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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.116
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.116 vom 14.01.2020 (SO)
Datum:14.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kantonswechsel
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 13 BV ; Art. 365 StGB ; Art. 37 AIG ; Art. 62 AIG ; Art. 63 AIG ; Art. 8 EMRK ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:135 I 153; 135 II 377; 136 I 274; 137 I 305;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Marc Spescha;
Entscheid
Urteil vom 14. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Annemarie Muhr, Advokatur,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der mazedonische Staatsangehörige A.___ (geboren am [...] 1983) heiratete am 12. September 2002 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige B.___ (geboren am [...] 1984). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 26. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Bern zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Seit dem 21. November 2007 ist A.___ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, die letztmals von der Migrationsbehörde des Kantons Bern im Jahr 2013 bis am 30. November 2018 verlängert wurde. Der Ehe entstammen die in der Schweiz geborenen drei Söhne C.___ (geboren am [...] 2003), D.___ (geboren am [...] 2005) und E.___ (geboren am [...] 2015). Während C.___ und D.___ ebenfalls im Besitz von Niederlassungsbewilligungen des Kantons Bern mit einer gültigen Kontrollfrist bis 30. November 2018 sind, wurde E.___ im Kanton Bern bisher keine Niederlassungsbewilligung erteilt.

2. Per 1. September 2015 verlegte A.___ mit seiner Familie den Wohnsitz von [...] (BE) nach [...] (SO) und ersuchte am 13. Oktober 2015 um Bewilligung des Kantonswechsels.

3. A.___ wurde während seines Aufenthaltes in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Busse von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 17. Oktober 2005);

- Busse von CHF 20.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 21. August 2007);

- Busse von CHF 600.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer, Mitführens eines nicht vorschriftsgemäss gesicherten Kindes, Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind sowie Nichtausführenlassens der Abgaswartung (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 19. Februar 2009);

- Busse von CHF 400.00 wegen Unterlassens der Richtungsanzeige als Lenker eines Personenwagens sowie mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 19. Februar 2009);

- Busse von CHF 40.00 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2010);

- Busse von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. März 2011);

- Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. März 2011);

- Busse von CHF 120.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2011);

- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. September 2011);

- Busse von CHF 300.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 17. Januar 2012);

- Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens ungültiger oder eingezogener Ausweise und/oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland von 29. November 2012);

- Busse von CHF 40.00 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Januar 2013);

- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. April 2013);

- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013);

- Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von CHF 700.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und/oder der Bewilligung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Juni 2013);

- Busse von CHF 100.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. November 2013);

- Busse von CHF 40.00 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. November 2013);

- Busse von CHF 80.00 wegen Parkierens auf dem Trottoir sowie auf einem Parkverbotsfeld (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Mai 2014);

- Busse von CHF 40.00 wegen Einstellens einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2014);

- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2014),

- Busse von CHF 300.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit zwei mangelhaften Reifen sowie Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. September 2014);

- Busse von CHF 40.00 wegen Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. November 2014),

- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015),

- Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Februar 2015);

- Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. April 2015);

- Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. August 2015);

- Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. September 2016);

- Busse von CHF 400.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 11. März 2017);

- Busse von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2018);

- Busse von CHF 300.00 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert sowie Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung um fünf Monate (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. April 2018).

4. Die Sozialen Dienste der Stadt [ ] teilten am 28. Oktober 2015 mit, dass A.___ und seine Familie mit insgesamt CHF 32'896.15 sozialrechtlich unterstützt werden musste. Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu vom 17. Oktober 2018 hat A.___ und seine Familie keine Sozialhilfe bezogen.

5. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.___ im November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 2'000.00 wegen versuchten Betrugs etc. Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben.

