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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.338
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.338 vom 18.10.2018 (SO)
Datum:18.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Regelung der (faktischen) Obhut
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 252 ZGB ;
Referenz BGE:114 II 200; 131 III 553; 142 III 616;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 18. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Regelung der (faktischen) Obhut


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2012. Die Sorge über das Kind üben die Eltern gemeinsam aus. Ende 2016 haben sich die Kindseltern getrennt. Der Kindsvater wohnt mit C.___ in [...]. Die Kindsmutter wohnt mit der Halbschwester von C.___ in [...].

1.2 Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 beantragte die Kindsmutter bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB), ihr sei die Obhut über ihre Tochter C.___ zu übertragen. Sie habe sich nach der Trennung vom Kindsvater bereit erklärt, C.___ das Kindergartenjahr 2016/2017 in [...] beenden zu lassen. Sie wolle C.___ nun aber zu sich nehmen. Die KESB eröffnete darauf ein Verfahren zur Regelung der faktischen Obhut und beauftragte die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend: SDOL) mit der Abklärung.

1.3 Am 7. Mai 2018 teilten die SDOL der KESB mit, die bisherigen Abklärungen hätten ergeben, dass das Kindeswohl bei keinem Elternteil gefährdet sei. Es wurde beantragt, eine Mediation zur Bearbeitung der Frage der Obhutsregelung anzuordnen.

1.4 Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 forderte die KESB die Eltern zu einer kinderorientierten Mediation bei D.___, Praxis D.___, auf, mit dem Ziel, eine Einigung in der Frage der künftigen Obhut von C.___ herbeizuführen.

1.5 Der Abklärungsbericht der SDOL datiert vom 31. Mai 2018. Der Bericht des Mediators datiert vom 5. Juli 2018.

1.6 Die KESB hat C.___ und ihre Eltern am 20. Juli 2018 je einzeln angehört.

2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 stellte die KESB C.___ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters.

3.1 Dagegen erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie beantragte, die Obhut über C.___ sei ihr zu übertragen.

3.2 Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.3 Der Kindsvater schloss mit Stellungnahme vom 17. September 2018 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde.

3.4 Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog, beide Elternteile seien in gleichem Masse erziehungsfähig, geeignet und bereit, sich persönlich um C.___ zu kümmern, wobei die Kindsmutter durch ihr kleineres Arbeitspensum allenfalls mehr Zeit mit C.___ verbringen könnte. Auch der Kindsvater könne jedoch durch seine selbständige Erwerbstätigkeit flexibel auf die Bedürfnisse von C.___ reagieren. Beide Elternteile seien kooperativ und bereit, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Die Grosseltern väterlicherseits, welche von Geburt an einen wichtigen Beitrag zu C.___s Entwicklung und Erziehung geleistet hätten, wohnten ebenfalls in [...]. Zu ihnen habe C.___ eine starke Bindung. Ihr Alltag habe sich bereits vor der Trennung der Eltern grösstenteils bei den Grosseltern abgespielt. C.___ erwähne, ihre Freunde in [...] seien ihr wichtig. Für C.___ sei ein Verbleib in [...] selbstverständlich. Wünschen würde sie sich, dass die Mutter und die Halbschwester wieder nach [...] ziehen würden. Dass sie selber zur Mutter ziehen könnte, darüber denke sie nicht nach. Die Halbschwester, zu welcher C.___ offenbar ebenfalls eine gute Beziehung pflege, wohne bei der Mutter. Diese sei jedoch einiges älter als C.___ und scheine andere Bedürfnisse als C.___ zu haben. Die Tatsache, dass bei einem Verbleib der Obhut beim Vater die Halbgeschwister getrennt lebten, sei vorliegend weniger stark zu gewichten als die Stabilität für C.___. C.___ habe anlässlich der Anhörung erzählt, ihre Halbschwester wolle am Wohnort der Mutter in die Schule gehen. Sie selber nicht. Somit scheine auch der Kindeswille der beiden Kinder unterschiedlich auszufallen. In Abwägung sämtlicher Umstände seien die Kriterien der Stabilität, des gewohnten Umfeldes, der Nähe zu einem weiteren Kreis wichtiger Bezugspersonen und Freunde sowie der Kindeswille, welcher eher in Richtung Verbleib in [...] zu deuten seien, besonders stark zu gewichten.

