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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.18)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.18
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.18 vom 22.07.2019 (SO)
Datum:22.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:persönlicher Verkehr
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Besuchsrecht des Vaters für mindestens 12 Monate sistiert wird, mit quartalsweisen Erinnerungskontakten. Der Vater hat gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht und unter anderem die Ausdehnung des Besuchsrechts auf alle zwei Wochen sowie mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr beantragt. Er forderte auch die Anpassung der Aufgaben der Beiständin. Die Kindsmutter argumentierte, dass der Vater keine Einsicht in den Konflikt zeige und die Kinder negativ beeinflusse. Das Gericht wies die Anträge des Vaters ab und bestätigte die vorherige Entscheidung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Vater zu 2/3 und der Mutter zu 1/3 auferlegt.
Schlagwörter: Kinder; Besuch; Besuchs; Kindsvater; Recht; Kindes; Besuchsrecht; Beiständin; Verfahren; Eltern; Kindsmutter; Anwältin; Kindern; Protokoll; Kontakt; Beschwerde; Urteil; Rechtsanwältin; Besuche; Verwaltungsgericht; Entscheid; Besuchsrechts; Interesse; Gutachten; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 235 ZPO ; Art. 273 ZGB ; Art. 274 ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 314a ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:133 III 553; 134 I 140; 142 I 188; 144 III 442;
Kommentar:
Karl Spühler, Schweizer, Willi, Basler Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 235 ZPO, 2017
Entscheid
Urteil vom 22. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Glättli Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Stampfli Rechtsanwälte,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend persönlicher Verkehr


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2012) sind die Kinder von A.___ und B.___. B.___ verfügt über die alleinige elterliche Sorge. Für beide Kinder besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

2. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat am 26. Oktober 2017 unter anderem für den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei E.___ verfügt. Anträge des Kindsvaters zur Revision des Sorgerechts, des Besuchsrechts, auf Wiederherstellung der elterlichen Sorge und geteilten Obhut sowie auf Ausdehnung des Besuchsrechts und Aufhebung der Begleitung wurden abgewiesen. Dem Kindsvater wurde die Weisung erteilt, ab sofort strikte zu unterlassen, Drittpersonen zu beauftragen, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter bzw. den Kindern aufzunehmen, ihnen durch Dritte Geschenke überreichen zu lassen, durch Dritte Fotos von ihnen machen zu lassen ihnen Einladungen zu übermitteln. Eine durch den Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2017 ab.

3. Am 19. Februar 2018 orientierte die Kantonspolizei Solothurn über eine Strafanzeige, welche der Kindsvater am 25. Juli 2017 gegen die KESB eingereicht hat.

4. Am 13. März 2018 orientierte das Amt für Soziale Sicherheit über eine Aufsichtsanzeige des Kindsvaters gegen die KESB.

5. Mit Entscheid der KESB vom 16. März 2018 wurden die begleiteten Kontakte für weitere sechs Monate aufrechterhalten. Der Kindsvater wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. [...] vom 7. Mai 2015 der Besuch einer Therapie und eine Anpassung des Verhaltens wesentlich zu einem schrittweisen Aufbau der Besuchskontakte beitragen würden. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Kindsvaters wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

6. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 monierte A.___ das Vorgehen der Behörde und der Beiständin. Im Wesentlichen machte er geltend, dass sich die Eltern bei den Übergaben im Interesse der Kinder persönlich begegnen sollten. Die Beiständin sei anzuweisen, den ausgefallenen Besuchstermin vom 3. Mai 2018 (Absage durch die Begleitperson) nachzuholen. Der KESB-Präsident habe mit dem Kindsvater ein persönliches Gespräch zu führen. Die Beteiligten wurden durch die KESB zur Stellungnahme aufgefordert.

7. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte die damalige Beiständin mit, dass trotz allerlei Anstrengungen, den beiden Kindern den Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen, diese Bemühungen schlussendlich immer wieder in Vorwürfen und neuen Forderungen von Seiten des Herrn A.___ endeten. Sie belasse es daher bei einer erneuten Stellungnahme.

8. Am 1. Juli 2018 teilte E.___ zur Besuchsbegleitung vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen mit, dass sich der Kindsvater nicht an die Rahmenbedingungen halte.

9. Die Rechtsvertreterin der Kindsmutter, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi, erwähnte mit Schreiben vom 2. Juli 2018 im Wesentlichen, dass die Kindsmutter nach wie vor keine persönlichen Kontakte mit A.___ wünsche.

10. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 monierte der Kindsvater im Wesentlichen, dass die Beiständin nicht Willens und in der Lage sei, die Besuchsregelung vorzunehmen. Ausgefallene Besuche seien nachzuholen.

11. Am 18. Juli 2018 informierte die Beiständin über die Besuchssituation und teilte im Wesentlichen mit, die Rahmenbedingungen der begleiteten Besuche seien neu zu prüfen, sofern diese überhaupt noch dem Wohl der Kinder entsprechen würden.

12. Am 19. Juli 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Anzeige von A.___ gegen die KESB wegen Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung, falscher Anschuldigungen, üble Nachrede, Verleumdung und Nötigung.

13. Am 3. August 2018 reichte die Beiständin ihren zweijährlichen Rechenschaftsbericht ein und stellte den Antrag, die Aufgaben der Beistandsperson neu zu überprüfen.

14. A.___ beantragte am 17. August 2018 im Wesentlichen, den ordentlichen Rechenschaftsbericht der Beiständin zurückzuweisen und nicht zu genehmigen. Die Kinder seien von der Behörde persönlich anzuhören.

15. Am 19. August 2018 berichtete E.___ über die begleiteten Besuche und stellte die weitere Begleitung durch seine Person in Frage.

16. A.___ informierte am 21. August 2018, dass die Besuchsregelung wiederholt von der KESB, der Beiständin und der Begleitperson nicht eingehalten worden sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine Absprache zwischen der Beiständin und der Begleitperson.

17. Mit Verfügung vom 21. August 2018 erwog die KESB im Wesentlichen, die begleiteten Kontakte für sechs Monate weiterzuführen und erteilte den Parteien das rechtliche Gehör.

18. Mit Stellungnahme vom 28. September 2018 stellte Rechtsanwältin Melania Lupi folgende Rechtsbegehren:

·      Das Besuchsrecht von A.___ sei für die vom Gutachter empfohlene Dauer von einem Jahr zu sistieren.

·      Es sei die Beiständin zu beauftragen, quartalsweise Erinnerungskontakte zu installieren.

·      Anträge von A.___ um Wiederaufnahme des Kontaktrechts seien nach Ablauf der Sistierung erst dann zu prüfen, wenn der Kindsvater belegt, dass er sich nachhaltig und seit mindestens sechs Monaten an für die Thematik geeigneter Stelle in Therapie befindet zwecks Beleuchtens und Verstehens eigener Verhaltensund Persönlichkeitsanteile am Elternkonflikt, der Verarbeitung der Trennung und des Auseinanderbrechens der Familie mit dem Ziel der Bewusstwerdung, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen kann und welche Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind.

·      Es sei A.___ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder C.___ und D.___ sowie B.___ in irgendeiner Form zu kontaktieren, sei dies direkt durch von ihm beauftragte Personen, sei dies persönlich, telefonisch, brieflich, per Mail durch ein sonstiges Kommunikationsmittel.

·      Es sei A.___ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich dem Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus von B.___ befindet, weniger als 100 m zu nähern.

·      Es sei A.___ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich der Schule bzw. dem Kindergarten, welche C.___ und D.___ besuchen, weniger als 100 m zu nähern.

·      Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten A.___.

19. Am 5. Oktober 2018 informierte Rechtsanwältin Therese Hintermann über die Mandatsübernahme für A.___ und legte ein Schreiben von A.___ vom 4. Oktober 2018 bei, welches folgende Rechtsbegehren enthält:

·      Eine mündliche Verhandlung mit beiden Elternteilen gemeinsam ist sofort unter Ausschluss sämtlicher Mandatspersonen anzuberaumen. Vorausgehend ist die Familie bzw. die Kinder in Anwesenheit beider Elternteile von der KESB nun erstmals überhaupt kennenzulernen: Die KESB hat die Familie gemeinsam unter Ausschluss von Mandatspersonen/Rechtsvertretern einzuladen.

