Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.484: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A. befindet sich im Justizvollzug und wurde in eine Sicherheitszelle mit Kameraüberwachung verlegt, nachdem er ein T-Shirt angezündet und mit weiteren Schäden gedroht hatte. Er legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Auch die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, die ebenfalls abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Massnahme zur Sicherung des Beschwerdeführers gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2018.484 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Strafvollzug / Sicherungsmassnahme |
Schlagwörter: | Recht; Massnahme; Sicherheit; Kamera; Verfügung; Kameraaufschaltung; Vorinstanz; Verfahren; Vollzug; Vollzug; Sicherheitszelle; Entscheid; Sicherungsmassnahme; Beschwerdeführers; Verhalten; Vollzugs; Ziffer; Zelle; Urteil; Departement; Solothurn; Schutz; Gehör; Interesse; Rechtspflege; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 123 BV ;Art. 3 EMRK ;Art. 90 StGB ; |
Referenz BGE: | 106 Ia 277; 123 I 221; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug / Sicherungsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) im Massnahmenvollzug. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) an, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde vorerst für die Dauer von maximal zehn Tagen vom 17. bis 27. Oktober 2018 in eine Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er am Abend des 16. Oktober 2018 über den Zellenruf gemeldet habe, er habe ein T-Shirt angezündet. Nach Löschung durch den Sicherheitsdienst sei festgestellt worden, dass der Boden im Eingangsbereich der Zelle nass gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ausgesagt, dass dies erst der Anfang gewesen sei, falls er nicht unverzüglich versetzt werde. In diesem Zusammenhang habe er gedroht, dass er einen Mitarbeiter der JVA Solothurn töten werde, wenn es jetzt nicht «endlich vorwärtsgehe». Weiter habe der Beschwerdeführer angekündigt, dass er am folgenden Tag mit Feuerlegen und Fluten der Zelle weiterfahren und zudem die WG-Küche zerstören werde. Aufgrund des akut selbstund fremdgefährdenden Verhaltens, zur Verhinderung weiteren Schadens und damit das Sicherheitspersonal den Beschwerdeführer rund um die Uhr beobachten könne, werde er im Rahmen einer besonderen Sicherungsmassnahme in eine Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Die Situation werde am Freitag, 19. Oktober 2018, neu beurteilt.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Departement des Innern und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 17. Oktober 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Arreststrafe vom 17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig ist.
3. Es sei festzustellen, dass die getroffene Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 3 EMRK verletzt.
4. Es sei festzustellen, dass die getroffene Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verletzt.
5. Es sei festzustellen, dass die getroffene Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.
6. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 17. Oktober 2018 der JVA Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
7. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
8. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
3. Das Departement wies die Beschwerde wie auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab, ohne Kosten zu erheben.
4. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Arreststrafe vom 17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig ist, dass die getroffene Sanktion Art. 3 EMRK verletzt und dass die getroffene Sanktion Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens gegenstandslos. Rechtsanwalt Burkhalter wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'450.00 (inkl. Mehrwertsteuer, inkl. Auslagen ausgerichtet; 10h à CHF 220.00, Auslagen CHF 75.00).
3. identisch»
2. Eventualiter: In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«1. identisch.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Departement die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Burkhalter. Das amtliche Honorar in Höhe von CHF 2'019.00 wird durch die Staatskasse ausgerichtet (inkl. Mehrwertsteuer, inkl. Auslagen).
3. identisch.»
3. Subeventualiter: In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.
5. Die Vorinstanzen beantragten mit Vernehmlassungen vom 14. und 17. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
6. Am 8. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer noch einmal Stellung nehmen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig
1.2 Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert. Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme der Versetzung in eine Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 für die Dauer von maximal zehn Tagen angeordnet wurde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des ursprünglich angefochtenen Entscheids. Da es aber jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann und eine gerichtliche Beurteilung kaum je zeitnah möglich sein wird, ist auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3 Unzulässig sind jedoch die gestellten Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass die Art. 3 sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. a und e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt seien. Solche Feststellungsbegehren wären höchstens zulässig, wenn die entsprechenden Fragen nicht bei der Prüfung des gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu beantworten wären. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden.
