Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.226: Verwaltungsgericht
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB haben vor dem Verwaltungsgericht gegen die Einwohnergemeinde der Stadt Olten bezüglich einer Kanalisationsanschlussgebühr geklagt. Die SBB errichteten eine Betriebszentrale, die an die Kanalisation angeschlossen wurde. Die Stadt Olten stellte daraufhin eine hohe Anschlussgebühr in Rechnung, die von den SBB bestritten wurde. Nach mehreren Verfahren und Beschwerden wurde entschieden, dass die Anschlussgebühr gerechtfertigt ist und die SBB die Verfahrenskosten tragen müssen. Der Richter, Präsidentin Scherrer Reber, entschied zugunsten der Stadt Olten und bestätigte die Anschlussgebühr. Die SBB haben daraufhin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2018.226 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.03.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kanalisationsanschlussgebühr |
Schlagwörter: | Stadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Olten; Vereinbarung; Anschlussgebühr; Gebühr; Recht; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gebäudeversicherung; Leitungen; Gewässer; Kanton; Gebühren; Gewässerschutz; Anlagen; Bundes; Gemeinde; Regel; Gösgerstrasse; Entwässerung |
Rechtsnorm: | Art. 676 ZGB ;Art. 691 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Norer, Hettich, Jansen, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 1 OR ZG, 2016 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Bern,
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Olten, Stadthaus, Dornacherstrasse 1,
Postfach, 4603 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kanalisationsanschlussgebühr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB) errichteten auf ihrem Bahn-Grundstück GB Olten Nr. 4215 zwischen der Gösgerstrasse und den Gleisanlagen in den Jahren 2012 bis 2014 die Betriebszentrale Mitte, ein sechsgeschossiges Dienstleistungsgebäude, in welchem allein für diese Zentrale etwa 350 Mitarbeitende tätig sind (https://company.sbb.ch/de/ueber-die-sbb/profil/sbb-erleben/sbb-erlebnisse/ betriebszentralen.html, besucht am 11. Oktober 2018). Das Gebäude ist für das Schmutzwasser an die Kanalisation der Stadt Olten angeschlossen und wurde von der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) am 15. März 2017 auf einen Wert von CHF 62'009120.00 eingeschätzt.
2. Gestützt auf die Schätzung der SGV erhob die Stadt Olten mit Rechnung der Baudirektion vom 31. Mai 2017 eine Kanalisationsanschlussgebühr gemäss ihrem Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren in der Höhe von 1% des Gebäudeversicherungswertes und die darauf fallende Mehrwertsteuer von 8%, ausmachend total CHF 669698.50.
3. Eine Einsprache der SBB wies der Stadtrat von Olten mit Beschluss vom 21. August 2017 ab und bestätigte die Anschlussgebühr. Auch eine Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission blieb erfolglos; die SBB unterlagen und wurden am 27. März 2018 zudem zur Tragung von CHF 3'500.00 Verfahrenskosten verurteilt.
4. Die SBB erhoben mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, das Urteil vom 27. März 2018 sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
5. Die Stadt Olten stellte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
6. Die SBB blieben in ihrer Replik am 11. Juli 2018 bei ihren Anträgen.
7. Auf Verlangen des Gerichts reichten sowohl die Stadt Olten wie die SBB weitere Unterlagen (Plangenehmigungsverfügung mit Plänen, Rechnungen für Anschlussgebühren etc.) ein, welche der Gegenseite, soweit dort noch nicht vorhanden, zur Kenntnis gebracht wurden.
8. Auf die in der Beschwerde und den Stellungnahmen vorgebrachten Argumente wird nachfolgend in den Erwägungen näher eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und formrichtig eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV, BGS 711. 41], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die SBB sind durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem die Gebührenforderung der Stadt geschützt und ihre Beschwerde abgewiesen wurde, beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung. Sie sind deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 67bis VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem Bundesrecht sowie unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Abs. 1). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden, hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, erlaubt (§ 68 Abs. 3 VRG).
Die SBB behaupten in ihrer Beschwerde wie schon im Einspracheverfahren und vor der Vorinstanz primär, die Entwässerung des fraglichen Werkstätteareals sei mit dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde Olten vertraglich geregelt, weshalb sich die Beitragsverfügung als unzulässig erweise. Sie machen damit eine Rechtsverletzung geltend, was ein zulässiger Beschwerdegrund ist. Auch mit der Rüge, die Gebühr erweise sich als unverhältnismässig hoch, wird die Verletzung von Bundesrecht, nämlich des Verhältnismässigkeitsprinzips spezifischer des Äquivalenzgrundsatzes gerügt, allenfalls auch die Verletzung des entsprechenden kantonalen und kommunalen Rechts.
3.1 Nicht bestritten ist, dass die SBB die Betriebszentrale Mitte für das Schmutzabwasser an das Kanalisationsnetz der Stadt Olten angeschlossen haben, während das Meteorwasser grösstenteils in die Aare abgeleitet wird (SBB Plan Nr. 348377, Olten, Neubau Betriebszentrale, Werkleitungen / SBB Bericht Neubau Betriebszentrale, Entwässerung des Gebäudes, vom 4. April 2011), und dass diese Situation sowohl der Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 15. März 2012 und dem eidgenössischen Gewässerschutzrecht entspricht wie auch der kantonalen bzw. städtischen Abwasserplanung, welche für das entsprechende Gebiet das Trennsystem vorsieht (Generelle Entwässerungsplanung [GEP], Quadrant 10 Industrie, vom 28. Februar 2011, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 236 vom 21. Februar 2012).
3.2 Unbestritten ist auch, dass zwischen den SBB und der Einwohnergemeinde Olten alte Vereinbarungen bestehen, nämlich der Vertrag zwischen den SBB, dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde Olten vom 19./24./30. November 1928 (Vertrag 1928), die Vereinbarung zwischen den SBB und der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 23. Mai/6. Juni 1969 (Vereinbarung 1969) und ein Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 28. Mai/25. Juni 1971 (Nachtrag 1971). Der relevante Sachverhalt erweist sich somit als im Wesentlichen unstreitig.