·      Das zuständige Behördenmitglied [...] ist zu suspendieren.

·      Der Rechenschaftsbericht der Beiständin ist nicht zu genehmigen.

·      Das Schreiben von E.___ ist mangels ihm nicht bekanntem Auftrag der KESB als gegenstandslos zu erklären.

·      Eine Anhörung der Kinder ist durch eine von der KESB und der Beiständin unabhängige Fachperson sofort, wegen eingetretener Entfremdung umgehend durchzuführen.

·      Die Eltern sind zu gemeinsamen Gesprächen beim ZEPP, Zentrum für Entwicklungsund Persönlichkeitspsychologie der Universität Basel, unter Einbezug der vom ZEPP für geeignet gehaltenen Mandatsträger zu verpflichten. Eine verpflichtende Mediation der Eltern für gemeinsame Gespräche ist anzuordnen.

·      Fünf Ersatztermine für die bisher ausgefallenen begleiteten Besuchstermine (inkl. Termin Okt.) sind innerhalb der nächsten vier Wochen mit der Unterstützung der Sozialregion [...] umzusetzen.

·      Danach sind mit der Unterstützung der Sozialregion [...] (Kindesund Erwachsenenschutz) begleitete Übergaben eines praxisüblichen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie zwei Wochen Weihnachtsferien durchzuführen. Ab 1. Januar 2019 hat das praxisübliche Besuchsund Ferienrecht ohne begleitete Übergaben zu erfolgen.

·      Ab sofort sind Telefonkontakte mit den Kindern mindestens einmal pro Woche zu ermöglichen. Vom Einbezug der Beiständin ist abzusehen.

·      Eine Durchführung der restlichen begleiteten Besuchstermine im Kanton Baselland ist abzuweisen

·      Die KESB hat darzulegen, wieso die Beiständin lediglich die Interessen der Kindsmutter wahrnimmt und die Interessen der Kinder aussen vorlässt. Die Anordnung, dass eine Kopie der Korrespondenz zwischen den Eltern an die Beiständin geht, ist aufzuheben.

·      Der Antrag der Mandatsträgerin der Mutter B.___ vom 20. August 2018 ist abzuweisen, da gemeinsame Gespräche für eine Lösung anzuordnen sind.

20. Am 8. Oktober 2018 teilte Rechtsanwältin Therese Hintermann mit, dass der Kindsvater weder von B.___ noch von der Beiständin Informationen bezüglich Aufenthaltsort der Kinder während der Herbstferien erhalte. Es seien Massnahmen zum Informationsrecht einzuleiten.

21. Mit Mail vom 15. Oktober 2018 teilte die Beiständin mit, dass sich der Kindsvater weder schriftlich noch telefonisch bei ihr betreffend der Herbstferien erkundigt habe.

22. Am 8. November 2018 beantragte Rechtsanwältin Hintermann im Wesentlichen, es seien keine weiteren Verfügungen/Entscheide zu erlassen, bis die Sachverhalte geklärt und die ausgefallenen Besuchsrechte nachgeholt seien. Es seien bis Jahresende mindestens fünf Ersatztermine für die ausgefallenen begleiteten Besuchstermine mit Unterstützung der Sozialregion [...] umzusetzen. Die Eltern seien mit einer unabhängigen Fachperson zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Die KESB habe sich zu erklären, weshalb der Beistandswechsel erst jetzt stattfinde und dessen Aufgaben seien zu klären. Beiliegend wurde über eine erneute Aufsichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2018 informiert.

23. Am 19. November 2018 beantragte Rechtsanwältin Hintermann einen sofortigen Entscheid betreffend die Ersatztermine in der Besuchsregelung bis Ende Jahr sowie die Regelung der Weihnachtsferien beim Kindsvater.

24. Am 11. Dezember 2018 fällte die KESB folgenden Entscheid:

3.1   Das Recht auf persönlichen Verkehr des Kindsvaters in jeglicher Form (Besuchsund Ferienrecht) zu D.___ und C.___ wird für mindestens 12 Monate sistiert.

3.2   Es sind quartalsweise Erinnerungskontakte zwischen dem Kindsvater und C.___ und D.___ durchzuführen.

3.3   A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kontakt zu D.___ und C.___ in jeglicher Form zu unterlassen, sei dies direkt durch von ihm beauftragte Personen, sei dies persönlich, telefonisch, brieflich, per Mail durch ein sonstiges Kommunikationsmittel.

3.4   Für den Fall, dass A.___ der vorliegenden Weisung nicht nachkommt, wird ihm eine Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Om 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angedroht. Der Wortlaut von Art  292 StGB ist Folgender: «Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

3.5   Anträge von A.___ um Wiederaufnahme des Kontaktrechts werden erst dann wieder geprüft, wenn der Kindsvater belegt, dass er sich nachhaltig und seit mindestens vier Monaten an einer für die Thematik geeigneter Stelle in Therapie befindet zwecks Beleuchtens und Verstehens eigener Verhaltensund Persönlichkeitsanteile am Elternkonflikt, mit dem Ziel der Bewusstwerdung, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen kann und welche Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind.

3.6   Als neue Mandatsperson wird per 1. Januar 2019 F.___, Sozialregion [...], eingesetzt.

3.7   Die Aufgaben der Mandatsperson werden in Abänderung zum bisherigen Aufgabenbereich wie folgt festgelegt:

·           C.___ und D.___ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

·           die Einhaltung der Sistierung des persönlichen Verkehrs zu überwachen bzw. Meldung zu erstatten, sollte diese nicht eingehalten werden;

·           quartalsweise Erinnerungskontakte zwischen dem Vater und den Kindern durchzuführen und die Rahmenbedingungen im Voraus festzulegen;

·           den Kindsvater in monatlichen Abständen bei besonderen Ereignissen im Leben von C.___ und D.___ angemessen zu informieren;

·           nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

·           der Sozialregion [...] erstmals per 31. Dezember 2019 den periodischen Rechenschaftsbericht zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.8   Der vorliegende Bericht von [...] für die Periode vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 wird genehmigt.

3.9   Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der Mandatsperson gemäss einem Vertrag mit der zuständigen Sozialregion [...] entrichtet wird.

3.10    Die bisherige Mandatsperson, [...], wird aufgefordert, den Schlussbericht für die Periode vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 der Sozialregion [...] zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen. Die Entlastung der Mandatsperson wird mit Genehmigung des Schlussberichts durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erfolgen.

3.11    Soweit mehr anders beantragt wurde, werden die Anträge abgewiesen.

3.12    Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.13    Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'600.00 festgelegt und werden zu 2/3 A.___ und zu 1/3 B.___ auferlegt.

25. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___ am 14. Januar 2019, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.11, 3.12 und 3.13 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein seien vollumfänglich aufzuheben.

2.      Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers für C.___ und D.___ sei auf alle zwei Wochen von Freitagmittag, 12.00 Uhr bis Sonntagabend, 19.00 Uhr auszudehnen.

3.      Dem Beschwerdeführer sei ein Ferienrecht für seine Kinder von mindestens vier Wochen pro Jahr einzuräumen.

4.      Dem Beschwerdeführer sei das Recht, mindestens einmal pro Woche mit den Kindern zu telefonieren, einzuräumen.

5.      Die Kindeseltern seien anzuweisen, sich bezüglich der bestehenden Konflikte in regelmässige Mediationsgespräche unter fachlicher Leitung zu begeben. Dabei sei zu prüfen, inwieweit die Kinder in solche Gespräche einzubeziehen seien.

6.      Die Aufgaben der Beiständin seien wie folgt festzulegen:

-     Den Kindern C.___ und D.___ und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und gemeinsame Gespräche umzusetzen;

-     die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen begleiteten Besuchsrechtstage zu organisieren;

-     für die Einhaltung des Besuchsrechts besorgt zu sein und Ersatztermine für ausgefallene Besuchsrechtstage zu organisieren.

-     nötigenfalls den Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Weiter wurden folgende vorsorglichen Massnahmen beantragt:

1. Für die Kinder C.___ und D.___ seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch begleitete Besuchstage alle zwei Wochen von mindestens vier Stunden anzuordnen.