2.2 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, sie habe besonders gewichtet, dass C.___ eine schwierige Zeit durchgemacht habe, nachdem die Kindsmutter Ende 2016 zusammen mit ihrer Halbschwester aus der Familienwohnung ausgezogen sei. Nachdem die Kindsmutter C.___ erklärt habe, dass sie nicht zurückkehren werde, sei es C.___ nach einer gewissen Zeit gelungen, sich mit der Situation abzufinden und sich in [...] beim Kindsvater, u.a. auch mit Unterstützung durch die Grosseltern väterlicherseits und durch den Götti/Onkel, zu festigen. Die Beziehung zum Kindsvater scheine von grosser Verlässlichkeit, Stabilität und Vertrautheit geprägt zu sein, der Umgang sei liebevoll. In [...] fühle sich C.___ ganz offensichtlich wohl und sie erfahre dort - umgeben von ihren engsten Bezugspersonen - die Sicherheit, die sie für die optimale Bewältigung ihrer Entwicklungsaufgaben benötige. Die völlig unbegründete, wiederholt und in teilweise despektierlicher Art geäusserte Behauptung der Kindsmutter, der Kindsvater könne C.___ sinngemäss nichts beibringen, greife in keiner Weise. Es sei zwar richtig, dass Geschwister wenn möglich nicht getrennt werden sollten. Zwischen C.___ und ihrer Halbschwester bestehe aber ein grosser Altersunterschied und die Interessen und Bedürfnisse der Schwestern gingen auseinander. Entsprechend sei das Argument der Trennung der Geschwister vorliegend weniger stark gewichtet worden als die Sicherheit und Stabilität. Es sei davon auszugehen, dass die Beziehung zum anderen Elternteil vom Kindsvater eher gefördert werde als dies bei der Kindsmutter der Fall sei. Im Gegensatz zur Kindsmutter habe der Kindsvater während des gesamten Verfahrens nie schlecht über die Kindsmutter geredet. Die Kindsmutter hingegen habe deutlich ihre Wut gegenüber dem Kindsvater in teilweise aufbrausender und abfälliger Weise zum Ausdruck gebracht. Ihr scheine es weniger gut zu gelingen, die Elternebene von der Paarebene zu trennen. Bezeichnend sei deshalb auch, dass es nun die Kindsmutter sei, die - trotz ihrer Zusicherung anlässlich der durch die KESB angeordneten Mediation - nicht bereit sei, in kinderorientierter Weise einen Entscheid gemeinsam mit dem Kindsvater zu tragen.

3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, C.___ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Das Kind solle bei seiner Mutter und seiner Halbschwester aufwachsen. Sie könne dem Kind aufgrund ihrer Erfahrung mehr auf den Lebensweg mitgeben als der Kindsvater. Der Kindsvater führt aus, der Wunsch des Kindes solle respektiert werden. Die Tochter habe zu ihrer Halbschwester zwar ein gutes Verhältnis. Die Altersdifferenz zwischen ihnen sei aber ziemlich gross, so habe die Halbschwester mit 14 Jahren andere Interessen als seine Tochter. Es treffe nicht zu, dass die Kindsmutter der Tochter mehr auf ihren Lebensweg mitgeben könne. Er und seine Eltern seien dazu auch in der Lage.

3.2 Zu prüfen ist, ob eine Obhut bei der Mutter oder dem Vater dem Kindeswohl besser entspricht (vgl. dazu Urteil des BGer 5A_229/2016 vom 29. April 2016 E. 4).

