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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.222)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.222: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 20. November 2019 entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs abgelehnt werden. Der Beschwerdeführer, A.___, hat gegen die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Beschwerde eingelegt. Die Kinder sind die Kinder von B.___ und A.___. Die Kindsmutter hatte Strafanzeige wegen sexueller Übergriffe gegen den Beschwerdeführer erstattet. Das Gericht stützte sich auf ein fachpsychologisches Gutachten, das die Ablehnung der gemeinsamen Sorge empfahl. Die Kinder lehnten den Kontakt zum Vater ab, was zu der Entscheidung führte, dass ein erzwungener Besuchskontakt nicht im Interesse der Kinder sei. Die Beschwerde des Vaters wurde als unbegründet abgewiesen, und er wurde angewiesen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.222

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.222
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.222 vom 20.11.2019 (SO)
Datum:20.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
Schlagwörter: Kinde; Sorge; Kindes; Kinder; Kindsvater; Eltern; Gutachten; Entscheid; Kindsmutter; Kindeswohl; Besuchs; Dorneck; Vater; Kontakt; Urteil; Besuchsrecht; Elternteil; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Verkehr; Verfahren; Kindern; Kindseltern; Beschwerde
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 273 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 298 ZGB ;Art. 298b ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:126 III 219; 130 III 585;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.222

Urteil vom 20. November 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

2. B.___, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi

Beschwerdegegnerinnen

betreffend gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. 11. Oktober 2007), D.___ (geb. 30. Juni 2009), E.___ (geb. 9. März 2012) und F.___ (geb. 10. Mai 2014) sind die Kinder von B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt). Die Kindseltern waren nie verheiratet und trennten sich im April 2015. Der Kindsmutter oblag bis anhin die alleinige elterliche Sorge.

2. Im Mai 2015 reichte die Kindsmutter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige ein wegen sexueller Übergriffe auf seine Kinder C.___, D.___ und E.___. Zwischenzeitlich wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Schändung (pag. 174 ff.).

3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und unterbreitete einen Vorschlag zur Regelung des persönlichen Verkehrs (pag. 17 f.). Zu dieser Zeit hatten die Kinder Wohnsitz im Kanton Solothurn.

4. Nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 2. September 2015 über die Kinder F.___, E.___, D.___ und C.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und setzte G.___ als Beiständin ein. Die Mandatsperson erhielt den Auftrag, ein begleitetes Besuchsrecht von eineinhalb Stunden pro Woche zu organisieren.

5. Gegen das begleitete Besuchsrecht wandte sich die Kindsmutter, v.d. Advokatin Renate Jäggi, erfolglos an das hiesige Verwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (VWBES.2015.343) abwies. Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier Kindern fanden indes nicht mehr statt.

6. Mit E-Mail vom 21. Februar 2017 ersuchten H.___ und I.___ bei der KESB Birstal um Einräumung eines Besuchsrechts mit ihren Halbgeschwistern C.___, D.___, E.___ und F.___. Der Antrag wurde am 10. Mai 2017 an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein übermittelt.

7. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 27. Februar 2018 wurde für F.___, E.___, D.___ und C.___ eine Begutachtung angeordnet und Frau [...] von der Forio AG damit beauftragt. Gleichzeitig wurden sämtliche hängigen Verfahren vor der KESB bis Fertigstellung des Gutachtens sistiert. Weiter wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertreterin eingesetzt.

8. Nach Eingang des Gutachtens der Forio AG vom 6. November 2018 und nach Anhörung der Parteien fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 21. Mai 2019 folgenden Entscheid:

3.1.       Der Antrag des Kindsvaters A.___ auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird abgewiesen.

3.2.       Der Antrag des Kindsvaters A.___ auf Regelung des persönlichen Verkehrs wird abgewiesen.

3.3.       Es wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine Mediation angeordnet.

3.4.       Die Kindseltern B.___ und A.___ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit den Mediatoren aktiv zusammenzuarbeiten.