2. Die Beiständin sei mit der Organisation der begleiteten Besuchstage zu beauftragen.

Prozessual wurden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei raschmöglichst eine öffentliche mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gemeinsam durchzuführen.

3. Für die Kinder C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2012, sei über den Verein Kinderanwaltschaft Schweiz ein unabhängiger und ausgebildeter Kindesvertreter bzw. eine unabhängige und ausgebildete Kindesvertreterin zu bestellen.

4. Es seien beide Kinder durch eine unabhängige Fachperson anzuhören.

26. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurden die Anträge auf superprovisorische Anordnung von begleiteten Besuchstagen mit entsprechendem Auftrag an die Beiständin sowie um superprovisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

27. Am 12. Februar 2019 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann ein Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsgerichtspräsidentin Karin Scherrer Reber, die Mitglieder des Verwaltungsgerichts Beat Stöckli und Frank-Urs Müller sowie gegen die Gerichtsschreiberin Barbara Kaufmann. Dieses wurde mit Urteil der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Beat Frey und Marcel Kamber sowie Gerichtsschreiberin Sabina Gottesman am 4. März 2019 abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

28. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beantragte die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten von A.___.

29. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerdeanträge unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei für die Kinder C.___ und D.___ ein Verlaufsgutachten und für A.___ ein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten mit Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit in Auftrag zu geben.

30. Mit Verfügung vom 20. März 2019 wurde per 6. Mai 2019 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen.

31. Mit Stellungnahme vom 4. April 2019 liess A.___ folgende Anträge stellen:

1. Die Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2019 sei so anzulegen, dass eine konstruktive Lösung im Hinblick auf eine Normalisierung der Kontakte im Rahmen der Familie gesucht und gefunden werden kann.

2. Das Gutachten von Dr. [...] vom 7. Mai 2015 sei aus den Akten zu weisen.

3. Das Honorar von CHF 13'966.00 sei vom Gutachter zurückzufordern und an die Kindseltern zurückzuerstatten, soweit sie ihren Anteil bezahlt haben.

32. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer Dokumente einreichen, wonach er zu seiner Anfrage zu einem weiteren Erinnerungskontakt zuerst von der Beiständin keine Antwort erhalten habe. Bei seiner telefonischen Nachfrage habe es geheissen, die Kindsmutter sei mit den Kindern in den Ferien, was sich im Nachhinein als falsch herausgestellt habe.

33. Am 6. Mai 2019 fand eine Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts statt, an welcher A.___ mit Rechtsanwältin Therese Hintermann, B.___ mit Rechtsanwältin Melania Lupi, [...] für die KESB und die Beiständin F.___ teilnahmen.

34. Mit Eingabe vom 30. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer diverse Protokollberichtigungen. Auch wurde über einen am 24. Mai 2019 stattgefundenen Erinnerungskontakt orientiert und ein vom Beschwerdeführer erstelltes Protokoll des Treffens eingereicht.

Zum Protokoll wurde vorgebracht, die Aussagen seien nicht nur dem Wort, sondern auch dem Sinn nach durchwegs falsch protokolliert und deshalb zu korrigieren. Es bestünden sehr viele Interpretationen und Auslassungen, offenbar zielorientiert, nach dem Gutdünken der Protokollführerin. Ihre Gewichtung im Protokoll sei konstruiert, tendenziös und geprägt von zahlreichen Urteilen, die sie in diesem Fall bereits verfasst habe. Eine Tonbandaufnahme bzw. ein Wortprotokoll hätte deutlich gemacht, dass der Instruktionsrichter eine Lösung von 0 auf 100 nicht für möglich halte und nach seiner Ansicht nur mit einem neuen Gutachten das alte aus der Welt geschafft werden könnte. Auch wäre festgehalten worden, dass ein von Seiten der KESB vorgeschlagenes therapeutisches Coaching durch die Kindsmutter und ihre Vertreterin blockiert worden sei, weil der Kindsvater sich angeblich zuerst ändern müsse. Konkrete Fragen an die Kindsmutter seien entweder nicht beantwortet nicht zugelassen worden.

35. Am 17. Juni 2019 nahm die Kindsmutter zum Protokollberichtigungsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung. Es sei kein Wortprotokoll beantragt und damit auch kein solches erstellt worden. Das bestehende Protokoll gebe die wesentlichen Äusserungen der Teilnehmenden sinngemäss und vollständig wieder. Es bestehe kein Anlass, eine Protokollberichtigung vorzunehmen. Das Begehren sei zudem erst drei Wochen nach der Verhandlung gestellt worden. Es sei unmöglich, dass der exakte Wortlaut nach dieser Zeit noch habe in Erinnerung behalten werden können.

Der Kindsmutter sei es ein Anliegen, über die Reaktionen der Kinder auf den zweiten Erinnerungskontakt vom 24. Mai 2019 zu informieren. Kaum sei C.___ zurückgekehrt, habe er sinngemäss zu ihr gesagt, Papa würde sie so hassen. Beim Essen habe er D.___ aufgefordert, sie solle der Mama sagen, was sie Papa versprochen habe. D.___ habe verunsichert reagiert. C.___ sei dann erinnernd für sie eingesprungen und habe erklärt, sie habe dem Papa versprochen, sie würde der Mama sagen, dass sie den Papa mehr sehen wollten, und sie solle die Mutter fragen, ob sie eigentlich wisse, wie oft die Kinder den Papa nur gesehen hätten. Die Kindsmutter habe den Eindruck, dass sich C.___ dem Kindsvater sehr stark verpflichtet fühle und deshalb rasch unter Druck gerate.

36. Am 24. Juni 2019 führte auch die KESB aus, sie sehe keine Notwendigkeit, eine Änderung des Protokolls vorzunehmen. Sinngemäss und im Wesentlichen seien die Äusserungen der Parteien korrekt wiedergegeben worden. Ein Wortprotokoll sei nie verlangt worden.

37. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, da Rechtsanwältin Lupi keinen einzigen Punkt des Protokollberichtigungsbegehrens dementiert habe, gelte dieses als anerkannt. Der Verzicht der Gegenanwältin auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen zeige, dass sie keine stichhaltigen Argumente habe, der Beschwerde entgegenzutreten. Sie stelle im ganzen Verfahren Behauptungen als Fakten dar und ignoriere die Gegendarstellungen des Beschwerdeführers. Es stehe Aussage gegen Aussage. Der Kindsvater habe das Wort «hassen» nie gesagt und die Kinder hätten ihm auch nichts «versprechen» müssen. Die angeblichen «Äusserungen des Beschwerdeführers» habe er nie gemacht. Durch die Aussagen der Kinder werde aber deutlich, dass diese ihren Vater mehr sehen wollten, weshalb zum wiederholten Mal darum gebeten werde, diesen Wünschen zu entsprechen.

38. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen, er wolle zur Kostennote der Gegenanwältin Stellung nehmen, was er vertreten durch seine Rechtsanwältin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 dann auch tat.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Soweit über die gestellten Anträge auf vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen nicht bereits entschieden wurde, werden sie mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

3.1 Als erstes ist auf das Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. Dem Grundsatz nach ist eine nachträgliche Veränderung des Protokolls unzulässig, weil es Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts bildet. Sobald es in endgültige Form gebracht ist, darf das Protokoll nicht mehr geändert werden. Ausnahmen ergeben sich bei einem offensichtlichen Versehen. Alle anderen Änderungen am wesentlichen Protokollinhalt dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Feststellungen dargetan ist, was einzig im Rahmen eines förmlichen Protokollberichtigungsverfahrens zulässig ist. Die wortgetreue Wiedergabe kann nicht verlangt werden, weil das Gesetz darauf keinen Anspruch gibt (vgl. Daniel Willisegger in Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 235 ZPO N 38 ff.).

