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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.262
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.262 vom 11.04.2019 (SO)
Datum:11.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Disziplinarverfahren
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 6 EMRK ; Art. 67 KG ;
Referenz BGE:113 III 2; 130 II 270; 135 I 187; 136 I 184; 136 I 229; 137 I 195; 140 III 481; 142 I 86; 142 III 433;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 11. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltskammer, Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Disziplinarverfahren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 20. April 2015 gelangte die B.___ (nachfolgend auch Anzeigerin) mit einer Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___ an die Anwaltskammer des Kantons Solothurn. Sie machte im Wesentlichen geltend, Rechtsanwalt A.___ habe in zwei Verfahren, die er gegen sie führe, Ansprüche für zwei Mandanten erhoben und dazu die Anzeigerin in den beiden Fällen je auf CHF 500 Millionen betrieben (Zahlungsbefehle vom 13. Januar 2015 und vom 9. März 2015). Begründet habe er die Betreibungen mit dem Zweck der Verjährungsunterbrechung. Die Anzeigerin legte dar, weshalb die Forderungen in dieser Höhe ihrer Ansicht nach jeder Grundlage entbehrten und beantragte der Anwaltskammer, es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt A.___ mit zwei gegen die Anzeigerin eingeleiteten Betreibungen schikanös und damit standeswidrig handle, bzw. sich einer Verletzung von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) schuldig gemacht habe. Rechtsanwalt A.___ sei angemessen zu bestrafen.

2. A.___ nahm am 3. August 2015 zur Anzeige Stellung und reichte dazu verschiedene Unterlagen ein. Vorab beantragte er, der Präsident und der Sekretär der Anwaltskammer hätten in den Ausstand zu treten und das Verfahren sei an die Anwaltskammer des Kantons Bern abzutreten, damit diese über sein Gesuch vom 5. Juni 2015 (betr. schriftlicher Erklärungen seiner Sekretärinnen über die Abläufe in der Kanzlei im Zusammenhang mit den Betreibungen) entscheide. Weiter stellte er sinngemäss den Antrag, die Anwaltskammer habe darzulegen, in wie vielen Fällen seit ihrem Bestehen Anzeigen der institutionellen Prozessgegnerschaft erfolgt seien und wie oft die Anwaltskammer auf solche Anzeigen eingetreten sei. Das hängige Instruktionsverfahren sei bis zum Abschluss dieser Nebenverfahren zu sistieren. Zur Frage, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, beantragte er, darauf nicht einzutreten, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die Aufsichtsbehörde der Versicherung (die Finanzmarktaufsicht [FINMA]) die Angelegenheit mit Entscheid vom 17. Juli 2015 als zivilrechtlicher Natur bezeichnet habe. Wolle die Anwaltskammer die sich stellenden zivilrechtlichen Fragen tatsächlich abschliessend beurteilen, sei ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Parteiund Zeugenbefragung sowie interdisziplinärer Begutachtung der Geschädigten durchzuführen.

3. Die Anwaltskammer wies die Ausstandsbegehren am 23. September 2015 ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) überwies die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Entscheid BKES.2015.112 ans Verwaltungsgericht. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_72/2016 am 3. Juni 2016 abwies und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bejahte. Das bis zu diesem Zeitpunkt vor Verwaltungsgericht sistierte Verfahren wurde mir Verfügung vom 23. Juni 2016 an die Hand genommen. Nach etlichen Fristerstreckungen und einem am 20. Oktober 2016 vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Sistierungsgesuch verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht trat auf dieses Begehren am 27. Oktober 2016 nicht ein, woraufhin der Beschwerdeführer dagegen und gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs erneut ans Bundesgericht gelangte. Mit Urteil 2C_1065/2016 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Und am 14. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid der Anwaltskammer ab, soweit es darauf eintrat (VWBES. 2015.436). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

4. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2016 eine weiteres Ausstandsbegehren bei der Anwaltskammer eingereicht, nun gegen den Vizepräsidenten und begründet mit dessen Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren. Zudem verlangte der Beschwerdeführer am 1. April 2017 erneut den Ausstand des Präsidenten aufgrund von dessen Referat an der Generalversammlung des Anwaltsverbands. Das Ausstandsgesuch gegen den Vizepräsidenten wies die Anwaltskammer am 18. Mai 2017 rechtskräftig ab; dasjenige gegen den Präsidenten wurde gegenstandslos, da dieser zufolge bevorstehender Demission freiwillig in den Ausstand getreten war.

5. Nach weiteren Schriftenwechseln eröffnete die Anwaltskammer am 31. August 2017 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A.___, dies gestützt auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 20. April 2015 wegen des Vorwurfs der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Betreibungen der B.___.

6. Im Rahmen des wiederum umfangreichen Schriftenwechsels, auf dessen Wiedergabe hier verzichtet wird, beantragte der Beschwerdeführer u.a., die Anwaltskammer habe ihm mitzuteilen, ob hinsichtlich des Grundsatzentscheids GER 2005 Nr. 2 eine Praxisänderung angedacht sei. Das bereits eröffnete Verfahren sei wieder zu schliessen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2018 ersuchte die Anwaltskammer die Anzeigerin, in den Schadenfällen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers die Policen und die anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zukommen zu lassen und mitzuteilen, ob der Schadenfall C.___ mit der am 28. Oktober 2014 abgeschlossenen Entschädigungsvereinbarung endgültig habe erledigt werden können. Weiter habe sie mitzuteilen, ob seit dem bundesgerichtlichen Urteil 4A_259/2012 vom 13. September 2012 in Sachen D.___ gegen B.___ weitere Zivilklagen von D.___ in diesem Schadensfall Nr. 10-461.203 erfolgt und/oder Urteile ergangen seien. Vom Bezirksgericht Aarau wurden die Akten des Zivilklageverfahren von D.___ gegen die Anzeigerin in Sachen Haftung des Motorfahrzeughalters beigezogen. Sodann legte die Anwaltskammer fest, welche Urkunden als Beweismittel zugelassen würden, bewilligte die Befragung des Beschwerdeführers und wies die übrigen Beweisanträge ab. Gleichzeitig stellte sie fest, es sei keine Praxisänderung beabsichtigt. Über den Antrag, das eröffnete Disziplinarverfahren wieder zu schliessen, werde im Rahmen der Hauptverhandlung befunden.

7. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und zu einer neuen Verhandlung eingeladen, da ein erster Termin hatte verschoben werden müssen. Da auch das neu festgesetzte Datum nicht passte, musste die Hauptverhandlung nochmals verschoben werden und fand dann am 4. Juni 2018 statt, nachdem die Anwaltskammer Rechtsanwalt A.___ gegenüber dessen Anwalt vom Anwaltsgeheimnis in den beiden betroffenen Fällen entbunden hatte.