2. Angefochten ist ursprünglich eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Oktober 2018, mit welcher der Beschwerdeführer gestützt auf § 25 JUVG und § 25 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV, BGS 311.12) in die Sicherheitszelle zur Kameraüberwachung versetzt wurde. Es wurde verfügt, die sichernde Massnahme werde vom 17. Oktober 2018 vorerst für maximal zehn Tage, d.h. bis maximal zum 27. Oktober 2018 angeordnet. Am 19. Oktober 2018 finde eine Lagebeurteilung statt.
2.1 Der Beschwerdeführer macht unter Buchstabe C Ziffer 1 seiner Beschwerde als erstes geltend, der Entscheid sei aufzuheben, weil ein Sicherheitsbeamter zum Beschwerdeführer die Worte «jetzt brechen wir dich» gesagt haben soll. Da dieser Vorwurf nicht weiter abgeklärt worden sei, sei das Folterverbot von Art. 3 EMRK verletzt.
Was dieser Vorwurf, der in keiner Weise substantiiert worden ist, mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar und hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung.
2.2 In Buchstabe C Ziffer 2 seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung sei nichtig zumindest aufzuheben, da sie nicht vom Direktor der Vollzugseinrichtung unterzeichnet worden sei, wie dies § 63 der Hausordnung der JVA für Arreststrafen vorschreibe. Dem Beschwerdeführer sei damit die Freiheit unrechtmässig entzogen und damit Art. 5 Ziff. 1 lit. a der EMRK verletzt worden.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, handelt es sich bei der vorliegend angeordneten Massnahme um keine Disziplinarsanktion, sondern um eine Sicherungsmassnahme zum Schutz des Beschwerdeführers, wie sie § 25 Abs. 2 lit. c JUVG i.V.m. § 25 JUVV ausdrücklich vorsieht. Diese wurde durch den Vollzugsleiter Systemführung unterzeichnet, welcher für den geregelten Vollzug in den Wohngruppen ausdrücklich zuständig ist und dem Direktor direkt unterstellt ist. Ein Erfordernis, dass der Direktor mitunterzeichnen müsste, besteht bei einer Sicherungsmassnahme nicht. Es besteht somit auch kein Mangel hinsichtlich Unterzeichnung.
2.3 In unbelehrbarer und fast trölerischer Weise behauptet der Beschwerdeführer auch unter Buchstabe C Ziffer 3, es handle sich um eine Disziplinarmassnahme, und rügt die fehlende Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführer, obwohl im ursprünglich angefochtenen Entscheid bereits im Titel steht «Verfügung [ ] betreffend Aufenthalt in der Sicherheitszelle zum Selbstschutz mit Kameraaufschaltung (sichernde Massnahme)» und diese auch gestützt auf § 25 JUVG begründet wurde. Sicherungsmassnahmen dienen rein präventiven Zwecken. Sie unterscheiden sich von den Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen bereits erfolgten, im Disziplinarverfahren sanktionierten, schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen, sondern eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung (vgl. Christoph Fricker, Disziplinarund besondere Sicherungsmassnahmen, Normative und tatsächliche Ausgestaltung im strafund strafverfahrensrechtlichen Freiheitsentzug der Schweiz, Bern 2004, S. 71 f., zitiert im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 61 vom 26. Oktober 2016 E. 2b). Es ist deshalb klar, dass kein schuldhaftes Verhalten erforderlich ist, um eine Sicherungsmassnahme anzuordnen und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass die Vorinstanzen die Schuldhaftigkeit nicht begründet haben.
