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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.458
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.458 vom 12.03.2019 (SO)
Datum:12.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung der Obhut
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 273 ZGB ; Art. 298d ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ;
Referenz BGE:142 III 617;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 12. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, Stampfli Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Umteilung der Obhut


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. 2009) ist die Tochter der unverheirateten und getrennt voneinander lebenden A.___ und B.___. Am 4. August 2010 schlossen die Kindseltern einen Unterhaltsund Sorgerechtsvertrag ab, wonach ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zukommen soll und der Kindsmutter bei getrennten Haushalten die Obhut über C.___ zusteht.

2. Am 27. Mai 2014 wies das Familiengericht Baden den Antrag des Kindsvaters auf Übertragung der Obhut von der Kindsmutter an ihn ab, obwohl C.___ seit Februar 2011 im Haushalt von ihm und seinen Eltern gelebt hatte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 12. März 2015 ebenfalls abgewiesen.

3. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun errichtete am 17. März 2016 eine Beistandschaft für C.___ mit den Aufgaben, die Kindseltern in ihrer Sorge um C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen sowie die Eltern bei den Gesprächen rund um den persönlichen Verkehr und im Informationsaustausch zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen.

4. Am 30. November 2017 ging bei der KESB Region Solothurn ein fürsorgerischer Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es am 20. Oktober 2017 zu einem Polizeieinsatz in der Familie A.___ gekommen sei. D.___, der Partner der Kindsmutter, habe in offenbar stark betrunkenem Zustand geschrien und Mobiliar zerstört. Nach Eintreffen der Polizei habe er auch diese beschimpft und sei tätlich geworden. Abklärungen hätten ergeben, dass D.___ regelmässig und viel Alkohol konsumiere, dass eines der Mädchen in der Vergangenheit geäussert habe, Angst vor diesem zu haben und dass die Familie die fristlose Kündigung für ihre Wohnung erhalten habe.

5. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 stellte der Kindsvater Antrag, es sei die Obhut über C.___ auf ihn zu übertragen.

6. Mit Abklärungsbericht vom 24. August 2018 empfahl die Beiständin, [...], die Beistandschaft sei beizubehalten, die Obhut sei dem Vater zuzuteilen, der Mutter sei ein grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen und C.___ solle für ihre weitere Entwicklung kinderpsychologische Betreuung erhalten.

7. Nach getrennter Anhörung beider Kindseltern und von C.___ fällte die KESB am 30. Oktober 2018 folgenden Entscheid:

3.1  C.___ wird unter die Obhut des Kindsvaters, B.___, gestellt.

3.2  Die Besuche zwischen der Kindsmutter und C.___ regeln die Eltern im gegenseitigen Einvernehmen. Im Konfliktfall gilt folgende Minimalregelung:

3.2.1     Die Kindsmutter, A.___, hat das Recht, ihre Tochter C.___ jede 2. Woche von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu Besuch zu nehmen.

3.2.2     Die Kindsmutter, A.___, hat das Recht, 3 Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen.

3.3  Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird der Aufgabenbereich der Beiständin angepasst und lautet neu wie folgt:

3.3.1     die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;

3.3.2     die Eltern dabei zu unterstützen, ein für C.___ geeignetes kinderpsychologisches Angebot zu organisieren und in der Folge den Therapieverlauf zu begleiten;

3.3.3     die Eltern bei den Gesprächen rund um den persönlichen Verkehr und im Informationsaustausch zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen.

3.4  Der anteilmässige Verfahrenskostenanteil des Kindsvaters wird auf CHF 750.00 festgesetzt und dem Kindsvater zur Bezahlung auferlegt.

3.5  Der anteilmässige Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter wird auf CHF 750.00 festgesetzt und dieser auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der Lage ist.

8. Gegen diesen Entscheid liess die Kindsmutter, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, am 3. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Beantragt wurde, der Entscheid sei aufzuheben und C.___ unter der Obhut der Beschwerdeführerin zu belassen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zudem wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt.

Beim Vorfall vom 20. Oktober 2017 seien die Kinder nicht zugegen gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Juli 2018 die gemeinsame Tochter von ihr und Herrn D.___ zur Welt gebracht, weshalb sie sich nicht einfach von diesem fernhalten könne. Herr D.___ sei im August 2018 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und die durch das Zusammenleben entstehenden Konflikte hätten seither vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin könne sich nun vollumfänglich der Betreuung ihrer drei Töchter widmen. Im Situationsbericht der Sozialberatung vom 9. August 2018 sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin sehr zuverlässig und die Zusammenarbeit gut und angenehm sei. Der Haushalt sei sehr ordentlich und sauber. Die beiden älteren Mädchen seien körperlich gesund und psychisch unauffällig. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern sei liebevoll und ausgeglichen und sie könne gut auf die Kinder eingehen. Die Erziehungskompetenzen seien zudem als unauffällig eingeschätzt worden.

