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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.388)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.388: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied in einem Fall, in dem A.___ gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn bezüglich des Vermögens ihrer Mutter C.___ vorging. A.___ hatte Geld abgehoben, um es vor D.___ zu schützen. Die KESB ordnete verschiedene Massnahmen an, um das Vermögen zu schützen. Nach dem Tod von C.___ und D.___ genehmigte die KESB die Schlussrechnung der Beiständin und setzte die Verfahrenskosten fest. A.___ reichte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da das Gericht keine Verstösse feststellte. Es wurde entschieden, dass A.___ die Verfahrenskosten tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.388

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.388
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.388 vom 28.03.2019 (SO)
Datum:28.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schlussbericht und Schlussrechnung
Schlagwörter: Beiständin; Recht; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Rechnung; Entscheid; Person; Entschädigung; Forderung; Bericht; Genehmigung; Schlussbericht; Schlussrechnung; Solothurn; Gericht; Beistand; Aufgabe; Bundesgericht; Verfahren; Rechtspflege; Beschwerde; Gesuch; Region; Erwachsenenschutzbehörde; Betrag; Verfahren; Beistands
Rechtsnorm: Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 454 ZGB ;Art. 455 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.388

Urteil vom 28. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung von A.___, der Tochter von C.___ selig, im Juli 2014, wonach D.___ eine Vollmacht für sämtliche Konten von C.___ habe und dadurch deren Vermögen in grosser Gefahr sei, hatte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit superprovisorischem Entscheid vom 8. September 2014 diverse Kontosperren angeordnet und gleichzeitig jegliche Vollmachten von C.___ an D.___ per sofort vollumfänglich widerrufen.

2. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 errichtete die KESB Region Solothurn im Sinne einer superprovisorischen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für C.___. Der Widerruf sämtlicher Vollmachten von C.___ an D.___ wurde bestätigt.

3. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass A.___ im Wissen um die Anordnung der KESB vom Konto von C.___ einen Betrag von CHF 21'000.00 abgehoben hatte, dies mit der Begründung, sie habe das Geld vor D.___ schützen wollen, und sie sich in der Folge wiederholt weigerte, das Geld der Verwaltung der Beiständin von C.___ zuzuführen, wurde mit Entscheid der KESB vom 20. Februar 2015 der Aufgabenbereich der Beiständin u.a. mit der Aufgabe ergänzt zu klären, ob C.___ Guthaben und/oder Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber A.___, zustünden und gegebenenfalls diese Forderungen mit geeigneten Mitteln geltend zu machen. Der Beiständin wurde dazu das Substitutionsrecht eingeräumt.

4. Die Beiständin beauftragte in der Folge Rechtsanwältin [...] mit der entsprechenden Klärung und allfälligen Durchsetzung der bestehenden Forderungen, wobei der Beiständin mit Entscheid der KESB vom 24. September 2015 die Prozessführungsbefugnis (Strafverfahren gegen D.___ / Rückforderungsprozess gegen A.___) erteilt und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Beiständin aufgrund ihrer Befugnis zur Substitution die Prozessführung an Rechtsanwältin [...] delegieren dürfe.

5. Mit Entscheid der KESB vom 1. September 2016 wurde das von der Beiständin eingereichte Eingangsinventar per 31. Dezember 2014 mit einem Aktivsaldo von CHF 684'730.69 (enthaltend auch die zwei bestrittenen Forderungen gegen D.___ und A.___) und einem Passivsaldo von CHF 16'005.95 (offene Rechnungen) abgenommen.

6. Mit Entscheid der KESB vom 15. Dezember 2016 wurden die bisher vorsorglich angeordneten behördlichen Massnahmen im Wesentlichen definitiv bestätigt, wobei in der Folge weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht auf die jeweiligen Beschwerden von A.___ eintraten. In nämlichem Entscheid der KESB wurde A.___ erneut angewiesen, den Betrag von CHF 21'000.00 auf das von der Beiständin verwaltete Konto zu überweisen. A.___ leistete auch dieser Anweisung keine Folge.

