Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.203: Verwaltungsgericht
A.___ wurde in der Schweiz geboren und hat eine Niederlassungsbewilligung. Er wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt, darunter für versuchte vorsätzliche Tötung. Das Migrationsamt widerrief seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Ausreise an. A.___ erhob Beschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Er erhält eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Verwarnung. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.203 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung |
Schlagwörter: | Schweiz; Gericht; Recht; Urteil; Widerruf; Beschwerde; Niederlassungsbewilligung; Interesse; Opfer; Aufenthalt; Aufenthalts; Solothurn; Ausländer; Kanton; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Obergericht; Interessen; Migrations; Schuss; Migrationsamt; Verschulden; Widerrufs; Kantons; Tötung; Person |
Rechtsnorm: | Art. 121 BV ;Art. 2 EMRK ;Art. 33 AIG ;Art. 34 AIG ;Art. 36 BV ;Art. 42 AIG ;Art. 5 BV ;Art. 58a AIG ;Art. 62 AIG ;Art. 63 AIG ;Art. 96 AIG ; |
Referenz BGE: | 122 II 433; 134 II 10; 136 II 5; 137 II 297; 138 IV 86; 139 I 145; 139 I 16; 139 I 31; 143 I 21; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ wurde am 18. Oktober 1981 in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Er ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A.___ ist seit dem 29. Juni 2015 mit B.___ verheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn, geb. [...] 2015, hat. Ehefrau und Sohn von A.___ sind Schweizer Bürger.
1.2 A.___ besuchte in der Schweiz die obligatorische Schule und absolvierte eine einjährige Anlehre als [...].
1.3 Zwischen 2002 und 2016 wurde A.___ mehrmals strafrechtlich verurteilt:
- mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Thal-Gäu vom 24. Juli 2002 zu CHF 500.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
- mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 13. Dezember 2007 zu einer Busse von CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Besitz von Marihuana;
- mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 5. November 2008 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von CHF 1200.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten;
- mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 13. Januar 2009 zu einer Busse von CHF 150.00 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert;
- mit Urteil der Staatsanwaltschaft Liestal vom 16. Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 705 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 1050.00 wegen mehrfacher Nötigung, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung;
- mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 16. Mai 2019, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die Niederlassungsbewilligung von A.___ und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am 31. August 2019 zu verlassen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu verwarnen.
3. Subeventualiter: Die angefochtene Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und es sei seine Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Zudem liess er um aufschiebende Wirkung ersuchen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.
3.4 Mit Replik vom 9. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Die Vorinstanz sei trotz Kenntnis des Strafurteils vom 22. März 2016 während Jahren untätig geblieben und habe erst am 16. Mai 2019 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt.
2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Die Verfassungsgarantie gilt für sämtliche Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung. Sie kann angerufen werden, wenn eine Behörde einen Entscheid in rechtsverzögernder Art nicht trifft. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Migrationsamt am 16. Mai 2019 entschieden hat. Gleichermassen kann nach erfolgter Entscheidung geltend gemacht werden, die Behörde habe die verfassungsrechtlich zulässige Dauer zur Behandlung überschritten (Urteil des BGer 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.1). Diesfalls kann jedoch lediglich eine Verfassungsverletzung festgestellt werden; dagegen führt die Verfahrensverzögerung als solche nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer hat betreffend der Rechtsverzögerung keinen Antrag gestellt. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge erreichen will. Deshalb ist von einer Überprüfung der Verfahrensdauer abzusehen.
