Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.243: Verwaltungsgericht
N.___ heiratete zweimal Landsfrauen in der Schweiz und beantragte den Familiennachzug. Nachdem sein erster Antrag aufgrund von Verschweigen von Informationen abgelehnt wurde, stellte er einen erneuten Antrag, der ebenfalls abgelehnt wurde. Es gab Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten, was zur Abweisung des Antrags führte. Seine zweite Ehefrau wurde wegen versuchter Täuschung im Zusammenhang mit einer Scheinehe verurteilt, aber später freigesprochen. Das Migrationsamt lehnte erneute Anträge aufgrund fehlender neuer Beweise ab. A.___, die zweite Ehefrau, reichte Beschwerden ein, die jedoch abgewiesen wurden. Es gab keine wesentlichen Änderungen in den Umständen, daher wurde die Beschwerde abgelehnt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.243 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Familiennachzug / Wiedererwägung |
Schlagwörter: | Migrationsamt; Staat; Staats; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Entscheid; Urteil; Familiennachzug; Verwaltungsgericht; Familiennachzugs; Beweismittel; Verfahren; Tatsache; Wiedererwägung; Tatsachen; Scheinehe; Schweiz; Familiennachzugsgesuch; Täuschung; Behörde; Umstände; Gesuch; Indizien; Wiedererwägungsgesuch; Klage; Vorinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 22 StGB ;Art. 42 AIG ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 128 II 145; 136 II 177; |
Kommentar: | Marti, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 51, 2010 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug / Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. N.___, (geb. 1973) heiratete am 21. September 2001 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau E.___ und reiste am 23. Februar 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 12. Februar 2007 erhielt N.___ die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit E.___ wurde am 3. Juni 2010 geschieden. Am 15. Juli 2011 heiratete N.___ seine Landsfrau und Mutter seiner drei Kinder, F.___. Kurz darauf, am 17. Oktober 2011, ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder (O.___ [geb. 1999], P.___ [geb. 2007] und Q.___ [geb. 2011]). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung von N.___ wegen Verschweigens von wesentlichen Tatsachen und wies ihn aus der Schweiz weg.
2. Diesen Entscheid bestätigten am 8. Januar 2013 das Justizund Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und hierauf am 11. November 2013 auch das kantonale Appellationsgericht. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 wurde N.___ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 27. April 2014 gesetzt. Daraufhin liess er sich am 14. Februar 2014 von F.___ scheiden und zwei Monate später, am 14. April 2014, heiratete er die 13 Jahre ältere Schweizer Staatsangehörige A.___ (geb. 1960). Mit Einreichung des Familiennachzugsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons Solothurn wurde am 24. April 2014 (also zehn Tage nach der Hochzeit) darum ersucht, von der Ausreisefrist abzusehen, sodass N.___ den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz abwarten könne. Mit Schreiben vom 30. April 2014 wurde dem von A.___ mandatierten Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien und N.___ den Entscheid im Ausland abwarten müsse. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters hat N.___ die Schweiz am 8. Mai 2014 verlassen.
3. Aufgrund der Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten wurde die Wohnsituation von N.___ im Kosovo im November und Dezember 2014 durch den Migrationsattaché der Schweizer Vertretung in Pristina überprüft. Im Rahmen der Gehörsgewährung teilte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter im Januar 2015 mit, es werde erwogen, das Familiennachzugsgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abzuweisen.
Am 1. September 2015 erging der entsprechende Entscheid: Das Migrationsamt verfügte namens des Departements des Innern (DdI) die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs wegen Indizien auf eine Scheinehe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 ersuchte A.___ das Migrationsamt erneut um Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten ihres Ehemanns. Das Migrationsamt gelangte namens des DdI am 7. Oktober 2016 zum Schluss, seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1. September 2015 hätten sich weder die Umstände wesentlich geändert, noch lägen erhebliche Tatsachen Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären die schon damals geltend zu machen für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen wäre keine Veranlassung bestanden hätte. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihren Mann ein paar Tage im Kosovo besucht und dem Migrationsamt sowohl Fotos sowie Schreiben von ihr und ihm habe zukommen lassen, ändere nichts an der rechtskräftigen Verfügung betreffend Scheinehe. Die Fotos im Fotobuch November 2015 zeigten, dass sie im Suisse Hotel übernachtet habe. Eine Neubeurteilung dränge sich nicht auf, weshalb das Departement auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Februar 2017 ab. Es hielt dazu im Wesentlichen fest, die eingereichten Fotos bzw. die geltend gemachten Reisen im November 2015 und März 2016 stellten keine neuen erheblichen Tatsachen Beweismittel dar, die nicht schon im früheren Verfahren bekannt gewesen wären damals vor ihr nicht hätten dargelegt werden können. Die ausschlaggebenden Elemente, die zu den Schlussfolgerungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 1. September 2015 geführt haben, würden mit den nun aufgezeigten Schilderungen nicht entkräftet.
5. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft Solothurn verzeigte das Migrationsamt A.___ und N.___ wegen Täuschung der Behörde und beantragte Klage auf Eheungültigkeit.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen N.___ wegen versuchter Täuschung der Behörden mit Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2017 ein. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass N.___ in irgendeiner Weise mit den Behörden verkehrt bzw. kommuniziert habe. Er habe somit mangels Kommunikation mit den schweizerischen Behörden gar keine Täuschungshandlungen vornehmen können. Mangels Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 118 Abs. 1 AuG sei das Verfahren einzustellen. Dagegen verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ mit Strafbefehl vom 8. März 2018 wegen versuchter Täuschung im Bereich Scheinehe (Art. 118 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Konkret warf die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, am 14. April 2014 die Ehe mit N.___ geschlossen zu haben, in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Gegen diesen Strafbefehl reichte A.___ am 19. März 2018 Beschwerde ein. Mit Urteil vom 10. Oktober 2018 sprach das Richteramt Dorneck-Thierstein A.___ vom Vorwurf der versuchten Täuschung im Bereich Scheinehe frei. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und begründet; eine schriftliche Begründung des Urteils liegt nicht vor. Sodann wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2018 den Antrag des Migrationsamts vom 1. Juni 2017 auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit ab und führte aus, sie werde zurzeit keine Klage auf Ungültigkeit der Ehe zwischen A.___ und N.___ erheben. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei rechtskräftig eingestellt worden. A.___ sei sodann vom Richteramt Dorneck-Thierstein vom Vorwurf der versuchten Täuschung im Bereich Scheinehe freigesprochen worden. Unter diesen Umständen erhebe die Staatsanwaltschaft, mangels Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes, keine Klage auf Eheungültigkeit. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6. Mit Schreiben vom 13. November 2018 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Familiennachzugsgesuch. Er bezog sich auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2018 und führte Folgendes aus: Nachdem nun im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgestellt worden sei, es habe sich bei der am 14. April 2014 geschlossenen Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt, seien ausländerrechtlich die Voraussetzungen erfüllt, dem Ehegatten zwecks Aufnahme des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Ehegatten würden seit 4½ Jahren darauf warten, die eheliche Gemeinschaft aufnehmen zu dürfen.
Das Migrationsamt behandelte das Schreiben als «sinngemässes Wiedererwägungsgesuch» und trat auf dieses nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 27. Juni 2019 nicht ein. Das Migrationsamt führte dazu im Wesentlichen aus, vorliegend hätten sich weder die Umstände seit der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts vom 1. September 2015 wesentlich verändert, noch lägen erhebliche Tatsachen Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren die schon damals geltend zu machen für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen war keine Veranlassung bestanden habe. Das Migrationsamt habe mit Verfügung vom 1. September 2015 festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen Indizien zumindest bei N.___ der Wille zur Führung einer echten Ehe fehle. An dieser Indizienlage habe sich nichts geändert: Die zahlreichen Indizien, die 2015 zur Abweisung des Familiennachzugsgesuchs geführt hätten, würden mit dem Entscheid des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10. Oktober 2018 bzw. der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2011 nicht entkräftet.
7. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juni 2019 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei eingestellt worden und die Beschwerdeführerin sei vom Richteramt Dorneck-Thierstein vom Vorwurf, bei der Heirat bezüglich ihres Heiratswillens falsche Angaben gemacht zu haben, freigesprochen worden. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit abgewiesen. Das Migrationsamt habe gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nichts eingewendet. Mit anderen Worten habe das Migrationsamt anerkannt, dass die seinerzeit im ausländerrechtlichen Verfahren für das Nichtbestehen der Ehe geltend gemachten Indizien im Lichte der Ergebnisse aus den Strafverfahren gegen die Eheleute für eine Ungültigerklärung der Ehe nicht ausreiche. Damit stehe fest, dass es sich bei der am 14. April 2014 geschlossenen Ehe «nunmehr anerkanntermassen nicht um eine Scheinehe handelte». Auf das Gesuch vom 13. November 2018 sei deshalb einzutreten und im Rahmen der materiellen Prüfung zu bewilligen. Indem das Migrationsamt gegenüber der Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, den seiner Meinung nach weiterbestehenden, in der Person von N.___ liegenden Eheungültigkeitsgrund geltend zu machen, habe es die Beurteilung der Staatsanwaltschaft anerkannt, wonach es sich hier nicht um eine Scheinehe gehandelt habe. Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft habe selbstredend den Ehewillen beider Ehegatten betroffen. Das Migrationsamt verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, wenn es zivilrechtlich die Gültigkeit der Ehe nicht bestreite, jedoch ausländerrechtlich an der Qualifikation Scheinehe festhalte. Das Familiennachzugsgesuch sei demnach in Gutheissung des Widererwägungsgesuchs durch das Migrationsamt materiell zu prüfen bzw. zu genehmigen, andernfalls die Rechte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13/14 BV verletzt würden.
8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 30. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2019 sowie die Akten.
9. Mit Verfügung vom 6. August 2019 bewilligte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichen Rechtsbeistand und ernannte Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Dornach, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 28 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist jedoch praxisgemäss nur insoweit einzutreten, als die Sache allenfalls zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre.
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen (§ 52 VRG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermögen die neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht darzutun, dass Gründe für eine Wiedererwägung des rechtskräftigen Departementsentscheids vom 1. September 2015 vorliegen würden. Eine Parteibefragung wie auch der Beizug weiterer Akten erübrigt sich daher.
2.1 Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen Beweismittel vorliegen geltend gemacht werden (§ 28 Abs. 1 VRG).
2.2 Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar. Unabhängig davon, ob dies terminologisch als Wiedererwägung als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich tatsächlich unmöglich war keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von Widerrufsgründen widerrufen wurde, schliesst dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer angemessenen Zeitdauer kann ein neues Gesuch gestellt werden (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1). Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; Urteil VWBES.2019.54 des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 E. 2.1).
2.3 Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das aber noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.4; Urteil VWBES.2019.54 des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 E. 2.2).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2018 eintreten und dieses materiell beurteilen müssen. Folgerichtig beantragt sie, die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juni 2019 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an das Migrationsamt zurückzuweisen (vgl. Ziff. I.1 des Rechtsbegehrens). In der Begründung führt sie indes aus, das (Familiennachzugs-)Gesuch sei «in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom Migrationsamt materiell zu prüfen bzw. gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu genehmigen». Beschwerdegegenstand bildet hier indes nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin hiermit sinngemäss auch eine materielle Genehmigung des Familiennachzugsgesuchs durch das Verwaltungsgericht beantragen wollte, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten (vgl. auch E. 1.1 hiervor).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2015 nicht angefochten. Mit diesem Entscheid wies die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin wegen zahlreicher Indizien, die einzig den Schluss für das Vorliegen einer Scheinehe zuliessen, ab. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2016 trat die Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel am 7. Oktober 2016 nicht ein. Diesen Entscheid schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2016.395 vom 14. Februar 2017. Auch auf das zweite Wiederwägungsgesuch vom 13. November 2018 trat die Vorinstanz nicht ein. Sie machte wiederum geltend, vorliegend hätten sich weder die Umstände seit der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts vom 1. September 2015 wesentlich verändert, noch lägen erhebliche Tatsachen Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren die schon damals geltend zu machen für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen war keine Veranlassung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei eingestellt worden und die Beschwerdeführerin sei vom Richteramt Dorneck-Thierstein vom Vorwurf, bei der Heirat bezüglich ihres Heiratswillens falsche Angaben gemacht zu haben, freigesprochen worden. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit abgewiesen. Das Migrationsamt habe gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nichts eingewendet. Mit anderen Worten habe das Migrationsamt anerkannt, dass die seinerzeit im ausländerrechtlichen Verfahren für das Nichtbestehen der Ehe geltend gemachten Indizien im Lichte der Ergebnisse aus den Strafverfahren gegen die Eheleute für eine Ungültigerklärung der Ehe nicht ausreiche.
3.3 Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gemäss der oben dargestellten Praxis (vgl. E. 2 hiervor) ein Wiederwägungsgrund zu bejahen ist, insbesondere ob sich die Umstände wesentlich geändert haben ob erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten.