3.5.       Die bestehende Erziehungsbeistandschaft für F.___, E.___, D.___ und C.___ wird mit G.___ als Beiständin weitergeführt und der Beiständin werden neu folgende Aufgaben übertragen:

·         als neutrale Instanz für die Kinder zu fungieren, die mit zunehmendem Alter der Kinder sie hinsichtlich des Kontakts zum Kindsvater begleitet,

·         die Kinder zu unterstützen, ihre eigene Sichtweise zu äussern und ihre Standpunkte gegenüber beiden Elternteilen zu vertreten,

·         hinsichtlich des Bereichs Gesundheit die Professionalität allfälliger Unterstützungsangebote zu überwachen und zu wahren.

3.6.       Die Eingaben der Beiständin G.___ vom 10.12.2016 und vom 30.06.2017 werden als Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 02.09.2015 bis 31.08.2017 entgegengenommen und genehmigt.

3.7.       Die nächste Berichtsperiode wird auf den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2019 festgelegt und der Bericht ist der Sozialregion Dorneck zur Prüfung mit der anschliessenden Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.8.       Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der Mandatsperson gemäss einem Vertrag mit der zuständigen Sozialregion Dorneck entrichtet wird.

3.9.       Sofern die Parteien mehr anders beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.

3.10.    Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.11.    Die KESB Birstal wird ersucht, die für F.___, E.___, D.___ und C.___ bestehenden Massnahmen baldmöglichst zu übernehmen und insbesondere über die Durchführungsstelle der Mediation sowie die Einsetzung einer neuen Mandatsperson zu befinden.

3.12.    Die Rechtsanwältinnen Renate Jäggi und Cornelia Dippon werden ersucht, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ihre Honorarnoten bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.13.    Über die Kosten dieser Verfahren wird nach Eingang der Kostennoten von Renate Jäggi und Cornelia Dippon befunden.

9. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer und Kindsvater mit Beschwerde vom 21. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 3.1, 3.2 und 3.9 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und stattdessen sei die gemeinsame elterliche Sorge und eine Regelung des persönlichen Verkehrs zu bestimmen und anzuordnen. Weiter beantragte er, eine Besuchsrechtsregelung sei vorsorglich zu bestimmen und anzuordnen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Schadenersatzund Schmerzensgeldforderung seien ausdrücklich vorbehalten.

10. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 äusserte sich die Beiständin zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss am 12. Juli 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen zur Sache.

11. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, nahm am 16. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, der vorsorgliche Antrag, es sei ein Besuchsrecht für den Vater festzusetzen, sei abzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer vorsorglichen Besuchsrechtsregelung abgewiesen.

13. Die Kindsmutter, v.d. Advokatin Renate Jäggi, beantragte mit Eingabe vom 11. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Weiter liess sie die unentgeltliche Rechtspflege mit der Vertreterin als Rechtsbeiständin beantragen.

14. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine Regelung des persönlichen Verkehrs. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.

3. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).

3.1 Aufgrund der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der Konflikt die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen; ein Konflikt eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich einzelner Fragen genügt nicht, und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich erscheinen lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenzund Abgrenzungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen zumindest zu lindern. Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2016 vom 16. November 2016, E. 2 m.w.H.).

3.2 Das Bundesgericht hat das Belassen der alleinigen elterlichen Sorge in einem Fall geschützt, in dem zwischen den Eltern seit dem Auseinandergehen ein unüberwindbarer Nachtrennungskonflikt bestand, welcher sich in gänzlicher Kommunikationsunfähigkeit manifestierte. Die Mutter blockte den Zugang des Vaters zur Tochter seit diesem Zeitpunkt vollständig ab und auch die Tochter selbst wollte keinen Kontakt mit dem Vater. Dies hatte dazu geführt, dass sich Vater und Tochter seit mindestens dem Jahr 2008 nie mehr gesehen haben. Der Vater wusste einzig aufgrund der vom Beistand weitergeleiteten Eckpunkte in groben Umrissen über das Leben der Tochter Bescheid. Das Bundesgericht erwog, der gänzlich aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene Vater könnte das Sorgerecht mangels genügender Kenntnisse über die Tochter momentan gar nicht ausüben. Er müsste sich diese zuerst verschaffen, was angesichts der vollständigen Blockade zwischen den Eltern und der verweigernden Haltung der Tochter höchstens mit einem äusserst invasiven Vorgehen des Beschwerdeführers möglich wäre. Dies wiederum wäre in der vorliegenden Situation mit dem Kindeswohl nicht vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2014 vom 28. August 2015, E. 3.4.).