6. Im Register des Betreibungsamtes Seeland vom 10. Dezember 2018 ist A.___ mit fünf Betreibungen (davon vier mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 100'163.25 sowie 12 Verlustscheinen im Umfang von CHF 24'430.60 verzeichnet. A.___ ist im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 11. Juli 2019 mit vier Verlustscheinen in der Höhe von CHF 14'250.75 verzeichnet.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA, mit Verfügung vom 13. März 2019 das Gesuch von A.___ um Kantonswechsel ab (Ziffer 1) und wies ihn mit Frist bis 31. Mai 2019 aus dem Kanton Solothurn weg (Ziffer 2). Das Gesuch um Kantonswechsel von B.___ wurde bewilligt (Ziffer 3) und ihr, sowie den drei Söhnen, eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt (Ziffer 4). B.___ wurde zudem wegen ihren Schulden verwarnt. Es werde erwartet, dass sie keine neuen Schulden mehr anhäufe, die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abbaue, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Beanspruchung der Sozialhilfe bestreite und nicht mehr straffällig werde (Ziffer 5).

8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit Schreiben vom 28. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1.    Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des MISA vom 13. März 2019 seien aufzuheben.

2.    Das Gesuch um Kantonswechsel des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 sei gutzuheissen.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

9. Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

10. Das MISA schloss am 23. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

11. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.

12. Das MISA reichte am 4. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht eine Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 4. Juni 2019 mit der Einwohnergemeinde [ ] bezüglich die Liegenschaft des Beschwerdeführers sowie drei Wohnungsinserate ein.

13. Am 11. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie Unterlagen betreffend seine Liegenschaft sowie der Schulden ein.

14. Das MISA sowie der Beschwerdeführer reichten am 22. Juli 2019 respektive 20. August 2019 abschliessende Bemerkungen ein.

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung, indem die Vorinstanz dreieinhalb Jahre zur Beurteilung eines Gesuchs um Kantonswechsel gebraucht habe.

2.1 Gemäss gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00654 vom 17. Juni 2016, E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2; vgl. auch Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 f.).

2.3 Seit dem Eingang des Gesuchs um Kantonswechsel vom 13. Oktober 2015 bis zum Entscheid des DdI vom 13. März 2019 vergingen drei Jahre und fünf Monate. Zwar ist verständlich, dass das DdI aufgrund der im Gesuch wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine strafrechtlichen Verurteilungen und sein damals noch hängiges Strafverfahren einen zeitlichen Mehraufwand hatte. Auch hatte der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens zumindest prozessual im Kanton Solothurn Wohnsitz nehmen können, weshalb im daraus keinen Nachteil erwuchs. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz mit ihrem Entscheid solange zugewartet hat, zumal es keinen Grund gab, das hängige Strafverfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. abzuwarten, da nur rechtskräftige Urteile mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für den Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG herangezogen werden können (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 8), vorliegend die Vorinstanz ihren Entscheid jedoch auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG stützte und zudem die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuches massgeblich sind. Es kann somit festgehalten werden, dass keine Gründe für die derart lange Verzögerung erkennbar sind. Der Vorinstanz ist somit Rechtsverzögerung vorzuwerfen, indem sie über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 nicht innert angemessener Frist befunden hat. Diese Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots ist hier (im Dispositiv) festzustellen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).