4.1 Die SBB beriefen sich in ihrer Einsprache gegen die Beitragsverfügung auf eine Bestimmung des Vertrages 1928, welche die Gemeinde verpflichte, das Abwasser des Werkstätteareals aus den (abgetretenen) Leitungen kostenlos abzunehmen und durch die bestehenden Anlagen abzuleiten.
Der Stadtrat hielt in seiner Abweisung der Einsprache dafür, die Abwasserverhältnisse hätten sich seit 1928 stark verändert, insbesondere mit der Erstellung des Sammelkanals und der Kläranlage in Winznau. Dementsprechend habe die Vereinbarung 1969 den Anschluss des Areals der SBB an die Kanalisation neu geregelt, und zwar durch Bezahlung eines Anschlussbeitrages der SBB für die damals bestehenden (und angeschlossenen) Anlagen. Für Neubauten sei ab diesem Zeitpunkt jeweils eine Anschlussgebühr geschuldet und auch bezahlt worden. Der Vertrag 1928 entbinde deshalb die SBB nicht von den üblichen Verbrauchsund Anschlussgebühren.
4.2 In der Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission machten die SBB geltend, gemäss Vertrag 1928 müssten die SBB nur dann, wenn wegen den Abwasserverhältnissen des Werkstätteareals eine Vergrösserung der Entwässerungsanlage erforderlich werde, für deren Kosten aufkommen. Die Tatsache, dass sich die SBB 1969 an den Kosten des Ausbaus der Kanalisation beteiligt hätten, sei nicht entscheidend, die alte Vertragsbestimmung immer noch gültig. Zudem hätten sich die eingeleiteten Abwässer massiv verringert, weil viele Gebäude zurückgebaut worden seien, eine Vielzahl von Toiletten, Duschanlagen, Abspritzund Waschanlagen für Fahrzeug nicht mehr existierten und die SBB eine direkte Regenwasserzuleitung in die Aare gebaut und selber finanziert hätten.
Die Schätzungskommission berief sich in ihrem Urteil primär auf die Auslegung des Vertrags 1928 und gelangte zum Schluss, die Parteien hätten mit der umstrittenen Bestimmung ein unentgeltliches Durchleitungsrecht durch das abgetretene Areal für das damalige Abwasser, welches in die Aare gelangte, sicherstellen wollen. Ein darüberhinausgehender Regelungsinhalt könne der Vertragsbestimmung nicht entnommen werden, insbesondere nicht eine Verpflichtung der Gemeinde, Schmutzwasser aus andern Leitungen kostenlos abzunehmen und zu reinigen. Zudem wäre eine solche Vereinbarung, so sie dann mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre, nach der «clausula rebus sic stantibus» wegen der wesentlich veränderten Verhältnisse nicht mehr verbindlich bzw. richterlich anpassbar.
4.3 Vor Verwaltungsgericht rügen die SBB einzelne Feststellungen in den Erwägungen der Schätzungskommission und machen im Wesentlichen geltend, in der Vereinbarung 1969 sei explizit am alten Vertrag und damit an der daraus folgenden Anschlussgebührenbefreiung festgehalten worden. Die Schätzungskommission gehe von einer rechtlich unhaltbaren Auslegung des Vertrages aus. Die SBB dürften die selber gebaute Entwässerungsanlage weiterhin nutzen und ihr Abwasser kostenlos darüber ableiten. Die Anwendung der «clausula rebus sic stantibus» sei unzulässig, weil die Parteien den Vertrag mit der Vereinbarung 1969 schon selber den neuen Verhältnissen angepasst hätten. Im Weitern sei auch die Höhe der Forderung bestritten, was sich aus dem Hauptantrag ohne Weiteres ergebe. Angesichts der Baukosten des Neubaus und in Berücksichtigung der dafür abgerissenen Altbauten hätte die Anschlussgebühr reduziert werden müssen.
Die Stadt Olten blieb bei ihrer Auffassung, dass einzig der Antrag auf (vollständige) Aufhebung der Anschlussgebühr im Streit liege. Inhaltlich habe im Vertrag 1928 eine Anschlussgebühr gar nicht geregelt werden können, weil es noch keine Abwasseranlagen und Anschlussgebühren gab. Die Auslegung der SBB hinsichtlich Leitungseigentum und Durchleitungsrecht sei falsch. Die erhobene Abgabe sei schliesslich nicht unverhältnismässig hoch, eine Ermässigungspflicht nicht gegeben, ein entsprechendes Gesuch nie gestellt worden.
5.1 Bereits 1888 verbot das Bundesgesetz betreffend die Fischerei, «in Fischgewässer Fabrikabgänge andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen einfliessen zu lassen, dass dadurch der Fischund Krebsbestand geschädigt wird. Fabrikabgänge solcher Art sind in einer dem Fischbestand unschädlichen Weise abzuleiten». Die Verordnung dazu aus dem Jahr 1925 dehnte das Verbot der Einleitung von Fabrikabgängen auf Abfälle und Abwässer schlechthin aus (Klaus A. Vallender, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Schulthess 2016, Art. 1 GSchG, N 3). Im ersten eidgenössischen Gewässerschutzgesetz von 1955 (GschG) wurde dann die klare gesetzliche Grundlage für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen auch für sämtliche häuslichen Abwasser geschaffen. Deren ungereinigte Einleitung in Gewässer ohne explizite Bewilligung des Kantons wurde verboten und die Beseitigung bestehender Missstände, auch zwangsweise, explizit den Kantonen, unter der Aufsicht des Bundes, übertragen (Art. 3, 4, 6 und 12 GSchG 1955). Im Gewässerschutzgesetz 1971 wurden u.a. die Vorgaben an die Abwasserreinigung präzisiert, der Bau und Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen den Gemeinden übertragen (Art. 17 Abs. 2) und deren Erstellung mit generellen Bundesbeiträgen forciert (Art. 33); die Bewilligung von Neuund Umbauten und von Anlagen innerhalb der generellen Kanalisationsprojekte wurde von einem Anschluss an die Kanalisation abhängig gemacht (Art. 19).