Die in Ziffer 3.6 geltend gemachte Rüge, wonach die Isolierung von den anderen Mitinsassen unverhältnismässig sei, erscheint missbräuchlich, nachdem dem Vollzugsjournal am 16. Oktober 2018 (am Tag des Ereignisses also, das zur angefochtenen Sicherungsmassnahme geführt hat) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wolle nicht in die Stufe 1 (Gruppenvollzug) versetzt werden und sei nicht bereit, mit den anderen Insassen in den Hof zu gehen. Wie der Beschwerdeführer im Weiteren behaupten kann, er habe gar niemanden gefährdet, ist nicht nachvollziehbar, nachdem er einen Brand in seiner Zelle entfacht hat, welchem per se ein grosses Schadenspotenzial immanent ist. Weiter hätte es offensichtlich als milderes Mittel nicht ausgereicht, dem Beschwerdeführer das Feuerzeug wegzunehmen, um ihn zu schützen, ist doch aus dem bisherigen Verlauf hinlänglich bekannt, dass der Beschwerdeführer immer wieder neue Methoden für schädigendes Verhalten findet, und er unmittelbar nach dem Anzünden des T-Shirts aussagte, dies sei erst der Anfang gewesen. Er drohte damit, einen Mitarbeitenden zu töten und kündigte an, er werde am nächsten Tag weiterfahren mit dem Feuerlegen, Fluten der Zelle und werde auch die WG-Küche zerstören.
2.4 Unter Buchstabe C Ziffer 4 rügt der Beschwerdeführer, die Einrichtung sei nicht geeignet, was offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch dabei macht er wieder die Unrechtmässigkeit der Disziplinierung geltend, obwohl völlig klar ist, dass keine solche vorliegt. Auch der Vorwurf, es gebe keine medizinische Begleitung, ist unbegründet, kann doch dem Vollzugsjournal entnommen werden, dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu einer Ärztin erhielt, wenn er darum ersuchte (so z.B. am 6. und 16. November 2018) dass medizinisch relevante Informationen an einen Arzt weitergeleitet wurden (so z.B. am 28. Oktober 2018).
2.5 Unter Buchstabe C Ziffer 5 macht der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK geltend, indem er in dramatisierender Weise behauptet, die Einrichtung wolle ihn «brechen» und nehme ihm durch die Videoüberwachung auch noch den letzten Teil an Privatsphäre und greife in seine Würde ein. Auch müsse er sich sein Recht auf Hofgang ständig erstreiten, erhalte keinen Zugang zu einer medizinischen Betreuung und Versorgung und werde auf zeitlich unbegrenzte Dauer vollständig und gänzlich isoliert.
Wie soeben erläutert, entbehrt die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer medizinischen Betreuung und Versorgung erhalte, jeglicher Grundlage, und auch das Recht auf Hofgang wurde dem Beschwerdeführer stets gewährt. Der Vorwurf, man wolle ihn mit den ständigen Disziplinierungen und der Isolierung brechen, ist eine pauschale und nicht substantiierte Behauptung. Die bisher erfolgten Disziplinierungen waren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig und rechtmässig angeordnet worden, wie auch das Bundesgericht schon in mehreren Entscheiden implizit und explizit bestätigt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 sowie 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018). Auch die Versetzung in die Interventionsstufe ist rechtmässig erfolgt, wie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig festgestellt hat. All dies bildet aber gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der vorliegend zu beurteilende Aufenthalt in einer Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung wurde zeitlich befristet und stellt eine notwendige Sicherungsmassnahme dar, nachdem sich der Beschwerdeführer mit dem Entfachen eines Brandes in seiner Zelle selbst gefährdet hatte. Ob diese aufgrund möglicher Grundrechtseingriffe gerechtfertigt und verhältnismässig war, ist nachfolgend unter Erwägung 3 zu prüfen.
3. Der Beschwerdeführer macht in Buchstabe C Ziffer 6 eine Verletzung von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geltend, indem unrechtmässig in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen werde.
3.1 Als erstes macht er geltend, es mangle an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesrecht sehe keine permanente Kameraüberwachung vor. § 25 Abs. 2 JUVG widerspreche dem Bundesrecht (Art. 90 StGB) sowie dem Konventionsrecht (Art. 3 und 5 EMRK) und könne deshalb nicht als gesetzliche Grundlage gelten.
Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone für den Strafund Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Bundesrecht enthält zwar in Art. 90 StGB Mindeststandards zum Vollzug einer Massnahme, Abs. 1 insbesondere zur getrennten Unterbringung eines Eingewiesenen, doch enthält es keine weiteren Einschränkungen zur Ausgestaltung des Vollzugs, wozu die Kantone grundsätzlich zuständig sind. Das Bundesrecht verbietet insbesondere die Kameraaufschaltung zur Überwachung eines sich selbst und andere gefährdenden Insassen nicht. Das kantonale Recht sieht in § 25 JUVG explizit die Unterbringung eines Eingewiesenen in einem Sicherheitsraum als Sicherungsmassnahme vor, wenn die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst Sachen besteht. Die Botschaft zu diesem Gesetz erwähnt ausdrücklich die Aufschaltung von Videoaufzeichnung für sich selbst gefährdende Gefangene. In diesem Sinn führt § 25 JUVV aus, in einem Sicherheitsraum untergebrachte Gefangene seien angemessen zu beobachten, zu überwachen und zu betreuen. Bei Bedarf sei medizinisches Personal beizuziehen. Für die Beobachtung dürften Anlagen zur visuellen Überwachung eingesetzt werden. Die Aufzeichnung werde protokolliert. Das Bundesgericht lässt es zu, dass die Haftbedingungen auf Verordnungsoder Reglementsstufe festgelegt werden (vgl. BGE 123 I 221 E. I.4 S. 226). Die Massnahme der getrennten Unterbringung in einer Sicherheitszelle zum Selbstschutz mit Kameraaufschaltung stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Massnahme liege weder im öffentlichen Interesse noch schütze sie Grundrechte Dritter. Es sei letztlich gar nicht klar, was das Ziel dieser Massnahme sein solle. Es scheine, als würde es darum gehen, den Betroffenen «zu brechen». Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Utensilien anzünde, hätte auch dadurch gebannt werden können, dass der Beschwerdeführer in einer Arrestzelle untergebracht werde. Eine permanente Videoüberwachung sei dazu nicht notwendig.
Der ursprünglich angefochtenen Verfügung ist der Zweck der Massnahme klar zu entnehmen. Es wurde Folgendes ausgeführt: «Mit dem Anzünden des T-Shirts, der angekündigten Todesdrohung gegen das Personal sowie der Drohung, weitere Feuer zu legen und Sachschaden anzurichten, zeigt A.___ ein akut selbstund fremdgefährdendes Verhalten. Um weiteren Schaden zu verhindern und damit das Sicherheitspersonal ihn rund um die Uhr beobachten kann, erscheint die Versetzung in die Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung als geeignete Massnahme. Die Situation wird am Freitag, den 19.10.2018 neu beurteilt. Es handelt sich hierbei um die Installation einer sichernden Massnahme im Sinne einer besonderen Sicherungsmassnahme nach § 25 des Gesetzes über den Justizvollzug [ ].»
Auch die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid unter Ziffer 5.2.3 hinreichend aufgezeigt, dass «die Verhinderung von Sachbeschädigungen respektive von Brandstiftung innerhalb der Anstalt, der Schutz der Insassen im Allgemeinen bzw. des sich selbst gefährdenden Beschwerdeführers im Speziellen und schliesslich die Sicherstellung eines geordneten Massnahmenvollzugs» eindeutig im öffentlichen Interesse liegt und aufgrund der Morddrohungen gegen Mitarbeiter auch Grundrechte Dritter betroffen und zu schützen sind.
