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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.175)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.175: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall von Kindesschutzmassnahmen entschieden, dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung gerechtfertigt waren, da mildere Massnahmen nicht ausreichten. Die Beschwerdeführerin, A.___, konnte die nötige Förderung und Erziehung für ihre Tochter nicht gewährleisten. Trotz diverser Unterstützungsmassnahmen zeigte sie mangelnde Kooperation und Organisation. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass A.___ die Verfahrenskosten von CHF 1500.- tragen muss. Die Kosten für den Rechtsbeistand Martin Vogt wurden auf CHF 3456.74 festgesetzt, die vom Staat Solothurn zu tragen sind. A.___ hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.175

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.175
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.175 vom 08.08.2019 (SO)
Datum:08.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesschutzmassnahmen
Schlagwörter: Kindsmutter; Tagesmutter; Tochter; Kindes; Beiständin; Kinder; Recht; Diakonie; Entscheid; Olten-Gösgen; Massnahme; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Pflege; Eltern; Kontakt; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Spiel; Sorge; Kindsvater; Massnahmen; Verwaltung
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 275a ZGB ;Art. 296 ZGB ;Art. 301 ZGB ;Art. 301a ZGB ;Art. 302 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 313 ZGB ;Art. 325 ZGB ;
Referenz BGE:120 II 384; 130 II 425;
Kommentar:
Marc Amstutz, Schweizer, Hand zum Schweizer Privatrecht, Zürich, Art. 310, 2007

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.175

Urteil vom 8. August 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Vogt,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge) und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren am [...] 2013. C.___ hat eine ältere Halbschwester, E.___. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

2. Am 26. September 2018 erteilte die KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter die Weisung, ihre Tochter C.___ an mindestens drei Tagen die Woche durch eine Tagesfamilie betreuen zu lassen. Die Beiständin wurde unter anderem damit beauftragt, der KESB Olten-Gösgen bis spätestens 31. März 2019 einen Verlaufsbericht über die Massnahme einzureichen.

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom 2. April 2019 entzog die KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.___ in einer Pflegefamilie unter.

4. Am 8. April 2019 wurde der Kindsmutter das rechtliche Gehör gewährt.

5. Mit Entscheid vom 10. April 2019 bestätigte die KESB Olten-Gösgen den superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Weiterführung der Unterbringung von C.___ in der Pflegefamilie. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Vogt, am 10. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1.    Der Entscheid vom 10. April 2019 der KESB Olten-Gösgen sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die KESB Olten-Gösgen sei anzuweisen, die Rückführung der Tochter C.___ zur Beschwerdeführerin zu veranlassen.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei ab Mandatsbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

7. Am 23. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Gleichentags ging beim Gericht die Stellungnahme des Kindsvaters ein. Zwischen dem 21. und 28. Mai 2019 wurden diverse Schreiben von Bekannten und Freunden sowie des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beim Gericht eingereicht.

8. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Martin Vogt als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

9. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 reichte die KESB Olten-Gösgen dem Gericht die Empfehlung der Beiständin zur Regelung des Kontakts vom 24. Mai 2019 zur Kenntnis ein.

10. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 17. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

11. Der Kindsvater teilte am 26. Juni 2019 unter anderem mit, dass er seit eineinhalb Monaten wieder mit der Kindsmutter zusammenlebe.

12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Parteibefragung. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat vorliegend keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung. Auch sind die Verwaltungsgerichtsbehörden gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

2.2 Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Antrag ist somit abzuweisen.

3.1 Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

3.2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

3.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310 ZGB) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).

3.4 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

3.5 Die Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Mass­nahmen am Platz sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

3.6 Die getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) durch eine Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung darf nicht anders begegnet werden können.

3.7 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

4.1 Die KESB begründete den Entscheid zusammenfassend damit, dass das Kindswohl als stark gefährdet erachtet werde. Die Kindsmutter stehe unter hohem Druck betreffend ihre finanzielle Selbständigkeit. Es gelinge ihr nicht, die Bedürfnisse der Tochter über ihre eigenen zu stellen und ihr fehle das Wissen und Verständnis für die Notwendigkeit einer stabilen Betreuungssituation und angemessenen Förderung von C.___. Eine verbindliche Zusammenarbeit mit der Kindsmutter sei weder von der Seite der Schule, noch der Diakonie der Beiständin möglich. Dies verunmögliche der Behörde, die Kindsmutter mit ambulanten Massnahmen zu unterstützen. Ein weiterer Verbleib von C.___ bei der Mutter gefährde die Entwicklung des Kindes. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie sei notwendig und gerechtfertigt.