3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB: Während Art. 311 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, verlangt Art. 298 Abs. 1 ZGB, dass die Alleinzuteilung im Kindeswohl liegt. A maiore ad minus ist die Alleinzuteilung des Sorgerechts gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB mithin in Betracht zu ziehen, wenn die in Art. 311 ZGB umschriebenen Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge vorliegen. Die Voraussetzungen von Art. 311 Abs. 1 ZGB sind gegeben, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) wenn sich die Eltern nicht ernstlich um das Kind gekümmert bzw. ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Ziff. 2). Beim Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine ultima ratio (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.3. m.w.H.).

4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf das 85 Seiten umfassende fachpsychologische Gutachten der Forio AG vom 6. November 2018 (nachfolgend Gutachten genannt). Ob zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vorliegt, ist nicht bekannt und spielt für das vorliegende Kindesschutzverfahren keine (entscheidende) Rolle. Im Gutachten wird ausgeführt, die Kindsmutter werde auch bei fehlender Verurteilung an ihren Überzeugungen, die Kinder seien vom Kindsvater sexuell missbraucht worden, festhalten (Gutachten, Frage 3, S. 6). Sodann wird ausgeführt, unabhängig davon, ob die vier Kinder tatsächlich einem sexuellen Missbrauch ausgesetzt gewesen seien, werde ihr Kindswohl zum Begutachtungszeitpunkt aufgrund der Vorwürfe seitens der Kindsmutter gefährdet (Gutachten, Frage 4.1, S. 69). Jedenfalls ist das fachpsychologische Gutachten nach wie vor aktuell, vollständig und in sich stimmig. Es stützt sich auf persönliche Gespräche mit den Kindseltern und den Kindern. Das Gutachten nimmt sodann Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Kontaktregelung vorliegend von Belang sind. Das Gutachten wurde zudem von Fachpersonen verfasst. Die Vorinstanz durfte bei ihrer Entscheidfindung darauf abstellen.

4.2 Gemäss Gutachten sei das gemeinsame Sorgerecht abzulehnen (Gutachten, S. 72). Das elterliche Konfliktniveau sei hoch und die Kindseltern seien aufgrund ihrer Persönlichkeitsakzentuierungen (Unsicherheit, Ängstlichkeit, Dependenz) nur bedingt fähig, eine gemeinsame Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben zu erarbeiten. Es bestehe keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindseltern und eine gemeinsame Sorge würde deutlich destabilisierende Folgen mit sich tragen, welche das Kindswohl gefährdeten. Eine gemeinsame elterliche Sorge würde die Summe der positiven elterlichen Erziehungsleistungen nicht steigern, im Gegenteil wäre die Belastung der Kindsmutter aufgrund ihres Missbrauchsverdachts derart hoch, dass ihre Erziehungsleistung aufgrund ihrer engen Beziehung zu den Kindern beeinträchtigt würde. Der Kindsvater wünsche sich eine gemeinsame Sorge, was für die Kindsmutter weder vorstellbar noch umsetzbar sei. Es fehle neben der kommunikativen und kooperationsfähigen Grundlage auch an einer Konsensfähigkeit, was allesamt nachvollziehbare Gründe darstellen würden, eine gemeinsame Sorge abzulehnen. Die Kindsmutter fokussiere sich auf den sexuellen Missbrauchsverdacht gegen den Kindsvater, was die Erarbeitung einer gemeinsamen Grundlage zusätzlich blockiere (Gutachten, Frage 6, S. 71).