Dem bleibt einzig beizufügen, dass die Entfachung eines Feuers in einer Gefängniszelle ein grosses Gefährdungspotenzial hat. Nachdem der Beschwerdeführer mit weiteren Bränden gedroht hat, war eine visuelle Überwachung offensichtlich erforderlich und die getrennte Unterbringung allein hätte nicht ausgereicht, um der Gefährdung entgegenzuwirken.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Eignung der Massnahme, indem behandelnde und nicht disziplinierende Massnahmen notwendig wären. Die Eignung der Disziplinierung sei zu verneinen. Die Vorinstanz äussere sich dazu nicht, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
Auch wenn der Beschwerdeführer es noch so oft wiederholt, wird aus der Sicherungsmassnahme keine Disziplinierung. Auch der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet, nachdem die Vorinstanz sich unter Ziffer 5.2.4.1 klar zur Eignung der Massnahme geäussert und ausgeführt hat, «die Verlegung in die Sicherheitszelle, verbunden mit der Kameraaufschaltung, stellt vorliegend unzweifelhaft eine geeignete Massnahme dar, um vor allem selbstgefährdendes Verhalten durch Anzünden von Gegenständen in der Zelle zu verhindern zumindest frühzeitig genug reagieren zu können, bevor er sich dadurch selbst die übrigen Insassen und die Mitarbeiter der JVA Solothurn schädigt.» Auch dem ist kaum etwas beizufügen. Der Aufenthalt in der Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung ist geeignet, um den Beschwerdeführer vor weiterem selbstund fremdschädigendem Verhalten abzuhalten zumindest frühzeitig reagieren zu können. Die Unterbringung in einer Sicherheitszelle zur Reizabschirmung bildet zudem auch ein bewährtes Mittel in der Psychiatrie.
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Die Überwachung per Kamera in der Arrestzelle sei völlig unnötig und stelle eine Erniedrigung des Betroffenen dar. Es werde nicht behauptet, dass es um den Selbstschutz gehe, sondern es würde gar kein Zweck genannt. Auch die Dauer der Massnahme sei unverhältnismässig. Nach bereits einem zwei Tagen präsentiere sich die Situation jeweils wieder beruhigt. Es liege auch kein Verschulden vor, weil der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage sei, seine Bedürfnisse adäquat zu formulieren. Als milderes Mittel müsste erstmals ein Vollzugsplan erstellt werden und auch die Verlegung in eine geeignete Einrichtung wäre eine mildere Massnahme. Indem sich die Vorinstanz auf das Vollzugsjournal stütze, verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da ihm dieses nicht zugänglich gemacht worden sei.
Wie dem Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren mehrfach klargemacht worden ist, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen automatisch zugestellt werden. Ihm wäre die Möglichkeit offen gestanden, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies hat er jedoch nicht getan. Eine Gehörsverletzung besteht nicht.
Wie der Beschwerdeführer behaupten kann, es werde gar kein Zweck für die
Soweit der Beschwerdeführer die zeitliche Erforderlichkeit bestreitet, heisst es in der ursprünglich angefochtenen Verfügung klar, die Massnahme werde vorerst für «max.» 10 Tage angeordnet, und am 19. Oktober 2018, also nach zwei Tagen, erfolge eine Lagebeurteilung. Dem Vollzugsjournal ist sodann zum 19. Oktober 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Abendessen in der Überwachungszelle (Boden und Scheiben) verteilt habe. Er habe die Zelle beschmutzt und gewässert und die Wände mit dem Stift besudelt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er weiterhin in der sichernden Massnahme bleibe. Offensichtlich hatte sich der Zustand des Beschwerdeführers nach zwei Tagen noch nicht beruhigt. Die zeitliche Abstufung zeigt jedenfalls, dass dem Kriterium der zeitlichen Erforderlichkeit Rechnung getragen wurde und die Massnahme im verfügten Rahmen in zeitlicher Hinsicht erforderlich war.
Inwiefern die Verlegung in eine andere Anstalt die Erstellung eines neuen Vollzugsplans geeignete Mittel sein sollen, um den Beschwerdeführer von weiterem selbstund fremdschädigendem Verhalten abzuhalten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
Weder in sachlicher, räumlicher, zeitlicher noch in personeller Hinsicht ist ein milderes Mittel ersichtlich, das den Beschwerdeführer von weiteren selbstund fremdschädigenden Handlungen hätte abhalten können. Das Entziehen des Feuerzeugs hätte offensichtlich nicht gereicht, hat doch der Beschwerdeführer schon mehrfach gezeigt, dass er immer neue Wege findet, um Schaden anzurichten, wie aus diversen früheren Verfahren bekannt ist. Es war deshalb auch erforderlich, ihn zu seinem eigenen Schutz durch die Mitarbeitenden per Kameraaufschaltung permanent zu überwachen. Die Versetzung in die Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung war somit als Schutzmassnahme erforderlich.