4.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen insbesondere vorbringen, der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 10. April 2019 basiere teilweise auf falschen Tatsachen. Dieser beruhe primär auf dem Verlaufsbericht vom 29. März 2019 der Beiständin. Diese wiederum habe ihre Informationen von der Diakonie [...] und der von der Diakonie eingesetzten Tagesmutter. Aufgrund des belasteten Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu diesen Personen seien diese Informationen mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Diese hätten bewusst falsche Aussagen gemacht, um der Beschwerdeführerin eine Retourkutsche zu verpassen, weil sie die Tagesmutter der Diakonie abgesetzt und F.___ als umfassende Tagesmutter beauftragt habe. Die Beschwerdeführerin koche für ihre Tochter, esse auch gemeinsam mit ihr und habe ihrer Tochter einen geregelten Tagesablauf gewährleistet. Auch spreche C.___ sehr gut Spanisch, wie dies auch die Pflegefamilie bestätigt habe. Deutsch werde sie besser im Kindergarten resp. in der Schule lernen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin für die Kindergärtnerinnen unzuverlässig und nicht erreichbar sei sowie nicht an Kindergartengesprächen teilnehmen würde.

Die Unterstützung durch die Tagesmutter der Diakonie sei den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Diese arbeite auf Abruf zwischen 40-60 % an sämtlichen Wochentagen zwischen 07:00 und 18:00 Uhr als Reinigungsangestellte. Da jedoch die Tagesmutter der Diakonie C.___ nur von Montag bis Mittwoch habe betreuen können, habe die Beschwerdeführerin eine weitere Tagesmutter in der Nachbarschaft für Donnerstag und Freitag organisieren müssen. Die Koordination mit mehreren Tagesmüttern habe sich als schwierig und unbefriedigend erwiesen. Zudem sei es C.___ bei F.___, welche auch eigene Kinder habe, viel besser gegangen. Deshalb sei nur noch eine Tagesmutter notwendig gewesen, was auch dem Kindeswohl mehr gerecht geworden sei. Da eine KESB-Massnahme bestanden habe, sei es ein Fehler von der Beschwerdeführerin gewesen, dies einfach eigenmächtig zu beschliessen. Sie hätte dies in Zusammenarbeit mit der Beiständin organisieren sollen. Die Reaktion der KESB Olten-Gösgen, der Beschwerdeführerin das Kind zu entziehen und in eine Pflegefamilie zu versetzen, verstosse jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es hätten zuerst mildere Massnahmen angeordnet werden müssen und die Beschwerdeführerin hätte schriftlich verwarnt werden sollen.

4.3 Dem Antrag der Beiständin, der älteren Halbschwester, betreffend Beistandschaft für C.___ vom 11. August 2017 kann entnommen werden, dass in den letzten Wochen Themen wie Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Organisation einer geeigneten Kinderbetreuung Verantwortung in der Ausübung der elterlichen Sorge, Bestandteil der Arbeit mit der Kindsmutter gewesen seien. Immer wieder sei es in den Gesprächen auch um das Kindswohl von C.___ gegangen, um Klärung der Bedürfnisse einer Dreijährigen und wie die Kindsmutter diesen nachkomme. So habe die Kindsmutter eine Arbeitsstelle angenommen, bei der sie am Morgen um 06:00 Uhr bis abends um 23:00 Uhr habe arbeiten müssen. Die Kinder hätten aus dem Schlaf geholt und zur Tagesmutter, welche vertragslos gearbeitet habe, gebracht und dort wieder mitten in der Nacht abgeholt werden müssen. Nach Rücksprache mit dem Migrationsamt, Sozialdienst und der Tagesmutter habe die Situation mit der Kindsmutter geklärt und entschärft werden können. Es sei davon auszugehen, dass zukünftig vermehrt Fragen, die in erster Linie die Betreuung und Erziehung von C.___ betreffen würden, auftreten würden. Des Weitern würden sich grosse Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung von C.___ zeigen. Die Spielgruppenleiterin, welche C.___ seit Sommer 2016 zwei Halbtage pro Woche betreue, habe die auffällige Sprachentwicklung von C.___ bestätigt. Sie habe der Kindsmutter bereits im September 2016 einen Flyer abgegeben und diese angehalten, C.___ in der Logopädie anzumelden. C.___ spreche über eine eigene Sprache, die Muttersprache sei nicht gefestigt. Die Sprachentwicklung sei deshalb gefährdet. Auch die Kindsmutter habe der Beiständin gegenüber bestätigt, dass sie C.___ nicht verstehe. Sie spreche zwar ununterbrochen, jedoch keine ihr bekannte Sprache (Spanisch, Portugiesisch, Deutsch). Laut Spielgruppenleiterin könne C.___ an einem von der Fachhochschule durchgeführten Projekt zur Deutschförderung vor Schuleintritt in [...] nicht teilnehmen, da die Kindsmutter den entsprechenden Fragebogen nicht ausgefüllt habe. Die Kindsmutter bestätige, in verschiedenen Fragen in der Erziehung ihrer Tochter und im Austausch mit Fachpersonen überfordert zu sein. Nach Absprache mit der Kindsmutter werde die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben empfohlen: Die Kindsmutter in erzieherischen Belangen zu unterstützen und ihr mit Rat und Tat zur Seite zu stehen; als Ansprechperson mit involvierten Fachpersonen wie Spielgruppe, Schule, Logopädie in Verbindung zu stehen; die Kindsmutter bei der Anmeldung ihrer Tochter bei der Logopädie im Frühbereich zu unterstützen.

