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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.372)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.372: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat am 30. November 2018 über den Fall von A.___ entschieden. A.___ wurde wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ihm wurde der Führerausweis für einen Monat entzogen. Er legte Beschwerde ein, da er sein Verhalten als gerechtfertigt ansah. Das Gericht wertete sein Verhalten jedoch als mittelschwere Verkehrswiderhandlung und wies die Beschwerde ab. A.___ muss die Verfahrenskosten von CHF 800.00 tragen und seinen Führerausweis innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der Motorfahrzeugkontrolle einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.372

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.372
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.372 vom 30.11.2018 (SO)
Datum:30.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug
Schlagwörter: Verkehr; Verkehrs; Widerhandlung; Recht; Urteil; Fahrzeug; Pannenstreifen; Führerausweis; Autobahn; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verhalten; Vorinstanz; Verkehrsregel; Verletzung; Gefahr; Richter; Verfahren; Aufleuchten; Verkehrsregeln; Sicherheit; Verschulden; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Würdigung
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 17 StGB ;Art. 26 SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:123 II 97; 124 II 103; 126 IV 192; 128 II 285; 133 II 58; 136 II 447;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.372

Urteil vom 30. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 22. Dezember 2017 fuhr A.___ als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Deitingen, in Fahrtrichtung Zürich. Vor der Autobahneinfahrt der Raststätte Deitingen wechselte A.___ von der Normalspur auf den Pannenstreifen, wo er rechts (ca. 400 m) am stockenden Kolonnenverkehr vorbeifuhr und dabei diverse Fahrzeuge überholte. Als Grund für sein Verhalten gab A.___ gegenüber der Polizei das Aufleuchten der Motorenwarnleuchte an.

1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.

2. Am 18. September 2018 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bauund Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 22. Dezember 2017 als mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln ein.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Aussprechung einer Verwarnung ersuchen, u.K.u.E.F.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 28. September 2018 liess der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren bestätigen und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen.

3.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des BGer 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.3).

2.4 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit Hinweisen).

3.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz nehme eine rückblickende Beurteilung vor. Kurz vor dem Rastplatz Deitingen habe die Motorenwarnlampe am Armaturenbrett seines Fahrzeugs aufgeleuchtet. Er habe so schnell wie möglich anhalten und einen Pannendienst bzw. seine Autogarage um Rat fragen wollen. Er habe befürchtet, sein Fahrzeug könne in Kürze manövrierunfähig werden. Aus diesem Grund habe er beschlossen, nicht mehr in der aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen - mehr weniger stehenden Kolonne zu verbleiben, bis diese zum Rastplatz vorgerückt sei. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass eine Rettungsgasse gebildet werden müsse. Wäre er auf seiner Spur verblieben und sein Fahrzeug wäre plötzlich stehen geblieben, hätte dies die Bildung einer Rettungsgasse verunmöglicht. Wäre er auf den Pannenstreifen gewechselt und hätte dort angehalten, hätte dies ebenfalls allfällige Rettungsfahrzeuge behindern können. Bei diesen mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, habe er sich für die am wenigsten gefährlichste entschieden: Er habe sein Fahrzeug nach rechts auf den Pannenstreifen gelenkt und sei dort im Schritttempo an der Kolonne vorbei bis zum Rastplatz gefahren. Dabei habe er eine Strecke von ca. 400 m auf dem Pannenstreifen zurückgelegt. Er habe die Situation im Ereigniszeitpunkt nicht zuverlässig einschätzen können. Es treffe zwar zu, dass sich seine Befürchtungen, das Fahrzeug könne plötzlich stehen bleiben, letztlich als unbegründet erwiesen hätten. Dies habe er jedoch nicht voraussehen können. Demzufolge sei von einem leichten Verschulden auszugehen.

3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim plötzlichen Aufleuchten einer Warnleuchte im Armaturenbrett könne nicht von einem ernsten Notfall die Rede sein, welcher das sofortige Anhalten notwendig mache. Die Entscheidung, unmittelbar nach dem Aufleuchten der Motorenwarnleuchte auf den Pannenstreifen zu fahren, müsse als übertrieben und die anschliessende Fahrt auf dem Pannenstreifen als riskant bezeichnet werden, zumal die Autobahnraststätte nur noch in einer Entfernung von 400 m gewesen sei und sich der Verkehr infolge eines Verkehrsunfalls ohnehin in langsamer Fahrt befunden habe. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge ohne Weiteres bis zur naheliegenden Autobahnraststätte auf der Normalspur verbleiben allenfalls auf dem Pannenstreifen anhalten können.

4.1 Das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (vgl. Urteil des BGer 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 E. 2.4). Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 128 II 285 E. 1.4; 126 IV 192 E. 3 mit Hinweis; Urteile des BGer 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.2; 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1; 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sodass die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgeschlossen ist. Vielmehr wiegt der Verstoss objektiv schwer, weshalb in aller Regel eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt (vgl. zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N 11, Art. 16c N 23 und Art. 35 N 11). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 14).

4.2 Das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Aufmerksamkeit ist mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen, bewirkt dies eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um das «klassische» Rechtsüberholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen handelt, hat der Beschwerdeführer eine elementare Verkehrsregel, die unbedingt beachtet werden muss (BGE 133 II 58 E. 5.2), missachtet und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren Verkehrswiderhandlung ausgegangen ist.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Tatzeitpunkt in einer Notsituation befunden. Die Motorenwarnlampe habe aufgeleuchtet. Nur aus die­sem Grund habe er sich so verhalten. In der Sache beruft er sich damit auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die Be­stimmungen zum Notstand gemäss Art. 17 f. StGB sind beim Warnungsentzug sinngemäss anwendbar (Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1; 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2; 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

5.2. Die Motorkontrollleuchte leuchtet blinkt gelb bei einem Problem mit der Motorsteuerung (je nach Hersteller) einer Fehlfunktionen Störungen der Abgasanlage. Das Fahrzeug muss in der Werkstatt überprüft werden (vgl. https://www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/Booklets/Kontrollleuchten.pdf). Auch wenn die gelben Kontrollleuchten auf eine Gefährdung der Sicherheit hinweisen, ist kein sofortiges Handeln gefragt. Von einem Autolenker wird erwartet, dass er die Bedeutung der Warnleuchten kennt. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, er habe «sofort» nach Aufleuchten der Warnleuchte kurz vor der Autobahnraststätte auf den Pannenstreifen gewechselt. Wie von der Vorinstanz völlig zu Recht ausgeführt, muss dieses Verhalten als übertrieben bezeichnet werden. Es bestand somit für den Beschwerdeführer keine notstandsfähige Lage, die sein Verhalten hätte rechtfertigen entschuldigen können.

6. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird bei einer mittelschweren Widerhandlung - wie hier - der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 SVG), die nicht unterschritten werden darf.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

7.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel



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