3.5 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn und prangert die Isolierung an, die nun bereits seit Monaten andauere. Die Massnahme sei im Zusammenhang mit dem gesamten Setting zu betrachten und sei nicht mehr verhältnismässig. Es gehe bloss darum, ihn «zu brechen». Die Auswirkungen auf sein Leben, seine privaten Interessen, überstiegen bei weitem die öffentlichen Interessen an seiner physischen und psychischen Schädigung (?). Er rügt eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz nicht auf die Parallelen zum Fall Skender Vogt eingegangen sei.
Soweit der Beschwerdeführer das Setting der Interventionsstufe anspricht, wurde erst gerade mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2018 (VWBES.2018.339) dessen Rechtmässigkeit festgestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die JVA entgegen den Behauptungen in der Beschwerde durchaus verhältnismässig reagiert habe und nicht mehr Einschränkungen angeordnet und durchgesetzt habe, als notwendig gewesen seien, und dass diese laufend überprüft und nötigenfalls angepasst worden seien, auch was mögliche Lockerungen im Vollzugssetting betreffe (vgl. E. 6.2.2). Es trifft denn auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2018 «ohne zeitliche Begrenzung vollständig isoliert» sein soll. Auch dies wurde bereits im Urteil vom 20. Dezember 2018 in Erwägung 5.4 widerlegt. Zudem ist dem Vollzugsjournal zu entnehmen, dass er sich am 16. Oktober 2018 selbst weigerte, mit den anderen Insassen in den Hof zu gehen und nicht von der Interventionsstufe in die Stufe 1 (Gruppenvollzug) versetzt werden wollte. Zum anderen konnte er beispielsweise am 8. und 12. November 2018 zusammen mit den anderen Insassen ins Fitness gehen, was einer permanenten Isolierung widerspricht. Was der Beschwerdeführer mit dem Satz «die Auswirkungen auf sein Leben, seine privaten Interessen, überstiegen bei weitem die öffentlichen Interessen an seiner physischen und psychischen Schädigung» ausdrücken will, ist unklar. Jedenfalls sind die öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers, der Mitinsassen und des Personals höher zu gewichten als die Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers, womit die Massnahme verhältnismässig ist.
Der Beschwerdeführer macht keine detaillierten Ausführungen zum Fall «Skender Vogt», welcher vorliegend auch nicht Gegenstand ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Indem auch die Vorinstanz auf diese nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht weiter eingegangen ist, hat sie jedenfalls keine Gehörsverletzung begangen.
3.6 Unter Ziffer 6.5 rügt der Beschwerdeführer durch die ununterbrochene Überwachung per Kamera und die Isolierung während 10 Tagen eine Verletzung des Kerngehalts des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV.
Als absoluter Kerngehalt des Schutzes Inhaftierter ist es unter keinen Umständen erlaubt, «(d)aller jusquà lemploi de méthodes qui auraient, sinon pour but, du moins en tout cas pour effet lanéantissement de la personnalité du détenu ou qui seraient de nature à lui infliger des troubles psychiques graves» (BGE 106 Ia 277 E. 3a S. 281). Einen analogen Kerngehalt garantiert das Verbot unmenschlicher erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung verbietet menschenunwürdige Haftbedingungen absolut (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 116).
Zur getrennten Unterbringung zum Schutz des Eingewiesenen und von Dritten ist zu erwähnen, dass diese in Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB explizit vorgesehen und erlaubt ist, dies gar ohne zeitliche Begrenzung, wobei selbstredend das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachtet werden muss. Die Kameraaufschaltung, damit rechtzeitig eingegriffen und der Beschwerdeführer von weiterem selbstschädigendem Verhalten abgehalten werden kann, stellt weder eine unmenschliche noch erniedrigende Behandlung dar und ist nicht geeignet, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu zerstören ihm schwere psychische Schäden beizufügen. Die Massnahme verletzt den Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 BV nicht.