3.1 Das Migrationsamt begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere mit der Schuldenanhäufung und dem wiederholt straffälligen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erweise sich zudem als verhältnismässig und halte auch vor Art. 8 EMRK stand. Ein erneuter Umzug wäre zudem ebenso mit dem Kindswohl vereinbar. Aus all diesen Gründen sei das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er habe nicht wie von der Vorinstanz geltend gemacht CHF 207'155.25 Schulden, sondern nur CHF 70'890.65, davon CHF 26'304.20 im Kanton Solothurn und CHF 44586.45 im Kanton Bern. Die Höhe der Schulden reiche bei weitem nicht aus, um den Anforderungen an einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG zu erfüllen. Rechtsmissbräuchlich sei zudem, dass die Vorinstanz im Bewusstsein, dass die Betreibung der G.___ in der Höhe von CHF 90'000.00 am 14. März 2019 gelöscht werde, am 13. März 2019 ihren Entscheid erlassen habe. Der Beschwerdeführer sei weiter lediglich mehrmals zu geringfügigen Bussen verurteilt worden, wobei keine einzige im Strafregister eingetragen worden sei. Das Strafregister diene gemäss Art. 365 Abs. 2 StGB der Unterstützung der Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei diese genau definiert würden. Daraus müsse gefolgert werden, dass jene Verurteilungen, welche keinen Strafregistereintrag nach sich zögen, für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Bundes und der Kantone nicht relevant seien. Dementsprechend dürften diese Verurteilung auch keine Rolle bei der Erfüllung der Aufgaben spielen. Mithin dürften diese nicht bei der Prüfung des Gesuchs um Kantonswechsel berücksichtigt werden. Bei den drei Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 90.00 (im Jahr 2012), 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (im Jahr 2013) sowie zehn Tagessätzen zu je CHF 60.00 (im Jahr 2016), handle es sich sodann um keine Verurteilungen, welche den Anforderungen an Art. 63 AIG genügten. Obwohl das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. November 2018 nicht rechtskräftig sei, lege die Vorinstanz dieses ihrer Entscheidung zugrunde, was einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers gleichkomme. Dem Beschwerdeführer dürfe demnach der Kantonswechsel aufgrund seiner Straffälligkeit nicht verweigert werden. Auch seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8 EMRK respektive Art. 13 und 14 BV nicht erfüllt. Alle drei Kinder des Beschwerdeführers seien in der Schweiz geboren und besuchten hier die Schule. Da sie ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hätten, sei ihnen eine Rückkehr nach Mazedonien nicht zumutbar. Sie seien mit den mazedonischen Gepflogenheiten nicht vertraut. Für Jungen in diesem Alter sei es sodann besonders wichtig, dass sie eine unmittelbare Vater-Sohn-Beziehung aufrechterhalten könnten und ihr Vater in ihrer unmittelbaren Nähe sei. Der Rückzug in den Kanton Bern hätte für die beiden schulpflichtigen Kinder C.___ und D.___ einen erneuten Schulwechsel zur Folge. C.___ sei 15 Jahre alt und werde im August 2019 eine Lehre im Universitätsspital Basel als EBH beginnen. Die Familie habe sodann im Jahr 2011 Wohneigentum in F.___ erworben und dieses während Jahren ausgebaut und renoviert. Im Jahr 2015 sei die Familie endlich in ihr Eigenheim umgezogen. Die Familie werde nun vor die Wahl gestellt, getrennt zu leben oder aber das Eigenheim zu veräussern oder zu vermieten. Im Übrigen seien die monatlichen Fixkosten eines Eigenheims deutlich tiefer als jene einer angemieteten Wohnung. Eine Anmiete einer Wohnung im Kanton Bern würden die monatlichen Fixkosten erhöhen, was entweder dazu führen würde, dass sich ihre Schulden vergrösserten oder, wenn die Familie die laufenden Rechnungen vollumfänglich begleichen könnte, die Schuldenreduktion verlangsamt oder gar zum Stillstand kommen würde. Selbst wenn sich die Familie dazu entschliessen würde, die Liegenschaft zu veräussern, würde der Verkauf Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern. Eine sofortige und vollständige Rückzahlung der Schulden durch den Verkaufserlös der Liegenschaft sei daher illusorisch. Es liege damit im Interesse der Gläubiger und der Öffentlichkeit, dass dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel bewilligt werde.

4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz respektive eine Rückkehr ins Heimatland verhältnismässig wäre (vgl. Urteil 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen sowie Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 37 AIG N 8 f.).

4.2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; [Schutzdes Privatund Familienlebens]) berufen können, auch aus dessen Ziffer 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt; ein solcher besteht praxisgemäss, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen ebenfalls als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug ebenfalls rechtfertigen; in diesem Fall ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018, a.a.O., E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).

