Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.399: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat am 28. November 2018 über den Fall von A.___ entschieden. A.___ wurde der Führerausweis entzogen, da sie sich einer Polizeikontrolle entzogen und gefährlich verhalten hatte. Trotzdem sie um Rückgabe des Ausweises bat, wurde dies aufgrund ihres psychischen Zustandes abgelehnt. Es wurde eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet, da Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. A.___ erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da ihr Verhalten auf eine charakterliche Nichteignung im Strassenverkehr hindeutete. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 sind von A.___ zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2018.399 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.11.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug / verkehrspsychologische Untersuchung |
Schlagwörter: | Fahreignung; Recht; Polizist; Führerausweis; Polizei; Person; Polizisten; Verkehr; Motor; Gesuch; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Rechtspflege; Strassenverkehr; Solothurn; Polizeifahrzeug; Fahreignungsuntersuchung; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Verfügung; Zweifel; Entscheid; Schweizerische; Einkommen; Kollision; Verfahren; Beschwerde; Personen |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZGB ;Art. 119 ZPO ;Art. 15d SVG ; |
Referenz BGE: | 125 IV 161; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / verkehrspsychologische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 13. August 2018 wurde der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) Solothurn eine Ausfertigung des Formulars «Vorläufige Abnahme des Führer-/Lernfahrausweises» inkl. Beilagen mit dem Führerausweis von A.___ durch die Kantonspolizei Aargau zugestellt. Aus dem Formular ging hervor, dass die Polizei A.___ den Ausweis am 8. August 2018 abgenommen hatte, da sie sich einer Polizeikontrolle entzogen sowie die Haltezeichen mittels Matrix, Blaulicht und Horn ignoriert habe, es auf der Strecke [...] fast zu Kollisionen mit anderen Personenwagen gekommen sei, und A.___ schliesslich zu Hause angehalten werden konnte, wobei sie psychisch auffällig gewesen sei.
2. A.___ ersuchte am 18. August 2018 die MFK Solothurn um Rückgabe des Führerausweises. Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies die MFK Solothurn das Gesuch mit der Begründung ab, nach Angaben der Mobilen Ärzte vom 8. August 2018 sei A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des psychischen Allgemeinzustandes nicht fahrgeeignet. In Anbetracht dessen könne der Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ausgehändigt werden. Über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald alle notwendigen Entscheidgrundlagen vorlägen. Vor Erlass der definitiven Verfügung werde das rechtliche Gehör gewährt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 23. August 2018 ging am 24. August 2018 bei der MFK Solothurn ein. Bei einem chromatographischen-massenspektrometrischen Drogenund Medikamenten-Screening im Urin seien die von A.___ angegebenen Medikamente Metoprolol sowie ein Abbauprodukt des Omeprazol (Esomep) nachgewiesen worden. Aus dem Ergebnis einer Urinanalyse könne nur auf den Konsum von Substanzen geschlossen werden, nicht jedoch auf eine mögliche Wirkung und damit auf eine eventuelle Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit.
4. Am 18. September 2018 ging bei der MFK Solothurn der Rapport der Kantonspolizei Aargau ein. Daraufhin teilte die MFK Solothurn A.___ am 20. September 2018 mit, den Akten der Kantonspolizei Aargau sei zu entnehmen, dass neben der Einschätzung des psychischen Zustandes durch die Mobilen Ärzte ersichtlich sei, dass sie am 8. August 2018 zweimal hintereinander versucht habe, eine Kollision mit einem Patrouillenfahrzeug der Polizei zu verursachen und später gegenüber einem Polizisten damit gedroht habe, irgendwann einmal in ein Polizeifahrzeug zu fahren oder, wenn sie einen Polizisten sehen würde, diesen zu überfahren. Es bestünden deshalb ernsthafte Zweifel daran, dass sie inskünftig Gewähr biete, als Motorfahrzeuglenkerin die Vorschriften zu beachten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden die erforderliche Rücksicht zu nehmen. Es sei deshalb vorgesehen, den Führerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Ausserdem sei beabsichtigt, sie einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung zuzuweisen. Vor Erlass der Verfügung werde ihr hiermit das rechtliche Gehör gewährt.
5. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 verfügte die MFK Solothurn namens des Bauund Justizdepartements (BJD) die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises von A.___ und wies sie einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu, da die Bedenken an der Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung der MFK Solothurn sei aufzuheben, eventualiter sei der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Die verfügten Administrativmassnahmen seien unrealistisch und absolut unverhältnismässig zu den begangenen SVG Übertretungen. Die im vorliegenden Fall zuständige Behörde habe die beigebrachten Beweise nicht ansatzweise objektiv gewürdigt. Im Weiteren habe diese ihre Glaubwürdigkeit trotz einwandfreiem automobilistischen Leumund bisher zu jedem Zeitpunkt grundlos in Frage gestellt. Über mehr als zwei Jahrzehnte sei sie klaglos mit einem Motorfahrzeug unterwegs gewesen und habe sich bis am 8. August 2018 im Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen. Deshalb werde sie sich wegen einem einzelnen Ereignis keiner verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung unterziehen lassen. Mit der Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzuges des Führerausweises sei sie nicht einverstanden. Unter keinen Umständen werde sie auf ihren Führerausweis verzichten. Zähneknirschend könnte sie sich mit einem befristeten Führerausweisentzug von ca. drei Monaten einverstanden erklären, da sie sich eines geringen Verschuldens durchaus bewusst sei.