4. Soweit der Beschwerdeführer unter Buchstabe C Ziffer 7 das allgemeine Setting seines Vollzugs anprangert, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5. Letztlich beschwert sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat. Dies wurde mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unbedingt einen Rechtsanwalt benötigt hätte, auch wenn die Massnahme in eher schwerwiegender Weise in die Rechtsposition eingegriffen habe.
5.1 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
5.2 Zur (Nicht-)Aussichtslosigkeit der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer vorbringen, bereits der Umfang von 11 Seiten des vorinstanzlichen Entscheids zeige auf, dass die Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei. Vielmehr seien die Umstände und die Äusserungen des Personals dergestalt, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs tue ihr Übriges. Die Vorinstanz habe die behauptete Aussichtslosigkeit nicht genügend begründet, sondern lediglich behauptet. Es seien heikle Rechtsfragen zu klären und es handle sich um einen schweren Grundrechtseingriff, weshalb nur mit Zurückhaltung Aussichtslosigkeit angenommen werden dürfe.
Zur Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Interessen des Beschwerdeführers seien massiv betroffen und es stellten sich auch schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen. Der Betroffene sei schwer psychisch krank und gemäss Gutachten «minderintelligent». Er könne sich in diesem Verfahren nicht selbst zurechtfinden.
5.3 Im vorliegenden Verfahren ging es darum, dass der Beschwerdeführer in seiner Zelle ein T-Shirt angezündet und mit dem Entfachen weiterer Brände, Fluten seiner Zelle, Töten eines Mitarbeitenden und Zerstörung von Mobiliar gedroht hat. Um ihn von weiterem schädigendem Verhalten abzuhalten, wurde er in eine Sicherheitszelle versetzt, wo er permanent per Kamera überwacht wurde, um bei weiterem schädigendem Verhalten rechtzeitig eingreifen zu können. Die Massnahme wurde auf maximal 10 Tage befristet, wobei von Anfang an angekündigt wurde, dass nach zwei Tagen eine Überprüfung erfolgen werde.
Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass die Massnahme zur Gewährung der Sicherheit des Beschwerdeführers, der Mitinsassen und des Personals richtig war. Durch die zeitliche Begrenzung und Überprüfung bereits nach zwei Tagen war sie auch nicht übermässig. Der Umfang des vorinstanzlichen Entscheids sagt nichts über die Gewinnaussichten der Beschwerde aus, sondern ist durch die umfangreiche Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters verursacht, die durchwegs und wohl bewusst von der falschen Prämisse ausgeht, es handle sich vorliegend um eine Disziplinierung, obwohl der angefochtenen Verfügung eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um eine Schutzmassnahme handelt. Auch behandelt die Beschwerde diverse Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, und es wurden teils gar gegen besseres Wissen Behauptungen aufgestellt, die es zu widerlegen galt (beispielsweise, dass in der angefochtenen Verfügung kein Zweck für die Massnahme genannt werde). Weiter wurden in mutwilliger Weise essenzielle Grundrechtsverletzungen (wie fehlender Zugang zu medizinischer Behandlung fehlender Hofgang) herbeigeschrieben, die jeglicher Grundlage entbehren und durch einfaches Aktenstudium widerlegt werden konnten. Die Beschwerde war in diesem Sinne mutwillig, weshalb sie die Vorinstanz zu Recht als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat. Dennoch war die Vorinstanz aufgrund des Gehörsanspruchs gehalten, zu den Vorbringen Stellung zu nehmen.
5.4 Gleiches gilt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auch in diesem Verfahren abzuweisen ist.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer finanziell schlecht dasteht. Für das vorliegende Verfahren wird deshalb eine Gerichtsgebühr von bloss CHF 300.00 erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistädnung wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bndesgericht mit Urteil 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.