5.1 Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, ist dies nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer musste in 13 Jahren (2005-2018) rund 30-mal (ohne den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom November 2018) strafrechtlich belangt werden. Zwar handelte es sich dabei teilweise wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet auch um blosse Bagatelldelikte (Überschreiten der Parkzeit, Einstellen falscher Ankunftszeit, Falschparken usw.) aber nicht nur: Der Beschwerdeführer musste zum Beispiel wiederholt wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage (ohne sich eines Besseren zu besinnen und sich eine Freisprechanlage zu beschaffen oder aufs Telefonieren während des Fahrens zu verzichten) sowie wiederholtem Nichtabgeben entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung belangt werden. Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte ihn am 17. Januar 2012 zu einer Busse von CHF 300.00, nachdem er am 20. Februar 2011 auf der Autostrasse trotz doppelter Sicherheitslinie sein Fahrzeug wendete und seine Fahrt Richtung Autobahneinfahrt fortsetzte. Am 11. März 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft den Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 400.00, weil er am 3. Oktober 2016 im Tunnel Schweizerhalle wegen ungenügenden Abstands eine Auffahrkollision mit dem vor ihm verkehrsbedingt bis zum Stillstand abgebremsten Personenwagen verursacht hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. April 2018 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte während der Fahrt sein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades in der Hand gehalten und bedient, mit Blick auf dem Display, was einen Schwenker innerhalb der Fahrspur zufolge hatte. Sein Verhalten im Strassenverkehr bildet demnach eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer.

5.2 Gegen den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen in der Höhe von 30 Tagessätzen zwischen CHF 60.00 und 90.00 sowie Bussen ausgesprochen, welche zusammen insgesamt Fr. 6740.00 ausmachten. Aus dem über Jahre hinweg unveränderten Verhalten des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er offenbar nicht gewillt oder fähig ist, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung vollumfänglich zu respektieren. Die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg unverbesserlich begangenen Rechtsverletzungen stellen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz dar. Er verstiess immer wieder gegen die gleichen Vorschriften. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der einzelnen Vorkommnisse, sondern deren Häufung und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch die strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken liess; er zeigte damit, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig scheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seine Verurteilungen über Jahre hinweg belegen eine nicht weiter hinzunehmende Gleichgültigkeit der Rechtsordnung gegenüber; trotz strafrechtlicher Sanktionen kümmerte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise darum, weitere Gesetzesverstösse zu vermeiden. Aus dem bisher Ausgeführten resultiert, dass ein beachtliches öffentliches Interesse an der verfügten Massnahme gegen den Beschwerdeführer besteht.

5.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat es bezüglich des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom November 2018 keine Vorverurteilung durch die Vorinstanz gegeben, da der Widerruf nur nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und nicht nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG beurteilt wurde. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung korrekt fest, dass gegen diesen Entscheid Berufung erhoben wurde und dieser deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

6.1 Des Weiteren kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 90 lit. a AIG verpflichtet, «zutreffende und vollständige Angaben über die Regelung des Aufenthaltes wesentlicher Tatsachen» zu machen. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Widerrufsgrund ist dadurch erfüllt, dass die Behörden über entscheidwesentliche Sachverhaltselemente getäuscht werden (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 3 f.).

6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch um Kantonswechsel wesentliche Tatsachen verschwiegen. Er hat es insbesondere unterlassen, wahrheitsgetreu anzugeben, dass er bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und gegen ihn ein Strafverfahren am Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hängig war. Daran ändert auch nichts, dass, wie geltend gemacht, die Verurteilungen vom 17. Oktober 2005, 29. November 2012 und 11. Juni 2013 nicht mehr im Privatauszug des Beschwerdeführers aufgeführt waren und ihm als Laien nicht bekannt war, dass diese im offiziellen Strafregister dennoch ersichtlich sind. Die Frage im Gesuch nach den strafrechtlichen Verurteilungen war klar formuliert und lautete wie folgt: «Wurden Sie/Ihr ausländischer Ehegatte strafrechtlich verurteilt oder ist ein Strafverfahren hängig?», was vorliegend offensichtlich der Fall und dem Beschwerdeführer auch bekannt war. Auch das geltend gemachte Verständnisproblem betreffend hängiges Verfahren kann nicht gehört werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich wie andere juristische Laien auch darüber zu informieren oder bei der Behörde nachzufragen, zumal im Gesuch um Kantonswechsel explizit darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben sind und falsche Aussagen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer erteilten Bewilligung zur Folge haben könnte.