4.4 Dem Schlussbericht der damaligen Beiständin vom 11. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter zunehmend in der Ausübung der elterlichen Sorge überfordert gewesen sei. Sie habe Mühe gehabt, ihre Interessen und die Bedürfnisse ihrer Tochter unter einen Hut zu bekommen. Dies habe sich in der Organisation von Beruf und Kinderbetreuung als auch in der Organisation von Förderund Unterstützungsangeboten für C.___ z.B. Frühlogopädie gezeigt. C.___ besuche seit Sommer 2016 zwei halbe Tage pro Woche die Spielgruppe in [...]. Es sei festgestellt worden, dass C.___ Sprachentwicklungsrückstände aufweise. Zudem habe sie kaum ein Nähe-Distanz-Empfinden gehabt. Sie habe sich stark an der Spielgruppenleiterin orientiert. Das Spiel mit Gleichaltrigen habe ihr Mühe bereitet. Die Feinmotorik sei nicht altersentsprechend entwickelt. C.___ sei im Schuljahr 2017/2018 durch die heilpädagogische Früherzieherin gefördert worden. Zudem sei sie in der Frühlogopädie der Stiftung Arkadis angemeldet gewesen. Die Kindsmutter habe diese im Laufe des Schuljahrs abgebrochen. Als Grund habe sie fehlende finanzielle Mittel für die Busbillette angegeben. C.___ kognitive Leistung sei im unteren Normbereich anzusiedeln. Habe sie eine ruhige, strukturierte Lernumgebung mit viel Anleitung, könne sie gute Leistungen erzielen. C.___ sei ein quirliges Mädchen, das offen auf erwachsene Personen zugehe. Ihre Sprache sei schwer zu verstehen. Auch bereite es ihr Mühe, zuzuhören und auf das Gegenüber einzugehen. Um einen Dialog mit ihr führen zu können, brauche es eine ruhige Umgebung.

Bezüglich der familiären und sozialen Beziehung hielt der Bericht weiter fest, dass die Kindsmutter zwei Töchter aus unterschiedlichen Beziehungen habe. Zu beiden Kindsvätern sei die Beziehung belastet. Es bestehe kein regelmässiger Kontakt. In der Erziehung und Betreuung der Kinder sei sie auf sich gestellt. Sowohl bei C.___ als auch bei E.___ gebe es keine über längere Zeit anhaltende verlässliche Besuchsregelung. Die Deutschkenntnisse der Kindsmutter seien gering. Sie habe in den letzten Monaten mehrere Deutschkurse besucht. Gerne würde sie wieder arbeiten gehen. Die Kindsmutter stehe unter einem grossen Druck des Migrationsamtes. Um ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz verlängern zu können, müsse sie sich integrieren und sich um Arbeit bemühen. Aktuell sei sie von der Sozialhilfe abhängig. Die Kindsmutter werde von der Fachstelle Diakonie unterstützt und beraten. Weiter sei sie durch die Früherzieherin unterstützt worden. Die Sitzungen hätten fast ausschliesslich in der Familienwohnung stattgefunden. Die Schlafund Esssituationen von C.___ seien für die Kindsmutter sehr belastend gewesen. Die Früherzieherin habe versucht, die Esssituationen zu strukturieren und die Kindsmutter zu stärken und zu beraten. Im Frühjahr 2018 habe sich die Kindsmutter zunehmend zurückgezogen und die Termine mit der Früherzieherin abgesagt. Sie sei nicht mehr bereit gewesen, sich auf eine weitere Zusammenarbeit einzulassen. Die Notwendigkeit der Förderung sei für sie nicht weiter nachvollziehbar gewesen. Zwischen der Kindsmutter und der Tochter bestehe eine gute Beziehung. Aus den Gesprächen mit der Kindsmutter als auch mit den Fachpersonen werde klar, dass die Kindsmutter zunehmend damit überfordert sei, ihrer Tochter die notwendigen Strukturen und eine förderliche Lernumgebung zu bieten. Nach Aussage der Kindsmutter würden zurzeit keine Besuche stattfinden.