Nach Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung gelangte die Anwaltskammer mit Entscheid vom 4. Juni 2018 zum Schluss, Rechtsanwalt A.___ habe die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA durch die zweimalige Betreibung der Anzeigerin über je CHF 500 Millionen zweifach verletzt. Die unzulässige Schädigung der Anzeigerin bestehe darin, dass diese über total 1 Milliarde betrieben worden sei, obschon wohl maximal nur CHF 4 Millionen (also 4 Promille) gedeckt gewesen wären und keine Hinweise dafür beständen, dass konkrete Ansprüche in solcher oder gar einiges höherer Höhe ernsthaft in Frage gekommen wären. Betreibungen in diesem Ausmass seien auch bei einer Versicherungsgesellschaft von durchaus erheblicher Bedeutung. Es müsse von einer mittelschweren Berufsregelverletzung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der Betreibungssummen wissentlich und willentlich festgesetzt und damit vorsätzlich gehandelt. Er habe im ganzen Verfahren wenig Einsicht und Reue an den Tag gelegt. Immerhin sei doch ein e gewisse Einsicht darin zu sehen, dass er unter dem Eindruck der Aufsichtsanzeige im Mai 2015 seine Klienten veranlasst habe, die in Betreibung gesetzte Forderung auf einen zulässigen Betrag von je CHF 5 Millionen zu reduzieren. Bislang habe nie eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen werden müssen. Insgesamt erscheine eine Busse von CHF 1'000.00 angemessen. Zudem auferlegte die Anwaltskammer dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6'269.70. Den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein detailliertes Leistungsverzeichnis der bisher am Verfahren mitwirkenden Amtspersonen zukommen zu lassen, wurde abgewiesen.

8. Mit Eingabe 27. Juni 2018 liess A.___ gegen den Entscheid der Anwaltskammer Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Eventualiter sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und auf jegliche Sanktion gegen den Beschwerdeführer zu verzichten. Ebenfalls sei eventualiter Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Pflicht zu entbinden, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Als Subeventualantrag forderte der Beschwerdeführer, es sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Desgleichen sei Ziff. 2 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Verfahrenskosten mittels detailliertem Leistungsverzeichnis ausreichend begründe. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme seiner drei Sekretärinnen als Zeuginnen. Der Beschwerdeführer vertrat sinngemäss und im Wesentlichen die Auffassung, die Vorinstanz hätte auf die Anzeige nicht eintreten dürfen, da die Anzeigerin kein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) habe. Weiter machte er geltend, die Anwaltskammer habe Art. 12 lit. a BGFA zu extensiv ausgelegt. Die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung werde mit der angeblich kreditschädigenden Betreibung begründet, obwohl das betriebene Unternehmen nicht die geringsten Anstrengungen unternommen habe, diese Betreibungen aus dem Register zu eliminieren. Es sei schlicht darum gegangen, dem Beschwerdeführer zu schaden, weil dieser bei der FINMA eine Anzeige erstattet habe. Zudem rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, weil die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers festgestellt und in ihren Untersuchungen das Verhalten der Versicherung zu wenig berücksichtigt habe. Die entscheidende Frage, ob die hohen Betreibungssummen überhaupt je ins Betreibungsregister eingetragen worden seien, habe die Anwaltskammer gar nie geklärt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6 EMRK geltend, weil sich die Anwaltskammer nicht mit seinen Beweisanträgen auseinandergesetzt habe. Letztlich erachtete er das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung als verletzt.

9. Die Anwaltskammer schloss am 30. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde und nahm zu den einzelnen Vorhalten eingehend Stellung und begründete insbesondere die Entstehung der Verfahrenskosten einlässlich.

10. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

11. Die Anwaltskammer äusserte sich am 3. November 2018 zum etwaigen Eintrag der Betreibungen im Register, woraufhin der Beschwerdeführer am 28. November 2018 nochmals seine Sicht der Dinge darlegte.

12. Das Verwaltungsgericht führte am 9. April 2019 eine Hauptverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers durch. Die Anwaltskammer verzichtete auf das Erscheinen. Im Wesentlichen und sinngemäss hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Desgleichen hielt er am Beweisantrag um Befragung der Sekretärinnen fest und ersuchte nach der Parteibefragung um Zeugenbefragung von C.___. Der Beschwerdeführer zeigte sich mit der Behandlung der Beweisanträge im begründeten Urteil einverstanden.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht - wie vom Bundesgericht im Urteil 2C_72/2016 bestätigt - zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm eine Busse von CHF 1'000.00 auferlegt wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Befragung seiner Kanzleimitarbeiterinnen als Zeuginnen. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Es ist davon auszugehen, dass die drei Sekretärinnen als Zeuginnen wiederholen, was bereits in schriftlicher Form aktenkundig ist. Demnach sind von der Zeugenbefragung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden hätten. Mit der Befragung des Beschwerdeführers und den umfangreichen Akten kann der rechtlich relevante Sachverhalt hinreichend nachvollzogen werden, sodass die persönliche Wahrnehmung der Kanzleimitarbeiterinnen für die Beurteilung der entscheidenden Fragen nicht ausschlaggebend ist. Wie bereits die Anwaltskammer dargelegt hat, hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen die Handlungen seiner Angestellten anrechnen zu lassen. Vom entsprechenden Beweisantrag kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

1.3 Der Antrag auf Befragung des Klienten C.___ erfolgte erst nach Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, während welcher C.___ selber anwesend war. Das Begehren war somit verspätet und eine Befragung von vornherein unmöglich, nachdem der beantragte Zeuge bereits die gesamte Parteibefragung mitverfolgt hatte. Weitere Erwägungen zur etwaigen Relevanz einer solchen Zeugenbefragung erübrigen sich damit.

2. Der Beschwerdeführer macht u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Anwaltskammer die Zeugenbefragung seiner drei Sekretärinnen nicht zum Beweis zugelassen hat. Gleichzeitig rügt er eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Er habe die Befragung seiner Sekretärinnen beantragt, da diese bezeugen könnten, dass er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Anzeigerin mit den Betreibungen zu schikanieren. Die Anwaltskammer leite sein vorsätzliches Handeln allein aus der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen ab. Gedanken zum Vorsatz fänden sich im angefochtenen Beschluss keine, dieser werde stellschweigend vorausgesetzt. Aus dem Beschluss sei nicht ersichtlich, dass sich die Anwaltskammer mit den rechtzeitig und begründet vorgebrachten Beweisanträgen befasst hätte. Es seien auch keine Gründe herauszulesen, wie die Kammer allenfalls zum Schluss gelangt sei, die Beweislage zum Vorsatz sei bereits hinreichend erstellt, weshalb auf die Zeugenbefragung verzichtet werden könne.

Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs (dazu sogleich E. 2.2) ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Der Gehörsanspruch verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts (oder hier der Behörde) machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436, 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, je mit Hinweisen).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen).

2.3 Zunächst ist der Argumentation des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die Anwaltskammer sehr wohl auf seinen Beweisantrag zur Zeuginnenbefragung eingegangen ist und diesen zunächst am 11. Januar 2018 formell abgewiesen hat. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss mit hinreichender Klarheit, weshalb die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von einer solchen Befragung abgesehen hat: In E. 2.5 wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Vorinstanz persönlich dafür einzustehen habe, dass es auch bei einer Aufgabendelegation an Hilfspersonen zu keinen Berufsregelverletzungen komme. Damit ist offensichtlich, weshalb sich die Anwaltskammer von einer Befragung der Sekretärinnen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse versprochen hatte. Und in den Erwägungen 2.3.1 bis 2.3.3 des angefochtenen Beschlusses legt die Anwaltskammer ausführlich dar, warum sie das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös erachtete. Eine fahrlässige «Schikane» ist kaum vorstellbar, ist doch einem schikanösen Verhalten Vorsatz quasi immanent. In E. 3 hat sie nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach vorsätzlich gehandelt habe. Ob die Schlussfolgerungen der Vorinstanz rechtlich überzeugen, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Jedenfalls hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör noch den Anspruch auf Beweis verletzt.