5.2.1 Nach kantonalem Recht wird die Siedlungswasserwirtschaft finanziert durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschlussgebühren, wiederkehrenden Benützungsgebühren und Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter (§ 117 Gesetz über Wasser, Boden, Abfall, GWBA, BGS 712.15). Anwendbar sind nach § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (GBV, BGS 711.41). Nach dem Planungsund Baugesetz haben die Gemeinden für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Gebühren zu erheben (§ 109 Abs. 1 PBG), ebenso für die Benützung der öffentlichen Versorgungsund Gewässerschutzanlagen (§ 109 Abs. 2 PBG). Die Anschlussund Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die Versorgungsund Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen (§ 110 Abs. 3 PBG).
5.2.2 Die Grundeigentümerbeitragsverordnung sieht in § 3 vor, dass die Gemeinden in einem Reglement die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung zu regeln haben (Abs. 1 lit. a). Für den Anschluss ist eine einmalige Anschlussgebühr aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude erhoben, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Hat der Gebäudeeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energetischen umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen (§ 29 Abs. 4 GBV). Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen. (§ 31 GBV).
5.2.3 Das Reglement über Erschliessungsbeiträge und gebühren der Stadt Olten vom 1. Januar 2000, genehmigt mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 239 vom 15. Februar 2000, sieht in § 3 vor, dass die Gebühr für den Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung auf der Grundlage der an die Teuerung angepassten Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung der angeschlossenen Gebäude erhoben wird. In § 7 bestimmt das Reglement die Anschlussgebühr an Abwasserbeseitigungsanlagen für Bauten auf 1.0 % der Gebäudeversicherungssumme und für unüberbaute, über die Kanalisation entwässerte Grundstücksteile auf CHF 5.00 pro m2 entwässerte Fläche. Weitere Bestimmungen zur Anschlussgebühr enthält das Reglement nicht.
5.3 Für die erhobene Anschlussgebühr besteht also eine gültige reglementarische Grundlage im Gemeinderecht, die sich auf das entsprechende kantonale Recht stützt. Der Kanton und die Gemeinden sind vom eidgenössischen Gewässerschutzrecht ausdrücklich mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut worden (oben Erw. 5.1). Dass die gesetzlichen Grundlagen für das Erheben einer Anschlussgebühr grundsätzlich vorliegen, wird von den SBB auch nicht bestritten.
6.1 Die SBB stützten ihre Beschwerde auf den Vertrag 1928 und die Vereinbarung 1969.
6.1.1 Der Vertrag 1928 hat zum Betreff die «Abtretung der sog. Gösgerstrasse und des anstossenden Aarebordes vom Bahnhofvorplatz bis zur Gebietsgrenze beim Speisehaus der SBB, nebst der Strassenabzweigung nach der Industriestrasse; ferner von Böschungsterrain an der Gösgerstrasse». Er regelt in Art. 1 («Gegenstand») die Abtretung von Land der SBB an den Kanton und die Stadt im Einzelnen und enthält in Art. 2 («Rechtliches») folgende hier interessierenden Detailbestimmungen zu dieser Landübereignung:
a. Die Abtretung dient zur Vereinigung der schon längst dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse samt Trottoir und der Weganlagen im Aarebord mit den in Staatsoder Gemeindebesitz befindlichen Anschlüssen und unter der Bedingung, dass die abgetretenen Verkehrswege wie bis anhin dem öffentlichen Verkehr dienen und den SBB das Recht der ungehinderten Benützung derselben, namentlich auch für den Verkehr der Werkstätte, auf alle Zeiten ausdrücklich gewahrt bleibt.
b. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich und pfandfrei, mit Rechten & Pflichten gemäss bisheriger Benützung, ohne Nachwährschaft der SBB.
Mit der Strasse werden auch die vorhandenen, der Strassenentwässerung dienenden Anlagen abgetreten. Soweit diese Anlagen gleichzeitig der Entwässerung des Werkstätteareals & der darin befindlichen Bauten und Anlagen dienen, verpflichten sich Staat und Gemeinde, dieses Abwasser kostenlos abzunehmen und durch die bestehenden Anlagen oder, falls diese umgebaut ersetzt werden, durch deren Ersatz abzuleiten. Sollte infolge späterer Veränderung der Abwasserverhältnisse des Werkstätteareals und der darin befindlichen Bauten und Anlagen eine Vergrösserung der Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so haben die SBB die daherigen Kosten zu übernehmen.
c. Staat und Gemeinde anerkennen das Durchleitungsrecht der SBB für alle übrigen der Bahn verbleibenden, in der Strasse und im Aarebord liegenden Leitungen irgendwelcher Art. Die SBB erhalten das Recht, allfällig weiter notwendige Leitungen, soweit dies ohne Nachteil für die bestehenden Leitungen möglich ist, einzulegen, nach vorheriger Verständigung.
In Art. 5 («Leistung der SBB») verpflichten sich sodann die SBB, als Gegenleistung für den Umbau der Strasse und die Übernahme der Unterhaltspflicht [für Strasse und Grünflächen], zur Zahlung eines einmaligen Beitrags von CHF 68'000.00.