Die Beschwerdeführerin arbeite bloss stundenweise, womit es ihr möglich sei, die Kinder mehrheitlich selbst zu betreuen, was beim Vater nicht der Fall wäre. Es sei zudem zu wenig abgeklärt worden, welche Auswirkungen die Umteilung der Obhut auf das familiäre System habe, insbesondere die Trennung der Geschwister. Auch ein weiterer Schulwechsel wäre nicht zum Wohl von C.___.

Es werde beantragt, dass ein weiterer Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung eingeholt werde, da sich die Situation bei der Beschwerdeführerin seit dem Auszug von Herrn D.___ beruhigt und stabilisiert habe.

9. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 wies der Kindsvater, B.___, unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während den ersten 4 ½ Lebensjahren von C.___ freiwillig auf ihr Kind verzichtet habe und damit einverstanden gewesen sei, dass er die Betreuung und Erziehung übernehme. Seine Partnerin würde C.___ tagsüber betreuen und auch seine Eltern, die im selben Ort wohnen würden, könnten ihn bei der Betreuung unterstützen. C.___ habe in diesem Dorf von 2013 bis 2014 auch den Kindergarten besucht und kenne sich dort aus. Ein vernünftiges Besuchsrecht würde er auf jeden Fall befürworten. Sinngemäss wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

10. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2019 beantragte die Beiständin, [...], sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es hätten während der Abklärungsphase von Februar bis zum Auszug von Herrn D.___ im September 2018 mehrere Vorfälle von häuslicher Gewalt stattgefunden. C.___ habe geschildert, welche Schutzmechanismen sie bereits anwende, um ihre Halbschwester zu schützen, indem sie sich zusammen ins Kinderzimmer zurückziehen würden. Sie sei die älteste der drei Schwestern, die aus drei verschiedenen Verbindungen der Kindsmutter stammten, und nehme bereits Betreuung und Verantwortungen wahr, welche nicht ihrem Alter entsprechen würden.

Der Kindsvater habe ein sehr solides Umfeld und lebe in einer langjährigen und sicheren Partnerschaft. Er lebe in geregelten Verhältnissen, erziele ein sicheres Einkommen und habe ein sicheres und für das Kind sehr vertrautes privates Helfernetz. Der Kindsvater und seine Partnerin würden als reflektiert und geerdet wahrgenommen. Die Grosseltern väterlicherseits seien zudem sehr wichtige Bezugspersonen für C.___. So habe sie geäussert, in [...] zwei Zuhause zu haben, beim Vater und bei den Grosseltern. Beim Kindsvater könne C.___ ein sicheres und stabiles Umfeld geboten werden. Der Kindsvater werde absolut nicht als Person wahrgenommen, der das Kind der Mutter vorenthalten wolle. Mit einer grosszügigen Besuchsund Ferienregelung könnten die wichtigen Beziehungen zwischen den Geschwistern und mit der Mutter gepflegt werden und würden eine andere Qualität gewinnen.

Frau A.___ habe im privaten Bereich keine konstanten und sicheren Bezugspersonen, die sie unterstützten. Sie lebe schwierige Beziehungen. In der Erziehung sei sie im Privaten auf sich selbst gestellt. Sie werde als unsichere Person wahrgenommen und werde durch die Väter der anderen Kinder wenig unterstützt. Sie sei auf Hilfe von professionellen Dritten angewiesen. Frau A.___ sei in der Vergangenheit zweimal konfliktreiche Beziehungen eingegangen. Häufige Wohnortsund Schulwechsel seien die Folge für C.___ gewesen. Frau A.___ führe einen sauberen Haushalt, bemühe sich mit den Mädchen und habe positive Ressourcen. Sie habe Erziehungskompetenzen aber auch Einschränkungen, da sie konfliktreiche Beziehungen lebe und sich davon abhängig mache.

11. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2019 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es stimme nicht, dass es seit dem Vorfall von Oktober 2017 zu keiner häuslichen Gewalt mehr gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe während der Abklärungsphase wiederholt von Vorfällen häuslicher Gewalt berichtet und auch entsprechende körperliche Spuren aufgewiesen. Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2018 habe sie zudem deutlich geäussert, dass sie und ihr Partner zwar in verschiedenen Haushalten wohnen, ihre Paarbeziehung jedoch weiterführen würden. Es wäre blauäugig zu glauben, es würde in der bislang höchst konfliktreichen Paarbeziehung nur aufgrund des Umstands, dass die Partner in unterschiedlichen Haushalten wohnten, nicht mehr zu Konflikten kommen. Solange die Beschwerdeführerin die Paarbeziehung mit Herrn D.___ weiterführe, werde dieser sich auch bei ihr und ihren Kindern aufhalten und es bestehe für C.___ und ihre Schwestern weiterhin die Gefahr, Zeuge oder Opfer von Gewalt zu werden. Es gelinge der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht, C.___ vor der Belastung, Angst und dem Stress zu schützen, welche Gewalt im häuslichen Umfeld für ein Kind bedeute. Auch die häufigen, oftmals überstürzten Schulund Wohnortswechsel schienen C.___ stark zu belasten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, C.___ die benötigten stabilen Strukturen zu bieten. Während die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tochter C.___ als unzureichend beurteilt werden müsse, sei der Kindsvater ohne Weiteres dazu befähigt, seiner Tochter die nötige Betreuung, Versorgung und Förderung zukommen zu lassen. Da behördliche Kindesschutzmassnahmen erst subsidiär zur Anwendung kämen und der Kindsvater das Wohl von C.___ ohne Weiteres wahren könne, sei eine Obhutsumteilung weiteren Kindesschutzmassnahmen vorzuziehen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Kindsvater den Kontakt zwischen der Kindsmutter und C.___ nicht fördern oder C.___ diesbezüglich negativ beeinflussen würde. Sorgfältig abzuwägen sei der Umstand, dass die Geschwister durch den Umzug von C.___ getrennt würden. Es könne aber nicht sein, dass C.___ in einem für sie gefährdenden Umfeld verbleiben müsse, um ihre jüngere Schwester zu schützen.

12. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Adrian Keller als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

13. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten und ergänzende Anträge stellen:

Eventuell sei C.___ unter die alternierende Obhut zu stellen.

Subeventuell sei die Minimalregelung des Besuchsrechts folgendermassen abzuändern:

-     Die Kindsmutter, A.___, hat das Recht, ihre Tochter C.___ an drei Wochenenden pro Monat von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu Besuch zu nehmen.

-     Die Kindsmutter, A.___, hat das Recht, sechs Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen.

Die Beschwerdeführerin bestreite vehement, dass es seit dem Vorfall im Oktober 2017 zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Die Abklärungsphase habe von Februar 2018 bis August 2018 gedauert. Seither sei von keinen negativen Vorfällen mehr berichtet worden, weshalb erneut darum ersucht werde, einen aktuellen Bericht der Familienbegleiterin einzuholen.

Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wonach der Kindsvater den Kontakt zwischen ihr und C.___ erschweren könnte, rühre nicht von ungefähr. Dieser grüsse sie bei Übergaben nicht einmal und reagiere nicht auf Kontaktaufnahmen bezüglich Kinderbelangen. Auch habe C.___ Aussagen gemacht, welche nur auf eine negative Beeinflussung seitens des Kindsvaters und dessen Umfeld zurückgeführt werden könnten.

Die Massnahme sei unverhältnismässig, da mildere Mittel wie eine Wohnortfixierung oder eine engmaschige Begleitung möglich gewesen wären. Die Kontinuität der Verhältnisse sei wichtig für ein Kind.

Wenn dem Hauptbegehren nicht gefolgt werden könne, sei die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen. Allenfalls könne dadurch das Bedürfnis nach Konstanz in der aktuellen schulischen Situation von C.___ (kein erneuter Schulwechsel) mit vermehrtem Aufenthalt beim Kindsvater kombiniert werden. Die geographische Situation wirke zwar erschwerend, doch sollte je nach Stundenplan von C.___ eine alternierende Obhut möglich sein. Zur Klärung der konkreten Ausgestaltung und Regelung der alternierenden Obhut wäre aufgrund des diesbezüglich nicht liquiden Sachverhalts die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

Es werde befürchtet, dass das Besuchsrecht der Kindsmutter auf das im angefochtenen Entscheid definierte Minimalrecht reduziert werde. Die Beiständin empfehle ein regelmässiges und ausgedehntes Besuchsrecht. Auch die Vorinstanz betone die Wichtigkeit der Mutter-Tochter-Beziehung und die Beziehung unter den Geschwistern, lege dann aber doch bloss ein gerichtsübliches Minimalbesuchsrecht als Mindestmass fest, was einen Ermessensfehler darstelle.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Abs. 2 kann sie sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Voraussetzung für die Umteilung der Obhut ist, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 298d ZGB N 4).