3.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte gar nicht erst auf die gegen ihn eingereichte Anzeige eintreten dürfen, gerechtfertigt ist.

3.1 Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich beim Disziplinarverfahren trotz des Verweises in § 15bis VRG nicht um ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren handelt. Vor Inkrafttreten des BGFA war der Kanton Solothurn der einzige Kanton, der keine Aufsicht über Personen führte, die den Rechtsanwaltsberuf ausübten (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrats zur Änderung des AnwG, vom 1. April 2003, RRB Nr. 2003/598). Gemäss § 13 Abs. 1 des AnwG wird die Anwaltskammer von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Abs. 2 sieht vor, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Kantons der Anwaltskammer unverzüglich Vorfälle melden, welche den Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung in das Anwaltsregister nach dem Bundesgesetz zur Folge haben oder die Berufsregeln verletzen könnten. Schon der letztzitierte Absatz 2 zeigt, dass es für die Anzeigenerstattung keiner Beschwer bedarf, wie sie in § 12 VRG für die Legitimation im Beschwerdeverfahren verlangt wird. Auch (unbeteiligte) Dritte können eine Anzeige erheben, wenn sie der Ansicht sind, ein Anwalt oder eine Anwältin habe eine Berufsregel verletzt. Es handelt sich dabei um ein nicht-förmliches Rechtsmittel, so dass der Anzeigesteller weder Parteistellung erhält noch über die Möglichkeit verfügt, förmliche Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen. Dritte sind denn auch gemäss BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die Anzeige erstattende Person oder mögliche Geschädigte, eigene Klienten oder die Gegenpartei, und können demnach auch die Einstellung des Verfahrens oder eine bestimmte Disziplinierung nicht beim Bundesgericht anfechten (Thomas Poledna in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 17 N 11 mit Hinweisen). Im Übrigen war es der Anwalt des Beschwerdeführers selber, der die Anwaltskammer darauf hinwies, dass die Anzeigerin keine Parteistellung habe (act. 502).

3.2 Insofern geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wenn er sich auf die fehlende Beschwer der Anzeigeerstatterin beruft. Nach Eingang der Anzeige war der Präsident der Anwaltskammer gehalten, den Beschwerdeführer über die Vorwürfe zu informieren und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Sodann hatte die Anwaltskammer auf Antrag des Präsidenten über die Einleitung des Verfahrens zu beschliessen (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 AnwG). Diese verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden formell korrekt eingehalten. Grund für ein Nichteintreten mangels Legitimation der Anzeigerin bestand nicht. Ob das eröffnete Disziplinarverfahren wieder zu schliessen gewesen wäre und ob die verhängte Sanktion rechtmässig ist, ist nachfolgend zu prüfen.

4. Die Anwaltskammer schloss auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, begangen vom Beschwerdeführer durch die Einleitung zweier Betreibungen in der Höhe von je CHF 500 Mio. zu Lasten der Anzeigerin.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und/oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 VRG). Da die Anwaltskammer als erste und einzige Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Entscheid auch auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).

4.1 Art. 12 BGFA statuiert eine Vielzahl von Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte. Gemäss der hier zur Diskussion stehenden lit. a üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Ergebnis nichts Anderes will, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen. Sie erhebt die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus zur (öffentlich-rechtlichen) Berufspflicht, die so nicht nur unter dem Aspekt der Nichtbzw. der nicht gehörigen Erfüllung, sondern auch disziplinarrechtlich geschützt ist (Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 9). Daraus wird auch klar, dass nicht ausschlaggebend ist, ob der Angelegenheit eine privatoder öffentlich-rechtliche Streitigkeit zugrunde liegt. Das Disziplinarverfahren dient quasi dem staatlich gewährleisteten Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege.

4.2 Die offene Formulierung der Generalklausel bietet selbstredend Schwierigkeiten, wenn es darum geht, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit näher zu definieren. Laut der Botschaft zum BGFA beschränkt sich die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht nur auf die Beziehung zwischen den Anwälten und ihren Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden (BBl 1999 S. 6013ff., Nr. 233.21 S. 6054). Das Bundesgericht hielt in BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f. dafür, mithin sei davon auszugehen, dass die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts beschlage und sich sowohl auf die Beziehungen zu den Behörden - welche in der bundesrätlichen Botschaft ausdrückliche Erwähnung gefunden hätten - als auch auf jene zur Gegenpartei erstrecke (in diesem Sinne auch Urteil 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004, E. 5). Den berechtigten Bedenken des Bundesamtes für Justiz, die offene Formulierung von Art. 12 lit. a BGFA dürfe nicht dazu führen, rein interne Sitten und Gebräuche des Anwaltsstandes zu allgemein verbindlichen Berufspflichten zu erheben, sei bei der Auslegung im Einzelfall Rechnung zu tragen; sie rechtfertigten jedoch nicht, zum Vornherein eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 12 lit. a BGFA vorzunehmen.

4.3 Kritisch zu einem weiten Anwendungsgebiet von Art. 12 lit. a BGFA äusserten sich jüngst die vom Anwalt des Beschwerdeführers in den Plädoyernotizen zitierten Kaspar Schiller und Hans Nater (Die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Anwälte nach Art. 12 lit. a BGFA gehen nicht weiter als die auftragsrechtlichen, in: SJZ 115/2019 S. 42-52). Die Autoren vertreten zusammengefasst die Ansicht, die Sorgfaltspflicht des Anwalts, der Anwältin sei unmittelbar nur dem Klienten geschuldet. Die primäre Funktion der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei der Klientenschutz. Schütze jedoch eine verletzte Norm der allgemeinen Rechtsordnung den Staat, Behördenmitglieder oder Dritte, könne Art. 12 lit. a BGFA auch zugunsten anderer Personen als des Klienten angerufen und der Anwalt in schwerwiegenden Fällen diszipliniert werden.

4.4 Fellmann (a.a.O., Art. 12 N 36 mit Hinweisen zur Literatur) umschreibt die verlangte Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wie folgt: Nach herkömmlicher Auffassung solle der Anwalt die Interessen seiner Klienten nach Recht und Billigkeit wahren und dabei bestrebt sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dieser Grundsatz gebiete ihm, die ihm anvertrauten Interessen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Gleichzeitig verlange er von ihm, diese Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben. Diese Pflicht bilde die Basis für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts. Dieses Vertrauen sei unabdingbar, habe doch der Anwalt in einer auf die Achtung des Rechts gegründete Gesellschaft eine wichtige Funktion. Seine Tätigkeit sei Teil der rechtsstaatlichen Rechtspflege und deswegen dem Rechtsstaat verpflichtet.

Die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit schränke den Anwalt auch in der Wahl der Mittel ein, indem sie ihm gebiete, die Wahrung der Klienteninteressen ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben, namentlich keine vom Gesetz verpönten Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Dem Anwalt sei es daher verboten, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen, Richter und Behörden etwa durch Auflage unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt irrezuführen, Zeugen zu beeinflussen oder mit rechtswidrigen Drohungen auf die Gegenpartei oder den Gang eines Verfahrens einzuwirken (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a).