Zusammenfassend zeige C.___ sowohl in ihrem Verhalten als auch in der Sprachentwicklung Auffälligkeiten. Ein geregelter Alltag, viel Struktur und eine ruhige Lernumgebung wirkten sich fördernd auf ihre Entwicklung aus. C.___ und die Kindsmutter hätten verschiedene Förderund Unterstützungsangebote in Anspruch genommen Spielgruppe, Frühlogopädie, heilpädagogische Früherziehung, Familienbegleitung und unterstützung durch die Fachstelle Diakonie. Gefahr habe darin bestanden, dass die Kindsmutter Förderangebote frühzeitig beendet habe und nicht in der Lage sei, ihrer Tochter ein entwicklungsförderndes Umfeld zu bieten. Es werde daher empfohlen, C.___ durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen. C.___ werde ab Sommer 2018 den Kindergarten besuchen. Es werde wichtig sein, dass gute Absprachen zwischen Spielgruppenleiterin, heilpädagogischer Früherzieherin, Kindergärtnerinnen, Kindsmutter und Beiständin stattfänden. Eventuell würden weitere Abklärungen durch den SPD notwendig werden. Die Weiterführung der Logopädie werde von der heilpädagogischen Früherzieherin empfohlen. Eine Anmeldung habe stattgefunden. Es sei der Kindsmutter die Weisung zu erteilen, C.___ während mindestens drei Tagen pro Woche durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen.

4.5 Dem Verlaufsbericht über die Periode vom 26. September 2018 bis 31. März 2019 der heutigen Beiständin kann entnommen werden, dass die alleinerziehende Mutter C.___ keinen geregelten Tagesablauf biete. Der Tag laufe für das Kind ohne klare Regeln und Strukturen ab. C.___ erhalte durch die Kindsmutter wenig Spielund Bastelangebote. Das Leben der kleinen C.___ finde oft drinnen in der Wohnung statt. Oft spiele C.___ mit dem Handy der Mutter und schaue TV. Es würden keine gemeinsamen Essenszeiten stattfinden. Es werde beobachtet, dass C.___ zum Mittagessen mit einem kalten Würstchen mit einem Büchschen Thon alleine vor den TV, trotz ihres Alters, in den Kindersitz gesetzt werde. Die Wohnung der Kindsmutter sei sehr sauber und ordentlich eingerichtet. C.___ sei stets perfekt und sauber angezogen. Sie habe viele Spielsachen, welche sie, aufgrund eines vermuteten Zwangsverhaltens bei der Kindsmutter, nicht hervor nehmen dürfe. Das Angebot der Früherziehung habe die Kindsmutter nicht wahrgenommen. Die Termine in der Logopädie nehme sie für ihre Tochter ebenfalls nicht ernst und unterstütze die Sprachtherapie nicht. C.___ verstehe die deutsche Sprache, spreche aber nicht Deutsch. Die Kindsmutter nehme nicht an den Kindergartengesprächen teil. Für die Kindergärtnerinnen sei die Kindsmutter schlecht erreichbar und unzuverlässig. Mehrmalige Telefonate seien unbeantwortet geblieben. Die Diakonie [...] habe der Kindsmutter in der Vergangenheit zwei freiwillige Mitarbeiterinnen zur Seite gestellt, welche Unterstützung in der Betreuung für C.___ geboten hätten. Die Frauen seien einmal in der Woche an einem Nachmittag mit C.___ zum Spielen nach draussen gegangen, hätten mit ihr Spaziergänge gemacht hätten mit ihr gespielt und gebastelt. C.___ sei stets motiviert mit den Frauen mitgegangen und habe sich diesen gegenüber offen und kontaktfreudig gezeigt. Durch die schwierige Situation der Kindsmutter hätten sich die zwei Wegbegleiterinnen vom Fall überfordert gefühlt und sich demzufolge zurückgezogen.