6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte zudem sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren wahrheitswidrig vor, dass er zusammen mit seiner Familie nach umfangreichen Renovationsarbeiten im Jahr 2015 in sein Eigenheim in [...] eingezogen sei. Wie sich jedoch im Nachhinein herausgestellt und der Beschwerdeführer nachdem er mit dieser Tatsache konfrontiert wurde auch in der Eingabe vom 11. Juli 2019 letztlich selber eingeräumt hat, lebt er mit seiner Familie in einer Mietwohnung in [...] ([...]weg 2). Die leerstehenden Mietwohnungen in seinem Eigenheim am [...]weg 2 wurden hingegen auf verschiedenen Internetplattformen zur Vermietung ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat somit bei seinem Zuzug in den Kanton Solothurn im 2015 nicht sein Eigenheim bezogen.

Es ist mit der Vorinstanz deshalb darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer mit den falschen Angaben hinsichtlich seiner Wohnsituation und dem Verschweigen seiner Straffälligkeit beabsichtigt hat, einen positiven Entscheid und damit die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton zu erwirken. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine Angaben von massgebender Bedeutung für den Bewilligungsentscheid waren und diese von der Vorinstanz und auch vom Gericht nicht bzw. nicht mit angemessenem Aufwand überprüft werden konnten.

7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit sowie der falschen Angaben und dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen Widerrufgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliegen. Da vorliegend bereits zwei Widerrufsgründe gegeben sind, kann die Beurteilung der Schulden des Beschwerdeführers offengelassen werden.

8. Fehlt es an einem Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Kantonswechsels im Ermessen der Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

8.1 Spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise des Beschwerdeführers ent­gegenstehen würden, liegen nicht vor: Der Beschwerdeführer hält sich zwar inzwischen seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf. Die prägenden Kinderund Jugendjahre der Beschwerdeführer lebte bis kurz vor seinem 20. Geburtstag in Mazedonien verbrachte er jedoch in seinem Heimatland; auch seine Gattin stammt aus Mazedonien. Sowohl der Beschwerdeführer wie seine Gattin sind mit der Sprache, den Verhältnissen und Gebräuchen in ihrer Heimat bestens vertraut. Die drei Kinder des Beschwerdeführers sind zwar in der Schweiz geboren, dürften jedoch durch ihre Eltern hinreichend mit der Sprache und Gepflogenheiten vertraut sein und verfügen über die mazedonische Staats­angehörigkeit. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die lange Aufenthalts­dauer des Beschwerdeführers nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert: Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und machte während des Gesuchs um Kantons­wechsel wahrheitswidrige Angaben. Obwohl der Beschwerdeführer zeitweise temporär angestellt war, war er wiederholt arbeitslos (vgl. Aktum 84, 98, 108, 110, 122 und 188). Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann daher nicht gesprochen werden. Seine beruflichen Möglichkeiten in Mazedonien mögen zweifelsfrei beschränkter sein als in der Schweiz, jedoch lässt dieser Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Mazedonien eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten von Beruf Maurer. Diesen Beruf wird er auch in seinem Heimatland ausüben können. Zudem werden ihm seine Erfahrungen in der Schweiz als Kranführer und Betreiber einer Tankstelle sicherlich hilfreich sein. Insgesamt stehen einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland keine unüber­windlichen Hindernisse entgegen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz zumutbar, nachdem er über Jahre hinweg ausser Stande war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Trotz wiederholter strafrechtlicher Sanktionen kümmerte er sich in keiner Weise darum, weitere Gesetzes­verstösse zu vermeiden.