3.2 Die diversen Begehren um Umformulierung des Protokolls wurden den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt, welche das Protokoll in seiner ursprünglichen Form für richtig halten und die Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers beantragen. Wie erwähnt, besteht kein Anspruch auf wortgetreue Wiedergabe, und da kein Tonband mitgelaufen ist, was entsprechend auch nicht verlangt worden war handelt es sich bei den Änderungsanträgen um reine Behauptungen, welche nicht weiter belegt sind. Sie vermögen keine Änderung des Protokolls zu bewirken, welches an sich Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts bildet. Die Meinung von Frau G.___ interessiert hier nicht, da sie an der Verhandlung gar nicht anwesend war. Das Protokollberichtigungsbegehren ist deshalb in allen Punkten abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4.1 Am 6. Mai 2019 hat eine Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts stattgefunden, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer ausführlich mündlich äussern konnte und angehört wurde. Diese Verhandlung war nicht öffentlich.

4.2 Gemäss Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 188 E. 3.1.1 S. 191 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgehalten, dass familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Kategorie «Schutz des Privatlebens der Prozessparteien» fallen. Gehe es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private, sondern der Staat und ein Privater gegenüberstünden, wie dies bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall sei, könne die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedürfe einer besonderen Begründung.

4.3 Vorliegend stehen sich sowohl die Kindseltern als Private als auch der Kindsvater dem Staat gegenüber. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 442 E. 2.5 S. 446 ausgeführt, dass es sich bei einer hoheitlich angeordneten Kindesschutzmassnahme auch dann um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinn handelt, wenn sich faktisch die Interessen zweier Familienmitglieder gegenüberstehen. Somit handelt es sich vorliegend um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne und es ist eine besondere Begründung notwendig, damit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann.

4.4 Zu prüfen sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGS 144 III 442 E. 2.6 S. 447). Vorliegend geht es um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen zwei minderjährigen Kindern. Dabei stellt sich die besondere Problematik, dass der Kindsvater seine Kinder, insbesondere C.___, in seinem Kampf gegen die Kindsmutter immer wieder zu instrumentalisieren und manipulieren versucht, was die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt und bei C.___ gar schon das Ausmass einer Anpassungsstörung angenommen hat (vgl. Gutachten [...] vom 7. Mai 2015 S. 34). Aufgrund dieser Problematik wurden das Besuchsrecht inzwischen sistiert und bloss noch quartalsweise Erinnerungskontakte verfügt. Bereits dies zeigt auf, dass es sich um eine sensible familienrechtliche Angelegenheit handelt, die eher nicht in der Öffentlichkeit verhandelt werden sollte.

Erschwerend kommt aber vorliegend noch hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Wesentlichen damit begründet, dass die «in der Kritik stehende Behörde» «vor der Öffentlichkeit für ihren menschenverachtenden und die Kinderrechte verletzenden Entscheid gerade zu stehen» habe. Dieser aggressive Wortlaut, der sich auch durch weite Teile der restlichen Beschwerde durchzieht, deutet stark darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer vor allem um eine Hetzkampagne gegen die KESB geht. Eine solche Absicht wird vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht geschützt.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit einer einseitigen Darstellung seiner Geschichte in einem grossen Zeitungsartikel vom 1. März 2019 an die Öffentlichkeit gelangt ist, muss denn bei einer öffentlichen Verhandlung dieses Falles auch mit einem grossen Presseaufgebot gerechnet werden.

Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 442 unter Erwägung 2.6 auf Seite 448 festgehalten, dass zwar dem Prinzip der Justizöffentlichkeit grundsätzlich zentrale Bedeutung zukommt. Dennoch stehe eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne) in Streit und obliege der Behörde die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit komme dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu, als dies etwa in einem Strafverfahren der Fall sei, das gänzlich andere Ziele verfolge.

Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht weiter dar, weshalb das Prinzip der Justizöffentlichkeit in seinem Fall entscheidendes Gewicht hätte. Einen persönlichen Eindruck konnten sich der Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin auch anlässlich der nicht öffentlichen Instruktionsverhandlung mit persönlicher Anhörung machen. Würde der vorliegende Sachverhalt durch eine öffentliche mündliche Verhandlung mit zu erwartendem grossem Presseaufgebot noch weiter in die Öffentlichkeit gezogen, würde sich die dem Verfahren zugrundeliegende Problematik der Druckausübung auf die Kinder noch weiter verstärken, was dem zu schützenden Kindswohl klar zuwiderliefe. Aus diesen Gründen sind vorliegend die Interessen der Kinder an einem Ausschluss der Öffentlichkeit höher zu gewichten, und der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer beantragt weiter für C.___ und D.___ die Einsetzung eines Kinderanwalts aus einer Liste der Kinderanwaltschaft Schweiz. Er begründet dies damit, dass die Kinder im Alter von 6 und 10 (inzwischen 11) Jahren in Bezug auf die Frage, welchen Umgang sie mit ihrem Vater wünschten, urteilsfähig seien. Es sei deshalb wichtig, dass sie ein Sprachrohr für ihren Willen und ihre Bedürfnisse hätten, zumal diese im Verlauf des Verfahrens völlig ausser Acht gelassen worden seien. Die Kinder könnten sich dadurch als Rechtssubjekte mit ihren Interessen und eigenen Vorstellungen von Lösungswegen am Verfahren beteiligen und ihre Anträge stellen. Eine punktuelle Anhörung sei vorliegend nicht ausreichend. Der Kindesvertreter müsse unabhängig sein. Die Beiständin erfülle diese Voraussetzung nicht, weil sie ausführendes Organ der KESB sei.

5.1 Gemäss Art. 314abis ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Abs. 2). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Abs. 3).

5.2 Das Bundesgericht weist in konstanter Rechtsprechung darauf hin, dass die Behörde bzw. das Gericht lediglich eine Prüfungspflicht hat, die Anordnung einer Kindesvertretung aber keineswegs zwingend ist. Die Bezeichnung einer Vertretung der Kinder steht vielmehr im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, wobei die Behörde einen ablehnenden Entscheid stichhaltig zu begründen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2; 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.2; 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3; 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.3; 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1.2).  

5.3 Der Beschwerdeführer führt nicht in Bezug auf die konkrete Situation aus, weshalb die Kinder gerade in diesem Fall eine Vertretung benötigen würden, sondern belässt es bei allgemeinen Ausführungen zu den Vorteilen einer Kindesvertretung.

Vorliegend wird von keiner Seite bestritten, dass die Kinder ihren Vater gerne sehen möchten. Es ist deshalb nicht einsehbar, welchen Zusatznutzen die Einsetzung eines Kindesvertreters bringen würde. Es liegt letztlich an der Behörde bzw. am Gericht zu entscheiden, inwiefern der subjektive Wille der Kinder auch ihren objektiven Interessen entspricht. Dies ist nicht Aufgabe eines Kinderanwalts. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zum subjektiven Willen der Kinder von der Bestellung eines Kindesvertreters gewonnen werden könnten. Der Antrag auf Bestellung eines Kinderanwalts ist deshalb abzuweisen. Die Interessen der Kinder werden im vorliegenden Verfahren in welchem ohnehin das Untersuchungsprinzip gilt und die Behörde bzw. das Gericht dem Kindeswohl entsprechend zu entscheiden hat ausreichend durch die Beiständin vertreten.

6. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, dass die Kinder durch eine unabhängige Fachperson anzuhören seien. Die KESB habe die Kinder zu keinem Zeitpunkt angehört. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Kinder nicht über die kognitiven Fähigkeiten verfügen würden, um das Verhalten des Kindsvaters differenziert betrachten zu können und sich beispielsweise bei unbegleiteten Besuchen entsprechend schützen zu können, sei nicht nachvollziehbar. Zuerst müsse man sich fragen, ob und wovor die Kinder überhaupt geschützt werden müssten. Die Kinder wüssten dies am besten. Die Behörde habe selber ausgeführt, dass sie nicht wisse, wie es den Kindern gehe, weshalb die Kinder nun umgehend angehört werden müssten. Die Kinder sollten ihre Anliegen einbringen können und in angemessener Weise informiert werden. Es reiche nicht aus, dass C.___ vor Jahren einmal während wenigen Minuten durch den Gutachter angehört worden sei. D.___ sei gar nie angehört worden.