3.3.1 Das Migrationsamt führte in seinem Entscheid vom 1. September 2015 aus, dass aufgrund der zahlreichen Indizien (zeitlicher Ablauf der Ereignisse, wiederholte Täuschungsversuche bzw. falsche Angaben durch N.___, Umstände der Heirat, Altersunterschied der Eheleute, unklares Bild über die Wohnverhältnisse im Kosovo) zumindest bei N.___ der Wille zur Führung einer echten Ehe fehle. Dabei stützte sich das Departement u.a. auf einen Bericht des Migrationsattachés der Schweizer Vertretung in Pristina.
3.3.2 In Bezug auf N.___ macht die Beschwerdeführerin nun zwar geltend, die Strafuntersuchung gegen diesen wegen versuchter Täuschung der Behörden sei am 8. Dezember 2017 eingestellt worden. Allerdings übersieht sie dabei, dass die Staatsanwaltschaft diese Einstellung damit begründete, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er in irgendeiner Weise mit den Behörden verkehrt bzw. kommuniziert habe, weil das Familiennachzugsgesuch von der Ehefrau und Beschwerdeführerin eingereicht worden sei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sagt somit nur aus, dass N.___ mangels Kommunikation mit den schweizerischen Behörden gar keine Täuschungshandlungen habe vornehmen können und deshalb das Verfahren mangels Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 118 Abs. 1 AuG einzustellen war. In Bezug auf den hier relevanten Ehewillen von N.___ liegen damit keine neuen Tatsachen Beweismittel vor. Die Migrationsbehörde ist nicht an die Einschätzung der Strafbehörde gebunden; das Vorliegen einer Straftat ist nicht Voraussetzung für die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs (vgl. auch E. 3.3.4 hiernach).
3.3.3 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin im Urteil vom 10. Oktober 2018 des Richteramts Dorneck-Thierstein, mit welchem diese vom Vorwurf der versuchten Täuschung im Bereich Scheinehe freigesprochen wurde, neue erhebliche Tatsachen Beweismittel. Dagegen spricht indes, dass der Freispruch der Beschwerdeführerin zwar ihren eigenen Ehewillen beurteilt hat, in Bezug auf den fehlenden Ehewillen ihres Ehemannes aber keine neue erhebliche Tatsache ein Beweismittel darstellt.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin will schliesslich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2018 den Antrag des Migrationsamts auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit abgewiesen hat, auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel schliessen. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das Migrationsamt gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft offenbar nichts unternommen. Indessen trifft es eindeutig nicht zu, dass damit wie die Beschwerdeführerin ausführt das Migrationsamt anerkannt habe, bei der am 14. April 2014 geschlossenen Ehe handle es sich «nunmehr anerkanntermassen nicht um eine Scheinehe». Eine Anfechtung der «Verfügung» der Staatsanwaltschaft wäre rechtlich kaum möglich gewesen; einzig der Regierungsrat hätte nach § 59 Abs. 3 EG ZGB der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Weisung erteilen können.
Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang denn auch Folgendes: Zwar kann die Staatsanwaltschaft als kantonal zuständige Behörde zivilrechtlich auf die Ungültigkeit der Ehe klagen, wenn diese nur dazu dient, die ausländerrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen zu umgehen (Art. 105 Ziff. 4 i.V.m. Art. 106 ZGB), doch bildet eine entsprechende Klage praxisgemäss nicht Voraussetzung dafür, dass kein ausländerrechtlicher Bewilligungsoder Verlängerungsanspruch mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_561/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2; 2C_628/2015 vom 6. August 2015 E. 3.1). Die kantonalen Migrationsämter sind mithin nicht an die Einschätzung der Zivilstandsbehörden gebunden und können eine eigene Beurteilung vornehmen, ob eine Scheinehe vorliegt nicht (vgl. Martina Caroni, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 10 zu Art. 51 mit Verweis auf BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.).
3.3.5 Daraus folgt im Ergebnis, dass keine erheblichen neuen Tatsachen Beweismittel vorliegen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht zu einer Neubeurteilung der Sachlage verpflichtet fühlte und deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.2 Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand Dr. Peter Studer geltend gemachte Aufwand von 8.67 h erscheint angemessen, ist aber zum Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die auszurichtende Entschädigung beträgt demnach CHF 1'729.25 (inkl. Auslagen von CHF 45.00 und MWST von CHF 123.65) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu tragen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 466.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Peter Studer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'729.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 466.90, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde allenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, falls die Voraussetzungen dazu erfüllt sind eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.