3.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Damit sei der Widerrufsgrund i.S.v. 63 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe hochwertige Rechtsgüter verletzt. Er habe eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilde. Die Strafe indiziere ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren vor der Tat bereits wegen diverser anderer Straftaten verurteilt worden. Das Obergericht gehe von einer guten Legalprognose aus. Seit der Tatbegehung seien nunmehr 9 Jahre vergangen, was das migrationsrechtliche Verschulden etwas relativiere. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer bis heute noch nicht verbüssen können. Für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe habe er sich bewährt. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass er im Strafverfahren kooperiert und sich einsichtig gezeigt habe. Allerdings seien die strafmindernden Umstände im Urteil und im Strafmass von 36 Monaten bereits berücksichtigt worden. Es sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen falle massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren sei. Zu seinen Gunsten sei weiter zu sagen, dass er beruflich integriert sei und keine Schulden aufweise. Da Ehefrau und Kind Schweizer Bürger seien, könne sich der Beschwerdeführer auf den kombinierten Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Heirat habe jedoch erst fünf Jahre nach Deliktbegehung stattgefunden. Die Ehegatten hätten damit bereits im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes und der Heirat damit rechnen müssen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Art. 121 BV sei erst nach Deliktsbegehung in Kraft getreten. Aus diesem Grund dürfe diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Seit dem letzten Delikt seien 9 ½ Jahre vergangen. Seine Straffälligkeit gehöre zweifelsfrei der Vergangenheit an. Weder seine strafrechtliche Verurteilung noch die dieser zugrunde gelegte strafbare Handlung seien aktuell und dürften daher keine Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung darstellen. Seine private Situation habe sich vollständig stabilisiert. Er befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und habe keine Schulden. Er sei mittlerweile seit 4 Jahren glücklich verheiratet und Vater geworden. Er habe ein stabiles soziales Umfeld und sei bestens in der Schweiz integriert. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, indem sie sein Verschulden erneut geprüft habe. Seine Ehefrau und sein Sohn würden ihn, sollte er aus der Schweiz weggewiesen werden, nicht in die Türkei begleiten. Sofern er aus der Schweiz weggewiesen werden sollte, wäre es seiner Ehefrau nicht möglich, ihn in der Türkei zu besuchen, da sie alleine mit dem Sohn nicht fliegen könne, weil sie unter enormer Flugangst leide. Mit dem Auto wäre eine Reise in die Türkei ebenfalls unzumutbar, benötige man für die 2285 km bis Istanbul doch bereits knapp 24 Stunden ohne Stau. Es sei zudem illusorisch, dass er durch seine Verwandten in der Türkei Unterstützung erfahren würde. Er habe zu diesen nie Kontakt gehabt. Die Sicherheitslage in der Türkei sei prekär. Aus diesem Grund sei ihm eine Wegweisung aus der Schweiz unzumutbar. Die Vorinstanz habe weder eine Verwarnung noch die Ersetzung der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung geprüft.
4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2) wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr bringt sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt er eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1).
4.2 Bei der Interessenabwägung bzw. der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind bei der ausländischen Person namentlich die Schwere des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten in dieser Zeit, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten, wobei insbesondere auch das Kindesinteresse, möglichst mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, zu berücksichtigen ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; jedoch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Grundsätzlich aber unterliegt die Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der sogenannten zweiten Generation erhöhten Anforderungen. Rechtsprechungsgemäss sollte bei Angehörigen der zweiten Generation, welche mehrmals straffällig geworden sind, deren Verurteilung(en) aber (noch) keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b c AIG darstellt bzw. darstellen, in der Regel eine Verwarnung ausgesprochen werden mit dem Ziel, eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu vermeiden. Sodann kann eine Verwarnung auch im Sinn einer «letzten Chance» ergehen, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).
4.3 Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Gewaltdelikte gehören, besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. die Kasuistik in BGE 139 I 16 E. 2.2. sowie z.B. Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 5.2). Das gilt selbst bei Ausländern, die ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). Dabei ist auch auf Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar - wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert - nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt, d.h. solange dies innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten im Rahmen des Schutzes des Privatund Familienlebens bei der Umsetzung ihrer Migrationsund Ausländerpolitik im Einzelfall zugesteht (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5).
5.1 Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Obergericht ist der erwähnte Widerrufsgrund grundsätzlich gegeben.
5.2.1 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe dem Opfer im Jahre 2009 CHF 12'000.00 geliehen. Dieses habe CHF 5'000.00 zurückbezahlt. Die noch offene Schuld habe zu einem längeren Konflikt und schliesslich zu einem Treffen in der Nacht vom 10./11. Februar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer, dem Opfer und weiteren Personen am Bahnhof [...] geführt. In einer ersten Phase sei es zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Kollegen des Opfers gekommen. Als sich wenig später das Opfer genähert habe, habe es sich an den Hosenbund gegriffen und das Ziehen einer Waffe vorgetäuscht, ohne wirklich bewaffnet gewesen zu sein. Hierauf habe der Beschwerdeführer den ersten Schuss abgegeben und in rascher Folge vier weitere Schüsse. Nach Abgabe des ersten Schusses sei das Opfer weiter auf den Beschwerdeführer zugegangen, wobei es im Verlauf der weiteren Schussabgaben eine seitliche, «abwehrende» Haltung eingenommen habe. Zwei der Schüsse hätten das Opfer getroffen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle fünf Schüsse in Richtung des Opfers abgegeben habe, wobei er die Waffe relativ tief gehalten habe, ansonsten Treffer in den Oberkörper sogar in den Kopf zu erwarten gewesen wären. Bei der Beurteilung des Agierens des Opfers sei zu berücksichtigen, dass er unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten gestanden habe, was vernünftiges Handeln beeinträchtigt haben dürfte. Als der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er das Opfer getroffen habe, habe er nicht weiter geschossen. Nach der Schussabgabe sei der Beschwerdeführer zu seinem Auto gegangen. Er sei bis zur Autobahnraststätte [...] gefahren. Unterwegs habe er mit der Polizei telefoniert und mit dieser seine Festnahme vereinbart (AS 304 und 351 f.).