3.3 Das Kindeswohl hat zum Inhalt die nach den konkreten Umständen optimalen Verhältnisse für die altersgerechte Entfaltung des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht zu ermöglichen (Johannes Reich, in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 252 ZGB N 3). Bei der Zuteilung des Kindes ist den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stehen dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Zudem ist dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; 112 II 381 E. 3). Bei ungefähr gleicher Erziehungsund Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem letztgenannten Kriterium besonderes Gewicht zu (Urteil des BGer 5A_246/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.1). Die Interessen der Eltern haben gegenüber dem Kindeswohl in den Hintergrund zu treten. Ausser Betracht bleiben emotionale Widerstände des einen Elternteils gegenüber dem anderen. Gleichwohl ist das Verhältnis zwischen den Eltern bei der Zuteilung der Obhut von Bedeutung, ist doch im Zweifelsfall demjenigen Elternteil der Vorzug zu geben, dessen Bereitschaft grösser ist, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen (Urteile des BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2; 5A_375/2008 vom 11. August 2008 E. 2). Zu berücksichtigen ist ferner die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halboder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile des BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken (BGE 142 III 616 E. 4.3).

4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Entscheidfindung im Wesentlichen den Abklärungsbericht der SDOL vom 31. Mai 2018 (vgl. dazu E. II/4.2 nachstehend) und die Ausführungen des Mediators vom 5. Juli 2018 (vgl. dazu E. II/4.3 nachstehend) sowie diejenigen von C.___ anlässlich der persönlichen Anhörung vom 20. Juli 2018 (vgl. dazu E. II/4.4 nachstehend).

4.2 Dem Bericht der SDOL vom 31. Mai 2018 lässt sich, soweit vorliegend relevant, Folgendes entnehmen: Vor der Trennung ihrer Eltern im Dezember 2016 habe C.___ zusammen mit ihnen und ihrer Halbschwester in [...] gelebt. Die Ansichten der Kindseltern über die Trennung und das Vereinbarte nach der Trennung würden diametral auseinandergehen. Beide würden sich vorwerfen, sich nicht an die getroffene Vereinbarung zu halten. Die Kindsmutter sei davon ausgegangen, dass C.___ nach Beendigung des Kindergartenjahres 2016/2017 zu ihr kommen werde. Für den Kindsvater sei der Weggang der Kindsmutter nicht eindeutig kommuniziert worden. Es sei auch nicht klar gewesen, dass C.___ nach dem ersten Kindergartenjahr umziehen solle. Von der Kindergärtnerin werde C.___ als offenes, fröhliches Mädchen beschrieben. Sie habe sich seit Kindergarteneintritt in allen Bereichen stark entwickelt. Es bestehe eine starke Bindung zu den Grosseltern väterlicherseits, bei denen sich C.___ grösstenteils seit Geburt aufhalte. Die Grosseltern wie auch der Vater seien sehr bemüht, alle Vorgaben des Kindergartens zu erfüllen. Es klappe alles vorbildlich. In der Freizeit besuche C.___ mit Begeisterung den Tanzunterricht. Oft spiele sie auch im Garten der Grosseltern und treffe sich vermehrt mit ihren «Gspändlis». Der plötzliche Wegzug der Kindsmutter und der Halbschwester habe C.___ Mühe bereitet. An ihrem gewohnten Alltag bei den Grosseltern habe sich jedoch nichts geändert. Sie habe sich mit der Situation abgefunden und freue sich auf die Wochenenden bei der Mutter. Hauptsächlich betreut werde C.___ durch die Grossmutter väterlicherseits. Auch ihr Götti, der Bruder des Kindsvaters, betreue C.___. Der Kindsvater sei als selbständig erwerbender [...] tätig. Die Kindsmutter sei in einem 60%-Pensum als [...] in [...] angestellt. Sowohl bei der Kindsmutter wie auch beim Kindsvater sei die Wohnsituation für C.___ kindsgerecht, der Haushalt sei jeweils sauber und aufgeräumt. Beide Elternteile würden über die nötigen Erziehungskompetenzen verfügen. Beide seien kooperativ und in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und die Betreuung und Versorgung von C.___ zu gewährleisten. Zur Mutter verfüge C.___ über eine natürliche Beziehung und Bindung. Durch den Wegzug der Mutter sei die Beziehung nicht vollständig kontinuierlich verlaufen. C.___ habe sich jedoch gefangen und freue sich auf die Tage mit der Mutter und der Schwester. Die Kindsmutter habe ihren Erziehungsstil als eher streng und klar beschrieben. Die ebenfalls natürliche Beziehung zum Vater sei durch Kontinuität und Stabilität geprägt. Er pflege einen liebevollen und anleitend erklärenden Erziehungsstil. Der Vater sei für sie vertrauenswürdig, verfügbar und verlässlich. C.___ habe erklärt, lieber in [...] zur Schule gehen zu wollen. Dies liege insbesondere an ihren Freundinnen. Ausserdem lebe sie gern beim Vater. Sie sei regelmässig bei der Mutter und spiele gerne mit ihrer Schwester. Sie vermisse die Mutter. C.___ sei aufgestellt, wirke altersgerecht entwickelt und könne auf Fragen genaue Auskunft geben. Das physische, geistige und emotionale Wohl von C.___ sei eindeutig nicht gefährdet und sowohl bei der Kindsmutter wie auch beim Kindsvater gesichert. Den Eltern sei es zwischenzeitlich gelungen, einvernehmlich eine Besuchsund Ferienregelung zu vereinbaren. Über die Obhut hätten sie sich allerdings nicht einigen können. Die Tatsache, dass sich C.___ in [...] sehr wohl fühle und den Wunsch geäussert habe, dort zur Schule gehen zu wollen, spreche dafür, die Obhut beim Kindsvater zu belassen, sollten sich die Eltern anlässlich der angeordneten Mediation nicht einigen können.