2.1 Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2015 war C.___ unter die Obhut der Kindsmutter gestellt worden, nachdem sie seit Februar 2011 im Haushalt der Grosseltern und des dort wohnenden Kindsvaters betreut worden war. Kurz davor, im November 2014, hatte die Kindsmutter ihr zweites Kind, E.___, geboren, dessen Vater sie ca. einen Monat vor der Geburt geheiratet hatte. Gemäss Abklärungsbericht vom 20. November 2015 zog die Kindsmutter dann bereits im April 2015 zu einem neuen Lebenspartner. Dies hatte für C.___ zur Folge, dass sie zuerst am Wohnort des Kindsvaters in [...] AG in den Kindergarten eintrat, dann in den Kindergarten in [...] FR und von dort nach [...] BE und weiter nach [...] BE wechseln musste.

Bezüglich des damaligen Lebenspartners, F.___, finden sich in den Akten Berichte betreffend häusliche Gewalt vom 14. Dezember 2015 und 20. Mai 2016, wobei auch die Kinder zugegen waren. So heisst es im Bericht bezüglich des Vorfalls vom 20. Mai 2016, dass F.___ beim Eintreffen der Polizei bereits durch das Rega-Team betreut worden sei und sich A.___ und ihre Töchter vor Ort befunden hätten. F.___ sei bei einem Streit völlig ausgerastet, habe Mobiliar zerstört, A.___ gepackt, gegen ein Fenster gedrückt, und seinen Kopf dann mehrmals heftig gegen eine Wand geschlagen und ein Fenster der Tür eingeschlagen. Er habe dabei ein Schädelhirntrauma sowie eine stark pulsierend blutende Wunde am Arm erlitten und sei bewusstlos gewesen. C.___ und E.___ seien bei dem Streit anwesend gewesen und C.___ habe während des Streits eine Hand im Türrahmen eingeklemmt. Gemäss Abklärungsbericht vom 12. Juli 2016 war es in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 2016 erneut zu einem Vorfall häuslicher Gewalt zwischen der Kindsmutter und F.___ gekommen, worauf die Kindsmutter zusammen mit den Kindern vorübergehend zu einer Freundin und im Anschluss in eine Wohnung in [...] BE zog. Dort trat C.___ im August 2016 dann auch in die erste Klasse ein. Offenbar hatte sich die Kindsmutter damals aber nicht vom gewalttätigen Lebenspartner getrennt, sondern besass dieser auch einen Schlüssel zur neuen Wohnung von A.___.

Im August 2017 zog die Kindsmutter dann zusammen mit ihren Kindern zu einem neuen Lebenspartner, D.___, nach [...] SO, wo C.___ in die 2. Klasse eintrat. Am 20. Oktober 2017 kam es dann auch mit dem neuen Partner zu einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt. Im fürsorgerischen Informationsbericht der Polizei vom 21. November 2017 heisst es diesbezüglich, dass die Mietwohnung vom Vermieter fristlos gekündigt worden sei, da die Polizei dort bereits zum wiederholten Mal aufgetaucht sei. Per 1. Dezember 2017 zog die Familie dann zusammen mit dem gewaltbereiten Lebenspartner der Kindsmutter in eine neue Wohnung im benachbarten [...] SO. Damit C.___ nicht schon wieder die Schule wechseln musste, konnte organisiert werden, dass sie die 2. Klasse in [...] abschliessen konnte.

Im Januar 2018 gab die KESB dann eine Abklärung betreffend Kindesschutzmassnahmen in Auftrag. Im Laufe dieser Abklärung berichtete die Beiständin am 21. Juni 2018, die Situation in der Familie sei besorgniserregend. Beim Partner der Kindsmutter seien Gewalt, Alkohol und Kokain Thema. Am Vortag habe die Kindsmutter erneut über eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Partner berichtet, welche auch körperliche Spuren hinterlassen habe (z.B. mehrere abgebrochene Fingernägel). Dies sei besonders besorgniserregend, weil die Kindsmutter hochschwanger sei, Geburtstermin sei am 25. Juli 2018. Es sei bereits auf freiwilliger Ebene eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet worden.