4.5 Im Zusammenhang mit einer umstrittenen Betreibung durch einen Anwalt hat das Bundesgericht in BGE 130 II 270 in Erwägung gezogen, ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des Rechtsanwalts entspreche regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und rechtfertige unter Umständen eine Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA: Einerseits könne es nicht im Interesse des Klienten liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Andererseits trage der Rechtsanwalt unter der Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes unverändert eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats und habe deshalb exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen. Der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern. Insoweit könne in der Tat von einem «Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei» ausgegangen werden. Aus dem Gesagten erhelle aber auch, dass zwar ein den Verhältnissen unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwalts regelmässig einen Verstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen dürfte, aber der Anwalt umgekehrt durch Art. 12 lit. a BGFA nicht etwa (unter Androhung von Disziplinarsanktionen) dazu verpflichtet sei, stets das mildeste mögliche Vorgehen zu wählen.

4.6 In einem späteren Fall (Urteil 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009) hatte das Bundesgericht ausgeführt, eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertige ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreiche, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung sei erst bei einer qualifizierten Normbzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (E. 3.2 mit Hinweisen auf die Literatur).

4.7 Relativ wenig findet sich in der Botschaft zum BGFA zu Art. 12 lit. a. Wörtlich wird in BBl 1999 S. 6054 ausgeführt: «Der Katalog der Berufsregeln enthält als Erstes eine Generalklausel, wonach die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung beschränkt sich nicht nur auf die Beziehung zwischen ihnen und ihren Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden. Nach Artikel 11 Buchstabe a [heute Art. 12 lit. a] wird von den Anwältinnen und Anwälten folglich bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt. Eine entsprechende Generalklausel findet sich heute auch in den Berufsregeln mehrerer Kantone».

Erstes Ziel des Gesetzes war es, die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz zu gewährleisten und gewisse Grundsätze und Mindestanforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufs festzulegen. Und weil die in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälte neu ohne vorgängige Kontrolle durch die anderen kantonalen Behörden ihren Beruf frei auf dem ganzen Gebiet der Schweiz ausüben und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU unter gewissen Bedingungen in der Schweiz tätig sein konnten, mussten gewisse Punkte auf Bundesebene vereinheitlicht werden. Der Regelung bedurften die Voraussetzungen für die interkantonale Freizügigkeit von Inhaberinnen kantonaler Anwaltspatente, die kantonalen Anwaltsregister, die Berufsregeln, die Disziplinaraufsicht, die Regelung der Berufsbezeichnung sowie der Zugang zum Anwaltsberuf für Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der EU sind (BBl 1999 S. 6042). Bei den Berufsregeln und den Disziplinarmassnahmen war eine Vereinheitlichung auch erwünscht, um gewisse kantonale Besonderheiten zu beseitigen, die kaum mehr gerechtfertigt waren. Eine Harmonisierung in diesen Bereichen war von den Kantonen selbst gewünscht worden. Es sollte ein «gemeinsamer Nenner» bestimmt werden, eine Art schweizerisches Anwaltsrecht, dies im Interesse der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (vgl. BBl 1999 S. 6018).

4.8 Zusammengefasst lässt sich folgendes Zwischenfazit ziehen: Bei der Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA ist dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Eine extensive Auslegung war nicht Absicht des Gesetzgebers, stand doch bei der Schaffung des Gesetzes die Freizügigkeit bei Ausübung des Anwaltsberufs im Vordergrund. In erster Linie ist der Anwalt seinem Klienten verpflichtet. Dessen Interesse hat er unter Anwendung gesetzlich vorgesehener Mittel sorgfältig zu vertreten. Dabei darf er sicherlich hart und mitunter auch mit einer gewissen Aggressivität vorgehen. Eine Eskalation des im Recht liegenden Streits und damit eine unnötige Verhärtung der Fronten ist aber nicht im Interesse des Klienten.

5. Zur Diskussion stehen vorliegend zwei Betreibungen über je CHF 500 Mio., insgesamt also eine Milliarde, eingeleitet innert drei Monaten gegen eine grosse Versicherungsgesellschaft. Die Anwaltskammer gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, mit diesen Betreibungen habe der Beschwerdeführer gegen seine Pflichten nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.

5.1 Wiederum kann als leading case der bereits erwähnte BGE 130 II 270, wo zu beurteilen war, ob die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige Androhung einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA darstelle, herangezogen werden. In E. 3.2.2 hielt das Bundesgericht dafür, die blosse Einleitung einer Betreibung - welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist (vgl. Art. 38 und Art. 67 SchKG) und insbesondere vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlangt - vermöge im Lichte des Gesagten grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen, auch wenn ein Eintrag im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein möge. Anders verhalte es sich nur dann, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich sei; dies sei der Fall, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden solle (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 4) oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt werde (E. 3.2.2).

5.2 Im Urteil 5A_496/2018 vom 21. November 2018 hielt das Bundesgericht in E. 3 fest, rechtsmissbräuchlich verhalte sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Allerdings stehe es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb dürfe sich der Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Hingegen könne eine Betreibung rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners schädigen wolle oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setze (mit Verweis auf BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f. mit Hinweisen).

5.3 Das Zürcher Obergericht setzte sich im Fall PS180023-O/U vom 30. März 2018 mit der Frage auseinander, wann eine Betreibung rechtsmissbräuchlich sei. Mit Verweis auf die Vorinstanz gab es deren Ausführungen zur Nichtigkeit einer Betreibung wieder. Rechtsmissbräuchlich sei eine Forderung auch dann, wenn es sich um eine eigentliche Fantasieforderung handle, ohne auch nur im Ansatz plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner (E. 5). In E. 7 hielt es dann dafür, das Betreibungsamt haben den Grund für eine in Betreibung zu setzende Forderung materiell nicht zu überprüfen. In dem Sinne sei die Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden. Zu prüfen sei hingegen, ob es sich bei der Betreibung um eine Schikane handle und damit nicht ernstlich Vollstreckungsabsichten verfolgt würden. Als Schikane könne nicht nur eine Betreibung über einen ausserordentlich hohen Betrag, mithin einen eigentlichen Fantasiebetrag, gelten [ ].

5.4 In seinem Aufsatz «Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, strafund standesrechtlicher Sicht» (AJP 2004 S. 1035 ff.) legt Matthias Kuster dar, in letzter Zeit häuften sich leider auch schikanöse Betreibungen, um missliebige Personen zu diffamieren und unter Druck zu setzen oder um sich gar an ihnen zu rächen (S. 1036). Bei Abhandlung der standesrechtlichen Aspekte nahm der Autor wiederum Bezug auf BGE 130 II 270.

5.4 Daraus ergibt sich, dass eine Betreibung einerseits missbräuchlich sein kann, wenn sie damit die Kreditschädigung des Betriebenen bezweckt wird. Andererseits wird Rechtsmissbräuchlichkeit auch im Falle einer Schikanebetreibung bejaht, wenn ein völlig übersetzter, ja ein Fantasiebetrag in Betreibung gesetzt wird.

