Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.324: Verwaltungsgericht
Die Grossmutter der Kinder, A.___, hat Beschwerde gegen die Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen eingelegt, die eine Vormundschaft für ihre Enkelkinder angeordnet hatte. Sie forderte, dass die Vormundschaft an sie übertragen wird. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die bisherige Beiständin der Kinder als Vormundin eingesetzt wurde, um das Wohl der Kinder zu wahren. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 600.00 wurden A.___ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2018.324 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vormundschaft |
Schlagwörter: | Kinder; Entscheid; Vormundschaft; Kindes; Vormundin; Olten-Gösgen; Erwachsenenschutzbehörde; Verwaltungsgericht; Beiständin; Kammer; Sorge; Bericht; Grossmutter; Entscheide; Beschwerde; Person; Vorinstanz; Vertretung; Aufenthalt; Massnahme; Verwandte; Obhut; Klärung; Verfahren; Rechtsanwalt; Dominic; Baumgartner |
Rechtsnorm: | Art. 297 ZGB ;Art. 327a ZGB ;Art. 327c ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vormundschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 10. Juli 2018 verstarb die Mutter von B.___ (geb. 2013) und C.___ (geb. 2015), der das alleinige Sorgerecht über die Kinder zustand. Der Aufenthalt des Vaters von B.___, [...], ist unbekannt. Der Vater von C.___, [...], ist kurze Zeit später, im September 2018, ebenfalls verstorben. Der Kindsmutter war seit 11. Juli 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und diese sind seither im [...] in [...] untergebracht.
2. Mit Entscheiden vom 12. Juli 2018 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für beide Kinder eine Vormundschaft zur Ausübung der elterlichen Sorge und setzte die bisherige Beiständin der Kinder, D.___, als ihre Vormundin ein. Diese wurde beauftragt, der KESB bis Ende Oktober 2018 einen Bericht über die Lage der beiden Kinder einzureichen.
3. Mit Schreiben vom 9. August 2018 beantragte die Grossmutter der Kinder, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner, bei der KESB, die am 12. Juli 2018 angeordnete Massnahme so zu ändern, dass D.___ nur vorsorglich als Vormundin eingesetzt und geprüft werde, ob die Vormundschaft durch eine Verwandte und/oder nahestehende Person geführt werden könne. Werde diese Änderung nicht bis zum 13. August 2018 vorgenommen, werde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.
4. Am 13. August 2018 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner, beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und die Vormundschaft für C.___ sowie dessen Obhut an die Beschwerdeführerin zu übertragen.
2. Eventualiter seien Ziffer 2 und 3 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018 wie folgt abzuändern:
«2. Als Vormundin wird vorläufig im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und bis zur Klärung der Möglichkeit einer Übernahme der Vormundschaft durch eine Verwandte und/oder nahestehende Person eingesetzt: D.___.
3. Die vorläufige Vormundin wird bis zur Klärung der Situation gemäss Ziff. 2 beauftragt, für C.___ die elterliche Sorge auszuüben.»
3. Subeventualiter sei der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und die Vormundschaft für B.___ sowie deren Obhut an die Beschwerdeführerin zu übertragen.
5. Eventualiter seien Ziffer 2 und 3 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018 wie folgt abzuändern:
«2. Als Vormundin wird vorläufig im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und bis zur Klärung der Möglichkeit einer Übernahme der Vormundschaft durch eine Verwandte und/oder nahestehende Person eingesetzt: D.___.
3. Die vorläufige Vormundin wird bis zur Klärung der Situation gemäss Ziff. 2 beauftragt, für B.___ die elterliche Sorge auszuüben.»
6. Subeventualiter sei der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.
Zudem wurden folgende Verfahrensanträge gestellt:
1. Die Beschwerden bezüglich der beiden Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] jeweils vom 12. Juli 2018 einmal betreffend C.___ und einmal betreffend B.___, seien zu vereinigen und vereint zu führen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin bei Abweisung der Vereinigung Gelegenheit zu geben, zu beiden Entscheiden eine separate Stellungnahme einzureichen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die betroffenen Personen und nahen Verwandten nicht angehört worden seien. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, indem die Möglichkeit der Übertragung der Vormundschaft an die Beschwerdeführerin nicht abgeklärt worden sei. Die Übertragung der Vormundschaft an die Beiständin sei unangemessen. Auch die Kinder wünschten sich, bei ihrem Grosi wohnen zu können. Der Entscheid hätte vorerst nur vorsorglich erlassen werden dürfen, und die Vorinstanz habe dieses eigentlich unnötige Beschwerdeverfahren zu verantworten.
5. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wurde festgehalten, dass die Verfahren für B.___ und C.___ gemeinsam geführt werden.
6. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Nach dem Tod der Mutter habe schnellstmöglich eine Vertretung für die Kinder bestellt werden müssen, und in der Sache habe es sich aufgedrängt, erst einmal die Beiständin dafür einzusetzen. Gegenüber den Beteiligten sei kommuniziert worden, dass anschliessend die Frage der Obhut der Kinder und die Frage der Vertretungsrechte näher geprüft werden müsse. Die Vormundin sei deshalb auch im Ernennungsentscheid damit beauftragt worden, der KESB einen entsprechenden Bericht zukommen zu lassen. Die Ernennung der Beiständin als Vormundin präjudiziere noch in keiner Weise die weitere Unterbringung der Kinder. Mit dem angefochtenen Entscheid sei noch gar nicht hinsichtlich der Unterbringung entschieden worden. Die KESB erachte es als für das Wohl der Kinder am besten, wenn sie einstweilen im [...] bleiben könnten. Es sei nun vorgesehen, dass gründlich abgeklärt werde, ob die Kinder im [...] blieben an einem anderen Ort unterzubringen seien. Der Aufenthalt bei der Grossmutter sei eine zu prüfende Variante. Die Beschwerde sei völlig unnötig.
7. Mit Stellungnahme vom 27. September 2018 liess die Beschwerdeführerin noch einmal darauf hinweisen, dass die Vormundschaften ihrer Meinung nach nur vorsorglich hätten angeordnet werden dürfen. Die Beiständin sei nur mit einem «Bericht über die Lage der Kinder» beauftragt worden. Daraus gehe nicht hervor, dass die Obhut und Vertretung geklärt werden müsse. Es bestehe zurzeit absolute Rechtsunsicherheit für die Kinder, und die Beschwerdeführerin sei dadurch zur Beschwerdeführung gezwungen worden.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Grossmutter der Kinder eine nahestehende Person und damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 297 Abs. 2 ZGB überträgt die Kindesschutzbehörde beim Tod des Elternteils, dem die elterliche Sorge allein zustand, diese entweder auf den überlebenden Elternteil sie bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. Art. 327a ZGB hält fest, dass die Kindesschutzbehörde dem Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund ernennt. Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Um ein dem Kindeswohl widersprechendes Vertretungsvakuum zu vermeiden, war die Behörde gehalten, dies möglichst rasch zu tun.
Es erscheint ohne Weiteres sinnvoll, die Kinder nach dem tragischen Tod ihrer Mutter erstmals in ihren gewohnten Verhältnissen im [...] zu belassen und die bisherige Beiständin, welche mit den Verhältnissen vertraut und eine neutrale Fachperson ist, als Vormundin der Kinder einzusetzen. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die Kinder ohne eingehende Abklärungen unter die Vormundschaft der Grossmutter zu stellen, welche dann auch berechtigt wäre, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Die Rechtsbegehren 1 und 4 sind deshalb zum Vornherein als aussichtslos abzuweisen. Auch ist der Entscheid nicht entsprechend den Subeventualanträgen 3 und 6 aufzuheben, da ja die Vertretungsrechte der Kinder gewahrt bleiben sollen. Es trifft nicht zu, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt wurde, da ja eben im angefochtenen Entscheid auch ein Abklärungsbericht in Auftrag gegeben worden ist, und es ist auch vorgesehen, nach Eingang des Berichts die Beschwerdeführerin anzuhören, wie dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 8. August 2018 durch die Vorinstanz bereits mündlich mitgeteilt worden ist. Die erst 3- und 5-jährigen Kinder sind bezüglich des Themas Vormundschaft ohnehin noch nicht urteilsfähig, weshalb sicher auch keine Gehörsverletzung vorliegt, indem sie nicht angehört wurden.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren 2 und 5 eventualiter beantragt, die Entscheide hätten nur als vorsorgliche Massnahmen ausgestaltet werden dürfen, ist dies zwar zu einem gewissen Teil nachvollziehbar. Nachdem aber die Vorinstanz die Beiständin in ihren Entscheiden gleichzeitig aufgefordert hat, Berichte über die Lage der Kinder einzureichen, sie die Entscheide über die Errichtung der Vormundschaft auch der Grossmutter zugestellt hat, sie den Vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Aktennotiz vom 8. August 2018 mündlich darüber informiert hat, dass durch die Vormundin überprüft werde, ob und wem die Vormundschaft übertragen werden könne und nach Eingang des Berichts auch vorgesehen sei, unter anderem die Grossmutter zu diesem Thema anzuhören, die Beschwerdeführerin dann auch auf Anraten der KESB dort ein Gesuch um Übertragung der Vormundschaft gestellt hat, ist die diesbezüglich erhobene Beschwerde völlig unbegründet und überflüssig. Sie ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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