6.1.2 Die Vereinbarung 1969 zwischen den SBB und der Einwohnergemeinde der Stadt Olten «über die Beitragsleistungen der SBB an die Aufwendungen der Stadt für den Anschluss der Kanalisation aus dem SBB-Areal (Werkstätte Olten, Bahnhof, Lokomotivdepot) an den Sammel-Kanal des ARA-Zweckverbandes» bezieht sich unter Ziffer 1 ausdrücklich auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen über den Gewässerschutz und deren Umsetzung durch die Baukommission der Stadt, welche mit Beschluss vom 25. Januar 1966 sämtliche Industrieunternehmungen der Stadt Olten verpflichtet hatte, ihre Abwasserleitungen an das Kanalisationsnetz der Stadt Olten unmittelbar an die Sammelkanäle des Zweckverbandes anzuschliessen und ihre Abwässer so vorzubehandeln, dass eine Schädigung der Kanäle und der Abwasserreinigungsanlage ausgeschlossen waren. Ziffer 2 der Vereinbarung (Sekundärleitung in der Gösgerstrasse) lautet wie folgt:
a) Mit Vertrag vom 19.11.1928 traten die SBB dem Kanton Solothurn und der Stadt 19'250 m2 Strassenund Böschungsfläche westlich der Werkstätte Olten unentgeltlich ab. Mit der Strasse wurden auch die vorhandenen, der Strassenentwässerung dienenden Anlagen abgetreten. Soweit diese Anlagen gleichzeitig der Entwässerung des Werkstätteareals und der darin befindlichen Bauten und Anlagen dienten, verpflichteten sich Kanton und Stadt dieses Wasser kostenlos abzunehmen und durch die bestehenden Anlagen
b) Um eine kostspielige direkte Einleitung der Abwässer (aus der Werkstätte Olten, dem Bahnhofareal und der Gösgerstrasse) in den Sammelkanal zu vermeiden, erstellte die Stadt in den Jahren 1965 bis 1967 in der Gösgerstrasse eine Sekundärleitung, an welche 19 Leitungen, die gemeinsam von der Stadt und den SBB benutzt werden, sowie 10 Leitungen, welche allein den SBB dienen (4 untere Gösgerstrasse; 3 obere Gösgerstrasse; 3 Bahnhofareal), anschliessen.
Die Sekundärleitung umfasst:
-
- - Untere Sekundärleitung von 417 m Länge mit Regenwasserüberlauf RA II und RA III,
beginnend ca 105 m südlich der Trimbacherbrücke.
-
Die von der Stadt vorläufig bezahlten und ausgewiesenen Kosten für diese Sekundärleitung betragen CHF 479'905.80.
Die SBB haben innerhalb der Werkstätte für die Anpassung der Leitungen sowie die Vorklärung der Abwässer einen Betrag von rund CHF 200'000.00 aufgewendet.
c) In Anbetracht aller Umstände und unter Mitberücksichtigung des vorerwähnten Vertrages zahlen die SBB an die Stadt Olten als Beitrag an die Kosten der Erstellung der Sekundärleitung in der Gösgerstrasse einen einmaligen Beitrag von CHF 200'000.00. Mit diesem Beitrag sind alle Anschlussbeiträge, allfällige Kanaleinkaufgebühren und dergleichen mit Ausnahme der Abwassergebühren (zurzeit gemäss Art. 115 c Baureglement der Stadt Olten) für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Sekundärleitung angeschlossenen Gebäulichkeiten und unüberbaute Flächen des Werkstätteund Bahnhofareals voll abgegolten. Unterhalt, Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht für die Sekundärleitung sowie für deren sämtliche Anschlüsse bis zu den Grundstückgrenzen sind Sache der Stadt.
Unter Ziffer 3 der Vereinbarung wird sodann die Kanalisation Industriestrasse Gösgerstrasse (Gerbereikanalisation) abgehandelt.
6.1.3 Im Nachtrag 1971 wurden die Ziffern 2b und 3b der Vereinbarung lediglich insoweit präzisiert, als dass sie bei der Beschreibung der von der Stadt erstellten Leitungen mit dem Hinweis auf die entsprechenden Ausführungspläne ergänzt wurden.
6.2.1 Die Schätzungskommission gelangte zum Ergebnis, der Vertrag 1928 habe zum Inhalt gehabt, die an das Betriebsgelände der SBB angrenzende Strasse an das Gemeinwesen abzutreten, sodass diese Strasse dem Allgemeingebrauch zugeführt werden konnte. Die Entwässerung des Betriebsareals und der sich darauf befindlichen Gebäude sei über diese Strasse direkt in die Aare erfolgt, und in diesem Zusammenhang habe sich die SBB das Recht gesichert, das Abwasser auch weiterhin über die nun nicht mehr eigenen, sondern neu im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Leitungen abzuleiten. Staat und Gemeinde hätten sich verpflichtet, dieses Wasser abzuleiten und in diesem Sinne insbesondere auch durchzuleiten. Es sei eigentlich ein unentgeltliches Durchleitungsrecht über die Strasse und das Aarebord vereinbart worden, und dieses Recht bestehe auch heute noch und könne entsprechend der umweltrechtlichen Vorschriften weiterhin genutzt werden. Ein darüberhinausgehender Regelungsinhalt, insbesondere eine Verpflichtung der Gemeinde zur kostenlosen Abnahme und Reinigung von Schmutzwasser über ein anderes zwischenzeitlich gesetzlich vorgesehenes System, könne daraus nicht abgeleitet werden.
6.2.2 Die SBB machen in ihrer Beschwerde geltend, diese Vertragsauslegung sei rechtlich nicht haltbar, weil von einem falschen Verständnis des Durchleitungsrechts ausgegangen werde. Ein Durchleitungsrecht sei in Ziffer 2c des Vertrages 1928 geregelt worden. In Ziffer 2b handle es sich um das Recht, ihre Grundstücke kostenlos über die in der Strasse vorhandenen Abwasseranlagen deren späteren Ersatz entwässern zu dürfen, was sich klar und eindeutig aus dem Wortlaut ergebe. In der Vereinbarung 1969 stehe zudem, dass Unterhalt, Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht für die Sekundärleitung sowie für deren sämtliche Anschlüsse Sache der Stadt Olten sei. Eine Gebührenpflicht lasse sich daraus nicht begründen.