7. Eine bezüglich den CHF 21'000.00 angestrengte Forderungsklage beim Bezirksgericht Zürich anerkannte A.___, woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2018 abgeschrieben wurde.

8. Am 14. Januar 2018 verstarb C.___.

9. Am 24. Februar 2018 verstarb auch D.___, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das gegen ihn anhängige Strafverfahren mit Verfügung vom 10. April 2018 einstellte. In Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung wurde festgehalten, es werde davon Vormerk genommen, dass die beschuldigte Person D.___ die Zivilforderung im Betrag von CHF 606'241.00 anerkannt habe.

10. Am 16. April 2018 gingen bei der KESB ein periodischer Bericht, der Schlussbericht sowie die revidierte Schlussrechnung der Beiständin von C.___ ein, wobei der Revisor unter Hinweis auf die Revisionsbemerkungen die Genehmigung von Bericht und Rechnung beantragte.

11. Die Amtschreiberei Region Solothurn, Filiale Grenchen, informierte am 27. Juli 2018 darüber, dass A.___ Alleinerbin von C.___ sei.

12. Am 28. August 2018 fällte die KESB folgenden Entscheid:

3.1   Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB ist mit dem Tod von C.___ am 14.01.2018 erloschen und somit hat das Amt der Beiständin von Gesetzes wegen geendet.

3.2   Der Rechenschaftsbericht der damaligen Beiständin [...] vom 31.01.2017 für die Zeit vom 22.12.2014 bis 31.12.2016 sowie deren Schlussbericht vom 31.01.2018 für die Zeit vom 01.01.2016 bis 14.01.2018 werden genehmigt.

3.3   Die Schlussrechnung per 14.01.2018 mit Aktiva

-       zwei Konti in Gesamthöhe von CHF 10'640.00

-       von A.___ anerkannte Forderung im Betrag von Fr. 21'000.00 (plus 5 % Zins seit 17.09.2014 sowie Betreibungsgebühren in Höhe von CHF 103.30)

-       von D.___ anerkannte Forderung im Betrag von CHF 606'241.00 (pro memoria)

zugunsten von C.___ sel., eingereicht von der Beiständin [...], wird genehmigt.

3.4   Es wird auf die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB hingewiesen, allfällige diesbezügliche Ansprüche verjähren gemäss Art. 455 ZGB grundsätzlich innert eines Jahres.

3.5   Die Mandatsträgerentschädigung zugunsten der Beiständin für die Zeit vom 22.12.2014 bis zum 14.01.2018 wird antragsgemäss auf CHF 4'400.00 zulasten des Nachlasses festgesetzt. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg haben die Entschädigung auszurichten und in der Folge gegenüber dem Nachlass einzufordern.

3.6   Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.00 zulasten des Nachlasses festgesetzt und sind von der Erbin der verstorbenen Person zu bezahlen.

13. Gegen diesen Entscheid liess A.___ am 8. Oktober 2018, vertreten durch B.___, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.      Der Entscheid sei in den Punkten 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 vollumfänglich zurückzuweisen und aufzuheben.

2.      Das Verwaltungsgericht Kt. Solothurn habe wegen Voreingenommenheit in den Ausstand zu treten und sei durch ein anderes neutraleres Gericht zu ersetzen.

3.      A.___ sei in dieser Angelegenheit eine UEP und ein unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bewilligen.

4.      Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.      Gegen die Beiständin [ ] und gegen die Verantwortlichen der KESB Region Solothurn und eventualiter gegen die Revisionsstelle [ ] TREUHAND AG sei von Amtes wegen eine Untersuchung betr. «Sach-dienlicher» Geschäfts-Besorgung durchzuführen.

6.      Es sei A.___ eine Entschädigung für jahrelange Ungemach zuzusprechen.

7.      Alles unter a-/o-Kostenund Entschädigungs-Folge zulasten der Gegenseite.

14. Die KESB und die Beiständin verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragten beide die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

II.