Die Installation einer Tagesmutter könne die Kindsmutter bis heute nicht akzeptieren. Eine verlässliche Zusammenarbeit sei nicht möglich. Das Angebot der Tagesmutter in [...], des Tageselternvereins des Kantons Solothurn, habe die Kindsmutter verweigert. Diese sei damals der Meinung gewesen, dass ihre Tochter einen zu langen und zu gefährlichen Kindergartenweg auf sich nehmen müsse. Eine andere Tagesmutter habe der Tageselternverein nicht anbieten können. Mit engagierter Unterstützung der Diakonie [...] habe eine flexible Tagesmutter gefunden werden können, welche auch bereit wäre, C.___ in der Nacht zu betreuen. Die Diakonie sei im stetigen Aufbau und suche weitere Betreuungspersonen. Dennoch habe die Sozialbegleiterin der Diakonie kommuniziert, dass die aufwendige Betreuungsarbeit für C.___ den Rahmen einer Tagesmutter bei Weitem sprenge. Die Kindesmutter zeige keine Kooperation und erweise sich als sehr unzuverlässig. Eine verlässliche Planung in der Betreuung des Mädchens sei mit der Kindsmutter nicht zu erreichen. Die Kindsmutter habe Vertrauen für die Organisation Diakonie und für deren Tagesmutterangebot gezeigt. Anfangs habe sich C.___ scheu gegenüber der Tagesmutter gezeigt. Es habe schnell einen vertrauensvollen Zugang zu ihr gefunden. Es komme vor, dass C.___ nach den Aufenthalten bei der Tagesmutter sich weigere, wieder zur Kindsmutter zurück zu kehren. Die Tagesmutter melde zurück, dass die Betreuung von C.___ sehr gut ablaufe. Sie scheine sich bei ihr wohl zu fühlen. Das Mädchen habe die Gelegenheit, mit ihrem anderen «Hüeti-Kind» zu spielen, was ihr sehr gefalle. Letzten Mittwoch sei die Tagesmutter vor verschlossenen Kindergartentüren gestanden, weil die Kindsmutter ihr vergessen habe mitzuteilen, dass kein Kindergarten stattgefunden habe. Weiter informiere die Tagesmutter, dass sie die Kindsmutter oft gestresst, übermüdet und überfordert wahrnehme. Wenn diese von ihrer Arbeit zurückkehre, klage sie oft über starkes Kopfweh. In diesen Situationen zeige sie keine Geduld für C.___. Nach Aussagen der Tagesmutter sei die Kindsmutter schon am Morgen gestresst. Oft reisse sie ihre Tochter am Morgen unsanft aus dem Schlaf und dränge das Kind rasch zum Joghurt essen. C.___ weine dann immer sehr stark. Es benötige lange, bis die Tagesmutter sie wieder beruhigen könne. C.___ wirke zudem tagsüber oft übermüdet. Dennoch habe die Tagesmutter das Gefühl, dass diese die gemeinsamen Mittagessen, das Spielen und Basteln, das Spielen mit ihrem kleinen Hund und den geregelten Tagesablauf bei ihr geniesse. C.___ verlange bei ihr nie nach einem Handy habe das Bedürfnis zum TV-Schauen. Sie lache und strahle, wenn sie bei der Tagesfamilie am Tisch sitze Gemeinschaft erleben könne. Die Übergaben, d.h. wenn die Tagesmutter C.___ zurückbringe, liefen sehr traurig ab. Die Kindsmutter nehme die Rückmeldungen der Tagesmutter über ihre Tochter stets ungeduldig entgegen. Sie fertige die Tagesmutter ab, indem sie sich über Kopfweh beklage. Die Kindsmutter arbeite auf Abruf bei einer Reinigungsfirma in [...]. Die Firma biete ihr Arbeitseinsätze bis nach 21:00 Uhr an. Die späten Arbeitseinsätze würden die Kindsmutter nicht abschrecken. Bei spontanen Arbeitsangeboten der Firma, gebe die Kindsmutter ihre Tochter kurzerhand und ohne Vorbereitung für das Kind, an Familien im selben Wohnquartier an einen Ex-Freund ab, obwohl die Abmachung sei, dass die Tagesmutter für C.___ zuständig sei. In diesen Situationen nehme die Kindsmutter keine Rücksicht auf ihre Tochter. Die Nachbarsfamilie sei türkischer Abstammung und nicht in der Lage, mit C.___ sprachlich zu kommunizieren. An erster Stelle stehe für die Kindsmutter, alle Arbeitsaufträge für die Reinigungsfirma, zu allen Tagesund Nachtzeiten, zu erfüllen. Sie habe das Angebot eines Stellenpensums von 100 % erhalten und angenommen.