5.2.2 Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe im ersten Moment, da das Opfer die Handbewegung zu seinem Hosenbund gemacht habe, damit rechnen müssen, dass dieses im nächsten Augenblick auf ihn schiessen würde. Auch wenn sich herausgestellt habe, dass von Seiten des Opfers keine Bedrohung mit einer Schusswaffe ausgegangen sei, sei es dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzumuten gewesen, die Waffe lediglich drohend gegen das Opfer zu richten vorerst lediglich einen Warnschuss abzugeben. Der Beschwerdeführer habe die Waffe gegen den unteren Körperteil des Opfers gerichtet, weshalb das Risiko, dass der erste Schuss zu lebensgefährlichen Verletzungen hätte führen können, gering gewesen sei. Die Abgabe des ersten Schusses sei somit vom Notwehrrecht gedeckt gewesen. Anders verhalte es sich mit den vier in der Folge abgegebenen Schüssen. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der emotionalen Anspannung, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, müsse doch festgestellt werden, dass er nach dem ersten Schuss realisiert habe, dass das Opfer keine Waffe gezogen hatte und keine Schussabgabe auf ihn erfolgte. Unter diesen Umständen sei es für ihn zumutbar gewesen, eine laufende Einschätzung der Gefahrensituation vorzunehmen. Die Eskalation in [...] sei für den Beschwerdeführer nicht überraschend gekommen. So habe er mit dem Opfer bereits früher einmal eine Schlägerei geführt. In der Tatnacht habe er vor dem Treffen in [...] mit dem Opfer und einer weiteren Person bereits mehrere Gespräche geführt. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch bewaffnet zum Treffpunkt begeben, was sich nur damit erklären lasse, dass er mit der Möglichkeit gerechnet habe, sich schützen zu müssen (AS 298 f.). Der Beschwerdeführer habe das nächtliche Treffen und die Situation am Bahnhof [...] mitverursacht. Zwar sei die Initiative zu einem Treffen vom Opfer ausgegangen, das den Beschwerdeführer um 01:00 Uhr angerufen und auf ein sofortiges Treffen gedrängt habe. Der Beschwerdeführer habe ein Treffen um 18:00 Uhr vorgeschlagen. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer entgegen dem Rat verschiedener Freunde aber auf das Vorhaben eingelassen, den Treffpunkt bestimmt und sich mit einer Pistole bewaffnet. Er habe mithin die Konfrontation mit seinem Schuldner akzeptiert, respektive schlussendlich gesucht (vgl. AS 351).
5.2.3 Das Obergericht qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, das Opfer zu töten, habe aber dessen Tötung mit den durch Notwehr nicht mehr gerechtfertigten Schussabgaben in Kauf genommen (AS 292). Das Nachtatverhalten wertete die Strafkammer als positiv. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat sei im Sinne eines Geständnisses zu werten. Er habe kurze Zeit nach dem Geschehen die Polizei verständigt und sich gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen verschiedentlich sein Bedauern über das Geschehene geäussert, so auch vor Obergericht. Dies sei nicht nur als taktisch zu werten, sondern auch als Reue (AS 289). Geständnis und Reue überwogen für das Obergericht die Vorstrafen, zumal sich der Beschwerdeführer seit 2010 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen (AS 288 f.). Die Strafe von 36 Monaten liegt deshalb erheblich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren, die das Gesetz für das Delikt der vorsätzlichen Tötung vorsieht. Das Obergericht ging aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seit dem beurteilten Ereignis davon aus, dass er sich bewähren werde (AS 288). In beruflicher und persönlicher Hinsicht sei offensichtlich eine Festigung eingetreten. Es sei bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem diesbezüglich unsteten Vorleben in geordnete berufliche Strukturen habe einordnen können (AS 289). Es gewährte dem Beschwerdeführer deshalb für den maximal möglichen Strafanteil den bedingten Strafvollzug.
