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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.207
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.207 vom 09.07.2019 (SO)
Datum:09.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erweiterung der Kompetenzen des Beistands
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 390 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 449a ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 9. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen

Beschwerdegegnerin

betreffend Erweiterung der Kompetenzen des Beistands


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hat im Jahr 1997 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten, nachdem er auf einem Fussgängerstreifen angefahren worden war. Nach Erreichen der Volljährigkeit erwarb er mit beratender Unterstützung seiner Mutter die Liegenschaft [...]strasse 3 in [...] sowie Eigentumswohnungen an der [...]strasse 4 in [...]. Der Beschwerdeführer wohnte zuerst gemeinsam mit seiner Mutter in der Liegenschaft [...]strasse 3 und wurde dort von ihr mitbetreut. Nachdem es mit der Mutter verstärkt zu Spannungen gekommen war, wohnte der Beschwerdeführer alleine. Die Mutter hatte sich seinerzeit an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen gewandt und um Unterstützung gebeten.

2. Anlässlich einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik Solothurn wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, in welchem die Diagnose einer hirnorganischen wahnhaften Störung (ICD-10: F06.2) nach Schädel-Hirn-Trauma 1997; DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt wurde. Der Gutachter stellte fest, dass ohne medikamentöse Behandlung die Gefahr relativ gross sei, dass der Betroffene wiederum in eine Psychose zurückfalle und sich dadurch die gleichen Verhältnisse wie vor dem Klinikeintritt einstellen würden (bedrohliches Verhalten und Überlastung des sozialen Umfelds).

3. In der folgenden Zeit gingen wiederholt von verschiedener Seite Meldungen bei der KESB ein. Diese errichtete schliesslich mit Entscheid vom 31. August 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B.___ als Beistand ein.

4. Der Beistand kam bereits kurze Zeit nach der Mandatsaufnahme zum Schluss, es seien Massnahmen zu treffen. Zum einen benötige der Beschwerdeführer dringend eine medizinische Behandlung. Zum andern sei die finanzielle Lage angespannt. Die Liegenschaften seien in dieser Form nicht mehr tragbar. Am 2. November 2017 beantragte deshalb der Beistand eine fürsorgerische Unterbringung zur Begutachtung.

5. Mit Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertretung in der Person von Rechtsanwalt Andreas Miescher zur Seite gestellt.

6. Am 22. Januar und 18. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die KESB in Anwesenheit seines Vertreters und Beistands persönlich angehört. Die KESB empfahl ihm, sich freiwillig in psychiatrische Behandlung und in ein betreutes Wohnsetting zu begeben. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch nicht dazu bewegen.

7. Im darauffolgenden Zeitraum präsentierte sich die Situation folgendermassen: Der Beschwerdeführer wohnte nach wie vor alleine im Haus an der [...]strasse 3 in [...]. Er belästigte und bedrohte regelmässig seine Mutter, was immer wieder zu Polizeieinsätzen führte. Das Haus befand sich in einem verwahrlosten Zustand. Es wurde durch den Beschwerdeführer darin Feuer gelegt, das Dach teilweise abgedeckt und das Wasser laufengelassen. Die Bank hatte die Hypotheken gekündigt und die Zwangsverwertung der Liegenschaft eingeleitet. Die flüssigen Mittel waren aufgebraucht. Die Sozialhilfe gewährte Überbrückungsgelder, welche durch eine Grundpfandverschreibung abgesichert wurden. Der Beschwerdeführer selber präsentierte sich ebenfalls in einem verwahrlosten Zustand. Eine vernünftige Kommunikation mit ihm gelang weder den Angehörigen, noch seinem Beistand, noch seinem Anwalt. Die KESB ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem floriden psychotischen Zustand befinde.

8. Mit Verfügung vom 8. März 2019 erteilte die KESB den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör und teilte mit, es sei beabsichtigt, die Kompetenzen des Beistandes zu erweitern, sodass dieser den Verkauf der Liegenschaft in die Wege leiten könne. Der Beistand stimmte diesem Vorgehen mit Schreiben vom 25. März 2019 zu.

9. Mit Entscheid vom 4. April 2019 ordnete die KESB nach Erteilung des rechtlichen Gehörs die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens mit Urteil vom 24. April 2019 ab.

10. Am 2. Mai 2019 erliess die KESB folgenden Entscheid:

3.1   Im Rahmen der bereits bestehenden Vertretungsbeistandschaft wird der Beistand ermächtigt, A.___ beim Tätigen von sämtlichen Grundstückgeschäften (Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken) zu vertreten. A.___ wird in diesem Bereich die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen.

3.2   Der Beistand wird darauf hingewiesen, dass allfällige von ihm abgeschlossene Grundstückgeschäfte gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erfordern.