6.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht]) und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

6.2 Es trifft zu, dass C.___ vor etwas mehr als vier Jahren im Rahmen des Gutachtens und D.___ gar nie durch die Behörden angehört wurden. Dennoch hat die Sichtweise der Kinder zur konkreten Fragestellung des Besuchsrechts detailliert Eingang in das Verfahren gefunden. Durch die Protokolle des Kindsvaters über die Treffen mit den Kindern (die aktuellsten vom 22./23. April und 24. Mai 2019) ist klar, dass die Kinder ihren Vater gerne haben und ihn auch öfter sehen möchten, am liebsten bei sich zuhause und ohne Begleitung. Dies wurde auch von keiner Seite je bestritten und durch die Beiständin ebenfalls ins Verfahren eingebracht. Eine Anhörung würde somit bloss der Anhörung wegen erfolgen, was gerade im vorliegenden Fall, wo der Loyalitätskonflikt der Kinder zentral ist, nicht zum Wohl der Kinder wäre. Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist zudem auch erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen, was vorliegend entsprechend auch eher noch gegen eine Kindesanhörung spricht. Die Nichtvornahme einer Kindsanhörung verletzt im jetzigen Zeitpunkt weder die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung noch das Mitwirkungsrecht der Kinder, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

7. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 4. April 2019 beantragen, das Gutachten von Dr. [...] vom 7. Mai 2015 sei aus den Akten zu weisen und das Honorar von CHF 13'966.00 sei vom Gutachter zurückzufordern und an die Kindseltern zurückzuerstatten, soweit sie ihren Anteil bezahlt hätten. Erneut versucht er dies mit einer angeblichen Befangenheit zu begründen, indem der Gutachter zur Zeit der Gutachtenserstellung bei der Solothurner Spitäler AG beschäftigt gewesen sei, bei welcher die Gegenanwältin als Vizepräsidentin im Verwaltungsrat sitze.

7.1 Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 5A_457/2017 E. 3.4 vom 4. Dezember 2017 ausgeführt hat, hätte diese Rüge früher im Verfahren vorgebracht werden müssen und ist längst verspätet. Auch das Bundesgericht hat sich in der Folge auf das Gutachten gestützt, und dessen Verwertbarkeit damit bestätigt. Das erneute Vorbringen dieser Rüge erscheint trölerisch und es ist darauf nicht einzutreten.

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass auch kaum davon auszugehen ist, dass der Gutachter und die Gegenanwältin sich überhaupt kennen, verfügt doch die Solothurner Spitäler AG über rund 4'000 Angestellte (vgl. Geschäftsbericht 2018, S. 24). Die Gegenanwältin bestätigt denn auch auf Seite 3 ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019, dass keinerlei persönliche Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten, und dass sie als Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine Weisungsbefugnis habe. Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, wenn er vorbringt, laut Aktennotiz der KESB vom 18. Dezember 2014 seien dem Gutachter die Personalien der Kinder bereits im Voraus mitgeteilt worden. Der Gutachter musste die Personalien der Kinder kennen, um mitteilen zu können, ob ihm diese bereits bekannt seien und ob allfällige Interessenskonflikte bestünden. Spätestens bei der Begutachtung lernte er diese ohnehin kennen. Dies hat jedoch nichts mit der Rechtsanwältin zu tun, durch welche ihre Mutter vertreten wird. Gründe, weshalb das Gutachten aus den Akten gewiesen werden müsste, wären somit ohnehin keine zu erkennen.

7.2 Auf den Antrag, wonach das Honorar vom Gutachter zurückzufordern und an die Kindseltern zurückzuerstatten sei, ist ebenfalls nicht einzutreten, handelt es sich doch dabei um eine finanzielle Forderung, die nicht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht durchgesetzt werden kann, was der beantragenden Rechtsanwältin hinlänglich bekannt sein sollte.

8. Im Hauptpunkt beantragt der Beschwerdeführer, es sei statt der Sistierung des Besuchsrechts für mindestens 12 Monate mit quartalsweisen Erinnerungskontakten das Besuchsrecht auszudehnen auf alle zwei Wochen von Freitagmittag, 12:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr und mindestens einmal wöchentlich telefonischer Kontakt zwischen ihm und den Kindern. Entsprechend seien auch die Aufgaben der Beiständin anzupassen.

8.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner 39-seitigen Beschwerde fast ausschliesslich auf die Darstellung des Sachverhalts und das Vorbringen von allgemein gehaltener appellatorischer Kritik. Eine behauptete Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens), Art. 14 (Diskriminierungsverbot), Art. 9 UN-KRK (Recht auf Vater und Mutter), Art. 12 UN-KRK (Berücksichtigung des Kindeswillens), Art. 13 UN-KRK (Meinungsund Informationsfreiheit), Art. 18 UN-KRK (Verantwortung der Eltern und des Staates für das Kindeswohl) wird nicht begründet, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen ist. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig und beschneide die Rechte des Kindsvaters und seiner Kinder in unzulässiger Weise. Zur Begründung schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Perspektive, wonach es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen sei, weshalb ein praxisübliches, unbegleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reiche nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Erinnerungskontakte seien vorgesehen für ältere Kinder, die sich weigerten, das Besuchsrecht wahrzunehmen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Es sei normal, dass Kinder von getrenntlebenden Eltern Loyalitätskonflikte hätten. Diese vermöchten sie aber sehr wohl konstruktiv zu lösen, wenn der Elternteil, mit dem sie zusammenlebten, sie dabei unterstütze. Dies müsse vorliegend von der Kindsmutter entschieden gefordert werden. Diese zeige kein Entgegenkommen und schliesse den Kindsvater vom Leben der Kinder aus.

8.2 Die Kindsmutter lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dem Beschwerdeführer fehle jegliche Einsicht in seinen eigenen Anteil am Konflikt. Er setze offensichtlich seine Interessen mit denen der Kinder gleich. Anders lasse sich der Vorwurf, die Beiständin lasse die Interessen der Kinder aussen vor, nicht erklären. Er halte sich nicht an die Rahmenbedingungen, sondern versuche seine eigenen Bedingungen durchzusetzen. Er bestehe beispielsweise darauf, bei den Übergaben die Kindsmutter anzutreffen und suche damit die Konfrontation. Weiter beeinflusse er die Kinder beispielsweise damit, dass er ihnen Sätze vorspreche, die sie ihm nachsprechen müssten. Der Kindsvater weite den Konflikt gegen sämtliche Involvierten aus, indem er sogar gegen die KESB eine Strafanzeige erhoben habe, die in einer Nichtanhandnahmeverfügung gemündet habe. Nach Ansicht des Kindsvaters seien die Kindsmutter, deren Anwältin, die Beiständin, die KESB, der Besuchsrechtsbegleiter sowie weitere involvierte Personen schuld an seiner misslichen Situation. Von Eigenreflexion und Selbstkritik fehle hingegen jede Spur. Indem der Kindsvater nun auch an die Presse gelangt sei und ein Artikel mit Vorwürfen an die Kindsmutter im Tagesanzeiger erscheine, riskiere der Vater, dass die Kindsmutter und die Kinder auf den Fall angesprochen würden, wodurch sich der Loyalitätskonflikt der Kinder noch mehr verstärke. Mit diesem Verhalten zeige der Kindsvater, dass das Wohl der Kinder für ihn keine Priorität habe und es ihm nur um die eigenen Bedürfnisse gehe. Der dringenden Empfehlung, sich in Therapie zu begeben, komme er nicht nach. Der Kindsvater habe den Konflikt ausgeweitet und sein Tonfall werde je länger je anklagender und radikaler, weshalb ein negativer Verlauf vorliege und das Besuchsrecht zum Schutz der Kinder zu Recht angepasst worden sei. Es sei zu erwähnen, dass die Kinder viel weniger angespannt seien, seit keine Besuche mehr erfolgten, was deren Loyalitätskonflikt aufzeige.

8.3 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).

Gemäss Abs. 2 von Art. 273 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt wenn eine Ermahnung eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Gemäss dieser Bestimmung kann auch eine Begleitung der Besuchskontakte angeordnet werden. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint unter anderem indiziert bei negativer Beeinflussung des Kindes, psychischer Belastung, Überforderungen und Ängsten des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes ein ganzes Jahr zu begrenzen und scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 f.).

Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten zwischen den Eltern auf Kosten, oft auch unter Einbeziehung des Kindes fortgesetzt werden. Der sorgeoder obhutsberechtigte Elternteil darf das Kind nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen; er muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Art. 274 Abs. 1 verbietet im gleichen Sinne auch dem Besuchsberechtigten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil einzunehmen dessen Erziehung zu vereiteln zu beeinträchtigen auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 2 f.).

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei wiederholter Missachtung der Pflicht aus Art. 274 Abs. 1 kann also ein Ausschluss des Besuchsrechts nach Abs. 2 in Betracht kommen. Das Besuchsrecht kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Die Schwelle ist dabei nicht so hoch anzusetzen wie bei Entzug der elterlichen Sorge; ausreichen müssen vielmehr triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Ein Verschulden des Besuchsberechtigten ist nicht erforderlich. Pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt vor, wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht nach Abs. 1 verletzt, das Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht, misshandelt überanstrengt. Sie liegt aber auch vor, wenn das Besuchsrecht unregelmässig ausgeübt für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren. Fortbestehende Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und schädigend auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von einem zum anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation darstellen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen und auch durch ein begleitetes Besuchsrecht nicht gegengesteuert werden kann. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen. Ein zeitweiliger Ausschluss geht dem dauernden vor (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 4 ff.).

8.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2017, in welchem es um die Reduktion des Besuchsrechts im Sinne der Anordnung von begleiteten Besuchen einmal im Monat für drei Stunden ging (KESB-Entscheid vom 20. Dezember 2016), unter Erwägung 5.4 Folgendes festgehalten:

«Die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Verschlechterung der Situation gemäss Gutachten vorliegt und daher das Besuchsrecht zum Schutz der Kinder eingeschränkt werden muss, ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde an das Bundesgericht bestätigt der Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter zeichnete (Verneinung eines Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und Stellen von Forderungen durch eine grosse Anzahl von Eingaben, aber auch Druckausübung auf einzelne Personen, z.B. die Beiständin, welche willkürlich gehandelt haben soll, ohne dass solches dargetan wird). Nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers haben sich alle anderen Involvierten gegen ihn (und gegen die Kinder) verschworen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf Persönlichkeitsverletzung, Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt. Unbehelflich ist auch die Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es brauche seien nur Elterngespräche. Unabhängig davon, dass umstritten ist, wie weit Gespräche gar eine Mediation angeordnet werden kann, hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, wenn sie solche vorliegend für nicht angezeigt erachtete, zumal gemäss vorinstanzlicher Feststellungen bereits diverse Gesprächsversuche gescheitert sind.»

8.5 Zwischenzeitlich hatte die KESB mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 die begleiteten Besuche für weitere sechs Monate angeordnet und dabei unter Ziffer 2.14 unter anderem ausgeführt:

«Die Revision sämtlicher bisherig ergangener Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen wäre theoretisch zu prüfen, wenn sich auf Elternebene auf Kinderebene grundsätzliche Veränderungen ergeben hätten. Auf dem aktuellen Verfahrensstand hat der Kindsvater jedoch weder eine Psychotherapie absolviert wie im Gutachten vom KJPD aus dem Jahre 2015 vorgeschlagen wurde noch hat er sich tatsächlich ans Kontaktrecht gehalten ( ), noch hat er die Kinder anlässlich der Besuchsrechte, die ihm im ersten Halbjahr pro Monat zur Verfügung standen, vor ihrem Loyalitätskonflikt ausreichend geschützt. So hat E.___ beobachtet, dass der Kindsvater die Kinder des Öfteren insistent ausgefragt hat und er den Kindern Angebote gemacht hat, welche diese verwirrt haben. So hätte der Kindsvater D.___ gefragt, ob er mit ihr im Kindergarten kochen solle. Auch die Hinweise seitens der Kindsmutter, die sie belegen kann, nämlich dass Drittpersonen immer wieder auf die Kinder zukommen, ihnen Angebote machen, die mit dem Kindsvater in Verbindung stehen, weisen darauf hin, dass sich der Kindsvater nach wie vor nicht mit den Begebenheiten abfinden kann und er an seinem Verhalten nichts verändert hat. Aufgrund der erneuten Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sind die weiteren, die Betreuung der Kinder betreffenden Anträge des Kindsvaters (Betreuung der Kinder jeweils am Mittwochnachmittag, Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr, Erweiterung der Besuche von Freitagmittag bis Sonntagabend, Kompensation ausfallender Besuchstage) hinfällig bzw. abzuweisen.»

Das Verwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 22. Dezember 2017, dass sich die Situation nicht verbessert habe und stützte damit den Entscheid betreffend die Weiterführung der begleiteten Besuche.

Am 17. Januar 2018 meldete die Kindsmutter der Beiständin einen Vorfall, wonach der Kindsvater bei einem «Zufallstreffen» mit C.___ bewusst einen Loyalitätskonflikt provoziert habe, indem er C.___ veranlasst habe, die Mutter zu fragen, ob er beim Papa übernachten könne und laut gelacht habe, als sie dies verneint habe.

Der Beschwerdeführer unternahm danach mehrere Versuche, das Verfahren und die Modalitäten des Besuchsrechts nach seinen Vorgaben festzulegen abzuändern. So reichte er beispielsweise am 29. Januar 2018 ein durch seine Begleitperson erstelltes eigenes Protokoll zu seiner Anhörung vom 26. Januar 2018 durch die KESB ein und machte in einem Begleitschreiben Ausführungen zum Verfahren, als wäre er Aufsichtsbehörde der KESB. So stellte er seine Sichtweise über angebliche Mängel im Verfahren als Fakt dar, ohne dies jedoch näher zu begründen.

Weiter schrieb er der Kindsmutter am 1. März 2018 eine E-Mail, in welcher er ausführte, dass er am Samstag, 3. März 2018 um 10 Uhr die Kinder sehen wolle und sie dies auch ohne die Behörden vereinbaren könnten. Er dürfe davon ausgehen, dass sie das Kontaktund Rayonverbot, da es weder den Kindern noch ihm zugemutet werden könne, jetzt auflösten. Zur Mediation schlage er ein Gespräch bei Dr. [...] in Basel vor.

Mit Entscheid vom 16. März 2018 ordnete die KESB für weitere sechs Monate begleitete Besuche einmal im Monat während drei Stunden an und führte dazu Folgendes aus:

«Es wird festgestellt, dass der Kindsvater das Besuchsrecht seit Juli 2017 nicht mehr wahrgenommen hat und sich die Situation für die Kinder betreffend die väterliche Bindung erneut verschlechtert hat. Der Kindsvater stellt seine persönlichen Bedürfnisse über das Wohl der Kinder. Er nimmt es lieber in Kauf, die Kinder gar nicht mehr zu sehen, als in einem kontrollierten, begleiteten Rahmen die Beziehung aufrecht zu erhalten.»

Am 23. März 2018 informierte der Beschwerdeführer die KESB, dass er eine Strafanzeige und eine Aufsichtsbeschwerde gegen sie eingereicht habe und forderte die Behörde zum Rückzug ihres letzten Entscheids auf.

Im März und April 2018 wandte er sich mit diversen E-Mail-Nachrichten an die Beiständin und forderte diese sinngemäss auf, das Besuchsrecht nun nach seinen Vorgaben einzurichten.

Mit Urteil vom 1. Mai 2018 bestätigt das Verwaltungsgericht den Entscheid der KESB vom 16. März 2018. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Am 24. Mai und 25. Juni 2018 fanden zwei begleitete Besuche bei E.___ in Basel statt. Dazu führte E.___ mit Schreiben vom 1. Juli 2018 aus, der Kindsvater habe sich nicht an die Vorgaben gehalten. So habe er sich am 24. Mai 2018 um 17:00 Uhr geweigert, sich von den Kindern zu verabschieden. Er habe dem Besuchsbegleiter gegenüber angriffig erklärt, ob dieser denn nicht wüsste, wie die neuen Bedingungen lauten würden, wonach er die Kinder an die Mutter übergebe. (Früher war abgemacht worden, dass sich die Kindseltern bei den Übergaben nicht begegnen sollten.) Nach Rücksprache mit der Beiständin habe er erfahren, dass es keine neuen Vereinbarungen gebe. Auch beim zweiten Termin sei es zu unschönen Szenen gekommen, da sich der Kindsvater geweigert habe, sich von den Kindern zu verabschieden und darauf bestanden habe, die Kinder selber an die Mutter zu übergeben. Er habe den Kindsvater in diesem Moment als verbal höchst aggressiv empfunden und dieser sei nicht bereit gewesen, von seiner Idee abzuweichen. Er habe dann Herrn A.___ schlussendlich von seinem Grundstück weisen müssen. Auf der Strasse sei dann auch die Kindsmutter von Herrn A.___ verbal angegriffen worden.