6. Der Beschwerdeführer rechtfertigt die beiden umstrittenen Betreibungen im Wesentlichen damit, dass die Anzeigerin sich geweigert habe, einen Verjährungsverzicht zu erklären. Er habe damit die Interessen seiner Klienten wahren müssen. Festzuhalten ist, dass dieses Vorgehen grundsätzlich legitim ist. Daraus ist dem Beschwerdeführer sicherlich kein Vorwurf zu machen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von anderen, in denen ohne eine zugrundeliegende Forderung betrieben wurde. Fraglich ist indes, ob die Höhe der Betreibungen (insgesamt eine Milliarde CHF) schikanös war.

6.1 Im Fall von C.___ ging es um einen Verkehrsunfall im Jahr 2000. Offenbar war der Klient des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2000 von einem bei der Anzeigerin versicherten Fahrradfahrer angefahren worden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 Ziff. 48, act. 238). Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Anzeigerin erkundigt, ob sie im Falle eines aussergerichtlichen Vergleichs bereit wäre, seine prozessualen und vorprozessualen Anwaltskosten sowie die Gutachterkosten von CHF 2'864.00 im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung zur Bezahlung zu übernehmen (act. 33, Beilage 8 der Anzeige vom 20. April 2015). Am 9. August 2013 hatte die Anzeigerin dem Beschwerdeführer ein Vergleichsangebot über einen Betrag von CHF 20'000.00 per Saldo aller Ansprüche (inkl. Anwaltshonorar) gemacht (act. 76), befristet bis 10. September 2013. Gemäss Inspektorenbericht der Anzeigerin vom 9. August 2013 zeigten sich der Beschwerdeführer und sein Klient mit dieser Offerte einverstanden, sofern die Rechtsschutzversicherung die restlichen Anwaltskosten übernehmen würde (act. 79). Diese Kosten wurden damals mit rund CHF 110'000.00 beziffert (act. 78). Da sich die Parteien in der Folge doch nicht einigen konnten, zog sich das Verfahren weiter dahin. Am 28. Oktober 2014 unterzeichnete der Klient des Beschwerdeführers direkt mit der Anzeigerin eine Entschädigungsvereinbarung über CHF 30'000.00, inklusive Anwaltskosten in der Höhe von CHF 10'000.00 (act. 80). Am 24. November 2014 gelangte der Beschwerdeführer an den zuständigen Sachbearbeiter der Anzeigerin und hielt vorab fest, er sei nach wie vor der Anwalt von C.___. Er bat darum, ihm bis spätestens 2. Dezember 2014 die vollständigen Schadenund Unfallakten, die von seinem Mandanten angeblich datierte und unterzeichnete Entschädigungsvereinbarung sowie die Kopie der anwendbaren Police und der anwendbaren AVB zukommen zu lassen. Er vertrete den Klienten nach wie vor und die Anwaltskosten stellten einen wesentlichen Teil der Entschädigung für die Schadenregulierung dar. Die Rechtsschutzversicherung verlange, dass die Anwaltskosten von der Haftpflichtversicherung übernommen würden, weil diese einen wichtigen Bestandteil der Schadenregulierung bildeten. Da der Anzeigerin diese Umstände bekannt gewesen seien, erachte sein Mandant das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Bezüglich der verlangten anwendbaren Police und der anwendbaren AVB benötige er diese zwecks Einreichung bzw. Einleitung eines Betreibungsbegehrens, da die Anzeigerin mitgeteilt habe, sie werde die Verjährungsverzichtserklärung, die am 31. Dezember 2014 ablaufe, nicht mehr verlängern (act. 15 und 16). Am 1. Dezember 2014 führte die Anzeigerin gegenüber dem Beschwerdeführer u.a. sinngemäss aus, die von seinem Klienten am 27. Oktober 2014 erwünschte Direktzahlung sei im Rahmen der unter allen Titeln angenommenen unpräjudiziellen Saldozahlung von CHF 20'000.00 erfolgt. Eine Anfechtung sei unbegründet und rechtlich unhaltbar. Zur Prüfung des Akteneinsicht-Gesuches wurde um eine Erklärung des Mandanten gebeten, aus welcher hervorgehe, dass das Vertretungsmandat noch immer Gültigkeit habe. Sollte dies der Fall sein, solle der Beschwerdeführer die Anzeigerin bitte zur Vereinbarung eines Einsichtstermins in ihren Räumlichkeiten kontaktieren. Am 24. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Betreibungsbegehren über die Forderungssumme von CHF 500 Mio. beim Betreibungsamt der Gemeinde [...] ein und nannte als Grund: «Forderung aus Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2000; Schaden-Nr. 10-435.556; Verjährungsunterbrechung». Und am 13. Januar 2015 erging der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 7302151 an die Anzeigerin.

6.2 Wie die Anwaltskammer richtig festgehalten hat, hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der Anzeigerin vom 1. Dezember 2014 grundsätzlich noch rechtzeitig von den zitierten AVB Kenntnis nehmen können. Zudem war ihm bekannt, dass die zugrundeliegende Police diejenige für eine Velovignette war (es ging um einen Unfall mit einem Fahrradfahrer). Er selber erwähnte in seinem Schreiben vom 11. Juli 2017 an die Anwaltskammer die Mindestdeckungssumme von CHF 2 Mio. gemäss Art. 35 Abs. 1 aVVV (Verkehrsversicherungsverordnung; SR 741.31). Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht geltend machte, er habe die eigentliche Schadenssumme in Betreibung setzen müssen, welche die Deckungssumme der Versicherung überschreiten könne. Ungeachtet dessen stand aber bereits damals ausser Frage, dass eine Forderung im Umfang der betriebenen CHF 500 Mio. bestand. Gemäss Inspektorenbericht der Anzeigerin vom 9. August 2013 stand für den Fall eines Vergleichs von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines Klienten eine Forderung von CHF 100'000.00 (zuzügl. Anwaltskosten von CHF 110'000.00) zur Diskussion (act. 38). Auch dieser Betrag ist ein Mehrfaches (ein 2.5 Tausendfaches) von CHF 500 Mio. entfernt.

6.4 Keine Entschuldigung oder Rechtfertigung für dieses Vorgehen kann der geltend gemachte zeitliche Druck und das angeblich eigenmächtige Handeln der Sekretärinnen gewesen sein: Eine Betreibung im nachvollziehbaren Rahmen zur Verjährungsunterbrechung gäbe wie gesehen zu keinen Beanstandungen Anlass. Der in Betreibung gesetzte Betrag ist aber freie Fantasie und weit jenseits aller realistischer Erfolgsaussichten im Forderungsstreit und lässt sich nicht mit Dringlichkeit und Schalterschluss vor Weihnachten entschuldigen. Unterschrieben wurde das Begehren vom Beschwerdeführer. Schon deswegen kann er sich nicht auf allenfalls eigenmächtiges Vorgehen seiner Sekretärinnen berufen. Im Übrigen hat er sich wie von der Anwaltskammer zu Recht erwähnt das Handeln seiner Angestellten anrechnen zu lassen.