Das 3. Kind der Beschwerdeführerin, G.___, wurde am [...] Juli 2018 geboren. C.___ wechselte im August 2018 an die Schule in [...] und wiederholt dort die 2. Klasse. Auch nachdem die Beiständin und die Familienbegleiterin der Kindsmutter gemäss Meldung vom 26. Juni 2018 an die KESB erklärt hatten, was mögliche Konsequenzen ihres Verbleibens mit dem gewalttätigen Partner seien (mögliche Platzierung der Kinder), berichtete die Beiständin am 6. September 2018, der Lebenspartner sei nun Mitte August zu seiner Mutter gezogen, doch bestehe die Beziehung zu diesem weiterhin. Am 14. September 2018 erfolgte eine Gefährdungsmeldung der betreuenden Hebamme an die KESB wegen Überforderung der Kindsmutter. Anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 26. September 2018 bestritt die Kindsmutter, dass es nach dem Polizeieinsatz von Oktober 2017 zu weiteren handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Partner gekommen sei. Sie würden sich bloss verbal streiten, dies teilweise auch laut. Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht behauptet, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem gewaltbereiten Lebenspartner getrennt habe, sodass davon auszugehen ist, dass diese Beziehung nach wie vor besteht.

2.2 Dieser Verlauf mit sechs Schulwechseln in vier Jahren zeigt eindrücklich auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihrer 9-jährigen Tochter stabile Strukturen und ein verlässliches Umfeld zu bieten. Bei C.___ zeigten sich denn auch erhebliche Defizite in der Schule, die dazu geführt haben, dass sie nun die 2. Klasse wiederholen muss. Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande ist, ihre Töchter vor Gewalt zu schützen. So kam es nicht nur mit dem vorherigen Lebenspartner am 20. Mai 2016 zu einem für C.___ traumatisierenden Gewaltereignis, sondern die Beschwerdeführerin blieb weiterhin mit ihren Töchtern im gleichen Haushalt mit dem gewaltbereiten Lebenspartner wohnen und unterliess es damit, ihre Töchter vor der Gefahr weiterer Gewaltereignisse zu schützen. Erst nach einem weiteren Ereignis im Juli 2016 zog sie mit ihren Töchtern aus der gemeinsamen Wohnung aus, trennte sich aber auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht und überliess dem Lebenspartner offenbar gar einen Schlüssel zur Wohnung, in der sie mit ihren Töchtern gewohnt hat.

Nach der Trennung von F.___ zog sie dann zusammen mit ihren Töchtern gleich zu einem neuen emotional labilen Lebenspartner mit einem Alkoholund Drogenproblem und setzte ihre Töchter damit erneut einer ähnlichen Gefährdungslage aus. Auch mit diesem Partner kam es zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt. Es mag zwar sein, dass die Töchter beim Ereignis vom 20. Oktober 2017 nicht anwesend waren, doch trifft es nicht zu, dass sich seither keine weiteren Vorfälle mit Gewalt ereignet hätten, berichtete doch die Beschwerdeführerin im Juni 2018 der Beiständin selbst von einem solchen und wies entsprechende Spuren auf.

Dem fürsorgerischen Informationsbericht vom 21. November 2017 ist zu entnehmen, dass eines der Mädchen im Sommer im Treppenhaus gestanden habe und zur Nachbarin gesagt habe, dass es nicht mehr in die Wohnung wolle, weil es Angst vor D.___ habe. Anlässlich des Abklärungsauftrags berichtete C.___ am 6. August 2018 der Abklärenden gegenüber, dass ihre Mami und Herr D.___ manchmal Streit hätten, wenn er zu viel Bier getrunken habe und dass er ihre Mami auch schon angegriffen habe. Einmal sei ihre Mami verletzt und ihre Fingernägel abgerissen worden. Sie erzählte von ihren Bewältigungsstrategien, wonach sie E.___ bei der Hand nehme und ins Kinderzimmer mit ihr gehe, wenn Mami und Herr D.___ Streit hätten. Dieses Abklärungsgespräch fand während den Sommerferien 2018 statt, die C.___ bei ihrem Vater verbrachte. Dabei erzählte sie, es bereite ihr Unbehagen, dass D.___ bei ihrer Rückkehr wohl immer noch da sein werde.

All dies zeigt auf, dass C.___ bisher bei der Mutter keine stabilen Verhältnisse vorgefunden hat. Zum einen musste sie diverse Bindungsabbrüche durchmachen, indem sie immer wieder an andere Wohnorte und in andere Schulklassen wechseln musste. Zum anderen wuchs sie die letzten Jahre in einem Umfeld auf, in welchem Streit und Gewalt an der Tagesordnung waren, sodass sie ständig in Alarmbereitschaft sein musste, um bei einer erneuten Eskalation fliehen und ihre Schwester in Sicherheit bringen zu können. Gewalt im häuslichen Umfeld bedeutet für ein Kind eine ständige Belastung mit Angst und Stress. Dadurch war es C.___ gar nicht möglich, jemals zur Ruhe kommen und sich auf ihre eigene Entwicklung zu konzentrieren, was eine massive Gefährdung des Kindswohls darstellt und geeignete Kindesschutzmassnahmen erfordert.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, es sei ein neuer Verlaufsbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung einzuholen, da seit dem Abklärungsbericht per August 2018 bereits wieder einige Monate vergangen seien und sich die Situation bei ihr seit dem Auszug von Herrn D.___ stabilisiert und beruhigt habe.