Gemäss Zwischenbericht der Beiständin vom 18. Juli 2018 ist ein nächstes geplantes Treffen am 7. Juli 2018 nicht zustande gekommen, weil C.___ bereits vor der Hinfahrt gesagt habe, es sei ihm nicht wohl, und er sich dann während der Fahrt habe übergeben müssen. Die Beiständin stufte Aussagen der Kinder wie «es müesse einfach alli mache, was der Papa will, au der Herr E.___» «gell Mama, du gahsch ganz schnell weg, mir laufe allei zum Papa» als bedenklich ein. Es müsse gefragt werden, inwiefern mit den begleiteten Besuchen dem Wohl der Kinder entsprochen werden könne. Herr A.___ wünsche nun künftig Besuche jeweils am Samstag, und die Rahmenbedingungen der Besuche müssten geklärt werden.

Mit Stellungnahme vom 19. August 2018 an die KESB teilte der Besuchsbegleiter, E.___, mit, dass er die Besuche nicht mehr begleiten werde, bis die Rahmenbedingungen geklärt seien, da er ansonsten weitere unschöne und heftige Auseinandersetzungen vor den Kindern erwarte (act. 1484). Am 7. Juli 2018 sei es vor dem geplanten Treffen, das dann wegen der Übelkeit von C.___ nicht stattgefunden habe, erneut zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Kindsvater gekommen, als er die Rahmenbedingungen mit diesem noch einmal habe klären wollen. E.___ führte weiter Folgendes aus:

«In meiner Funktion als langjähriger, professioneller Pflegevater und Sozialpädagoge traf ich hin und wieder Menschen, die versuchten ihr Umfeld so zu steuern, dass ihre persönlichen Bedürfnisse gestillt werden konnten. Ich habe auch erlebt, dass ganze professionelle Helferkreise sich steuern liessen. Nie aber bin ich auf eine solche Unnachgiebigkeit gepaart mit verbaler Aggression gestossen wie bei Herrn A.___. Ich gehe davon aus und hoffe, dass ihm auch nicht bewusst war, dass unser Konflikt am 25. Juni direkte Wirkung auf die Kinder und ihre Befindlichkeit hatte. Wäre ihm dies bewusst gewesen, würde ich davon ausgehen, dass er in solchen Momenten die Kinder bewusst gefährdet

In den Akten finden sich auch diverse Eingaben von A.___. Dabei fällt auf, dass dieser in seinen Ausführungen jeweils die objektive Wahrheit für sich zu beanspruchen scheint und in absoluter Form Kritik an sämtlichen Beteiligten äussert. Dabei scheint er auch für sich zu beanspruchen, die Interessen und den Willen der Kinder als einziger zu kennen (vgl. z.B. Eingaben vom 17. August 2018 [act. 1488] und 4. Oktober 2018 [act. 1528] je mit Beilagen, Stellungnahme vom 21. August 2018 zum Schreiben von E.___ vom 19. August 2018 [act. 1495]).

Auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer jegliche Einsicht und Selbstreflexion vermissen und bestand auf einem normalen unbegleiteten Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag sowie einem Coaching der Eltern im Sinne einer Mediation. Lösungsansätze wie die Erstellung von Gutachten (um herausfinden zu können, wie die Kinder gestärkt werden können, damit sie durch die Besuchskontakte nicht übermässig belastet würden) erachtete er als Umgehung und Verzögerung der von ihm als einzig richtig empfundenen Lösung. Weiter führte er aus, er protokolliere sämtliche auch inoffiziellen Begegnungen mit den Kindern und leite die Protokolle an die Beiständin weiter. Zum im Februar 2019 erstmals stattgefundenen Erinnerungskontakt führte die Kindsmutter aus, C.___ sei von dort nachhause gekommen und habe gesagt «Mama, bald werden alle Leute wissen, was du machst.» Zwei Tage später sei dann der Zeitungsartikel erschienen. Dies zeige deutlich auf, in welches Spannungsfeld die Kinder gebracht würden. Die Beiständin beschrieb die Arbeit mit Herrn A.___ als sehr anspruchsvoll. Dieser übe massiven Druck aus, was insbesondere C.___ in seiner Entwicklung gefährde. Sie habe wenig Einfühlsamkeit des Kindsvaters gegenüber den Kindern gesehen. Dieser missbrauche das Vertrauen der Kinder, indem er sämtliche privaten Gespräche mit diesen protokolliere und weiterleite die Zeichnung von C.___ in der Zeitung veröffentlicht habe. Von seiner abweichende Meinungen könne Herr A.___ nicht akzeptieren. Zu den Kindern wurde durch die Kindsmutter ausgeführt, dass es ihnen gut gehe und sie sich in den letzten zwei Jahren, in denen kaum mehr Kontakte stattgefunden hätten, merklich hätten entspannen können.

Letztlich reichte dann die Vertreterin des Beschwerdeführers am 30. Mai 2019 ein Begehren um Protokollberichtigung ein, mit welchem der Beschwerdeführer weite Teile des Protokolls nach seinem Gutdünken umformuliert haben will.

8.6 Es ist offensichtlich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers, welches gemäss dem Bundesgericht eine Einschränkung des Besuchsrechts zu nur noch begleiteten Besuchen rechtfertigte, bis heute nicht verbessert hat. So verneint der Beschwerdeführer nach wie vor seinen Anteil am Konflikt, wälzt die Schuld an seiner Lage auf sämtliche anderen Beteiligten ab und übt erheblichen Druck aus. Er tut dies durch Strafund Aufsichtsanzeigen gegen die Behörde, durch prominente Darstellung seines Schicksals in der Zeitung, aber auch durch Druck gegen einzelne Beteiligte, indem er die Suspendierung des fallführenden Behördenmitgliedes der KESB forderte, die vom Besuchsbegleiter gestellten Rahmenbedingungen nicht akzeptierte die Kinder gegen die Mutter ausspielte, indem C.___ diese beispielsweise vor ihm fragen musste, ob sie beim Papa schlafen könnten, was die Mutter verneinen musste und der Beschwerdeführer dann mit lautem Lachen kommentierte und erklärte, er sei nicht der, der nein sage. Insgesamt geht der Beschwerdeführer davon aus, dass sämtliche Involvierten unter einer Decke stecken und sich gegen ihn verschworen haben. Eigene Anteile an den Problemen blendet er völlig aus.

Nicht einzugehen ist auf das Vorbringen des Kindsvaters, wonach der Gutachter zuerst eine Reduktion der Besuche auf ein Wochenende im Monat empfohlen habe, die KESB aber gleich begleitete Kontakte von monatlich bloss drei Stunden angeordnet habe. Diese Reduktion wurde durch das Bundesgericht bereits rechtskräftig bestätigt.

Aus den Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, die im letzten Jahr stattfanden, zeigt sich deutlich, dass die Kinder auch durch die Begleitung der Kontakte nicht vor dem Loyalitätskonflikt geschützt werden können. Der Beschwerdeführer provoziert Konfrontationen mit dem Besuchsbegleiter der Kindsmutter vor den Augen der Kinder offenbar bewusst und versetzt die Kinder immer wieder in Loyalitätskonflikte, indem er die behördlichen Anordnungen vor den Kindern jeweils komplett ausblendet und die Kinder glauben lässt, sie könnten mit ihm so viel Zeit verbringen, wie sie wollten, wenn sie nur die Mutter überzeugen könnten, den Besuchen zuzustimmen. Befremdlich wirkt in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Kindsvaters auf Seite 27 seiner Beschwerde, wonach er keine Veranlassung mehr hätte, «seine Not den Kindern überzustülpen», (was er im Übrigen gar nie gemacht habe und bestritten werde), sobald das «Vaterwohl» wiederhergestellt sei, indem ihm ein praxisübliches unbegleitetes Besuchsund Ferienrecht eingeräumt werde. Daraus muss geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch heute noch nicht gelingt wie dies bereits der Gutachter festgestellt hatte (Gutachten S. 59) die Interessen der Kinder über seine eigenen zu stellen und dass er nach wie vor seinen Machtkampf gegen die Kindsmutter weiterführt, wobei er die Bedürfnisse der Kinder aus den Augen verliert.