1.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des gesamten Verwaltungsgerichts wegen Voreingenommenheit verlangt, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Der Ausstand nach § 92 ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper gar eine ganze Institution. Nach der Bundesgerichtspraxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Die Gesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Austandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig, dass das Verwaltungsgericht sämtliche ihrer bisherigen Beschwerden negativ beurteilt und ihr keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand und keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe. Auf ein damit begründetes Ausstandsbegehren gegen das ganze Gericht kann nicht eingetreten werden.

1.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin in Ziffer 5 ihrer Beschwerde eine Untersuchung gegen die KESB Region Solothurn und eventualiter gegen die Revisionsstelle [...]. Die KESB habe die Konten erst vier Monate nach den Gefährdungsmeldungen gesperrt, als es bereits zu spät gewesen sei. Auch darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist und deshalb für solche Untersuchungen nicht zuständig ist.

1.3 Auch soweit die Beschwerdeführerin in Rechtsbegehren 6 eine Entschädigung für jahrelanges Ungemach verlangt, kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, da die Forderung weder beziffert noch genügend substantiiert ist und das Verwaltungsgericht diesbezüglich höchstens in einem Klageverfahren zuständig sein könnte, nachdem zuerst das zuständige Departement die Angelegenheit geprüft hat.

1.4 Im Übrigen ist die Beschwerde fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist soweit im Grundsatz einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht Folgendes geltend:

C.___ habe ihrer Tochter CHF 20'000.00 geschenkt, bevor die KESB tätig geworden sei und als sie noch alle Vollmachten gehabt habe. Dies habe sie getan, um das Geld vor D.___ zu schützen. A.___ sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass die KESB auch gegen sie vorgehen wolle. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht seien aus formellen Gründen auf die Beschwerden nicht eingetreten. Inhaltlich sei deshalb über die Berechtigung von A.___, die Schenkung der Mutter zu behalten, nie entschieden worden. A.___ habe die Klage nie anerkannt. Das habe der vom Zürcher Gericht empfohlene Anwalt Dr. [...] gegen ihre Anweisungen eigenständig gemacht. Wenn die KESB auf dem Erhalt des Geldes bestehe, habe sie es also bei Dr. [...] direkt einzufordern.

Es werde eine Untersuchung verlangt, weil die Beiständin ihr Amt nie im Interesse von C.___ geführt habe. Das Strafverfahren hätte vorangetrieben und das Geld zurückgefordert werden müssen. Stattdessen habe die Beiständin nichts getan. C.___ hätte auch nicht gewollt, dass gegen ihre Tochter gerichtlich vorgegangen werde. Weiter müsse das monatlich zu viel bezahlte Geld von der Senioren-Residenz in [ ] zurückgefordert werden. Es sei im Jahr 2013 ein Vertrag über CHF 1'665.00 «inkl. Pension» unterschrieben worden, doch seien monatlich CHF 4'000.00 gefordert worden, was die Beiständin im Jahr 2015 zu einer Rückfrage bei der Senioren-Residenz veranlasst habe. Das Amt für Soziale Sicherheit habe dann im Dezember 2016 bestätigt, dass die Senioren-Residenz keine Bewilligung für Betreuung habe. Es seien somit in den vier Jahren rund CHF 100'000.00 zu viel bezahlt worden.

Es sei nicht einzusehen, weshalb sie jetzt der Beiständin aus ihrer kleinen Rente noch eine Entschädigung von CHF 4'400.00 bezahlen sollte, nachdem diese C.___ um einen schönen Lebensabend gebracht und A.___ um ihr Erbe betrogen habe. Auch nicht verständlich sei, weshalb sie an die KESB eine Gebühr von CHF 600.00 bezahlen sollte. C.___ habe den Schlussbericht und die Schlussrechnung nicht aus dem Jenseits in Auftrag gegeben. Die CHF 600.00 seien auch nur dann geschuldet, wenn ein Vermögen von mehr als CHF 10'000.00 vorhanden sei. Wenn A.___ die CHF 21'000.00 zurückgeben müsse, dann bleibe ihr ja überhaupt nichts mehr.