2.3.2 Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Abklärung erstreckte sich über einen verhältnismässig langen Zeitraum von sechs Monaten, zeigt die Situation detailliert auf und ist nach wie vor aktuell. Auch wenn es seit August 2018 zu keinen weiteren Umzügen oder Gewaltereignissen gekommen sein sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin dadurch nicht aufzuzeigen, dass sie ihrer Tochter künftig ein sicheres und stabiles Umfeld bieten wird. Zu oft und zu lange hat sie die Bedürfnisse ihrer Tochter nach Stabilität und Sicherheit vernachlässigt und auch nach erheblichen Gefährdungssituationen die notwendigen Konsequenzen nicht gezogen. Sie hatte lange genug Gelegenheit aufzuzeigen, dass sie ihrer Tochter ein dem Kindswohl entsprechendes Umfeld bieten kann. Sie vermochte dies jedoch nicht einmal während der 6-monatigen Abklärungsphase zu tun.

2.4.1 Der Vater von C.___ ist Forstwart und befindet sich in einer langjährigen Anstellung. Er ist seit neun Jahren in einer Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin und lebt seit vier Jahren mit dieser zusammen (vgl. Abklärungsbericht S. 12). Auch die Partnerin machte einen guten Eindruck auf die Abklärungsperson. Der Kindsvater zeige echte Besorgnis über C.___s Entwicklung und über das Umfeld, in dem sie hauptsächlich aufwachsen müsse. Er lebe in [...], wo er auch aufgewachsen sei, in der Nähe seiner Eltern. Der Kindsvater und seine Partnerin wollten in Zukunft auch zusammen Kinder haben. C.___ sei bei ihnen herzlich willkommen. C.___ habe in der 4.5-Zimmer-Wohnung ein eigenes und gut eingerichtetes Zimmer. Es habe eine grosse Terrasse und einen Spielplatz sowie Schulen in der Nähe. Die Wohnung der Grosseltern sei in ein paar Minuten mit dem Velo erreichbar. C.___ habe in der Nähe auch Spielkameraden. Weder der Kindsvater noch seine Partnerin schienen Probleme ausserhalb des Normbereichs zu haben. Sie könnten C.___ bei sich aufnehmen. Die Partnerin würde eine Teilzeitstelle annehmen und habe bereits mit ihrem Arbeitgeber gesprochen. C.___ könnte tagsüber teils auch bei den Grosseltern betreut werden (vgl. Abklärungsbericht S. 21 f.). Zu den Grosseltern väterlicherseits wurde im Abklärungsbericht erwähnt, diese hätten C.___ während den ersten Lebensjahren ein behütetes Umfeld geboten. Sie wollten, dass C.___ sich gut entwickle. Sie würden dem Kind helfen, wo sie nur könnten. Es sei erstaunlich, wie C.___ in den Ferien bei ihrem Papi und den Grosseltern aufgeblüht sei. Im Umfeld in [...] könnte C.___ sicher ihre Lücken in der Schule aufholen (vgl. S. 22). Auch die Lehrerin von C.___ führte gegenüber der Abklärungsperson aus, der Vater von C.___ werde als verbindlicher und verlässlicher Partner wahrgenommen. Er sei an C.___ sehr interessiert, seine Partnerin ebenfalls, auch sie mache einen guten Eindruck. C.___ habe in diesem Schuljahr gute Fortschritte erzielen können. Sie sei eine tolle Schülerin, habe viel gelernt, benötige aber die Wiederholung des 2. Schuljahres. Sie könne es packen, wenn ein gesundes, stabiles Umfeld ihr Sicherheit geben könnte (vgl. S. 18). C.___ selbst erklärte gegenüber der Abklärenden, sie wolle ganz ehrlich sein, sie möchte lieber bei Papi und H.___ (Partnerin) leben. Denn dann sehe sie ihre Grosseltern mehr und es gefalle ihr hier in [...] einfach besser. Sie kenne sich hier aus, habe bei Papi und H.___ ein schönes eigenes Zimmer und bei den Grosseltern ebenfalls. Eigentlich habe sie zwei Zuhause, bei Papi und bei den Grosseltern. In [...] kenne sie schon andere Kinder von früher und aus den Besuchen bei Papi und den Grosseltern. Die Freundin von Papi sei eine liebe Person, mit ihr sei sie gerne zusammen (vgl. S. 16 f.).

