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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.82)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.82: Verwaltungsgericht

A.___ fuhr mit einem Sattelschlepper und einem zu hohen Anhänger, kollidierte mit einer Bahnüberführung und verursachte Sachschaden. Er wurde verurteilt und der Führerausweis für vier Monate entzogen. A.___ legte Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Sein Führerausweis wurde für einen Monat entzogen, er muss Gerichtskosten von CHF 400.00 zahlen und erhält eine Parteientschädigung von CHF 581.60.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.82

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.82
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.82 vom 28.05.2018 (SO)
Datum:28.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug
Schlagwörter: Verkehrs; Recht; Beschwerde; Verschulden; Widerhandlung; Führer; Befehl; Führerausweis; Höhe; Staat; Sachverhalt; Fahrzeug; Sattelsachentransportanhänger; Gefährdung; Beschwerdeführers; Urteil; Verwaltungsgericht; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Fahrt; Verfahren; Verfahren; Richter; Gürtelstrasse; Überführung; Sinne; Verfügung; Entscheid; älschlicherweise
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 19 SVG ;Art. 27 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:123 II 97; 124 II 103; 135 II 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.82

Urteil vom 28. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am Morgen des 22. Septembers 2017 fuhr A.___ in Chur mit einem Sattelschlepper und einem 3.80 m hohen Sattelsachentransportanhänger auf der Alexanderstrasse, von wo aus er nach links in die Gürtelstrasse einbog. Dabei kollidierte er frontal mit der dortigen Bahnüberführung, welche mit der Höhensignalisation («Höhenbegrenzung» Signal Nr. 2.19 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) von 3.40 m ausgeschildert war. A.___ blieb unverletzt. An der Fahrzeugkombination entstand Sachschaden. Die Überführung wurde nicht beschädigt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. Januar 2018 wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bauund Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie BE für die Dauer von vier Monaten. Sie stufte sein Verhalten als mittelschwere Verkehrswiderhandlung ein.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      Es sei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen.

3.      Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.      Dem Beschwerdeführer sei eine Prozesskostenentschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu bezahlen.

3.2 Mit Verfügung vom 5. März 2018 erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3 Mit Stellungnahme vom 22. März 2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 9. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.


II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog, im Strafbefehl vom 5. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. Zum Verschulden und zur Gefährdung werde im Strafbefehl keine Stellung bezogen. Im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung könne dem Strafbefehl einzig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die konkrete Höhe des Sattelsachtransportanhängers verschafft und die Höhensignalisation der Bahnüberführung bewusst wahrgenommen habe. Trotzdem habe er seine Fahrt fortgesetzt. Dadurch habe er eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht missachtet.

2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, die Administrativbehörde sei an den Sachverhalt und an die Rechtswürdigung der Staatsanwaltschaft Graubünden im Strafbefehl vom 5. Januar 2018 gebunden. Demnach werde er einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Der Strafbefehl stelle klar, dass er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, mit einem tieferen Sattelsachentransportanhänger unterwegs gewesen zu sein. Die Fahrsituation werde darin nicht weiter dargestellt, so dass eine Gefährdung ausgeschlossen sei, weshalb gar kein Fall von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG vorliegen könne. Der von der Staatsanwaltschaft verwendete Begriff «fälschlicherweise» zeige, dass ein typischer Fall von Art. 16a Abs. 4 SVG vorliege. Zum Verschulden habe die Staatsanwaltschaft Stellung bezogen, nämlich einerseits mit der Rechtsqualifikation von Art. 19 Abs. 1 SVG (wohl: Art. 90 Abs. 1 SVG) und anderseits mit der Bussenhöhe von CHF 300.00. Ebenfalls habe die Staatsanwaltschaft zur Gefährdung Stellung genommen, nämlich negativ, dass keine Gefährdung vorhanden gewesen sei, andernfalls die Gefährdung im Sachverhalt des Strafbefehls zum Ausdruck gekommen wäre. Die Vorinstanz gehe über den staatsanwaltlichen Sachverhalt hinaus, indem sie festhalte, der Beschwerdeführer habe eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht missachtet. Dies habe er nicht getan, weil er während der Fahrt fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er sei mit einem Anhänger von weniger als 3.40 m Höhe unterwegs.

3.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahroder der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen schweren, mittelschweren, leichten und besonders leichten Verkehrsregelverletzungen unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist das Verfahren nach dem OBG bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet verletzt Sachschaden verursacht, ausgeschlossen. Vorliegend entstand Sachschaden am Anhänger. Ein Verfahren nach dem OBG ist deshalb ausgeschlossen.

3.2 Der Beschwerdeführer will sein Verhalten als besonders leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

3.3.1 Eine besonders leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 25 f.).

3.3.2  Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (vgl. Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 4462, S. 4489; Urteil des BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

3.4 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat.