6.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren auferlegt. Der Verurteilung liegt eine versuchte vorsätzliche Tötung zugrunde. Eine solche Tat wird vom Verfassungsund Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet und zieht seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdef .rer Anwendung findet, muss der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden (vgl. oben Erw. II/4.3). Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2 Die Straftat des Beschwerdeführers richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen das höchste Rechtsgut. Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Interessenabwägung bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Gesichtspunkte einfliessen dürfen und die Prognose über ihr künftiges Wohlverhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 I 176 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Ein vorsätzliches Tötungsdelikt ist grundsätzlich als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren. Dieser hohe Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung ergibt sich auch aus Konventionsund Verfassungsrecht (vgl. Art. 2 EMRK und dazu Urteile des EGMR i.S. R. gegen Ungarn vom 4. Dezember 2012 [19400/11] § 28 f.; i.S. Choreftakis gegen Griechenland vom 17. Januar 2012 [46846/08] § 44 f.; BGE 138 IV 86 E. 3.1.2; Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Aus migrationsrechtlicher Sicht besteht demnach ein erhöhtes öffentliches Interesse am Widerruf der Anwesenheitsberechtigung, auch wenn das begangene Delikt ein einmaliger Vorgang war.
6.3 Indessen ist im vorliegenden Fall das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers heute zu relativieren: Zwischen der Begehung der verfahrensauslösenden Straftat und dem angefochtenen Entscheid sind mehr als 9 Jahre vergangen. Zwar kann nicht schematisch nach einer bestimmten Dauer des Wohlverhaltens davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre (Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.4). Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hat sich aber seit der Tatbegehung jedenfalls deutlich abgeschwächt. Dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung und während der Probezeit des bedingten Teils seiner Freiheitsstrafe bewährt hat, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat wiegt zwar sehr schwer. Sein migrationsrechtliches Verschulden wird aber durch die oben aufgeführten Umstände nicht unwesentlich relativiert. Mit Blick auf das durch die Straftat gefährdete Rechtsgut muss gleichwohl von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Ob die Vorinstanz zu Recht von einem sehr grossen öffentlichen Interesse ausgegangen ist, kann offengelassen werden.
7.1 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. oben Erw. II/4.2).
7.2 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der jetzt 38-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und vollständig hier sozialisiert wurde. Er hat hier seine Schulausbildung und eine Anlehre absolviert. Er hat seit mehr als 25 Jahren die Niederlassungsbewilligung. Seit 2015 ist er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr und dem gemeinsamen Sohn, der jetzt 4-jährig ist und ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zusammen. Wie schon die Vorinstanz darlegte, ist der Beschwerdeführer mittlerweile - nach einem unsteten Vorleben - beruflich gut integriert. Er ist schuldenfrei, nicht sozialhilfeabhängig und nicht im Betreibungsregister eingetragen, so dass insgesamt von einer wirtschaftlichen und finanziellen Unabhängigkeit gesprochen werden kann. Es ist also von einer sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und von einer zumindest wirtschaftlich gelungenen Integration auszugehen.
Die das Verfahren auslösende Tat wiegt grundsätzlich sehr schwer und wurde im Erwachsenenalter begangen; schon das Strafgericht hat aber erhebliche mildernde Umstände und ein geringes bis mittleres Verschulden angenommen. Dass das Strafgericht für die ausgesprochene Strafe von 36 Monaten den maximal möglichen Anteil von 24 Monaten bedingt aussprach, zeigt, dass es von einer günstigen Prognose ausging. Seit dem Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer sich während nunmehr über 9 Jahren strafrechtlich tatsächlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ausgesprochene Strafe ihre spezialpräventive Wirkung gezeitigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BGE 139 I 145 E. 3.8; Urteil des BGer 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.5), auch wenn sie noch nicht vollzogen werden konnte, und die Rückfallgefahr gering ist. Der Vollzug der unbedingten Strafe - vorgesehen ist der Vollzug in Halbgefangenschaft -, zu welchem sich der Beschwerdeführer selber bei der zuständigen Behörde gemeldet hatte, weil er diesen antreten wollte, scheiterte bis heute an fehlenden Vollzugsplätzen (AS 361).
Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nötigenfalls auch in der Türkei eine Existenz aufbauen könnte. Die dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Auch die Ankündigung, die Ehefrau werde sicher nicht mitgehen, kann nicht ausschlaggebend sein, gibt es doch kein rechtliches tatsächliches Hindernis, dorthin zu ziehen und kann das Leben in der Türkei nicht als unzumutbar gelten, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, weder für sie noch für das gemeinsame Kind, das sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer zwar über Verwandte verfügt, mit denen er aber keinen Kontakt pflegt, und sonst über keine besonderen Beziehungen in der Türkei verfügt.
Tatsache ist aber auch, dass die Existenz der Familie hier in der Schweiz begründet ist und die Familienmitglieder hier verwurzelt sind. Ehefrau und Kind würden wohl in der Schweiz wohnen bleiben und der Anspruch des Kindes darauf, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, wäre bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, verbunden mit einer Ausweisung, zumindest für längere Zeit nicht gewährleistet.
7.3 Bei Betrachtung sämtlicher ins Gewicht fallender Elemente handelt es sich um einen Grenzfall. Der Beschwerdeführer hat schon im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, mit seiner (deliktischen) Vergangenheit gebrochen zu haben und dafür den Tatbeweis erbracht. Auszugehen ist von einer privat wie beruflich positiven Neuausrichtung. Er hat sich seit mehr als 9 Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, und sein Leben auf neue Ziele ausgerichtet. Zwar hat er ein schweres Gewaltdelikt begangen und hatte vorher auch Vorstrafen, sich danach von diesem Verhalten aber glaubwürdig distanziert. Soweit bei ihm eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf seine positive Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2).
Hinzu kommt, dass sowohl die Ehefrau wie der 4-jährige Sohn des Beschwerdeführers das schweizerische Bürgerrecht besitzen, womit sich die Frage des sogenannten «umgekehrten Familiennachzugs» nach Art. 42 AIG stellt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer aufgrund der versuchten vorsätzlichen Tötung mitnichten tadellos verhalten. Seither und dabei handelt es sich immerhin um 9 Jahre hat er die schweizerische Rechtsordnung aber respektiert. Beachtet werden darf in diesem Zusammenhang am Rande auch, dass der Beschwerdeführer, wenn sich die Verfahren nach der Tat einigermassen zügig abgewickelt hätten, sogar bei einer Ausweisung für die Dauer von 5 Jahren nach vollzogener Strafe unterdessen nach 9 Jahren - wohl wieder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte.
7.4 Gemäss der neuen Bestimmung in Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Bei den genannten Kriterien handelt es sich um die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung (lit. d). Mit seiner Straftat hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Wie gesehen ist aber von einer deutlichen Besserung seinerseits auszugehen, sein Leben verläuft heute soweit ersichtlich in geordneten Bahnen. Die neue Regelung in Art. 63 Abs. 2 AIG ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 AIG; vgl. BBl 2013 2431f.), auch wenn sich ihr genauer Sinn nicht ohne weiteres aus dem Gesetz erschliesst (vgl. das Votum von Bundesrätin Sommaruga in der parlamentarischen Debatte, AB 2016 N I303). Die Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG) wird im Unterschied zur Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG) jeweils nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen verknüpft werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit einen Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesetzt. Mit Blick auf sein seitheriges Wohlverhalten und seine familiäre Situation erscheint es aber als verhältnismässig, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu belassen, dies verbunden mit einer Verwarnung. Sollte der Beschwerdeführer erneut straffällig werden einen anderen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG setzen, kann ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen bzw. nicht verlängert und die Wegweisung verfügt werden.
8. Der angefochtene Entscheid des DdI vom 16. Mai 2019 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, verbunden mit einer Verwarnung: Der Beschwerdeführer ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG setzen (Art. 96 Abs. 2 AIG; vgl. BGE 139 I 145 E. 3.9; Urteile des BGer 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 3.3.3; 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.2).
9. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Sinne des Subeventualantrags teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und vom Beschwerdeführer zu tragen. Der Kanton Solothurn hat dementsprechend dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, welche auf die Hälfte der beantragten Summe von CHF 3'944.65 (inkl. Auslagen und MwSt.), also auf CHF 1'972.30 festgesetzt wird.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung des Subeventualantrags der Beschwerde wird der Entscheid des DdI vom 16. Mai 2019 aufgehoben.
2. Das Migrationsamt wird angewiesen, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. A.___ wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt: Sollte A.___ erneut straffällig werden einen anderen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG setzen, kann ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen bzw. nicht verlängert werden und er aus der Schweiz gewiesen werden.
4. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; den Rest trägt der Kanton Solothurn.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'972.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.