7. Die MFK schloss namens des BJD am 12. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Schreiben vom 18. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vorund Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind hinsichtlich Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da die Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG).
Personen sind zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind die dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl. M. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982, S. 49). Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter Impulsivität dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen ist aber zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 332 ff.). Fahrzeuglenker müssen über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal vorliegen: Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktbearbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit (vgl. Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000, nachfolgend: Leitfaden, S. 6, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).
2.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Das Gesetz zählt einzelne Sachverhalte auf, wann dies der Fall sein kann, namentlich z.B. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (15d Abs. 1 lit. c SVG). Nach dem (in Erw. 2.1.2) erwähnten Leitfaden wird der Verdacht auf charakterliche Nichteignung im Verkehr z.B. bei vorsätzlichem Herbeiführen einer schweren konkreten Verkehrsgefährdung erweckt (a.a.O. Ziff. 6.1., S. 6).
Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich bei Bestehen von Zweifeln an der Fahreignung zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d SVG N 15 f.). Es muss nicht bereits erwiesen sein, dass die Person, bei welcher der Verdacht auf fehlende Fahreignung besteht, z.B. an einer Drogensucht leidet das Fahren und die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht trennen kann, dass er charakterlich tatsächlich nicht geeignet zum Führen von Motorfahrzeugen ist. Genau dies soll nämlich durch die Fahreignungsuntersuchung überprüft werden.
2.3 Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf die Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu bis zum Abschluss der Abklärungen der Führerausweis vorsorglich entzogen, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Person bestehen (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zusammenhängt wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (vgl. Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 42).
3.1 Dem Polizeibericht zum Ereignis vom 8. August 2018 ist zu entnehmen, dass an diesem Tag ein Polizeifahrzeug in Aarau an der [...]strasse/[...]strasse rechts auf einem Trottoir anhielt. Die Beschwerdeführerin hielt mit ihrem Fahrzeug daneben an und schaute die sich im Fahrzeug befindenden Polizisten an. Als die Polizisten ihre Fahrt fortsetzen wollten, schnitt die Beschwerdeführerin dem Polizeifahrzeug den Weg ab, so dass der lenkende Polizist die Bremse kräftig betätigen musste, um eine Kollision zu verhindern. Als der Polizist danach langsam zurückfuhr, um das Fahrzeug zu wenden, fuhr die Beschwerdeführerin schnell zurück und setzte ihr Fahrzeug hinter das Polizeifahrzeug, worauf eine zweite Kollision nur vermieden werden konnte, indem das Polizeifahrzeug schlagartig abgebremst wurde. Als die Polizisten die Beschwerdeführerin einer Personenkontrolle unterziehen wollten und dazu aus dem Polizeifahrzeug stiegen, setzte diese die Fahrt in Richtung [...]strasse fort. Die beiden Polizisten stiegen daraufhin wieder in ihr Fahrzeug und folgten der Beschwerdeführerin. Trotz Leuchtmatrix «STOP POLIZEI», Blaulicht und Horn, setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt unbeirrt fort und ignorierte jegliche Aufforderung, anzuhalten. Vor der Strassenverzweigung [...]strasse/[...]strasse musste die Beschwerdeführerin aufgrund eines geschlossenen Bahnübergangs anhalten. Als die Polizisten sie aufforderten, aus ihrem Fahrzeug zu steigen, habe sie sie angeschaut, jedoch nicht auf die Forderung reagiert. Als einer der Polizisten versuchte, an der Front des Fahrzeuges die Tür zu öffnen, verriegelte die Beschwerdeführerin sämtliche Türen. Nach einer erneuten misslungenen Aufforderung, die Türe zu öffnen und auszusteigen, versuchte einer der Polizisten, mit seinem Einsatzstock die Scheibe hinten links einzuschlagen, was jedoch nicht funktionierte. Als die Barriere hochging und es grün wurde, setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt bis nach Hause fort, weiterhin die Leuchtmatrix «STOP POLIZEI», Blaulicht und Horn ignorierend. Zu Hause angekommen, öffnete sie mittels Fernbedienung das Garagentor und fuhr in ihre Garage. In der Garage liess sie den Motor laufen, telefonierte mit ihrem Natel und verliess trotz mehrmaliger Aufforderung ihr Fahrzeug nicht. Als Verstärkung am Wohnort der Beschwerdeführerin eintraf, konnte einer der Polizisten sie dazu überreden, das Fahrzeug zu verlassen. Aufgrund ihrer verbalen Aggressivität und zum Eigenschutz wurde die Beschwerdeführerin mittels Handschellen arretiert. Die Beschwerdeführerin wurde gegenüber den Polizisten mehrmals verbal ausfällig und machte einen verwirrten und aggressiven Eindruck. Sie drohte, dass ihr Sohn dafür sorgen werde, dass derjenige Polizist, der ihm seine Mutter wegnehme, ebenfalls seine Mutter verlieren werde. Weiter drohte die Beschwerdeführerin, irgendwann einmal in ein Polizeifahrzeug zu fahren oder, wenn sie einen Polizisten sehe, diesen zu überfahren.