6.2.3 Die Stadt macht geltend, die SBB vermischten in ihrer Argumentation die Verpflichtung zur kostenlosen Abnahme des in die Aare einzuleitenden Wassers gemäss Vertrag 1928 mit der Regelung des Unterhalts der Leitung gemäss Vereinbarung 1969. Die Abwasseranschlussgebühren seien 1928 nicht geregelt worden, da solche noch gar nicht bekannt sein konnten. Die Anwendung des Vertrages 1928 auf den Sachverhalt «Anschlussgebühren» erfordere zwingend eine Anpassung im Sinne der clausula rebus sic stantibus. Der neu gestellte Eventualantrag zur Gebührenermässigung, der sich auf § 31 GBV stütze, sei nicht begründet, da die erhobene Gebühr nicht unverhältnismässig hoch sei. Entsprechend der Praxis im Kanton Solothurn sei bei einem Gebäudeabbruch mit anschliessendem Neubau dessen voller Wert für die Anschlussgebühr massgebend.
6.3.1 Der Vertrag von 1928 regelte die Abtretung von Grundstückteilen ab dem grossen Bahngrundstück der SBB in Olten, welche als öffentliche Verkehrsflächen bzw. Flussufer schon lange der Öffentlichkeit zugänglich waren, in das Eigentum des Kantons (Kantonsstrasse Olten-Winznau) bzw. der Stadt Olten (Uferböschung mit Uferweg). Hauptzweck des Vertrages war, dass die Gösgerstrasse künftig dem Kanton als Eigentümer gehören und von diesem ausgebaut und unterhalten werden sollte, und dass Uferböschung und Uferweg von der Stadt zu Eigentum und Unterhalt übernommen wurden. Es handelte sich um ein zivilrechtliches Geschäft, das sich auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stützte und zu Grundbuchänderungen führte, nämlich zu veränderten Eigentumsverhältnissen (an Strasse und Aarebord) und zu Bau-, Überbauund Leitungsrechten zu Gunsten der SBB.
6.3.2 Soweit das abgetretene Areal (Strasse und Aarebord) Leitungen zur Entwässerung der Strasse (in die Aare) enthielt, gingen diese Anlagen entsprechend den Regeln des ZGB in das Eigentum von Kanton bzw. Stadt über und waren demzufolge in Zukunft von diesen zu unterhalten allenfalls zu erneuern zu ersetzen so wird es in Art. 2 lit. b des Vertrages festgehalten. Geregelt ist unmittelbar im Anschluss daran, was mit den Leitungen (rechtlich) geschehen sollte, die nicht nur der Entwässerung der Strasse, sondern auch der Entwässerung des angrenzenden Werkstätteareals und der dortigen Bauten dienten: Sie sollten so muss aus dem Wortlaut («soweit diese») geschlossen werden ebenfalls in das alleinige Eigentum von Kanton Stadt übergehen, was auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht selbstverständlich war, da Leitungen zur Verund Entsorgung nach Art. 676 ZGB ohne anderslautende Regelung (weiterhin) dem Eigentümer des Werks gehören, von dem sie ausgehen, bei Leitungen aus dem Bahnoder Werkstätteareal also den SBB. Der Unterhalt Ersatz dieser Leitungen ging entsprechend dem neuen Eigentum für die Zukunft ebenfalls zu Lasten von Kanton Stadt. Allfällig notwendige zusätzliche Leitungen Kalibervergrösserungen waren aber, so die Regelung am Schluss von Art. 2 lit. b des Vertrages, von der Verursacherin, der SBB, zu tragen.
Kanton und Stadt verpflichteten sich also, das Abwasser des Werkstätteareals auch in Zukunft durch die bestehenden Leitungen deren späteren Ersatz, deren Eigentümer sie nun waren, unentgeltlich in die Aare abzuleiten, also einerseits die Durchleitung im bestehenden Umfang weiterhin zu ermöglichen und anderseits dafür keine Entschädigung zu verlangen. Auch dieser Teil der Vereinbarung regelt die zivilrechtlichen Folgen der Abtretung des Strassenareals und der darin liegenden Leitungen, wären doch nach Art. 691 ZGB Kanton und Stadt sonst berechtigt (geworden), die Durchleitung nur gegen volle Entschädigung zu gestatten die SBB auf den Weg des Enteignungsverfahrens zu verweisen.
6.3.3 Dass der Vertrag 1928 weder für Kanton und Stadt eine Verpflichtung noch für die SBB das Recht bedeutete, für alle Zukunft alle möglichen Abwässer Flüssigkeiten in beliebiger Menge aus dem SBB-Areal kostenlos in die Aare abzuleiten, ergibt sich also im Grunde schon aus dem Wortlaut des Vertrages 1928, der keine solche Aussagen macht, sondern die bestehende Situation regelte und sogar explizit bei künftigen Veränderungen (der Abwasserverhältnisse), welche eine Vergrösserung der Entwässerungsanlagen nötig machen würden, die entsprechenden Kosten der SBB auferlegte.
Der Vertrag regelt(e) nicht, was in die Aare abgeleitet werden durfte. Das war, wie (oben Erw. 5.1) dargelegt, zu jener Zeit bundesrechtlich im Fischereigesetz und der entsprechenden Ausführungsverordnung geregelt, also im öffentlichen Recht, und unterlag nicht der zivilrechtlichen Regelungskompetenz der Vertragsparteien. Das öffentliche Bundesrecht bestimmte, welche Abwässer ohne mit Vorbehandlung in das öffentliche Gewässer abgeleitet werden durften und welche nicht. Mit dem Vertrag 1928 konnten diese Regeln nicht abgeändert ausgehebelt werden.
6.3.4 Das Ergebnis, zu welchem die Vorinstanz bei der Auslegung des Vertrages 1928 gelangte, erweist sich als richtig. Der Wortlaut und die gesamten Umstände (inkl. damalige Rechtslage) lassen keinen anderen Schluss zu.