8.2.1 Nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatund Familienlebens. Dieses Recht kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person die bisher tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Familienmitglied durch Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht oder erschwert wird. Ist es den aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland zu führen, wird das Zusammenleben durch die Wegweisung nicht beeinträchtigt und damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Ein Eingriff in das Familienleben ist nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Rahmen des unantastbaren Kerngehalts der Bestimmungen sind im Weiteren auch die Nachteile von Bedeutung, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3, Urteile des BGer 2C_36/2009 E. 2.2, 2C_515/2009 E. 2.2, 2C_793/2008 E. 2.2).

8.2.2 Hat der Beschwerdeführer das Land zu verlassen, liegt hierin dennoch ein erheblicher Eingriff in das Eheund Familienleben. Zwar verfügen die Gattin und die Kinder in der Schweiz über Niederlassungsbewilligungen, es ist ihnen gegebenenfalls dennoch zumutbar, mit dem Gatten bzw. Vater in die Heimat zurückzukehren: Die Ehefrau kam im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz. Sie ist - wie bereits dargelegt - ebenfalls im gemeinsamen Heimatland sozialisiert worden und mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Eine Übersiedlung nach Mazedonien ist ihr demnach möglich. Der Aufenthaltsort minderjähriger Kinder richtet sich nach jenem der sorgeund betreuungsberechtigten Eltern. Das Familienleben kann bei einer Gesamtbetrachtung in zumutbarer Weise in der Heimat gepflegt werden, zumal die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. Sollte die Gattin mit den Kindern in der Schweiz verbleiben wollen, was gestützt auf die vom bald 17-jährigen Sohn C.___ hier gefundenen Lehrstelle im Universitätsspital Basel und seines Fussballtalents bei FC Basel nachvollziehbar erscheint und dank ihrer Niederlassungsbewilligungen möglich ist, können die ehelichen und familiären Beziehungen zum Gatten bzw. Vater über die Grenzen hinweg im Rahmen wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

9. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel nicht die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zur Folge. Es ist ihm zumutbar, im Kanton Bern erneut Wohnsitz zu nehmen, zumal er vor seinem Umzug nach [...] mit seiner Familie dort gelebt habt. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht gezwungen, wieder nach [...] zurückzukehren. Sollte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Festanstellung bei der H.___ AG in [...] als Hallenkranführer haben so ist festzuhalten, dass der Arbeitsweg, würde der Beschwerdeführer z.B. seinen Wohnsitz in [...] oder [...] begründen, ungefähr gleichlang wie von [...] aus wäre. Aus dem Kauf des Hauses in [...] kann der Beschwerdeführer zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bleibt es zudem unbenommen, im Kanton Solothurn wohnen zu bleiben oder für das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im Kanton Bern erneut um Bewilligung des Kantonswechsels zu ersuchen. Zudem unterscheiden sich die Lebensbedingungen im Kanton Solothurn nicht von denjenigen im Kanton Bern. Aufgrund des Gesagten ist die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel gerechtfertigt und verhältnismässig, auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

10. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass das Einbürgerungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers  nicht einfach so im Antragsformular für die Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlas­sungsbewilligung unter der Rubrik Bemerkungen beantragt werden kann (vgl. Aktum 15 und 59).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das DdI verlangt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, im Kanton Solothurn Wohnsitz zu haben. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen.

11.1 Die Kosten des Verfahrens werden gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer dringt lediglich bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu einem Fünftel, d.h. CHF 300.00 zu erlassen und ihm CHF 1'200.00 zu überbinden.

11.2 Rechtsanwältin Annemarie Muhr macht mit Kostennote vom 3. September 2019 einen Aufwand von total CHF 6'242.85 (23.66 Stunden à CHF 230.00, Auslagen CHF 353.20, MWST 446.35 [aufgerundet]) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens auf gerundet CHF 1'248.60 (ein Fünftel).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Es wird festgestellt, dass das Departement des Innern in Bezug auf das Gesuch um Kantonswechsel vom 13. Oktober 2015 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat den Kanton Solothurn spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu bezahlen. CHF 300.00 trägt der Kanton Solothurn.

5.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Parteientschädigung von CHF 1'248.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



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