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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.187
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.187 vom 25.02.2020 (SO)
Datum:25.02.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mandatsträgerentschädigung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 404 ZGB ; Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:116 II 399;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 25. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

2. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Mandatsträgerentschädigung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 5. August 2015 wurde von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) die für M.___ (geb. 1934) bestehende altrechtliche kombinierte Beiratschaft aufgehoben und per 1. September 2015 eine Begleitbeistandschaft, eine Mitwirkungsbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet (Art. 393 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] und Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und Art. 396). Zum Aufgabenbereich der angeordneten Einkommensund Vermögensverwaltung gehörten namentlich, M.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere sie im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post (Sozial)-versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen zu unterstützen sowie sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

2. Nach der Amtsentlassung des ersten Beistandes wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 von der KESB als Beiständin von M.___ ernannt.

3. Am 25. Oktober 2018 verstarb M.___, woraufhin die KESB mit Entscheid vom 14. Mai 2019 den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 25. Oktober 2018 genehmigte. Gleichzeitig setzte sie die Mandatsträgerentschädigung auf total CHF 3'625.50 fest und ersuchte die Sozialregion Dorneck, der Beschwerdeführerin die entsprechende Entschädigung auszubezahlen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 wurden M.___s Erben, C.___, auferlegt.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 3.4 sowie die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf total CHF 3'999.50. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund M.___ körperlicher Einschränkungen regelmässige Bargeldbezüge bei einer Bank in Therwil tätigen müssen, was als ausserordentlicher Aufwand im Umfang von rund 10 Stunden zu berücksichtigen und zusammen mit dem entsprechenden Spesenersatz in der Höhe von total CHF 374.00 zu vergüten sei.

5. C.___ hat sich nicht vernehmen lassen.

6. Im Rahmen der Stellungnahme vom 7. Juni 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Ausführungen zur Sache.

7. Der weitere Inhalt der Beschwerdeschrift und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommensund Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5000.00 (Abs. 1). Eine Stundenpauschale für die private Mandatsführung ist nicht vorgesehen. Nach Abs. 2 sind die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind und Abs. 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

2.2 In der Praxis wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend: Richtlinien) erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Mietund Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen (Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).

3.1 Die von der KESB mit Entscheid vom 14. Mai 2019 festgelegte Mandatsträgerentschädigung für die Rechnungsperiode zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 25. Oktober 2018 blieb hinsichtlich der Pauschalentschädigung für private Beistände mit Einkommensund Vermögensverwaltung im Umfang von CHF 2'900.00 unbestritten.

3.2 Strittig ist damit einzig die Höhe der Entschädigung des ausserordentlichen Aufwands und der Spesenersatz.

3.3 Nach der Botschaft des Bundesrates ist unter dem Begriff «Vermögensverwaltung» namentlich das tatsächliche oder rechtliche Handeln zu verstehen, das nach seiner typischen Beschaffenheit dazu bestimmt ist, das verwaltete Vermögen zu erhalten und seinem Zweck entsprechend der Verwendungen zuzuführen (Botschaft S. 7046). Die Rechte und Pflichten des Vermögensverwaltungsbeistands sind nicht isoliert von den individuellen persönlichen Bedürfnissen der betroffenen Person zu betrachteten und sind diesen anzupassen (vgl. Kurt Affolter in: Thomas Geiser et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 408 N5).

3.4 Die KESB begründete im Entscheid die Kürzung des geltend gemachten ausserordentlichen Aufwandes im Umfang von rund 10 Stunden für Bargeldbezüge in Therwil mit der Abgeltung dieses Aufwandes durch die Grundentschädigung. Sie führt zusammenfassend aus, als ausserordentlicher Aufwand, der gemäss Richtlinie zusätzlich zur Grundentschädigung des Beistandes mit CHF 25.00 pro Stunde entschädigt werden könne, gelte insbesondere die eigenhändige Räumung der Wohnung der Verbeiständeten, das Erledigen von Todesformalitäten oder die Nachlassliquidation. Gemäss Ernennungsurkunde vom 23. Dezember 2016 habe das Erledigen der finanziellen Angelegenheiten bereits zu den Aufgaben der Beiständin gehört. Im Rahmen der Einkommensund Vermögensverwaltung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, M.___ angemessene Beiträge aus deren Vermögen zur freien Verfügung zu stellen, sofern ihr nicht anderweitig hinreichende Barbeträge zugeflossen seien. Gemäss Botschaft des Bundesrates beinhalte die Vermögensverwaltung auch das Tätigen von Bargeldbezügen und das Aushändigen der entsprechenden Beträge an die betroffene Person. Aufgrund dessen ergebe sich, dass die von der Mandatsperson geltend gemachten Wegzeiten für diese Bargeldbezüge im Sinne eines zusätzlichen Aufwandes von rund 10 Stunden von der Pauschalentschädigung bereits gedeckt und deshalb nicht zusätzlich zu vergüten seien.

3.5 Zum anbegehrten Spesenersatz der 20 Tramfahrten von Rodersdorf nach Therwil und zurück hält die KESB zusammenfassend fest, es seien nur notwendige Auslagen zu entschädigen und der Aufwand müsse im Rahmen des von der KESB konkret erteilten Auftrages entstanden sein. Die Beiständin habe bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person. Dementsprechend müsse sie ein zweckmässiges Vorgehen wählen und unnötige Kosten vermeiden. Anspruch auf Ersatz entstehe nur für notwendige Auslagen. Sofern keine Pauschalentschädigung vorgesehen sei, müsse die Spesenrechnung der Beiständin nach den genannten Gesichtspunkten geprüft werden. Vorliegend habe die Mandatsperson aufgrund einer anderen Organisation die Möglichkeit gehabt, die monatlichen Bargeldbezüge bei einer Bank in Therwil zu vermeiden. Aufgrund dessen sei der Antrag auf Vergütung der 20 Tramfahrten à CHF 6.20 zum Geldinstitut in Therwil und zurück bzw. total CHF 124.00 abzuweisen.