4.3 Bei den Eltern bestehe nicht die Fähigkeit, Konflikte und Kränkungen auf der vormaligen Paarebene dem Kindeswohl unterzuordnen. Auf der Paarebene habe sich der Konflikt auf die Wahrheitsfindung des sexuellen Missbrauchsverdachts der Kindsmutter gegen den Kindsvater fixiert und auf ein erweitertes System (Fachpersonen, Halbgeschwister der Kinder) ausgeweitet. Mit der Selbstanzeige des Kindsvaters betreffend getätigter sexueller Übergriffe im Heimkontext hätten sich die Positionen verfestigt und die Kindsmutter habe sich hinsichtlich ihres sexuellen Missbrauchsverdachts des Kindsvaters bestätigt gefühlt, wodurch der Konflikt vor dem Hintergrund der psychischen Konstitution der Kindseltern (Ängstlichkeit, Egozentrik) und symbiotischen Familienstruktur jeglicher konstruktiven Konfliktlage entbehre und die Offenheit für neue Erfahrungen verunmögliche (Gutachten, Frage 6.1, S. 71). Der Kindsvater wünsche sich einen konstruktiven Dialog und halte einen solchen, basierend auf seinen eigenen Bedürfnissen und Sehnsüchten, für möglich und unproblematisch. Dagegen binde die Kindsmutter einen konstruktiven Dialog an ein Geständnis seitens des Kindsvaters betreffend die vermeintlich getätigten sexuellen Übergriffe auf die Kinder. Die Kindseltern seien mit emotionalen Auseinandersetzungen und Anpassungsleistungen ihrerseits konfrontiert, wobei diskrepante Konfliktstile sowie Divergenzen in der Erziehung der Kindseltern eine Hochkonfliktdynamik begünstigten. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Frage 6.0 und Frage 6.1 sei ein konstruktiver Dialog nicht möglich (Gutachten, Frage 6.2, S. 72).

4.4 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorgenannten, zentralen Passagen des Gutachtens und der darauf basierenden Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinander. Stattdessen wirft er der

5. Der Beschwerdeführer moniert, dass die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den persönlichen Verkehr nicht geregelt hat.

5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen.

Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen aber gegebenenfalls selbständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorgeoder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4 m.w.H.).

Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Im Gutachten wird ausgeführt, aufgrund der symbiotischen Beziehung der Kinder zur Kindsmutter würden sich die Kinder an den Unsicherheiten sowie Wahrnehmungen der Kindsmutter orientieren und sich nicht losgelöst davon auf den Kindsvater einlassen können. Vor diesem Hintergrund sowie der psychischen Konstitution der Kinder (Ängstlichkeit, Selbstunsicherheit) werde es dem Kindsvater, besonders auch aufgrund seiner defizitären Erziehungsfähigkeiten, folglich per se nicht gelingen können, seinen Kindern ein Umfeld von Sicherheit und Geborgenheit geben zu können, was das Kindswohl gefährde. Die drei ältesten Kinder könnten deutlich äussern, den Kindsvater nicht sehen zu wollen. Für sie scheine der Kindsvater keine bindungsrelevante Komponente einzunehmen und stelle damit keine stabile und positive Vertrauensperson dar. Dies spreche gegen die Installierung regelmässiger Kontakte zum Kindsvater (Gutachten, Frage 4, S. 68). Der Kindsvater stelle für die Kinder eine fremde Person dar, welche sie nachvollziehbar und ohne Ambivalenz abweisen würden. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass eine Wiederaufnahme des Kontaktes zum Kindsvater von den Kindern als Einengung und Zwang wahrgenommen werden würde. Des Weiteren dürfte eine Wiederaufnahme des Kontaktes zu verstärkter emotionaler Verunsicherung führen und damit destabilisierend wirken, da die Kinder den Kindsvater aufgrund der erlebten Nachtrennungsprozesse nicht als sicherheitsund geborgenheitsgebende Bezugsperson wahrnehmen würden. Aufgrund ihrer psychischen Konstitution und Orientierung an der Kindsmutter werde der Kindsvater zu besonders feinfühligem und kindsorientierten Umgang mit den Kindern aufgefordert, was er aufgrund seiner Erziehungsdefizite zum Begutachtungszeitpunkt nicht geben könne (Gutachten, Frage 4.3, S. 70).