4.3 Der Mediator führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2018 aus, es hätten zwei Mediationsgespräche stattgefunden (am 22. Juni 2018 und am 2. Juli 2018). Den Eltern sei es in der angespannten Situation gelungen, eine wohlwollende Haltung für die Lösungsversuche einzunehmen. Trotzdem sei es ihnen nicht möglich gewesen, sich auf eine gemeinsame Lösung in der Frage der Obhut zu einigen. Die Mutter sei nach wie vor der Ansicht, dass das Kind zu ihr gehöre. Der Vater sei nach wie vor der Ansicht, dass das Kind in der gewohnten Umgebung verbleiben solle, da es Freunde habe und sich im aktuellen Umfeld wohl fühle. Die Eltern hätten folgende Abmachungen erarbeitet:

-        Die Eltern sind bereit, den Entscheid der Behörde zu akzeptieren und mitzutragen.

-        Jeder Elternteil hat sich bereit erklärt, der Tochter den Zugang zum andern Elternteil zu ermöglichen und zu unterstützen.

-        Das Besuchsund Ferienrecht soll jeweils grosszügig gehandhabt werden, um auch den Kontakt zur Halbschwester zu gewährleisten.

-        Bei einer allfälligen Änderung der Obhut zur Kindsmutter werden die Eltern der Tochter den Entscheid gemeinsam erklären und ihr mitteilen, dass sie diesen Entscheid als Eltern mittragen.

4.4 C.___ wurde am 20. Juli 2018 vom fallführenden Mitglied der KESB angehört. Auf die Ausführung, es gehe darum, wo sie wohnen solle, erklärte C.___, das wisse sie bereits, sie wohne an der [...]strasse [...] in [...]. Weiter führte C.___ aus, ihre Halbschwester wolle am neuen Wohnort zur Schule gehen. Sie selber wolle nicht dort in die Schule gehen. Sie fände es gut, wenn ihre Mutter und ihre Halbschwester wieder nach [...] kommen würden. Auf die Frage, ob sie sich schon überlegt habe, bei der Mutter zu wohnen, antwortete C.___ mit nein, das überlege sie nicht. Sie wünsche sich, dass ihre Mutter und die Halbschwester wieder nach [...] wohnen kommen würden.