6.4.1 Mit dem Erlass und dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes änderten die öffentlich-rechtlichen Regeln für die Abwasserbeseitigung (vgl. oben Erw. 5.1). Die Abwässer aus den Werkstätten durften von den SBB auch nach einer allfälligen Vorbehandlung nicht mehr in die Aare abgeleitet werden, soweit es sich nicht um blosses Meteorwasser handelte. Die Stadt war verpflichtet, ein Kanalisationssystem zu errichten, welches das Schmutzwasser der Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuführte, und hatte dafür zu sorgen, dass alle Einleiter an die Kanäle anschlossen und alles Schmutzwasser über diese der ARA zugeführt wurde. Dieser Verpflichtung kam die Stadt nach und erstellte u.a. in den Jahren 1965 bis 1967 in der Gösgerstrasse eine Sammelleitung («Sekundärleitung» gemäss Vereinbarung 1969), an welche auch die Leitungen aus dem SBB-Areal angeschlossen wurden. Auch die SBB kamen ihren Verpflichtungen aus dem Gewässerschutzgesetz nach und organisierten die Abwassersituation auf ihrem Grundstück für Bahnhof, Werkstätteareal und Gleisanlagen neu. In diesem Zusammenhang schlossen die Stadt und die SBB die Vereinbarung 1969 ab. Sie kamen überein, wer nun angesichts der neuen rechtlichen Ausgangslage für die Abwassersituation welche Kosten zu tragen habe für die Beseitigung des Schmutzwassers, welches über die neue Kanalisation abgeführt wurde. Geregelt wurden insbesondere der Kostenbeitrag der SBB an die neue Kanalisationsleitung in der Gösgerstrasse. Dieser wurde in Berücksichtigung der Kosten für die interne Erschliessung und Anpassung des bestehenden Leitungssystems und der Aufwendungen für die Vorklärung der industriellen Abwässer aus dem SBB-Areal sowie mit Rücksicht auf den Vertrag 1928 auf CHF 200.000.00 festgesetzt und deckte explizit alle Anschlussbeiträge, Kanaleinkaufgebühren und dergleichen für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Sekundärleitung angeschlossenen Gebäulichkeiten und unüberbauten Flächen des Werkstätteund Bahnhofareals voll ab. Unterhalt, Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht für die Sekundärleitung sowie für deren sämtliche Anschlüsse bis zu den Grundstücksgrenzen wurden zur Sache der Stadt erklärt. Explizit nicht abgegolten waren mit der einmaligen Summe die Abwassergebühren (gemäss Art. 115c des damaligen Baureglements der Stadt).
6.4.2 Geregelt wurde in der Vereinbarung, die zwischen Stadt und SBB abgeschlossen wurde, also die Beitragspflicht der SBB an die öffentliche Kanalisation der Stadt. Es ging in dieser Vereinbarung nicht um zivilrechtliche Ansprüche Rechte, sondern um die Umsetzung des öffentlichen Gewässerschutzrechts und die Regelung der daraus entstehenden Beitragspflicht für die SBB als Grosseinleiterin in die Kanalisation. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über Einkaufsgebühren Beiträge an die Baukosten der neuen Kanalisation einigten sich die Stadt und die SBB in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Kostentragung.
6.4.3 Aus der Vereinbarung geht klar und unzweideutig hervor, dass die einmalige Zahlung der SBB sämtliche Anschlussoder Einkaufsgebühren für die zu dieser Zeit bestehenden angeschlossenen Gebäulichkeiten auf dem SBB-Areal (Werkstätte, Gleisanlage, Bahnhof) abdecken sollte. Ebenso klar geht daraus hervor, dass die wiederkehrenden Klärgebühren («Abwassergebühren») damit nicht abgegolten und somit zusätzlich zu bezahlen waren. Und ebenso eindeutig bezog sich die Abgeltung explizit auf die damals bestehenden angeschlossenen Gebäulichkeiten und die damaligen unüberbauten entwässerten Flächen.
Die Vereinbarung 1969 kann nicht anders verstanden werden, als dass die Anschlusswie die Beitragsund Gebührenpflicht nach neuem öffentlichem Gewässerschutzrecht bzw. kantonalem Ausführungsrecht seitens der SBB unbestritten waren. Insbesondere war klar, dass allfällige spätere zusätzliche Bauten, die an das Kanalisationsnetz angeschlossen würden, und dafür allenfalls nach Gesetz zu leistende Anschlussgebühren nicht unter die Vereinbarung fielen. Und ebenso war klar, dass die wiederkehrenden Klärgebühren, die für die Reinigung des Schmutzwassers in der ARA anfielen, von der SBB zu bezahlen waren.
Der Hinweis in der Vereinbarung 1969 auf den Vertrag 1928 zeigt, dass dieser Vertrag beim Abschluss der Vereinbarung nicht in Vergessenheit geraten war, sondern bei der Bemessung der von der SBB zu erbringenden einmaligen Leistung mitberücksichtigt wurde, dass er aber zu Recht nicht so verstanden wurde, dass daraus eine Gebührenbefreiung für öffentlich-rechtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung hätte abgeleitet werden können.
Eine solche Gebührenbefreiungsvereinbarung, wie sie nun die SBB im Vertrag 1928 sehen, wäre im Übrigen als Abgabebegünstigungsvertrag ohne explizite gesetzliche Grundlage nie zulässig, sondern ungültig gewesen.
6.5 Der Vertrag 1928 und die Vereinbarung 1969 regeln also nicht dasselbe. Es besteht kein Widerspruch zwischen ihnen. Während es 1928 um eine Landabtretung von Strassenund Uferareal an die öffentliche Hand und deren zivilrechtliche Nebenfolgen ging, wurde 1969 eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an die Kosten der unterdessen bundesrechtlich verlangten Gewässerschutzmassnahmen geschlossen, die öffentliches Recht beschlägt. Die Vereinbarung 1969 hob den Vertrag 1928 nicht auf, die Eigentumsübertragung sollte nie rückgängig gemacht werden, ebenso wenig wie die darin vereinbarten Leitungsund andern Rechte. Sie änderte den alten Vertrag auch nicht ab, da sie eben anderes regelte; einzig bei der Kostenausscheidung wurde auf den alten Vertrag Rücksicht genommen. Beide Vertragswerke ändern die gesetzlichen Regeln der Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen nicht ab.