3.5.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

3.5.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Mit anderen Worten hat bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung die Administrativbehörde selbstständig darüber zu entscheiden, ob eine leichte mittelschwere Widerhandlung vorliegt (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2).

3.5.3 Vorliegend wurde das Strafverfahren mittels eines Strafbefehls erledigt. Eine Einvernahme fand nicht statt, weshalb die MFK in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere des Verschuldens, frei war. Hingegen durfte sie von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht abweichen, da sie keine Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, die dem Strafrichter unbekannt waren und auch keine eigenen Beweise abgenommen hat.

3.6 Im Strafbefehl vom 5. Januar 2018 hielt die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht Folgendes fest: «Am 22. September 2017, um 9:25 Uhr fuhr A.___ mit dem Sattelschlepper [ ] samt dem 3.80 m hohen Sattelsachentransportanhänger [ ] über die Alexanderstrasse in Chur Richtung Gürtelstrasse. An deren Einmündung angekommen beabsichtigte er, seine Fahrt über die Gürtelstrasse in Richtung Wiesentalstrasse fortzusetzen. Obwohl er sich vor Fahrtantritt Gewissheit über die konkrete Höhe seines Sattelsachentransportanhängers verschaffte und die Höhensignalisation der anschliessenden Bahnüberführung bewusst wahrnahm, setzte er seine Fahrt fort. Fälschlicherweise ging er dabei davon aus, dass er mit einem tieferen Sattelsachentransportanhänger unterwegs sei und kollidierte folglich frontal mit der 3.40 m hohen Überführung. A.___ blieb unverletzt und am Sattelsachentransportanhänger entstand Sachschaden.» Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Chur vom 27. Oktober 2017 ereignete sich der Unfall innerorts auf einer trockenen, ebenen Gemeindestrasse bei schöner Witterung und guter Sicht.

3.7 Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

3.8 Der Beschwerdeführer, welcher mit einem 3.8 m hohen Sattelsachentransportanhänger unterwegs war, missachtete das Verkehrszeichen, durch das ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 3.4 m ausgesprochen wird. Er fuhr mit seinem Fahrzeug in die Überführung ein, kollidierte mit deren Decke und beschädigte so sein Fahrzeug. Trotz Erkennens des Signals Höchsthöhe hat er seine Fahrt fortgesetzt. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann aufgrund dessen nicht als besonders geringfügig eingestuft werden, so dass bereits deshalb die Qualifikation als besonders leichte Verkehrswiderhandlung nicht in Frage kommt. Sein Verschulden ist aber auch nicht gross. Aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Chur ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Abbiegen auf die Gürtelstrasse mit der Überführung kollidierte. Er musste sich somit nicht nur auf die Höhe der Überführung konzentrieren, sondern primär auf das Einspuren auf die Gürtelstrasse. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl fälschlicherweise davon ausgegangen ist, mit einem tieferen Sattelsachentransportanhänger unterwegs zu sein. Dass auch die Strafbehörde von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist, zeigt sich an der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe von CHF 300.00, die sich an der Grenze zum OBG-Bereich bewegt. Die (abstrakte) Gefahr, welche der Beschwerdeführer durch sein Verhalten für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, ist ebenfalls nicht gross. Aufgrund der Gegebenheiten am Unfallort kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Verzweigung mit (sehr) geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, so dass ein allenfalls nachfolgendes Fahrzeug noch hätte bremsen können. Auch die Möglichkeit von brüsken Ausweichmanövern entgegenkommender Fahrzeuge von Verletzungen schwächerer Verkehrsteilnehmer ist deshalb gering. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch die Nichtbeachtung der Höhenbeschränkung eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begangen.

4.1 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahroder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war (Art. 16a Abs. 2 SVG).

4.2 Der Beschwerdeführer hat sich eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 15. März 2017 bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, ist ihm der Ausweis im vorliegenden Verfahren für einen Monat zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16a Abs. 2 SVG), welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 2 der Verfügung des BJD vom 22. Februar 2018 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h. zu CHF 400.00, zu auferlegen und ihm eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von 4.2 Stunden à CHF 350.00 sowie Spesen von CHF 30.00 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Während der verrechnete Arbeitsaufwand von 4.2 Stunden angemessen ist, sprengt der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00 den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161 Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS 615.11, i.V.m. § 160 Abs. 2 GT). Dass ein besonders umfangreicher und zeitraubender Fall vorliegt, wird zu Recht nicht geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein Stundenansatz von CHF 250.00 gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist aus der Staatskasse für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 581.60 (CHF 1'050.00 zuzüglich Spesen und MwSt.: 2) zu entrichten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hat.

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 22. Februar 2018 des BJD aufgehoben.

2.      A.___ wird der Führerausweis in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16a Abs. 2 SVG für die Dauer von einem Monat entzogen.

3.      Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4.      A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

5.      A.___ wird vom Staat eine Parteientschädigung von CHF 581.60 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel



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