Der Kindsvater pflege keinen Kontakt zu seiner Tochter. Die Gesprächseinladungen der Beiständin nehme er nicht wahr. Die Beiständin habe den Kindsvater nicht persönlich kennengelernt. Die Sozialhilfe mache der Kindsmutter zu Recht Essensgeldabzüge, wenn ihre Tochter bei der Tagesmutter untergebracht sei. Diese Handlung der Sozialhilfe könne die Kindsmutter nicht nachvollziehen und zeige sich sehr verärgert. Daraus habe sie fahrlässig die Konsequenz gezogen, ihre Tochter nicht mehr durch die Tagesmutter betreuen zu lassen und keine Kooperation gegenüber der Diakonie der Beiständin mehr zu zeigen. Die Kindsmutter blocke die Kontakte und die Telefonanrufe der Diakonie sowie der Tagesmutter ab. Sie sei seit mehreren Tagen nicht mehr erreichbar. Die Gesprächseinladungen der Beiständin nehme die Kindsmutter nicht wahr und bleibe unentschuldigt fern. Nach Aussagen der Sozialbegleiterin arbeite die Kindsmutter zurzeit in einem 100 % Stellenpensum. In diesen Situationen nehme diese ihre elterlichen Kompetenzen nicht wahr und handle verantwortungslos. Als Beiständin sei nicht mehr zu erkennen und verfolgbar, von wem C.___ wann und wo betreut werde. Die Bedürfnisse der kleinen Tochter nehme die Kindsmutter nicht ernst. Damit C.___ sich altersentsprechend gesund entwickle und gefördert werde, sei es wichtig, dass ihre Bedürfnisse von einer vertrauensvollen Bezugsperson erkannt und altersgerecht gefördert würden. Mit der Kindsmutter sei schon mehrmals besprochen worden, dass eine Fremdplatzierung für ihre Tochter in die Wege geleitet werden müsse, wenn sie keine Kooperation zeige.

Mit der Installierung der Tagesmutter drei Tage/Woche sei die Zielsetzung (die Gewährleistung des Schutzes, der Entwicklung und Förderung von C.___) nicht erreicht. Die Kindsmutter zeige keine Kooperation im Rahmen der Beistandschaft und nehme das Angebot der Tagesmutter nicht wahr. Sie bringe C.___ in eine fremde Familie, welche nicht in der Lage sei, mit dem Kind zu kommunizieren. Die Kontakte zu den Fachpersonen blocke die Kindsmutter bewusst ab. Die ältere Tochter E.___ sei am 16. November 2018 im «Huus im Schärme» platziert worden. Den beiden Halbschwestern ermögliche die Kindsmutter bis heute keine regelmässigen Besuche. Die Kontaktpflege aufrecht zu erhalten, wäre für beide Mädchen sehr wichtig. Die beiden Kinder seien sich als Halbschwestern stets nahegestanden. Eine Platzierung im «Huus am Schärme» für C.___ sei nicht möglich, da die Institution überfüllt sei. Für C.___ sei aufgrund ihres jungen Alters, eine Platzierung in einer Pflegefamilie, zu empfehlen und notwendig. Aus den bisher gemachten Erfahrungen aus der Weisung werde folgende Massnahme beantragt: Der Kindsmutter sei per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ zu entziehen. C.___ sei in einer geeigneten Pflegefamilie zu platzieren. Allenfalls sei die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter durch ein Gutachten abzuklären. Zum Schluss hielt die Beiständin fest, dass der Verlaufsbericht mit der Kindsmutter im Voraus nicht habe besprochen werden können, da diese den dafür vereinbarten Termin vom 29. März 2019 unentschuldigt versäumt habe. Die Wichtigkeit dieses Gesprächs habe die Kindsmutter nicht erkannt.