5.3 Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme auf das Gutachten nachvollziehbar dar, weshalb ein erzwungener Besuchskontakt mit dem Kindeswohl zur Zeit nicht vereinbar ist. Die 7-jährige E.___ und der 10-jährige D.___ sind bereits in einem Alter, in dem sie sich mitteilen und ihre Meinung vertreten können. Zwar wird Kindern in diesem Alter die Urteilsfähigkeit bezüglich der Ausgestaltung des Kontakts vielfach abgesprochen (vgl. Urteil 5A_111/2019 des Bundesgerichts vom 9. Juli 2019 E. 2.4). Dennoch ist deren Wille bei der Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Die älteste Tochter C.___ ist mit 12 Jahren urteilsfähig, was die Frage des Besuchsrechts angeht. Die 5-jährige F.___ hat aufgrund ihres Alters keinerlei Erinnerungen an den Kindsvater, war sie doch im Zeitpunkt der Trennung der Eltern erst 1 Jahr alt. Entsprechend konnte sie gar keine Beziehung zum Beschwerdeführer aufbauen. Jedenfalls bringen die drei ältesten Kinder klar zum Ausdruck, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünschen. Im Gutachten wird ausgeführt, sie lehnten den Kindsvater ohne spürbare Ambivalenz ab (pag. 274). Auch im jetzigen Rechtsmittelverfahren bestätigte die Beiständin in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2019, die Kinder sprächen sich klar gegen einen Kontakt zum Vater aus, obwohl sie ihnen verschiedene Möglichkeiten (Briefe schreiben, kurzes Gespräch etc.) vorgeschlagen habe. Der Vater werde von den Kindern abgelehnt, sie hätten aufgrund der angenommenen sexuellen Grenzüberschreitungen zurzeit Angst vor ihm. Diese Angst müsse abgebaut werden, aber nicht durch erzwungene Kontakte. Mit Blick darauf, dass seit Sommer 2015 keinerlei Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater besteht und unter Berücksichtigung der abwehrenden Haltung der Kinder ist die Installierung eines Besuchsrechts momentan (siehe dazu sogleich E. 5.4) zu früh. Dies würde sämtliche Beteiligten überfordern.

5.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die Schritte aufgezeigt, damit in Zukunft ein Kontakt zum Beschwerdeführer (wieder) aufgebaut werden kann und das Kindeswohl gewahrt wird. Aus diesem Grund wurden auch die Aufgabenbereiche der Beiständin angepasst. Eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK), welche der Beschwerdeführer rügt, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe vier Jahre beansprucht und am Schluss verkündet, dass weder ein Sorgerecht noch ein Besuchsrecht im Interesse der Familie wäre. Hier komme zum Ausdruck, dass eine Normalisierung im Sinne der Interessen der Kinder und des Vaters nie das Ziel gewesen sei. Mit Blick auf die Rechtsbegehren handelt es sich indes nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. ähnlich Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.6.). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verfahrensdauer. Festzuhalten bleibt lediglich, dass vor der angeordneten Begutachtung mitunter auch aus Rücksicht auf die schlechte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und seine längeren Aufenthalte in der Psychiatrie keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen worden sind.

7. Am Schluss der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer unter dem Stichwort «Recht auf Begründung», er wisse nicht, weshalb er vom Gesetz abweichend kein Besuchsund Sorgerecht ausüben könne. Er sei der Vater, er sei gesund, er sei urteilsfähig, handlungsfähig und er wolle seine Vaterpflichten leben. Da die Rüge nicht substantiiert begründet wird, ist nicht weiter darauf einzugehen. Der Vorwurf erweist sich ohnehin als haltlos, hat doch die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet.

8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Entschädigung der Kindsvertreterin ist entsprechend der von Rechtsanwältin Cornelia Dippon am 25. September 2019 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 471.00 (2.4 Std. à CHF 180.00 nebst CHF 5.30 Auslagen und CHF 33.70 MWST) festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich der Entschädigung der Kindsvertreterin und der Entscheidgebühr von CHF 2000.00 auf CHF 2'471.00 festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

9. Gestützt auf § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO hat der Beschwerdeführer zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 22. Oktober 2019 macht Advokatin Renate Jäggi ihre Bemühungen seit dem 15. November 2016 geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen ist. Seit dem 21. Mai 2019 wird ein Aufwand von total 5.75 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren sind vor Verwaltungsgericht nicht verrechenbar. Im Rechtsmittelverfahren sind Auslagen von CHF 64.25 entstanden. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 1'183.85 (Honorar: CHF 1'035.00, Auslagen: CHF 64.25, MWST: 84.60), welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. Das gestellte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'471.00 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'183.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman



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