7.1 In der Angelegenheit D.___ ging es um eine Auffahrkollision vom 4. März 2000. Ursprünglich war vom Klienten des Beschwerdeführers auf kantonaler Ebene ein Betrag von CHF 23'525.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2002 (Haushaltund Betreuungsschaden für den Zeitraum vom 4. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 inkl. Schadenszins per 31. Dezember 2001) eingeklagt worden. Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2010 teilweise gut und verurteilte die Beklagte (und heutige Anzeigerin), dem Kläger (Mandanten des Beschwerdeführers) CHF 18'181.60 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. August 2000 auf CHF 4'166.40 sowie ab dem 3. Juli 2001 auf CHF 14'015.20 zu bezahlen. In Gutheissung der Appellation der Beklagten, hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Klage ab. Im Wesentlichen hielt das Obergericht fest, dass ein Haushaltschaden, für den die Beklagte nicht einzustehen habe, bereits vor dem Unfallereignis vom 4. März 2000 bestanden habe. Der Kläger habe den Nachweis einer zusätzlichen Beeinträchtigung bei der Haushaltsarbeit durch den Unfall nicht erbracht, weshalb ihm kein weiterer Haushaltschaden entstanden sei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 4A_259/2012 vom 13. September 2012). Damit musste die Anzeigerin im damaligen Zeitpunkt noch mit weiteren Forderungen in dieser Sache rechnen. Sie unterzeichnete denn auch am 17. Februar 2014 einen Verjährungseinredeverzicht bis 4. März 2015. Diese Verzichtserklärung erfolgte im Rahmen der versicherten Leistungen (act. 342). Die [...]-Rechtsschutzversicherung bestätigte am 25. Februar 2015 die Erweiterung der Kostengutsprache für die Verjährungsunterbrechung gegenüber der Anzeigerin (act. 343). Der Zahlungsbefehl über den Betrag von CHF 500 Mio. datiert vom 9. März 2015 und nennt als Forderungsgrund: «Forderung aus Unfallereignis vom 4. März 2000; Referenz-Nr. 10-461'203 (als: 1.682.532); Verjährungsunterbrechung».

7.2 Auch hier erübrigen sich weitschweifige Ausführungen zu den etwaigen Deckungssummen. Die massgebliche Police konnte offenbar nicht mehr erhältlich gemacht werden. Gemäss Art. 64 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) bestimmt der Bundesrat die Beiträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personenund Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen. Er hat dies in der bereits erwähnten VVV getan. Im Unfallzeitpunkt betrug die gesetzliche Mindestsumme CHF 3 Mio. (Art. 3 Abs. 1 aVVV), heute sind es CHF 5 Mio. (Art. 3 Abs. 1 VVV). Selbst wenn der Beschwerdeführer die Höchstdeckungssumme mangels Police nicht gekannt hat und für die Einleitung der Betreibung gar nicht kennen musste, ist offensichtlich, dass die letztlich in Betreibung gesetzten CHF 500 Mio. nicht nur bei weitem zu hoch waren, sondern der Fantasie entsprangen zumal der Ersatz des Haushaltsund Betreuungsschaden bereits rechtskräftig verweigert worden war. Dies zeigt sich denn auch die letztlich erzielte Einigung: Auf Anfrage der Anwaltskammer im vorinstanzlichen Verfahren gab die Anzeigerin an, seit dem Bundesgerichtsurteil 4A_259/2012 vom 13. September 2012 seien keine Zivilklagen oder Urteile mehr erfolgt. Die Angelegenheit sei mit der Entschädigungsvereinbarung vom 3. Oktober 2016 endgültig erledigt worden (act. 444). Dieser Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass sich die Parteien auf eine Schadenauszahlung von CHF 15'000.00 (unter allen Titeln, per Saldo aller Ansprüche, inkl. vorprozessualer Anwaltskosten) geeinigt hatten, also einen Bruchteil der betriebenen Summe. Und obschon der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betreibung noch von einer höheren Summe ausgehen durfte, hätte wie von der Vorinstanz aufgezeigt und vom Verwaltungsgericht überprüft eine einfache Internetrecherche gezeigt, dass die angebotene Haftpflichtdeckung bei Motorfahrzeugversicherungen bei CHF 100 Mio. liegt (so für die B.____, [ ], [ ], [ ], abgerufen am 25. März 2019). Zwar hätte eine solche Leistung fern aller Realität gelegen. Aber auch sie hätte nur einen Fünftel der in Betreibung gesetzten Forderung ausgemacht.

7.3 Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer schlechterdings nicht davon ausgehen, einen auch nur annähernd so hohen Betrag für seinen Klienten herauszuschlagen, wie er in Betreibung gesetzt hatte. Betrieben wurde das 30'000-fache des letztlich vereinbarten Betrags. War der zeitliche Druck im Fall C.___ noch einigermassen nachvollziehbar, vermag dieses Argument hier nicht zu überzeugen.

8.1 Letztlich erübrigen sich nähere Auseinandersetzungen mit den eigentlich zugrundeliegenden Forderungen, da gerichtsnotorisch ist, dass Summen über CHF 500 Mio. in der Schweiz in Haftpflichtfällen nie zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann sich darum nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis von den Policen gehabt, auch wenn dies so sein mag. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Anwaltskammer in E. 2.3.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Es ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen für die Geltendmachung von Forderungen dieser Höhe auf dem Betreibungsweg. Daran ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers der Hauptverhandlung nichts, wonach man den sichersten Weg für die Klientschaft habe gehen wollen, was eine möglichst hohe Betreibung erfordert habe, die auch in 30 Jahren noch standhalte. Dieses Ziel hätte auch mit einem wesentlich tieferen Betrag noch erreicht werden können. Die Berufung auf die Hyperinflation in den 20-er, 30-er Jahren des letzten Jahrhunderts erscheint als reine Schutzbehauptung. Dass keine Grundlage für diese exorbitanten Beträge bestand zeigt sich im nach Eingang der Aufsichtsanzeige umgehend erfolgten Teilrückzug im Mai 2015 mit einer Reduktion der Betreibung auf noch CHF 5 Mio.

8.2 Festzuhalten ist, dass die innerhalb von drei Monaten in Betreibung gesetzten Forderungen von insgesamt einer Milliarde Franken bei weitem zu hoch und realitätsfern waren und dass sich der Beschwerdeführer dessen aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durchaus bewusst sein musste. Die geltend gemachte Summe erinnert an amerikanische Verhältnisse. Schadenersatz in dieser Höhe wird in der Schweiz nicht zugesprochen. Es handelt sich um Fantasiebeträge, selbst wenn für die Betreibung an sich ein legitimer Grund bestand.

8.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die fraglichen Betreibungen seien gar nie im Betreibungsregister erschienen. Sobald der Zahlungsbefehl vom Betreibungsbeamten (elektronisch) erfasst wird, erfolgt automatisiert der Eintrag im Register (vgl. Art. 8 ff. der Verordnung über die im Betreibungsund Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung, VFRR, SR 281.31). Aus dem Umstand, dass die je CHF 500 Mio. heute nicht mehr im Registerauszug der Anzeigerin erscheinen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die ursprünglichen Forderungen im Auszug nicht erscheinen, gibt doch das Betreibungsamt gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. c des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) keine Auskunft über Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Ob der Eintrag kreditschädigend war, ist fraglich. Bei der Anzeigerin handelt es sich um eine grosse, international tätige Versicherungsgesellschaft. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt denn auch, dass sie regelmässig über hohe Beträge betrieben wird. Dennoch fällt auf, dass kein einziger Betrag auch nur annähernd so hoch ist wie die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Summen. Ob es sich bei den beiden Betreibungen über insgesamt eine Milliarde CHF auch für eine grosse Gesellschaft nur um eine Kleinigkeit handelt oder ob nicht doch die Gefahr der Kreditschädigung besteht, ist hier nicht zweifelsfrei zu beantworten. Die Frage kann offen bleiben, da das Vorgehen des Beschwerdeführers die andere Tatbestandsvariante der rechtsmissbräuchlichen Betreibung erfüllt.