Nachdem auch die begleiteten Besuchskontakte, die ohnehin nur eine vorübergehende Massnahme darstellen können, die Kindswohlgefährdung nicht zu unterbinden vermochten, besteht keine andere Möglichkeit mehr, als die Besuche zu sistieren. Die Vorinstanz hat die Sistierung auf mindestens 12 Monate befristet und quartalsweise Erinnerungskontakte angeordnet, was als mildestes der zur Verfügung stehenden wirksamen Mittel erscheint und nicht zu beanstanden ist. Das beantragte umfassende Kontaktrecht gemäss den gestellten Rechtsbegehren 2 bis 4 ist entsprechend abzuweisen, und der geänderte Aufgabenbereich der Beiständin zu bestätigen.

8.7 Nachdem es in der Vergangenheit auch immer wieder zu «zufälligen» Kontakten zwischen dem Kindsvater und den Kindern gekommen ist, und der Kindsvater auch Drittpersonen damit beauftragt hatte, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen diesen Geschenke von ihm zu übergeben, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 3.3 und 3.4 unter Strafandrohung die Weisung erteilt hat, dies zu unterlassen.

8.8 Die vom Beschwerdeführer beantragte angeordnete Mediation wird in der vorliegenden Konstellation keine Abhilfe schaffen können. Versuchte Mediationsgespräche sind in der Vergangenheit bereits mehrfach gescheitert, und das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2017 in Erwägung 5.4 die Abweisung des Antrags auf eine angeordnete Mediation geschützt. Dabei bezeichnete es die Forderung des Beschwerdeführers, wonach er selbst keine Therapie brauche, sondern Elterngespräche zielführend wären, als «unbehelflich». Heute stellt sich die Situation nicht anders dar. Nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer des Verfahrens als unnachgiebig und beratungsresistent erlebt wurde, ist nicht zu erwarten, dass Mediationsgespräche zwischen den Kindseltern eine Verbesserung der Situation der Kinder herbeiführen könnten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

8.9 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kindseltern würden durch eine angeordnete Mediation mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert und dadurch erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Kinder auswirke und was sie für die Kinder tun könnten, ist entsprechendes eher von einer Therapie zu erwarten, wie sie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 3.5 ihres Entscheids nahelegt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

8.10 Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 die Anordnung eines Verlaufsgutachtens für C.___ und D.___ sowie eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens mit Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit für A.___. Auch die Beiständin führte anlässlich der Instruktionsverhandlung aus, es müsse abgeklärt werden, was die Kinder benötigten, um die Kontakte zum Vater kindswohlkonform gestalten zu können. Die KESB führte in ihrer Begründung zum Antrag aber auch aus, Voraussetzung sei die Mitwirkung der Betroffenen am Gutachten. Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde ersichtlich, dass der Kindsvater nicht bereit dazu ist, sich begutachten zu lassen, da er eine Pathologisierung befürchtet. Auch mit einem Verlaufsgutachten zeigte er sich nicht einverstanden, sondern wünschte stattdessen ein systemisches Gutachten. Die Kindsmutter sprach sich ebenfalls gegen ein Verlaufsgutachten aus, da dies sehr belastend für die Kinder und sie wäre und dem Kindsvater bloss Nährboden für seinen weiteren Kampf bieten würde. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung sämtlicher Beteiligter macht die Anordnung einer Begutachtung damit wenig Sinn. Wie sich nach der letzten Begutachtung gezeigt hat, wäre auch nicht zu erwarten, dass sich der Kindsvater in der Folge an die Empfehlungen eines Gutachtens halten würde, wenn diese nicht mit seiner Meinung übereinstimmen sollten. Unter diesen Umständen macht eine Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt wenig Sinn, und das psychische Wohl der Kinder ist für mindestens zwölf Monate durch die Sistierung der Kontakte zu schützen.

9. Die Befragung der beantragten zwei Zeugen würde an dieser Würdigung nichts ändern. Dem Gericht ist es nicht versagt, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012).

Weder H.___ noch G.___ waren während den Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern anwesend, weshalb ihre Befragung das Beweisergebnis nicht mehr wesentlich beeinflussen könnte. G.___ könnte zwar als Sachverständige allgemeine Empfehlungen abgeben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb gerade sie noch zusätzlich befragt werden müsste, während auch die Beiständin eine sehr erfahrene Fachkraft im Kindesund Erwachsenenschutz ist. Die Einschätzungen von G.___ wurden zudem bereits in schriftlicher Form zu den Akten genommen. Der Antrag um Befragung von H.___ und G.___ als Zeugen ist deshalb abzuweisen.

10. Letztlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3.13 des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem ihm 2/3 der Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 auferlegt worden sind.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist in Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung Aufhebung von Schutzmassnahmen eine Gebühr von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 geschuldet (§ 87 Abs. 1 lit. g des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Bei einem derart komplexen Verfahren ist die Festlegung der Verfahrenskosten auf CHF 1'600.00 sicher nicht zu hoch, und es ist auch gerechtfertigt, wenn dem Kindsvater, der auch aufgrund seiner zahlreichen und ausgedehnten Eingaben einen grösseren Teil des Aufwands verursacht hat, 2/3 der Kosten auferlegt werden.

11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind.

Gestützt auf § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat der Beschwerdeführer zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Mit detaillierter Kostennote vom 2. Juli 2019 macht Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi einen Aufwand von CHF 19'108.75 geltend. Wie Rechtsanwältin Hintermann richtig ausführt, kann jedoch bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nötig war, mithin also ab dem 21. Januar 2019. Zudem können die Positionen vom 14., 20. und 21. Februar 2019, welche das Verfahren vor der KESB betreffen, hier nicht entschädigt werden. Auch der selbstverursachte Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2019 (0.23 h) kann praxisgemäss nicht geltend gemacht werden. Zu entschädigen ist hingegen die Korrespondenz mit dem Tagesanzeiger (0.07 h) am 28. Februar 2019 und das Studium des Berichts im Tagesanzeiger (0.23 h) am 1. März 2019, da der Bericht später im Verfahren ohnehin eingereicht wurde und dann hätte gelesen werden müssen, und weil der Bericht in sehr nahem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht. Der Aufwand von 10.05 Stunden für das Ausarbeiten der 13-seitigen Beschwerdeantwort mit entsprechender E-Mail-Korrespondenz mit der Klientin ist angesichts der weitschweifigen 39-seitigen Beschwerdeschrift und den umfangreichen Akten, welche inzwischen sechs Bundesordner umfassen, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Entschädigung eines Aufwands von 36.21 Stunden gerechtfertigt.

Rechtsanwältin Lupi beantragt einen Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Dass die Gegenanwältin lediglich einen Stundenansatz von CHF 235.00 verlangt, tut hier nichts zur Sache. Entsprechend ist ein Arbeitsaufwand von CHF 9414.60 zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen, welche in der Kostennote nicht einzeln ausgeschieden sind. Es ist deshalb nicht klar, welche davon im vor­instanzlichen Verfahren und welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstanden sind. Die Anrechnung der Hälfte, CHF 83.30 also, erscheint gerechtfertigt. Unter Einrechnung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (nicht 8 %) ergibt sich somit eine Entschädigungssumme von CHF 10'229.25 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche B.___ durch A.___ auszubezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwältin Therese Hintermann vom 8. Juli 2019 geht zur Kenntnis an die übrigen Parteien.

2.    Das Protokollberichtigungsbegehren wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

5.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 10'229.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 teilweise (Ziffern 3-5) aufgehoben.



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