6.6 Es gelten also auch für das SBB-Werkstätteareal die gesetzlichen Regeln zur Abwasserableitung und deren Finanzierung, jedenfalls was die Schmutzwasserableitung betrifft, und die Kostentragung hat nach diesen Regeln zu erfolgen. Einer «Vertragsanpassung» des Vertrags 1928 aufgrund der clausula rebus sic stantibus bedarf es nicht. Wie die SBB in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend machen, haben die beiden Parteien, die Stadt und die SBB, nämlich selber gestützt auf das zwischenzeitlich neu eingeführte Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen die Vereinbarung 1969 geschlossen, die auf den neuen gesetzlichen Grundlagen basierte und diesen entsprach, deren Regelungen (mit Anschlussund Benützungsgebühren) für die bestehenden Anlagen vollzog und deren Anwendung für die Zukunft in keiner Weise zu beschränken versuchte.
6.7 Wie die Stadt richtig ausführte, haben die SBB seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum Gewässerschutz in Rechnung gestellte Anschlussgebühren und die wiederkehrenden Klärgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung für verschiedene Bauwerke und Anlagen in Olten immer bezahlt. Dass die Gebühren der Stadt im Gewässerschutzbereich grundsätzlich auch für die SBB gelten, war immer unbestritten. Und wie die SBB zu Recht geltend machen, beschlagen die von der Stadt eingereichten Belege zu entsprechenden Zahlungen nicht das Werkstätteareal, sondern anderes SBB-Areal in Olten. Die entsprechenden Ausführungen und Beweise sind somit für die Streitsache unerheblich.
7.1 Die Höhe der Kanalisationsanschlussgebühr von 1% der Gebäudeversicherungssumme des Neubaus für den Anschluss des Schmutzwassers gemäss gültigem Reglement der Stadt ist nicht grundsätzlich bestritten. Die SBB machen aber geltend, die Anschlussgebühr sei unverhältnismässig hoch und hätte reduziert werden müssen. Die Stadt behauptet, die SBB hätten in ihren Rechtsbegehren nur die vollständige Befreiung verlangt, weshalb eine Reduktion der Anschlussgebühr gar nicht im Streit liege.
Wenn die ganze Gebühr bestritten ist, ist ein Eventualantrag auf Reduktion der Gebühr im Verlauf des Verfahrens jederzeit möglich und zulässig, bedeutet doch die Regel von § 68 Abs. 3 VRG, wonach mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen nur, dass keine zusätzlichen anderen Begehren als vor Vorinstanz gestellt und beurteilt werden dürfen, nicht aber, dass das früher gestellte Begehren nicht eingeschränkt werden darf.
7.2.1 Nach kantonaler Praxis ist bei einem Totalabbruch einer Altliegenschaft und einem vollständigen Neubau auf demselben Grundstück die Gebäudeversicherungssumme des Neubaus massgebend zur Bemessung der Anschlussgebühr, wenn keine explizite andere gesetzliche bzw. reglementarische Vorschrift besteht (SOG 1993 Nr. 33, SOG 2011 Nr. 21 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Stadt hat keine spezielle Regelung erlassen, sodass ein Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert des Neubaus nicht zu beanstanden ist. Die von den SBB angeführte Regelung von § 3 Abs. 2 des städtischen Reglements bezieht sich primär auf Umbauten eines Gebäudes, umfasst aber auch neue Anoder Nebenbauten wie z.B. eine Garage zu einem Wohngebäude Ähnliches, findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung. Auf dem Werkstätteareal befinden sich im Übrigen keine bestehenden Altbauten, deren gesamter Wert durch den Neubau der Betriebszentrale um weniger als 5% gestiegen wäre.
7.2.2 In ihrer Replik vom 11. Juli 2018 verweisen die SBB zur Begründung ihrer Forderung auf Reduktion der Anschlussgebühr auf einen Beschluss der Stadt vom 15. November 2010 betreffend ein Gebäude an der Industriestrasse, wo der Stadtrat entschieden habe, dass nur die Differenz der Gebäudeversicherungswerte als Basis für die Berechnung der Gebühr verwendet werden dürfe, also eine Anrechnung der Gebäudeversicherungssummen der am Ort des Neubaus abgebrochenen Altbauten zu erfolgen habe. Aus dem aufgeführten Entscheid geht der Sachverhalt nicht ganz klar hervor. Nach den Angaben im geografischen Informationssystem befanden sich aber auf dem Grundstück GB Nr. 1374 mehrere Bauten, von welchen der weitaus grösste Teil umgebaut und nicht abgebrochen und neu erstellt wurde (Vergleich der Luftaufnahmen von 2007 und 2012). Es handelt sich nicht um den Tatbestand eines Ersatzneubaus, sodass der erwähnte Beschluss sich zum vornherein nicht als Vergleichsfall eignet.
Die Stadt macht in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 geltend, es gäbe eine Praxis, wonach einem Neubau vorangegangene und abgerissene Bauten bei der Berechnung der Anschlussgebühr in Abzug gebracht würden, sofern die Bauherrin die vor Abbruch geltende Gebäudeversicherungssumme nachzuweisen vermöge. Es handle sich dabei um keinen formellen Rechtsanspruch, sondern um ein pragmatisches Entgegenkommen, welches im Sinne der Rechtsgleichheit bei allen gleich angewendet werden müsse. Da die SBB keinen solchen Nachweis erbracht hätten, gäbe es auch keinen Anspruch auf eine Ermässigung.