8.4 Bei den eingeleiteten Betreibungen handelt es sich offenkundig um eine Retorsionsmassnahme. Ohne das Wissen des Beschwerdeführers, hinter seinem Rücken, hatte die Anzeigerin im Oktober 2014 einen Vergleich mit dessen Klienten abgeschlossen. Zwar war es das gute Recht des Geschädigten, sich auf den Handel einzulassen. Es ist aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer dabei übergangen fühlte. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht sagte er denn auch aus, er sei «aus allen Wolken gefallen». Und auf die Frage, ob solche Betreibungen, kurz hintereinander über eine Milliarde, auch schon vorgekommen seien, antwortete der Beschwerdeführer, das sei das erste Mal gewesen, dass eine Versicherung einen Mandanten unter Umgehung des Mandatsverhältnisses zu sich eingeladen und habe unterschreiben lassen und ihn, den Beschwerdeführer, im Ungewissen gelassen habe. Damit hat der Beschwerdeführer zulasten seines Klienten eine Eskalation des Streits mit der Anzeigerin in Kauf genommen. Mit seinem Vorhalt, die Versicherung hätte ja eine negative Feststellungsklage einreichen können, wirft er den Ball ihr zu, nachdem er ohne sachlichen Grund eine exorbitante Forderung in Betreibung gesetzt hat. Sie wäre damit gehalten gewesen, ein Verfahren anzustrengen, was immer mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Die Gegenseite innerhalb von drei Monaten über zweimal über je CHF 500 Mio., also insgesamt eine Milliarde Franken zu betreiben, ist schikanös und nicht im Interesse der eigenen Klienten.

Auf die Frage, warum er die Summe nach Eingang der Anzeige im Mai 2015 auf CHF 5 Mio. herabgesetzt habe, erklärte der Beschwerdeführer denn auch, er habe sich gesagt, jetzt müsse etwas gehen. Es könne nicht sein, dass es Richtung Eskalation gehe. Er habe den zuständigen Sachbearbeiter bei der Versicherung angerufen und gesagt, man müsse eine Lösung finden, es gehe nicht, dass man quasi auf dem Buckel des Klienten einen Nebenkrieg mache mit dem Anwalt. Er habe vorgeschlagen, dass man zum Beispiel eine Reduktion mache im Einverständnis mit dem Klienten. Erst unter dem Eindruck der Aufsichtsanzeige gelangte der Beschwerdeführer zur Einsicht, dass es eben nicht angehen kann, «auf dem Buckel des Klienten» einen Nebenkrieg zu führen. Auch wenn die Betreibungen angesichts der Weigerung, einen weiteren Verjährungseinredeverzicht zu unterschreiben, notwendig waren, heiligt der Zweck nicht alle Mittel. Hier war das Vorgehen des Anwalts zu harsch. Die Teilrückzüge vom Mai 2015 zeigen es: Auch ohne das Risiko einer zu tiefen Betreibung einzugehen, kann der Anwalt die Klienteninteressen wahren, auch ohne die Gegenpartei unnötig zu verärgern und damit wiederum seinem Mandanten zu schaden. Ein solches Verhalten widerspricht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung.

9.1 Liegt ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor, stellt sich die Frage der Sanktion. Nach Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a); einen Verweis (lit. b); eine Busse bis zu CHF 20'000 (lit. c); ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e). Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Disziplinaraufsicht hat nach herrschender, jedoch umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und keinen pönalen Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (Thomas Poledna in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 17 N 14).

9.2 In Art. 17 Abs. 1 BGFA nicht erwähnt, doch aus dem Wesen der Disziplinarmassnahmen ableitbar, ist, dass die Verletzung der Berufspflicht schuldhaft erfolgt sein muss. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus; Absicht wird nicht verlangt (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 18). Wie in E. 4.6 hiervor gesehen, rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung laut Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Normbzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (Urteil 2C_379/2009 des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung, wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem Mass des Verschuldens (unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher Grundsätze) und dem beruflichen Vorleben des Anwalts (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 27).

9.3 Die Anwaltskammer würdigte bei ihrer Sanktionierung, dass der Beschwerdeführer aus Schikane zweimal einen massiv überhöhten Betrag in Betreibung gesetzt hatte, nämlich je CHF 500 Mio. im Verhältnis zu maximal CHF 1 Mio. im Fall C.___ und CHF 3 Mio. im Fall D.___. Die dadurch bewirkte unzulässige Schädigung des Kredits der Anzeigerin habe darin bestanden, dass diese über total CHF 1 Milliarde betrieben worden sei, obwohl maximal lediglich CHF 4 Mio., also vier Promille, gedeckt gewesen wären und überdies keine Hinweise dafür beständen, dass konkrete Ansprüche in solcher oder gar einiges grösserer Höhe ernsthaft in Frage gekommen wären. Betreibungen diesen Ausmasses seien auch bei einer Versicherungsgesellschaft von durchaus erheblicher Bedeutung. Im Fall D.___ habe das völlige Unterliegen im Verfahren vor Bundesgericht betreffend den Teilbereich Haushaltsund Betreuungsschaden (wenn auch mit zeitlicher Beschränkung) beim vorinvaliden Klienten zumindest ansatzweise die Grenzen der Gesamthöhe aller Forderungen aufgezeigt. Aufgrund der massiv überhöhten in Betreibung gesetzten Summe sowie der zweimaligen Begehung könne nicht mehr von einer leichten, sondern müsse von einer mittelschweren Berufsregelverletzung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der Betreibungssummen wissentlich und willentlich festgesetzt und damit vorsätzlich gehandelt. Er habe im ganzen Verfahren wenig Einsicht und Reue an den Tag gelegt. Immerhin sei eine gewisse Einsicht darin zu erblicken, dass er unter dem Eindruck der kurz zuvor bei der Anwaltskammer deponierten Aufsichtsanzeige im Mai 2015 seine beiden Klienten veranlasst habe, die in Betreibung gesetzte Forderung auf einen zulässigen Betrag von je CHF 5 Mio. zu reduzieren. Bislang habe nie eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen werden müssen. Er führe eine Anwaltskanzlei, deren Geschäftsgang nach seinen eigenen Angaben fluktuierend sei. Insgesamt erscheine eine Busse von CHF 1'000.00 angemessen.

9.4 Diese Ausführungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die in Betreibung gesetzten Summen sind auch ohne Kenntnis der tatsächlich zugrundeliegenden Forderungen oder der Deckungssumme der Versicherung massiv übersetzt und liegen im schweizerischen Haftpflichtrecht im Fantasiebereich. Die Betreibungen erfolgten aus Wut über das Verhalten der Gegenseite. Mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung lässt sich solches Verhalten nicht vereinbaren.

9.5 Die Sanktion liegt schliesslich im von der Anwaltskammer üblicherweise angewandten Rahmen.

9.5.1 In GER 2015 Nr. 5 hatte die Anwaltskammer einem Anwalt, dem sie wegen gleichzeitiger Vertretung zweier Mandanten mit gegensätzlichen Interessen eine Verletzung von Art. 12 lit. a und c BGFA und ein mittelschweres Verschulden zur Last gelegt hatte, mit CHF 1'200.00 gebüsst.