Anlässlich der Einvernahme vom 8. August 2018 drohte die Beschwerdeführerin damit, dass sie irgendein Haus anzünden wolle, offenbar dasjenige eines Bankchefs. Ihre Antworten waren teilweise ohne Zusammenhang und wirr (Frage 5: «Sie sind berechtigt, eine Verteidigung zu bestellen gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO). Nehmen Sie dies zur Kenntnis?» Antwort: «Ich habe kein Geld. Ich gehe zum Bankchef. Ich werde von euch zu Boden gerissen. Mein Job heute wäre eigentliche Polizistin. Aber scheinbar bin ich dafür zu fett und zu dumm sonst wie.»; Frage 18: «Wann sind Sie in [...] wieder losgefahren?» Antwort: «Ich habe Amtsmissbrauch geschrieben.») und die Beschwerdeführerin reagierte provokativ und uneinsichtig.
3.2 Indem die Beschwerdeführerin ohne ersichtlichen Grund zwei Mal eine Kollision mit einem Polizeifahrzeug innert wenigen Minuten provozieren versuchte, erweckt dies den Verdacht auf charakterliche Nichteignung im Strassenverkehr, da dadurch eine schwere konkrete Verkehrsgefährdung herbeigeführt wurde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sowie ihre Äusserungen gegenüber der Polizei deuten auf ein erhebliches Aggressionspotential und mögliche Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr hin, weshalb sich erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufdrängen, welche nicht verkehrsmedizinisch, sondern verkehrspsychologisch abzuklären sind (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV). Es ist daher gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Abklärung ihrer Fahreignung vom motorisierten Strassenverkehr ferngehalten wird. Die MFK hat zu Recht die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzuges verfügt. Wie die Vorinstanz zudem richtig festgestellt hat, soll mit der angeordneten verkehrspsychologischen Untersuchung abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften zum Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Die von der Beschwerdeführerin am 8. August 2018 an den Tag gelegten Auffälligkeiten legen nahe, in einer verkehrspsychologischen Untersuchung abzuklären, ob bei ihr eine eventuelle Verhaltensoder Persönlichkeitsstörung vorliegt, die ihre charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen in Frage stellt. Dazu kommt, dass sowohl die Atemalkoholprobe sowie der Drug-Wipe negativ ausgefallen sind und die Urinprobe lediglich die Einnahme der von der Beschwerdeführerin angegebenen Medikamente Metoprolol sowie das Abbauprodukt des Omeprazol (Esomep) nachwies. Die Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgte demnach zu Recht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint.
Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. § 76 Abs. 4 VRG). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen. Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 678). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Geltung der Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (BGE 1C_408/2015 E. 2.2; 4A_675/2012 E. 7.2; 4A_87/2007 E. 2.1; BGE 125 IV 161 E. 4a; Alfred Bühler, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119 ZGB N 105; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 77 f.).
Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit bedeutet konkret, dass sie ihr Einkommen, ihre Schuldverpflichtungen sowie die Vermögensverhältnisse präzise und vollständig darzustellen hat. Die Darlegungspflicht umfasst auch die finanziellen Verhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen wie z.B. der Ehegatte der Eltern (vgl. Alfred Bühler a.a.O., Art. 119 N 90). Es obliegt der gesuchstellenden Person weiter, ihre Vermögensund Einkommensverhältnisse nicht nur zu behaupten, sondern soweit möglich auch eindeutig und lückenlos zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht schliesst insbesondere auch Beilagen mit ein, wie etwa aktuelle Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, aktuelle Bankund Postauszüge, die letzte Steuerveranlagung etc. (vgl. Daniel Wuffli a.a.O., N 684).
4.2 Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 5. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, dieses ist jedoch unvollständig. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Akten verheiratet ist und das Einkommen des Ehemannes in der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege mitberücksichtigt wird, deklarierte sie kein Einkommen des Ehemannes, sondern lediglich CHF 1'500.00 bei der gesuchstellenden Partei (Erwerbseinkommen CHF 300.00, Familienund Ausbildungsbeiträge CHF 250.00, Sonstiges Einkommen CHF 1'200.00). Die Ausgaben wurden pauschal mit CHF 1'500.00 angegeben. Wie sich diese zusammensetzen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist jedoch zur Substantiierung ihres Gesuchs gehalten, d.h. alle zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben zu machen. Indem sie dies unterliess, ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege respektive Beilagen gemäss Ziffer 11 des Gesuchsformulars eingereicht hat. Insoweit ist sie auch ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, wodurch eine Überprüfung ihrer finanziellen Gesamtsituation auch aus diesem Grund verunmöglicht wurde. Da die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als nicht erwerbstätige Hausfrau offensichtlich mittellos, nicht ausreicht, um die Bedürftigkeit nachzuweisen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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