5.1 Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend unter E. II/3.2 f. dargelegten Kriterien und schlussfolgerte, dass grundsätzlich beide Elternteile erziehungsfähig und die Betreuungsverhältnisse der Eltern gleich seien. Ausgehend davon hat sie dem Kindsvater die Priorität eingeräumt. Sie legte bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung ihren Fokus im Wesentlichen auf die Stabilität der Verhältnisse. Dies ist nicht zu beanstanden, denn sind Erziehungsfähigkeit und Betreuungsverhältnisse der Eltern gleichwertig, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu; es gilt, unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1, Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 298 N 5). Bevor es zur Trennung der Kindseltern kam, hat C.___ zusammen mit ihnen und ihrer Halbschwester in [...] gelebt. Nach der Trennung ist die Mutter mit der Halbschwester von C.___ ausgezogen. Seit nunmehr fast zwei Jahren wohnt C.___ zusammen mit ihrem Vater in [...], wo sie seit 2016 zur Schule geht. Auch ihre Grosseltern, zu welchen C.___ eine gute Beziehung hat, leben in [...]. Eine Änderung dieser Verhältnisse erscheint mit Blick auf das Kindeswohl nicht sinnvoll. Der Kindsvater hat sodann während mehreren Monaten bzw. Jahren bewiesen, dass er in der Lage ist, die Verantwortung und die Betreuung seiner Tochter zu übernehmen. Der Verbleib beim Vater garantiert alles in allem am besten die Kontinuität und Stabilität des als gut zu bezeichnenden örtlichen, schulischen und sozialen Umfelds des Kindes. So sind für das Kind keine Nachteile auszumachen, die ihm bei einer väterlichen Obhut drohen könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass C.___ getrennt von ihrer Halbschwester wohnt. Auch wenn Geschwister in der Regel nicht getrennt werden sollten, hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass eine Trennung von C.___ und ihrer Halbschwester im konkreten Fall zu keiner Kindswohlgefährdung führt, da sich die Kinder in unterschiedlichen Lebensphasen befinden würden. Sind - wie vorliegend - beide Eltern erziehungsfähig, so steht einer separaten Obhut bei unterschiedlichen Bedürfnissen, emotionalen Bindungen und Wünschen der Kinder nichts im Weg (vgl. Urteil des BGer 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.6; vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 N 5). Schliesslich hielt die Vorinstanz zur Willensäusserung von C.___ fest, diese habe sich für einen Verbleib in [...] und damit implizit für eine Obhutszuweisung an den Vater ausgesprochen. Auch wenn C.___ im Zeitpunkt der Anhörung gerade einmal sechs Jahre alt war, und ihr deshalb die Urteilsfähigkeit zur Obhutsfrage abzusprechen ist (vgl. dazu BGE 131 III 553 E. 1.2.2; Urteile des BGer 5A_119/2010 vom 12. März 2010 E. 2.1.3; 5A_482/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3.1; 5C.293/2005 vom 6. April 2006, E. 4.2), darf ihrer Aussage bei der Frage der Obhutszuteilung ein gewisses Gewicht beigemessen werden, zumal keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass sie in ihrer Willensbildung beeinträchtigt bzw. fremdbestimmt ist.

5.2 Es bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg abstellen durfte. Denn dieser stützte sich auf persönliche Gespräche mit den Kindseltern, deren Angehörigen, dem Kind und der Kindergärtnerin. Er äussert sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern und des Kindes (Gesundheit, Wohnen, Betreuen, Arbeit). Ferner äussert er sich zur Eltern-Kind-Beziehung, den Erziehungskompetenzen der Eltern, den Wünschen des Kindes, zu Defiziten und zur aktuellen Regelung des Besuchsrechts. Damit nimmt der Bericht Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die Obhutszuteilung vorliegend von Belang sind. Der Bericht wurde zudem von einer Fachperson verfasst. Er ist aktuell, vollständig und in sich stimmig.

5.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut über C.___ dem Kindsvater übertragen hat. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.  123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.


Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel



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