3.3   Der Beistand wird beauftragt und ermächtigt, den Haushalt von A.___ an der [...]strasse 3 in [...] zu liquidieren. Es wird ihm dazu die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB erteilt.

3.4   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

11. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung wurde vorgebracht, es werde nicht bestritten, dass sich das Haus in einem verwahrlosten Zustand befinde und die flüssigen Mittel aufgebraucht seien. Dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Verwahrlosung gekommen sei, werde hingegen bestritten und es werde auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Der Sachverhalt werde unvollständig dargestellt. Die Liegenschaft befinde sich im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers und dessen Mutter, weshalb die Unterhaltspflichten den Beschwerdeführer nur teilweise treffen würden. Die Mutter wäre entsprechend in die Verantwortung zu ziehen. In der Tragbarkeitsberechnung des Beschwerdeführers seien bisher sämtliche Liegenschaftskosten einberechnet worden, womit sich dessen finanzielle Lage extrem schlechter darstelle, als sie es eigentlich sein sollte. Indem zudem die Unterhaltsbeiträge bei der Mutter noch nie eingefordert worden seien, bestünden erhebliche Forderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche miteinzuberechnen seien. Bei einer Umsetzung dieser beiden Forderungen könnten sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch wieder verbessern und stabilisieren.

Es werde nicht bestritten, dass ein selbständiges Wohnen aktuell nicht möglich sei. Seit der fürsorgerischen Unterbringung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert und er nehme Medikamente ein. Die Ärzte würden nicht ausschliessen, dass ein selbständiges Wohnen nach einer ersten Aufbauphase im betreuten Wohnrahmen wieder möglich sein werde. Diesbezügliche Prognosen wären erst noch einzuholen, bevor nicht mehr rückgängig machbare Schlüsse gezogen würden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich unvollständig und zu ergänzen.

Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ermächtigung des Beistands auch die übrigen Eigentumswohnungen des Beschwerdeführers mitumfassen sollte. Diese seien vermietet und garantierten einen langfristigen Ertrag. Deren Zustand sei auch nicht verwahrlost. Es sei offensichtlich, dass bei einer Veräusserung das Vermögen des Beschwerdeführers aufgrund seines jungen Alters nicht mehr für seine Vorsorge ausreichen würde.

Es bestünden diverse Interessen, die gegen die Veräusserung der Liegenschaften sprechen würden. Die Miteigentumskonstellation müsse berücksichtigt werden. Durch die Veräusserung könne der Lebensbedarf nur kurzfristig gedeckt werden und es sei auch nicht bekannt, ob dadurch überhaupt Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Es lägen auch keine objektiven oder fundierten Berichte vor, welche unaufschiebbare und notwendige Reparaturarbeiten belegen würden. Die angedachte Vermögenssituation würde unwiederbringlich zerstört.

12. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte A.___ selbständig mit, er sei nicht einverstanden mit der Beschwerde von Rechtsanwalt Miescher. Er sei mit dem Verkauf des Einfamilienhauses an der [...]strasse 3 in [...] einverstanden. Er wisse, dass alle Hypotheken gekündigt seien (auch diejenigen seiner vier Eigentumswohnungen). Seine Mutter und er hätten Ende April 2019 von der Bank eine Betreibung erhalten. Noch hätten sie die Möglichkeit, das Haus auf dem freien Markt zu verkaufen. Die Wohnungen wolle er, solange es aus finanzieller Sicht nicht nötig sei, nicht verkaufen. Spätestens sechs Monate nach Erhalt der Betreibung werde das Haus versteigert, was einen enormen Nachteil für ihn bedeute. Er verstehe deshalb nicht, weshalb Rechtsanwalt Miescher mit der Beschwerde den Verkauf weiter verzögere. Er bitte daher um Abweisung der Beschwerde.

13. Rechtsanwalt Andreas Miescher teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2019 mit, er halte an der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile entschieden, dass eine Rückkehr an die [...]strasse 3 in [...] für ihn nicht mehr möglich sei. Dies ändere aber nichts daran, dass er ein selbständiges Wohnen und Leben anstrebe. Die Beschwerde sei daher nur so weit zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer einem freihändigen Verkauf nicht widersetze. Entsprechend sei aber die Verfügung der KESB gar nicht notwendig, weil das Einverständnis sämtlicher Personen vorliege.

14. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Das Zugeständnis des Beschwerdeführers, dass sich die Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand befinde, genüge als Begründung für den bestehenden akuten Handlungsbedarf. Es sei die gesamte Liegenschaft zu veräussern und dann der Liquidationserlös unter den Miteigentümern aufzuteilen. Der Verkauf der Liegenschaft schliesse ein späteres selbständiges Wohnen nicht aus. Der Beistand sei nicht ermächtigt worden, die anderen Wohnungen ebenfalls zu verkaufen. Der Beistand brauche für Grundstückverkäufe die Zustimmung der KESB. Fakt sei, dass die Zwangsverwertung der Liegenschaft [...]strasse 3 drohe und sich diese in einem verwahrlosten Zustand befinde. Trotz des geäusserten Einverständnisses des Beschwerdeführers zum Grundstückverkauf müsse dem Beistand die Kompetenz zur Vertretung bei Grundstückgeschäften übertragen werden. Der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich nicht urteilsfähig und könne somit auf dem Grundbuchamt nicht handeln. Er müsse durch den Beistand vertreten werden.

15. Der Beschwerdeführer ist seit dem 29. Mai 2019 per fürsorgerische Unterbringung in der [...] in [...] untergebracht.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

Fraglich und zu prüfen ist, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde besteht, nachdem der Beschwerdeführer selber um Abweisung der durch seinen Verfahrensvertreter eingereichten Beschwerde ersucht. Dazu wird in der Lehre ausgeführt, dass der Verfahrensbeistand die betroffene Person vertritt und diese sich somit das Handeln des Beistands anrechnen lassen muss (vgl. auch Art. 394 Abs. 3 ZGB). Umgekehrt ist die urteilsfähige verbeiständete Person aber auch berechtigt, ihrem amtlichen Beistand Weisungen zu erteilen. Auf solche Weisungen hat der Verfahrensbeistand gebührend Rücksicht zu nehmen. Die strikte Befolgung allfälliger Weisungen kann aber nicht immer verlangt werden. Letztlich sollte der Beistand so handeln, wie er es nach bestem Wissen und Gewissen unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen als im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person erachtet (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 449a ZGB N 32).

Vorliegend ist fraglich, ob und inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt urteilsfähig ist bezüglich der Liegenschaftsveräusserung und entsprechender Kompetenzerteilung an den Beistand. Jedenfalls hat er sich die Handlungen seines Verfahrensbeistands anrechnen zu lassen, welcher seine wohlverstandenen Interessen nach bestem Wissen und Gewissen vertritt (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB). In diesem Sinn ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Aufgrund der zumindest fraglichen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Grundstückgeschäfte kann der Entscheid der Vorinstanz nicht einfach aufgehoben werden, weil der Beschwerdeführer sein Einverständnis zum Verkauf gegeben hat. Ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Grundstückgeschäfte nicht urteilsfähig, kann er auch beim Grundbuchamt seine Zustimmung nicht geben.

3. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Entscheids ausgeführt, für den Betroffenen bestehe bereits eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung. Der Beistand habe zudem die Kompetenz zum Öffnen der Post und zum Betreten der Wohnräume. Die Vertretungsbefugnisse des Beistandes seien weitreichend und würden sich auf sämtliche mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens bezogenen administrativen Tätigkeiten und Rechtshandlungen beziehen. Der Beistand sei zudem beauftragt, für die medizinische Betreuung zu sorgen sowie für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein.

Gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB könne bei einer Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen eingeschränkt werden. Dies sei bis anhin noch nicht geschehen, erweise sich aber nun im Bereich von Grundstückgeschäften als notwendig. Es habe sich inzwischen herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbständig zu wohnen. Er benötige unbedingt eine betreute Wohnform. Zudem befinde sich die von ihm bewohnte Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand. Die finanzielle Situation sei äusserst prekär; es drohe die Zwangsverwertung. Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft sowie die Eigentumswohnungen seien deshalb zu veräussern. Der Beschwerdeführer sei dazu weder willens noch wäre er in der Lage, selber den Verkauf der Liegenschaften zu organisieren. Diese Aufgabe sei deshalb dem Beistand zu übertragen. Es sei ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB die Kompetenz zu erteilen, den Verkauf der Liegenschaften zu organisieren und den Beschwerdeführer dabei zu vertreten. Dem Beschwerdeführer sei dafür gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit zu beschränken, indem ihm die Handlungsfähigkeit zum Tätigen von Grundstückgeschäften (Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken) entzogen werde. Der Beistand allein solle inskünftig solche Geschäfte in Vertretung des Beschwerdeführers vornehmen können. Weiter sei dem Beistand bereits jetzt gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB die Kompetenz zur Liquidation des Haushalts des Betroffenen an der [...]strasse 3 in [...] zu erteilen, sodass das Haus geräumt und für den Verkauf vorbereitet werden könne. Der Verkauf selber werde nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Beistand noch die Zustimmung der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfordern.

4. Nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2).

Wie bei jeder Beistandschaft müssen zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB (Gefährdung des Wohls der betroffenen Person zufolge Schwächezustand und den daraus resultierenden sozialen Auswirkungen) erfüllt sein und entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip darf anderweitige Abhilfe nicht möglich sein (Art. 389 Abs. 1). Sodann müssen hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft Schwächezustand und Unvermögen bewirken, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Es muss sich dabei um eine relevante Angelegenheit handeln, deren Erledigung notwendig ist (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., Art. 394 ZGB N 6f.).

5. Somit ist zu prüfen, ob die Auflösung des Haushalts und die Übertragung sämtlicher Grundstückgeschäfte an den Beistand notwendig sind und das Wohl des Beschwerdeführers in relevanter Weise gefährdet würde, wenn dies nicht erfolgen würde bzw. ob der Beschwerdeführer seine Grundstückgeschäfte nicht selbst tätigen könnte.

5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Bank den Basiskreditvertrag Hypothek aufgrund von Pfändungen gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 per sofort gekündigt hat und die vollständige Rückzahlung ihrer Forderung von CHF 494'348.25 per 31. Dezember 2018 von ihm und seiner Mutter als Miteigentümer einforderte (vgl. act. 396). Der Zugriff auf die Mietzinskonten wurde gesperrt und die Betreibung auf Grundpfandverwertung bei nicht fristgerechter Zahlung angedroht.

Der Beschwerdeführer verfügt nach der Blockierung der Mietzinskonten nicht mehr über genügend flüssige Mittel, weshalb der Beistand für ihn Überbrückungsleistungen der Sozialhilfe beantragen musste. Mit der Übertragung der Grundstückgeschäfte an den Beistand wird ein Liegenschaftsverkauf ermöglicht, um zumindest einen Teil des Vermögens des Beschwerdeführers wieder liquid machen und Schulden abbezahlen zu können. Die Mutter des Beschwerdeführers ist als Miteigentümerin der Liegenschaft an der [...]strasse 3 einverstanden.

Der Beschwerdeführer ist nicht selber in der Lage, sich um seine Liegenschaften zu kümmern. Er hat selber ausgeführt, dass sich die Liegenschaft an der [...]strasse 3 in einem verwahrlosten Zustand befindet. Über Jahre hat die Mutter des Beschwerdeführers die Liegenschaften verwaltet. Ohne Übertragung der Grundstückgeschäfte an den Beistand würde sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers immer weiter verschlechtern, nachdem durch den Beistand schon vor Jahren festgestellt wurde, dass die monatlichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Die drohende Zwangsverwertung der Liegenschaft [...]strasse 3 würde denn auch erfahrungsgemäss zu einem geringeren Erlös führen als ein freihändiger Verkauf. Die Ermächtigung des Beistands, den Beschwerdeführer beim Tätigen der Grundstückgeschäfte zu vertreten und der entsprechende Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich ist deshalb gerechtfertigt.

5.2 Mit dem vorliegenden Entscheid der KESB ist noch kein Liegenschaftsverkauf beschlossen. Für einen solchen ist die Zustimmung der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB erforderlich. Somit geht es vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Eigentumswohnungen auch verkauft werden sollen, und eine neue Tragbarkeitsberechnung unter Einbezug von allfälligen Forderungen gegenüber der Mutter erübrigt sich. Vor einem konkreten Verkauf kann auch nicht genau eruiert werden, ob und welche flüssigen Mittel sich daraus für den Beschwerdeführer ergeben. Der Beistand wird zu prüfen haben, ob der Erhalt der Eigentumswohnungen für den Beschwerdeführer rentabel ist oder ob er allenfalls auf den Vermögensverzehr angewiesen ist.

5.3 Bezüglich der Liegenschaft an der [...]strasse 3 scheint die Verwertung unausweichlich. Wie erwähnt ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass bei einer Zwangsverwertung ein geringerer Erlös erzielt werden könnte als bei einem freihändigen Verkauf. Eine allfällige Ablösung des Hypothekarkredits durch eine andere Bank, sodass das Eigentum an der Liegenschaft erhalten werden könnte, ist nicht in Sicht, weshalb die Auflösung des Haushalts unausweichlich und die entsprechende Kompetenzerteilung an den Beistand gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer wohnt inzwischen auch nicht mehr in der Liegenschaft, sondern ist in einem betreuten Wohnen in der [...] in [...] untergebracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkauf seiner Liegenschaften ein allfälliges späteres selbstbestimmtes Wohnen nicht ausschliesst.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Er hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.

Gemäss § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von fünf Liegenschaften, weshalb er nicht mittellos ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bewilligt werden kann.

Aufgrund der speziellen Konstellation, wonach der Beschwerdeführer selber die Abweisung der Beschwerde verlangt hat, und aufgrund seiner momentan Illiquidität ist auf das Erheben von Kosten ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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