. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und

e. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b c nicht mehr erfüllt verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug in der Form der Halbgefangenschaft anordnen die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV, BGS 311.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (Systematische Sammlung der Erlass und Dokumente des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung zur Durchführung von Versuchen mit dem EM erhielt und deshalb über eine langjährige Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.

3.1 Umstritten ist hier, ob die Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB, nämlich ob nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, erfüllt ist nicht.

3.2 Wie die Vorinstanzen richtig ausführen, ist der Beschwerdeführer seit 2011 mit insgesamt sechs Strafurteilen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Bereits im Jahre 2015 wurde ihm der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Vollzugsform electronic Monitoring gewährt. Dies, obwohl sich die Zusammenarbeit mit ihm im Vorfeld als schwierig gestaltete (Nichteinreichen der Unterlagen etc.). Basis bildeten damals fünf Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Strassenverkehrsdelikten und wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren. Aus diesem EM-Vollzug wurde er am 29. Juni 2015 bedingt entlassen. Für den Strafrest von 62 Tagen Freiheitsstrafe wurde ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt und es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Bereits mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 widerrief die Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung und der Beschwerdeführer wurde wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Zudem berichtete die Bewährungshilfe dem SMV am 18. Dezember 2015, der Beschwerdeführer halte die Gesprächstermine nicht ein und es fehle die Motivation für eine Zusammenarbeit, weshalb sie ihre aktiven Bemühungen für eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der Aussichtslosigkeit einstelle. Trotz all dieser negativen Erfahrungen wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 ein zweites Mal bewilligt, den Strafrest und die neue Strafe in der Strafvollzugsform EM zu vollziehen. Dies auf Empfehlung der Bewährungshilfe, die vorgängig festhielt, der Beschwerdeführer habe im Gespräch versichert, dass er nun die Lehren aus der erneuten Verurteilung ziehen werde und sehr erschrocken sei über die neue Verurteilung und besonders die Aussicht, die Strafe in einem Gefängnis verbüssen zu müssen. Am 30. Juni 2017 erfolgte die bedingte Entlassung aus diesem zweiten EM-Vollzug. Der Strafrest betrug 55 Tage und es wurde wiederum eine Probezeit von einem Jahr festgelegt. Am 16. Mai 2018 - und damit innerhalb der Probezeit - entwendete der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch und führte dieses ohne den erforderlichen Führerausweis. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft am 11. September 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und es wurde ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 der Vollzug dieser Freiheitsstrafe angekündigt, worauf sein Vertreter am 6. November 2018 das Gesuch um Vollzug im electronic Monitoring stellte. Die Bewährungshilfe empfahl mit Schreiben vom 11. Januar 2019 den Vollzug der Strafe in der Vollzugsform EM nicht zu bewilligen, da aus dem Strafregisterauszug ersichtlich sei, dass er nicht die Absicht habe, deliktfrei zu leben. Auch nach dem Vollzug verschiedener Strafen in EM-Form «könne er sich nicht dafür entscheiden, keine weiteren Delikte zu begehen».

3.3 Es ist offensichtlich, dass der bisherige Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform EM beim Beschwerdeführer keinen wirklichen Eindruck hinterlassen hat, ist es doch regelmässig auch während der Probezeit zu neuen Delikten gekommen. Dabei ist auffällig, dass es sich immer wieder um dieselben Deliktsarten (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, SVG-Delikte) handelt und der Beschwerdeführer immer weiter delinquiert. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, wenn sie festhalten, dass nicht die Erwartung bestehe, der Beschwerdeführer habe durch den Strafvollzug im electronic Monitoring etwas gelernt und werde sich in Zukunft rechtskonform verhalten. Zwar verlangt der Gesetzestext nicht, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; davon ist aber vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 79b N 17 mit Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte zur Last gelegt werden (Entwendung zum Gebrauch, Führen eines Fahrzeuges ohne Führerausweis und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), zeigt ein Täter auch mit der fortgesetzten Begehung leichterer Delikte, dass er sich nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will. Und gerade die fortgesetzte Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, einem Antragsdelikt, bei dem letztlich die Interessen des eigenen Kindes betroffen sind, zeigt eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben. Stattdessen beruft er sich ohne weitere Begründung auf seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Gerade beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist auch derjenige Schuldner strafbar, der seine Arbeitskraft im Rahmen des zumutbaren nicht optimal ökonomisch nutzt (Trechsel in: Trechsel/Pieth [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 217 N 13). Erfahrungsgemäss wird gerade von den antragsberechtigten Behörden (Art. 217 Abs. 2 StGB) erst Strafantrag gestellt, wenn der Schuldner überhaupt keine Zahlungen leistet. Erfolgen wenigstens Teilzahlungen, wird in der Regel auf das Stellen eines Strafantrages verzichtet. In Bezug auf eine besondere Strafempfindlichkeit als Familienvater und Angestellter kann darauf verwiesen werden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3).

3.4 Die Grundform der Freiheitsstrafe ist der Normalvollzug gemäss Art. 77 StGB, bei dem der Gefangene 24 Stunden pro Tag in der Strafanstalt weilt. Das Electronic Monitoring ist neben der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und allenfalls anderen Vollzugsformen (Art. 80 StGB) eine der privilegierten Vollzugsformen, bei der die Einschränkungen der persönlichen Freiheit einiges weniger weit gehen, als bei einem Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt. Wie bei der Frage, ob das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufschiebt und den bedingten Strafvollzug gewährt, muss auch bei Art. 79b Abs. 2 StGB eine Prognose gestellt werden. Wenn dabei die Vorinstanzen den entsprechenden Gesetzesartikel (Art. 42 StGB) und die entsprechenden Persönlichkeitsund Tatumstände zurate ziehen, ist dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist nochmals auf die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts hinzuweisen. Die Bewährungshilfe ist die nach JUVV vorgesehene Vollzugsbehörde für das electronic Monitoring und hat sich gegen den EM-Vollzug ausgesprochen. Eine Korrektur wäre für das Verwaltungsgericht nur möglich, wenn der Entscheid des AJUV offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird pauschal auf CHF 1'000.00 festgesetzt, da er weitgehend auf die Argumentation im vorinstanzlichen Verfahren zurückgreifen konnte und sich letztlich keine komplexen Rechtsfragen stellten. Zufolge vorgängiger Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist diese Entschädigung vom Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Verbeiständung vom Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad



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