2.4.2 Dies zeigt klar auf, dass C.___ bei ihrem Vater ein verlässliches und dem Kindswohl entsprechendes Umfeld geboten werden kann. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, das dem widersprechen würde. Das Argument, wonach C.___ bei der Mutter durch diese selbst betreut würde, während der Vater Vollzeit arbeitstätig ist und auf weitere Betreuungspersonen angewiesen ist, bringt hier keine besonderen Vorteile. C.___ kennt und versteht sich sowohl mit der Partnerin ihres Vaters als auch mit den Grosseltern bestens und fühlt sich an beiden Orten zuhause und sicher aufgehoben.

Negativ zu bewerten ist bei einer Umteilung der Obhut sicherlich, dass C.___ von ihren Geschwistern getrennt wird und dass sie einen erneuten Wechsel von Schule und Wohnort durchmachen muss. Der Schulund Wohnortswechsel erscheint jedoch nicht sehr gravierend, da C.___ die Wohnverhältnisse bei ihrem Vater und bei ihren Grosseltern von früher und von regelmässigen Besuchen bereits bestens kennt und sie sich dort wie erwähnt auch zuhause fühlt. Sie kennt zudem einige Kinder bereits aus dem Kindergarten und von Besuchen beim Vater, weshalb sie bei einem Wechsel bereits diverse Anknüpfungspunkte hat.

Die Trennung von ihren (Halb-)Geschwistern und von ihrer Mutter ist sicher nicht einfach für C.___. Als sie in den Sommerferien durch die Abklärungsperson befragt wurde, befand sie sich bereits seit einem ganzen Monat bei ihrem Vater und sagte aus, sie vermisse die Mutter nicht fest, aber sie vermisse E.___ und freue sich auf diese. Inzwischen wird sie auch zu Baby G.___ eine Bindung entwickelt haben. Der Trennung der Geschwister kann mit regelmässigen Besuchskontakten begegnet werden, sodass die Bindung zwischen den Geschwistern weitgehend aufrechterhalten werden kann. Klar ist jedenfalls, dass die Nachteile, welche der Obhutswechsel mit sich bringt, die Vorteile bei weitem nicht aufzuwiegen vermögen. Die Nachteile, welche sich durch den Wohnortswechsel für E.___ und G.___ ergeben, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedenfalls darf das Wohl von C.___ nicht aufs Spiel gesetzt werden, um ihre Schwestern zu schützen.

Die Umteilung der Obhut an den Kindsvater ist somit eine geeignete Massnahme, um das Kindswohl von C.___ vor den Gefährdungen bei der Kindsmutter zu schützen. Eine Wohnortfixierung, wie sie die Beschwerdeführerin als mildere Massnahme vorschlägt, würde nicht ausreichen, um das Wohl von C.___ zu schützen, da sie dadurch nicht vor den gewalttätigen Lebenspartnern ihrer Mutter geschützt werden könnte. Da behördliche Massnahmen nur subsidiär anzuwenden sind, also wenn weder die Mutter noch der Vater das Wohl des Kindes zu schützen vermögen, geht die durch die Vorinstanz angeordnete Umteilung der Obhut an den Kindsvater einer von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen engmaschigen behördlichen Begleitung vor.

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Zuteilung der alternierenden Obhut. Da dieser Antrag weniger weit geht als die Beibehaltung des Obhutsrechts, ist auf dieses Begehren grundsätzlich einzutreten, obwohl es erst später im Verfahren erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin macht dann aber keine konkreten Vorschläge, wie sie sich ein Betreuungsmodell mit alternierender Obhut konkret vorstellt und wie dieses umgesetzt werden könnte. Sie beantragt einzig die Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung einer alternierenden Obhut.

3.2 Bei der Prüfung, ob eine alternierende Obhut möglich ist, steht das Kindeswohl im Vordergrund, die Interessen der Eltern müssen in den Hintergrund treten. Der Entscheid über eine alternierende Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen, weshalb sich generelle Aussagen darüber verbieten. Zu den massgeblichen Kriterien gehört die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, die bei beiden gegeben sein muss, damit eine alternierende Obhut überhaupt infrage kommt. Erforderlich ist ferner eine gewisse Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Eltern, dies im Hinblick auf die organisatorischen Herausforderungen einer solchen Betreuungsregelung. Gleichermassen ist der geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern Rechnung zu tragen. Von Bedeutung ist auch die Kontinuität der Betreuungsregelung, weshalb eine alternierende Obhut eher zu errichten ist, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung gleichmässig betreut haben. Als weitere Kriterien sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung zu berücksichtigen, das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales Umfeld (wie etwa Halbgeschwister oder Freundeskreis). Und schliesslich muss der Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, und zwar auch beim noch nicht urteilsfähigen Kind. Abgesehen von der Voraussetzung der Erziehungsfähigkeit sind die genannten Kriterien miteinander verflochten, sie beeinflussen sich gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 617 und 142 III 612).