4.6 Der Empfehlung der Beiständin zur Regelung des Kontakts vom 24. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der erste Kontakt am 4. April 2019 zwischen der Kindsmutter und C.___ seit deren Fremdplatzierung allgemein ruhig verlaufen sei. Die Kindsmutter sei während des ganzen Besuchs auf einem Stuhl beim Fensterbrett mit dem Handy in der Hand gesessen. Ansonsten habe sie sich an die getroffenen Abmachungen gehalten, dass sie ihre Tochter im Besuchsablauf positiv unterstützen solle. C.___ habe immer wieder die Nähe zur Mutter gesucht, welche diese erwidert habe. In der Kontaktaufnahme zur Kindsmutter habe C.___ die Initiative ergriffen. Die Kindsmutter habe sich eher passiv gezeigt. Das Kind habe hie und da den Blickkontakt der anwesenden Pflegemutter gesucht. Beim Abschied habe C.___ mit der Kindsmutter gehen wollen. Die Kindsmutter habe ihrer Tochter gut zureden können und habe das Kind ermutigt, mit der Pflegemutter zu gehen. C.___ habe den Abschied wie selbstverständlich gemeistert und sei gut gelaunt mit den Pflegeltern aus dem Raum gegangen. Der zweite Termin habe am 18. Mai 2019 stattgefunden. C.___ sei durch die Pflegemutter und Herrn G.___ von der Organisation Kompass begleitet worden. Die Kindsmutter sei in Begleitung der älteren Halbschwester gewesen sowie überraschend und unerwartet vom leiblichen Vater von C.___, B.___ begleitet worden. Die Kindsmutter habe den Kindsvater vorgestellt, indem sie zu C.___ gesagt habe, da sei ihr Papa. Das Mädchen habe nicht gross reagiert und habe keine Reaktionen gegenüber dem Kindsvater gezeigt. C.___ schien ihren Vater nicht zu kennen. Die Kindsmutter habe geäussert, dass C.___ den Vater seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe, der Kindsvater hingegen, behauptete, er habe seine Tochter seit rund zwei Monaten nicht mehr gesehen. Die Kindsmutter habe vorwurfsvoll vom Kindsvater verlangt, dass er sich an den Besuchen mit C.___ beteiligen, sie begleiten und chauffieren müsse. Herr G.___ habe der Kindsmutter angeboten, mit dem Zug zu reisen, sie werde dann am Bahnhof abgeholt. Die Kindsmutter habe geäussert, sie könne das nicht, sie könne nicht Zug fahren. Während des Besuchs habe die Kindsmutter nichts über den Kindergarten über die Situation bei den Pflegeeltern erfragt. Die Gesprächsinhalte hätten sich auf den unmittelbaren Augenblick bezogen. E.___ sei während der ganzen Besuchszeit am Handy gewesen und habe Kopfhörer in den Ohren gehabt. Sie schien sehr unbeteiligt zu sein. Der Abschied habe sich für alle Beteiligten anspruchsvoll gestaltet. C.___ habe geweint und habe mit der Kindsmutter gehen wollen. Diese habe gegenüber C.___ gesagt, der Anwalt werde schauen, dass sie wieder zur Kindsmutter zurückkehren könne. Die Kindsmutter habe geweint. Der Kindsvater habe Tränen in den Augen gehabt. In der kommenden Nacht habe C.___ schlecht geschlafen. Am Sonntag habe sie wieder gewohntes Verhalten gezeigt und sei guter Stimmung gewesen.

Die Kindsmutter gebe ihr Bestes und bemühe sich nach ihren Möglichkeiten um die Kontakte zu ihrer Tochter. Die Platzierung von C.___ sei für die Kindsmutter dennoch in keiner Weise nachvollziehbar. Mit massiven Drohungen und groben Anschuldigungen per E-Mail, SMS Telefonaten gegen die ehemalig involvierten Personen der Diakonie [...] und gegen die Beiständin gebe die Kindsmutter ihrem Unmut und Ärger Ausdruck. Für die Kindsmutter sei es schwierig zu verstehen, warum C.___ in eine Pflegefamilie platziert worden sei. Sie sei der Meinung, mit ihrer Mutterliebe, schönen Kleidern und ordentlicher Wohngestaltung sei die elterliche Sorge ausreichend. In Konfliktsituationen und erzieherischen Themen komme sie rasch an ihre Grenzen. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass die Kindsmutter überfordert sei, wenn sie ihrer Tochter Grenzen setzen müsse. Die Unterstützung und die Begleitung der Fachpersonen beurteile die Kindsmutter als ungerechte Einmischung, verweigere dadurch oft die Zusammenarbeit und ziehe sich zurück. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sehe sie keine Chance, sich mit der Kindesschutzmassnahme neue und positive erzieherische Kompetenzen aneignen zu können. Sie beurteile die Situationen die Personen oft nur nach dem Äusseren und könne auf die einzelnen Prozesse nicht eingehen. Es finde keine Selbstreflektion statt.

5. Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Fremdplatzierung ultima ratio sind. Die Kindsmutter verkennt jedoch, dass zunächst mildere Massnahmen angeordnet wurden. Aus dem Verlauf wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch mit Hilfe diverser Unterstützungsmassnahmen wie verschiedenen Förderund Unterstützungsangeboten (Spielgruppe, Frühlogopädie, heilpädagogische Früherziehung, Familienbegleitung und unterstützung durch die Fachstelle Diakonie [...]) sowie die Errichtung einer Beistandschaft und Weisung betreffend Tagesmutter nicht in der Lage war, ihrer Tochter die nötige kindsgerechte Förderung und Erziehung zu geben. Anfänglich wirkte die Beschwerdeführerin sehr offen und an einer Zusammenarbeit mit der Beiständin und den involvierten Fachpersonen interessiert. Es stellte sich aber bald heraus, dass sie grosse Schwierigkeiten hatte, sich zu organisieren und sich auf eine Zusammenarbeit einzulassen. Die Beschwerdeführerin blieb Terminen unentschuldigt fern, war weder für die Beiständin noch die Fachpersonen erreichbar, zog sich zunehmend zurück, sagte Termine z.B. mit der Früherzieherin ab, unterstützte ihre Tochter nicht bei der Sprachtherapie und brach die für C.___ notwendige Frühlogopädie ab. Die verschiedenen Berichte zeigen auf, dass auch mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der Beschwerdeführerin gearbeitet werden konnte. Die milderen Massnahmen konnten nicht zielführend umgesetzt werden. Daran vermögen auch die verschiedenen Schreiben von Bekannten und Freunden der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, in denen beschrieben wird, dass beide Kinder durch die Beschwerdeführerin zu Hause sehr gut betreut würden, nichts zu ändern, zumal auch die ältere Tochter der Beschwerdeführerin seit dem 16. November 2018 fremdplatziert ist. Auch braucht es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen keine schriftliche Verwarnung vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung. Wie dem Empfehlungsschreiben zur Regelung des Kontakts vom 24. Mai 2019 zu entnehmen ist, bekundet die Beschwerdeführerin auch nach der Platzierung ihrer Tochter Mühe, sich an Abmachungen zu halten. Bereits beim zweiten Begleitbesuch erschien die Beschwerdeführerin unerwartet und überraschend mit dem leiblichen Vater von C.___ und stellte ihr diesen ohne Vorbereitung als ihren Vater vor, obwohl sie diesen seit einem Jahr nicht mehr gesehen hatte. Statt ihre Tochter zu ermutigen, mit der Pflegemutter nach Hause zu gehen, teilte sie C.___ mit, der Anwalt werde schauen, dass sie wieder zu ihr zurückkehren könne. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist der Situation entsprechend nicht adäquat und entspricht auch nicht dem Kindswohl.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 10. April 2019 beruhe teilweise auf falschen Tatsachen, da dieser primär auf den Bericht der Beiständin vom 29. März 2019 abstelle, welcher sich wiederum auf Informationen der Diakonie [...] stütze. Diese habe jedoch bewusst falsche Aussagen gemacht, um der Beschwerdeführerin eine Retourkutsche zu verpassen, weil diese die Tagesmutter der Diakonie abgesetzt habe. Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen basiert neben dem Bericht vom 29. März 2019 auch auf den Beistandsbericht vom 11. Juni 2018 und der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019. Unter Würdigung all dieser Informationen hat die KESB Olten-Gösgen ihren Entscheid gefällt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid auf falschen Tatsachen beruhen sollte, zumal der Bericht vom 29. März 2019 nicht nur auf die Aussagen der Diakonie [...] abstellt, sondern auch auf Aussagen und Meldungen der Kindergärtnerinnen, der Früherzieherin und der Beiständin.

Nachdem sich gezeigt hatte, dass diverse Unterstützungsmassnahmen sowie die Errichtung einer Beistandschaft und Anordnung einer Weisung als mildere Mittel nicht ausreichten, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung die logische Folge. Er ist gerechtfertigt sowie verhältnismässig. Eine allfällige Rückplatzierung kann erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass sie ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, so dass sie sich auf die essenziellen Bedürfnisse von C.___ konzentrieren, d.h. die Bedürfnisse ihrer Tochter über die ihren stellen kann. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, auch was die neuen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater anbelangt, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann. Ein zusätzliches Hin und Her wäre dem Kindswohl gänzlich abträglich, zumal C.___ in den letzten Monaten einem ständigen Wechsel von Bezugspersonen ausgeliefert war. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung von C.___ für die Beschwerdeführerin schmerzhaft ist, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid verstehen und mittragen kann. Die Situation wird so für C.___ künftig leichter zu ertragen sein.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Martin Vogt hat mit Kostennote vom 27. Juni 2019 eine Entschädigung von CHF 3'456.74 (Aufwand 16.95 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen CHF 158.60, MWST CHF 247.14) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 zu bezahlen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Martin Vogt wird auf CHF 3'456.74 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



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