7.2.3 Wenn die Stadt eine entsprechende Praxis pflegt, kann daraus durchaus ein Rechtsanspruch für die Gebührenpflichtigen entstehen, nämlich der Anspruch auf Gleichbehandlung, was der Stadt wohl bewusst ist. Wenn ein Anspruch auf Gleichbehandlung ausserhalb gegen das Reglement geltend gemacht wird, ist aber vom Gebührenpflichtigen der entsprechende Anspruch geltend zu machen und soweit möglich zu belegen. Die von der Stadt verlangte Anforderung des Nachweises der Gebäudeversicherungssummen der vorbestandenen Altbauten trägt dem Rechnung und entspricht auch den üblichen Beweis(last)regeln. Wer eine Reduktion einer Abgabe verlangt, hat die Grundlagen für die Reduktion nachzuweisen, mindestens soweit es in seinen Möglichkeiten steht; zumindest hat er die beizuziehenden Beweismittel genau anzugeben. Im vorliegenden Fall wäre es den SBB ein Leichtes gewesen, anzugeben, welche Gebäulichkeiten sich auf dem Areal, wo heute die neue Betriebszentrale steht, standen und welche Gebäudeversicherungswerte diese im Zeitpunkt des Abbruchs aufwiesen. Das hätten sie auch noch im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens tun können, da neue Beweismittel nach § 68 Abs. 3 VRG bis zum Schluss des Beweisverfahrens jederzeit zulässig sind. Es ist allerdings gerichtsnotorisch, dass die Gebäudeversicherungswerte bei Abbruchobjekten im Zeitpunkt vor dem Abbruch in aller Regel auf null herabgesetzt werden, sodass diesem Bestreben kaum Erfolg beschieden gewesen wäre. Und die Stadt macht zu diesem Punkt geltend, das neue Gebäude befände sich nicht auf dem Baufeld der alten abgerissenen Bauten. Eine Ungleichbehandlung ist damit nicht nachgewiesen und die Gebühr nicht wegen Ungleichbehandlung zu ermässigen.
7.3.1 Die SBB machen zur Begründung ihres Antrages auf Reduktion der Anschlussgebühr zudem ganz allgemein den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip geltend. Die reglementarische Berechnungsweise könnten bekanntermassen insbesondere bei untypischen Bauten wie Industriehallen zu unverhältnismässigen Resultaten führen, was sich auch im vorliegenden Fall zeige. Der sehr hohe Gebäudeversicherungswert von CHF 62 Mio. habe mit dem spezifischen Bauwerk zu tun, welches als Betriebszentrale hohe technische Anforderungen erfassen müsse. Da verhältnismässig wenige Personen darin arbeiteten, sei der Abwasseranfall äusserst gering und die Gebührenhöhe deswegen unverhältnismässig hoch.
7.3.2 Die Stadt verneint, dass die Betriebszentrale mit einer Industriehalle verglichen werden dürfe und macht geltend, dass das Gebäude zwar wohl ein teures Objekt sei, aber im Mehrschichtbetrieb von mehreren Personen das ganze Jahr über benutzt werde und so nicht von einer geringen Beanspruchung, wie z.B. bei einer Lagerhalle, gesprochen werden könne. Es liege deshalb kein Anwendungsfall von § 31 GBV vor.
7.3.3 Die Betriebszentrale (BZ) der SBB kann nicht mit einer Lagerhalle verglichen werden, was deren Beanspruchung der Abwasseranlagen angeht. Darin arbeiten nach Angaben der SBB 350 Mitarbeitende der BZ Mitte, teilweise rund um die Uhr, und allein im Herzstück der Zentrale, dem Kommandoraum, befinden sich mehr als 100 operative Arbeitsplätze (https://company.sbb.ch/de/ueber-die-sbb/profil/sbb-erleben/sbb-erlebnisse/betriebszentralen.html). Von der Beanspruchung her ist das demnach vergleichbar mit einem Bürogebäude, welches rund um die Uhr in Betrieb ist, mit einer Wohnbaute, in welcher etwa 350 Bewohner Platz finden. Es findet eine intensive Büronutzung statt; vergleichbar ist sie auch mit einer Wohnnutzung, bei welcher sich die Bewohner unter der Woche im Normalfall tagsüber mehrheitlich am Arbeitsort aufhalten.
Was die hohen Baukosten betrifft, die nach Angaben der SBB in der Medienmitteilung vom 15. November 2015 rund 99 Mio. Franken betrugen (https://www.sbb.ch/ de/meta/news.html/2015/11/1711-1), so ist anzumerken, dass die teuren technischen Einrichtungen nicht in die Gebäudeversicherungssumme von CHF 62 Mio. einflossen, wie sich der Schätzung der SGV entnehmen lässt («In der Gebäudeversicherungssumme sind nicht inbegriffen und könne privat versichert werden: Sämtliche betrieblichen Einrichtungen ») und sich auch aus dem Vergleich der Versicherungssumme mit den Baukosten sofort ergibt. Vielmehr erzeigt sich aus den Baukosten ein durchschnittlicher Erstellungspreis von CHF 750.00/m3, was den Baukosten für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses entspricht. Höhere Kubikmeterpreise wurden nur bei den Dachaufbauten eingesetzt, was aber ebenfalls nichts Aussergewöhnliches darstellt und den Durchschnittspreis für das gesamte Gebäude lediglich auf etwa CHF 807.00/m3 erhöht, was immer noch unter dem Kubikmeterpreis für ein durchschnittliches Einoder Mehrfamilienhaus liegt.
Die Anschlussgebühr in der Höhe von 1 % der Gebäudeversicherungssumme entspricht somit durchaus der Gegenleistung der Stadt und ist nicht unverhältnismässig hoch. Im Gegenteil liegt die Gebührenhöhe unter der durchschnittlichen Höhe der entsprechenden Gebühren im Kanton, wie sich der entsprechenden kantonalen Statistik entnehmen lässt (https://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-afu/pdf/wasser/fb-09-09.pdf).
7.4 Den Ermässigungsgrund von § 29 Abs. 4 GBV, nämlich die Realisation besonderer baulicher Massnahmen im energetischen umwelttechnischen Bereich, haben die SBB nicht geltend gemacht und auch keinerlei entsprechende Nachweise geliefert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Die Beschwerde der SBB erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das hat zur Folge, dass die SBB die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'000.00 zu bezahlen haben. Parteientschädigung ist zu Recht keine geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 bestätigt.
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