3.3 Vorliegend wurde bereits unter Erwägung 2.2 erkannt, dass das Kindswohl von C.___ gefährdet ist, wenn diese unter der Obhut ihrer Mutter belassen wird. Bereits dies widerspricht einer Zuteilung der alternierenden Obhut, welche einen Betreuungsanteil der Kindsmutter von mindestens 30 % beinhalten würde, und verbietet den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen weiteren Schulbesuch in [...]. Zudem liegen die Wohnorte der beiden Kindseltern rund 75 Fahrkilometer oder eine gute Autostunde von einander entfernt, was Aufenthalte bei der Kindsmutter nur während den Wochenenden und Schulferien zulässt. Insbesondere aber ist es nun für C.___ wichtig, dass sie in ruhigen und stabilen Verhältnissen aufwachsen und sich auf ihre eigene Entwicklung konzentrieren kann. Zu häufige Wechsel zwischen Vater und Mutter widersprechen diesem Ziel, weshalb der Antrag um Zuteilung der alternierenden Obhut abzuweisen ist.

4.1 Letztlich beantragt die Kindsmutter subeventualiter, das Besuchsrecht sei auszudehnen auf drei Wochenenden pro Monat und auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Auch dieser Antrag wurde erst später im Verfahren gestellt, doch ist darauf trotzdem einzutreten, da er weniger weit geht als der Hauptantrag, welcher die Beibehaltung der Obhut bei der Kindsmutter fordert.

4.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

4.3 Im Entscheid der Vorinstanz wurde festgehalten, dass die Kindseltern die Besuche im gegenseitigen Einverständnis regeln und im Konfliktfall die Minimalregelung von jedem 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr und drei Wochen Ferien pro Jahr gilt.

Richtig ist, dass der Abklärungsbericht ein «regelmässiges, grosszügiges» Besuchsrecht vorsieht. Ein solches erscheint denn auch wichtig und richtig, insbesondere um die Bindung zwischen den Geschwistern wie auch zur Mutter aufrechterhalten zu können. Dabei ist es jedoch nicht im Sinne des Kindswohls von C.___, wenn sie drei von vier Wochenenden im Monat zu ihrer Mutter reisen muss und wieder zurück. Wie unter Erwägung 3.3 bereits ausgeführt, widersprächen diese häufigen Wechsel C.___s Interesse nach Ruhe, Stabilität und Kontinuität.

Hingegen erscheint es grundsätzlich angemessen und sinnvoll, wenn C.___ während ihren Schulferien etwas mehr Zeit mit ihren Geschwistern und der Mutter verbringen kann. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn C.___ bei ihrer Mutter entspannte und kindsgerechte Verhältnisse vorfindet. Bei einem Klima von ständigen Streitereien, Stress und Gewalt mit dem Lebenspartner der Kindsmutter wäre ein ausgedehntes Ferienrecht nicht im Sinne des Kindswohls. Wird C.___ zukünftig entspannte Verhältnisse bei der Kindsmutter vorfinden, ist davon auszugehen, dass der Kindsvater gegen ein ausgedehntes Ferienrecht von mehr als drei Wochen pro Jahr nichts einzuwenden haben wird. Solange aber die Kindsmutter die Beziehung mit dem gewaltbereiten D.___ weiterführt, kann dies nicht garantiert werden, weshalb es nicht sinnvoll ist, ein unbedingtes Ferienrecht von sechs Wochen festzulegen. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal die nun getroffene Regel als Minimallösung formuliert wurde.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Adrian Keller, macht mit Kostennote vom 4. Februar 2019 einen Aufwand von 10,44 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 260.00 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'303.90 geltend. Der Aufwand ist bis auf den Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch, welches vom Vertreter selbst zu tragen ist, angemessen. Die Auslagen, welche nicht einzeln ausgewiesen sind (CHF 211.50 für Fotokopien und CHF 48.50) sind sehr hoch. Jedenfalls waren vorliegend nicht 423 Fotokopien notwendig. Die Auslagen sind auf pauschal CHF 100.00 zu kürzen. Somit ist durch den Kanton Solothurn eine Entschädigung von CHF 2'112.20 (Aufwand: CHF 1'861.20, Auslagen, CHF 100.00, MwSt.: CHF 151.00) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Adrian Keller, wird auf CHF CHF 2'112.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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