3.6 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, M.___ sei zu keinem Zeitpunkt der Beistandschaft körperlich in der Lage gewesen, Geld an einem Bankautomaten oder in einem Geldinstitut abzuheben. Sie habe sich im ersten Stock ihres Hauses so eingerichtet, dass sie die Räumlichkeiten nur im Notfall habe verlassen müssen. Weiter macht sie geltend, die Beiträge für den Lebensunterhalt der Verbeiständeten seien hoch gewesen und sie habe nicht so viel Bargeld bei sich zu Hause aufbewahren wollen. Sodann habe sie zur gleichen Zeit noch für eine weitere Person Bargeldbezüge in Therwil getätigt, weshalb der veranschlagte Aufwand für die Verbeiständete von ihr halbiert worden sei. Die Wegzeiten mit dem Tram von Rodersdorf nach Therwil und zurück hätten jeweils 20 Minuten betragen, das Beziehen der Bargeldbeträge bei den beiden Geldinstituten weitere 5 10 Minuten und am Bahnhof «Therwil Zentrum» habe sie dann noch rund 10 Minuten warten müssen. Insgesamt habe sie für die Verbeiständete rund 20 Geldbezüge getätigt, weshalb sie sich erlaube, die entsprechenden 10 Stunden und die Kosten der 20 Tramfahrten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3.7 Über M.___ wurde im Alter von 78 Jahren eine altrechtliche kombinierte Beiratschaft errichtet, welche nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts bzw. im August 2015 namentlich in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umgewandelt wurde. Sechs Jahre nach Anordnung dieser Erwachsenenschutzmassnahme und 23 Monate nach der Mandatsübernahme durch die Beschwerdeführerin ist die Verbeiständete im Alter von 84 Jahren verstorben. Gemäss den Vorakten hatte die angeordnete Einkommensund Vermögensverwaltung primär die Unterstützung und Vertretung der Verbeiständeten bei finanziellen Angelegenheiten, insbesondere das Zurverfügungstellen von notwendigen Mitteln für die Bestreitung des Lebensunterhaltes, die Begleichung ausstehender Rechnungen sowie die Schuldensanierung zum Zweck. Aus den Rechenschaftsberichten des ersten Beistandes geht hervor, dass die Einkommensund Vermögensverwaltung bereits unter seiner Mandatsführung aufgegleist worden ist, indem er unter anderem ein öffentliches Inventar erstellen liess, M.___s Schulden sanierte, die ausstehenden Rechnungen beglich und die Dokumentenablage organisierte (vgl. VWBES.2016.423). Der damit einhergehende Arbeitsaufwand ist somit nachweislich zu einem grossen Teil bereits vor der Mandatsübernahme durch die Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb für die Rechnungsperiode 2016/2018 von einem weitaus geringeren Aufwand auszugehen ist.

3.8 Ist die verbeiständete Person nicht mehr in der Lage, selber Geld abzuheben, gehört das Zurverfügungstellen von Bargeldbeträgen zur Deckung des Lebensunterhalts und zur freien Verwendung nach dem gesetzgeberischen Willen klar zu den Aufgaben der Einkommensund Vermögensverwaltung. Sofern die Beschwerdeführerin rügt, die KESB habe ihr diesen Aufwand zusätzlich zu entschädigen, verkennt sie, dass private Mandatsträger nicht mit einer Stundenpauschale vergütet werden und es nicht Ziel ist, die Führung der Beistandschaft zu einem freien Beruf zu machen, von dem die Mandatsperson leben kann. Sodann macht die Beschwerdeführerin weder eine begründete Erweiterung ihres Aufgabenbereichs durch das Vorliegen ausserordentlicher Umstände bei der Verbeiständeten noch eine komplexe Mandatsführung geltend, die eine zusätzliche Entschädigung rechtfertigen würde. Vielmehr beantragt sie für eine Tätigkeit, die bei fehlender Mobilität der betroffenen Person zum Kernbereich der Einkommensund Vermögensverwaltung gehört und die durch eine andere Organisation offensichtlich hätte vermieden werden können, eine zusätzliche Vergütung. Die Entschädigung für Bargeldbezüge in Therwil ist nach dem Gesagten bereits in der Grundpauschale enthalten und eine zusätzliche Vergütung rechtfertigt sich nicht, zumal die KESB der Beschwerdeführerin bereits einen ausserordentlichen Aufwand im Umfang von 19.5 Stunden für Wegzeiten ins [ ]-Spital Basel, zum Holen von M.___s Rollator in Münchenstein und für das Besorgen des Hauses zugesprochen und damit notwendige zusätzliche Dienstleistungen anerkannt hat.

3.9 Die durch die KESB errechnete Mandatsträgerentschädigung für ausserordentliche Aufwände in der Höhe von CHF 487.50 sowie die Spesenentschädigung von insgesamt CHF 238.00, welche sich aus der Benützung des öffentlichen Verkehrs im Wert von CHF 38.00 sowie Spesen für Infrastruktur und Porti im Umfang von CHF 200.00 zusammensetzt, ist folglich nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.


Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann



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