9.5.2 Im Fall von GER 2004 Nr. 5 ging es um die Pflicht des Rechtsanwalts zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Anwaltskammer gelangte zum Schluss, die betroffene Rechtsanwältin habe in zweierlei Hinsicht gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen, indem sie zwei Ehegatten in der gleichen Ehestreitigkeit beraten hatte. Die Übernahme des Mandats des Ehemanns nach vorgängiger Beratung der Ehefrau wurde als grober Verstoss bezeichnet. Nachdem bisher keine Disziplinarsanktion gegen die Anwältin verhängt worden war, wurde eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen erachtet.

9.5.3 Dagegen hatte die Anwaltskammer in GER 2005 Nr. 2 von jeglicher Disziplinarsanktion abgesehen. Die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA sei nicht extensiv auszulegen. Aufsichtsrechtliche Sanktionen kämen nur bei groben Verstössen gegen die auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts in Betracht. Die Anwaltskammer überprüfe nicht die allgemeine Richtigkeit und Zweckmässigkeit der anwaltschaftlichen Mandatsführung. Der damalige Anzeiger hatte gerügt, der von ihm mandatierte Anwalt sei trotz Kostenvorschuss nicht tätig geworden. Die Anwaltskammer hielt dem entgegen, ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt habe, stelle eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig sei.

9.5.4 In GER 2006 Nr. 1 war zu prüfen, ob ein Anwalt eine bewusst unwahre Behauptung vor dem Richter gemacht hatte. Die Anwaltskammer verneinte indes eine grobe Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, da die Aussage zwar in einer schriftlichen Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt war, der Anwalt ihr aber nicht den objektiv richtigen Gehalt beigemessen habe. Dem Diszplinarbeklagten konnte das subjektive Bewusstsein der Lüge nicht nachgewiesen werden, weshalb die Anwaltskammer keinen relevanten Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA feststellen konnte.

9.5.6 Daraus ergibt sich, dass die Anwaltskammer die Disziplinarmassnahme entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis getroffen hat. Aus GER 2005 Nr. 2 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es vorliegend um bedeutend mehr als die allgemeine Richtigkeit der Mandatsführung ging. Wie in E. 4.2 ff. hiervor gesehen, schützt Art. 12 lit. a BGFA auch die Rechtspflege und in gewissem Masse die Gegenpartei, jedenfalls wenn durch übertriebene Angriffe der Rechtsstreit eher eskaliert und dies den Interessen des eigenen Klienten nicht dient. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat den Rahmen der blossen Mandatsführung gesprengt.

Ebenso wenig nützt dem Beschwerdeführer der ins Recht gelegte Beschluss der Anwaltskammer vom 4. Juni 2018, in dem es um einen gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt ging. Der erwähnte Beschluss zeigt hinlänglich auf, weshalb die Anwaltskammer von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen hat. Parallelen zum hier anhängigen Fall sind weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.

10. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Disziplinarmassnahme als unbegründet. Weder ist der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Art. 6 EMRK vorzuwerfen, noch hat sie den Sachverhalt einseitig festgestellt oder falsch gewürdigt. Auch ist kein Ermessensmissbrauch ersichtlich, und die verhängte Sanktion erscheint angemessen.

11.1 Was die Verfahrenskosten der Anwaltskammer anbelangt, kann vorweg auf die umfangreiche Darlegung der Aufwendungen in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 verwiesen werden. Im Übrigen nennt der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Grundlagen: Gemäss § 15 Abs. 2 AnwG werden die Verfahrenskosten und Entschädigungen nach den Art. 416-432 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auferlegt oder zugesprochen. § 31 lit. b des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) legt den Gebührenrahmen der Anwaltskammer zwischen CHF 100.00-10'000.00 fest. Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 Abs. 1 GT). Hält man sich den immensen Aufwand, den das Verfahren generiert und den die Anwaltskammer im angefochtenen Entscheid abschliessend nochmals dargelegt hat, vor Augen, erscheinen die Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 gerechtfertigt und nachvollziehbar. Alleine die Ausstandsverfahren und der zweimalige Gang ans Bundesgericht brachten etlichen zeitlichen Aufwand mit sich. Hinzu kommen die umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers, deren sorgfältiges Studium ebenfalls sehr zeitaufwändig war. Dem Verwaltungsgericht lagen vor der Hauptverhandlung vier Aktenordner mit insgesamt 4'023 Aktenseiten vor. Dass dieser Umfang den Rahmen eines üblichen Disziplinarverfahrens sprengt, ist offensichtlich.

11.2 Nichtsdestotrotz hat sich die Anwaltskammer bei ihrer Kostenbemessung an den gesetzlichen Rahmen gehalten, ja diesen nicht einmal ausgeschöpft. Gemäss § 17 GT erlässt der Regierungsrat für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs im Bereich der Verwaltung die nötigen Weisungen. § 2 der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs legt fest, dass bei der Gebührenerhebung vom reinen Zeitund Arbeitsaufwand je Geschäft auszugehen ist. Reisezeiten bleiben unberücksichtigt. Der erhobene Zeitund Arbeitsaufwand ist je Stunde zu multiplizieren mit den in Tarifstunden festgelegten durchschnittlich verrechenbaren Verwaltungskosten anhand der Lohnklasse des betreffenden Sachbearbeiters oder der betreffenden Sachbearbeiterin (§ 3 Abs. 1 der Weisung). Die Tarifstufen werden vom Finanzdepartement festgelegt (Abs. 2). Wie das Verwaltungsgericht in VWBES. 2017.50 festgehalten hat, besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihren Zeitund Arbeitsaufwand in einem detaillierten Leistungsverzeichnis auszuweisen. Dennoch hat die Anwaltskammer in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, dass ihre Mitglieder nach den Ansätzen der Verordnung über die Sitzungsgelder und pauschalen (BGS 126.511.31) mit Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kosten für eine Sitzung würden ca. CHF 1'400.00 betragen, Veranschlage man für die sieben zu treffenden Gesamtbeschlüsse der Behörde nur einen Fünftel (CHF 280.00), ergäben sich bereits Kosten von CFH 1'960.00. Für den Sekretär sowie seinen Stellvertreter sei nach der Weisung des Finanzdirektors vom 5. April 2012 ein Stundenansatz anzuwenden; den Lohklassen entsprechend sei von einem Mischwert von CHF 200.00 auszugehen. Berücksichtige man die rund 40 Eingaben im Hauptund den Nebenverfahren mit teils zahlreichen Beilagen, die zu sichten und zu verarbeiten gewesen seien, die Zeit für die Begründung aller verfahrensleitenden und verfahrensabschliessenden Verfügungen, Redaktion bzw. Versand von Vernahmlassungen an die Rechtsmittelinstanzen sowie die Protokollierung der Einvernahme, erschienen die hierfür zu veranschlagenden Kosten von CHF 3'400.00, was einem Aufwand von 17 Stunden entspreche, nicht übertrieben. Die Zeit für das Studium der ergangenen Urteile sei nicht mitberücksichtigt.

11.3 Dem ist nichts beizufügen. Die Plausibilität der nach dem Unterliegerprinzip auferlegten Verfahrenskosten ist klar zu bejahen und nicht zu beanstanden.

12. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.


Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_507/2019 vom 14. November 2019 bestätigt.



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