Die Beiständin habe sich auch in menschlichen und gesundheitlichen Belangen nicht um C.___ gekümmert. Diese sei in [ ] einsam gewesen und wäre gerne nach Zürich zurückgekehrt. Als ihr Hund gestorben sei, habe die Beiständin nicht für Ersatz gesorgt, und sie habe sich auch nicht um eine Abklärung Behandlung der demenziellen Entwicklung von C.___ bemüht. Später habe man sie in die Institution [ ] abgeschoben, wo sie erst recht unglücklich gewesen sei. Dies sei sicher nicht eine Mandatsführung im Interesse der verbeiständeten Person gewesen.

Die Revisionsstelle habe keinen Einblick in diese menschlichen Aspekte gehabt, aber bezüglich den finanziellen Angelegenheiten hätte sie schon etwas merken können, insbesondere bezüglich des Mietvertrags mit der Senioren-Residenz. Auch die von D.___ veruntreuten CHF 600'000.00 hätten zurückgefordert werden müssen.

3.1 Vorliegend geht es um die Genehmigung von (Schluss-)Bericht und (Schluss-) Rechnung der Beiständin. Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden Schlussbericht und Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem mitzuteilen, ob sie die Beistandsperson entlastet die Genehmigung des Schlussberichts der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).

3.2 Gegen die Genehmigung Nichtgenehmigung des Prüfungsentscheids der KESB zu Rechnung und Bericht des Beistands kann Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB beim zuständigen Gericht erhoben werden. Der Prüfungsentscheid der KESB kann von der verbeiständeten Person, deren Erben dem Amtsnachfolger nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfälliges Fehlverhalten mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2011 und 5A_578/2008).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung der Informationspflicht geltend. Die Rechnung wurde denn auch durch eine Revisionsstelle geprüft und zur Genehmigung empfohlen.

Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, die CHF 21'000.00 zu schulden, hat sie sich die Anerkennung der Forderung durch ihren Rechtsvertreter entgegenhalten zu lassen und hätte allenfalls gegen diesen vorzugehen. Auf die Genehmigung der Rechnung hat dies jedenfalls keinen Einfluss.

Bezüglich der Forderung gegen D.___ hat die Beschwerdeführerin allenfalls gegen dessen Erben vorzugehen. Dies ist nach dem Versterben von C.___ nicht mehr Aufgabe der Beiständin. Diese hat es auch nicht zu verantworten, dass das Strafverfahren aufgrund des Versterbens von D.___ nicht mehr abgeschlossen werden konnte.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter bemängelt, die Beiständin habe sich in menschlichen und gesundheitlichen Belangen ungenügend um C.___ gekümmert, so war die Beiständin dazu gar nicht beauftragt. Ihre Aufgabe war es, C.___ in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihre Interessen im Strafverfahren gegen D.___ zu wahren sowie eine geeignete Unterbringung und Pflege sicherzustellen. Die Beschaffung eines neuen Hundes etc. war nicht ihre Aufgabe.

Allfällige Verfehlungen der Beiständin, soweit sich diese finanziell auswirken, müssten mit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ff. ZGB gelten gemacht werden. Eine Untersuchung gegen die Beiständin, wie die Beschwerdeführerin sie verlangt, kann im vorliegenden Verfahren nicht eingeleitet werden, und es ist dazu auch kein Anlass ersichtlich.

3.4 Die Rechenschaftsund Schlussberichte sowie die Schlussrechnung der Beiständin wurden somit durch die Vorinstanz zu Recht genehmigt.

4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung an die Beiständin.

4.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Gemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 von § 88 GT) pro Jahr für die Einkommensund Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3000.00.

In der Praxis wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen» durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden Kanton Solothurn erlassen. Das Verwaltungsgericht ist an diese Richtlinien, bei welchen es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, nicht gebunden. Es weicht aber nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde ab.

Gemäss Ziffer 3.1 der solothurnischen Richtlinien beträgt die Entschädigung für private Beistände für Mandate mit Einkommensund Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr CHF 1'800.00 und in den Folgejahren je CHF 1'200.00.

4.2 Vorliegend geht es um einen Entschädigungszeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2018, also von 38 Monaten. Dabei sind für die ersten 12 Monate je CHF 150.00 und für die weiteren 26 Monate je CHF 100.00 geschuldet, was einer Entschädigungssumme von CHF 4'400.00 entspricht, wie sie die Vorinstanz richtig festgesetzt hat.

4.3 Gemäss dem Revisionsprotokoll der Revisionsstelle [...] bestehen keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung. Es wurden sämtliche Einnahmen und Ausgaben verbucht, sämtliche Belege für die Rechnungsablage sind gemäss Stichprobenkontrolle vorhanden, und es ist eine vollständige Zusammenstellung per Stichtag vorhanden. Krankheitskosten wurden von der Krankenkasse zurückgefordert, ein Anspruch auf den Bezug von Ergänzungsleistungen bestand nicht. Die Rechnung wurde deshalb zur Genehmigung empfohlen. Somit bestehen keine Gründe, weshalb die Mandatsträgerentschädigung zu kürzen wäre.

4.4 Die von der Massnahme betroffene Person bzw. nach deren Tod ihre Rechtsnachfolger hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (vgl. § 119 Abs. 1 EG ZGB). Nach Praxis der Vorinstanz wird eine Bedürftigkeit dann angenommen, wenn das Vermögen weniger als CHF 10'000.00 beträgt.

Per Todestag befand sich auf dem Konto von C.___ ein Betrag von CHF 10'640.00. Zudem stand ihr eine von A.___, bzw. deren Rechtsvertreter, anerkannte Forderung von CHF 21'000.00 zu, sowie eine Forderung gegen D.___, bzw. dessen Erben, von CHF 653'691.05. Es liegt somit keine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vor, weshalb die Mandatsträgerentschädigung aus dem Nachlass von C.___ zu bezahlen ist.

5. Letztlich beanstandet die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten der KESB von CHF 600.00 und bringt vor, C.___ habe die Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung nicht verlangt.

5.1 Die Prüfung von Bericht und Rechnung ist eine gesetzliche Pflicht nach Art. 415 ZGB und ist durch die Behörde ohne entsprechenden Auftrag der verbeiständeten Person durchzuführen.

5.2 Gemäss § 149 Abs. 2 EG ZGB werden durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Wie unter Erwägung 4.3 erwähnt, besteht bei C.___ keine entsprechende Bedürftigkeit.

5.3 § 87 lit. d des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) gibt für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften einen Gebührenrahmen von CHF 500.00 bis 5'000.00 vor. Die durch die Vorinstanz verlangten CHF 600.00 liegen am untersten Rand und sind damit nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

6.1 Sie stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt ebenfalls, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

6.2 Nach § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

6.3 Nach dem oben Ausgeführten hatte die Beschwerde von Beginn weg wenig Aussicht auf Erfolg. Bezüglich der Bedürftigkeit ist es zudem so, dass die Beschwerdeführerin im Gesuchsformular angibt, sie verfüge über Aktiven von CHF 10'120.00 und im Anhang zu ihrer Beschwerde dann weiter ausführt, von den bezogenen CHF 21'000.00 seien noch ca. CHF 16'000.00 vorhanden. Die Angaben im Gesuchsformular sind somit offenbar unvollständig. Zwar listet sie Todesfallkosten von rund CHF 13'600.00 auf (inkl. Mandatsträgerentschädigung und Gebühren KESB), doch stehen ihr als Alleinerbin auch die CHF 10'640.00 vom Konto ihrer verstorbenen Mutter zu. Damit gilt sie im Ergebnis nicht als bedürftig. Weiter war sie vorliegend, vertreten durch B.___, auch selber im Stande, eine Beschwerde einzureichen und ihre Anliegen damit geltend zu machen, was zeigt, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechsverbeiständung ist aus diesen Gründen abzuweisen.

6.4 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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