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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.158)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.158: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen, die dem Vorsorgebeauftragten Teil seiner Kompetenzen entzogen und einen Beistand eingesetzt hat. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nerim Zulic, fordert die Aufhebung des Entscheids. Es wird festgestellt, dass die KESB zuständig war, da die betroffene Person in die Türkei ausgereist ist. Es wird diskutiert, ob die Interessen der betroffenen Person ausreichend gewahrt wurden und ob ein Eingreifen der Behörde erforderlich war. Schliesslich wird die Beschwerde abgewiesen, der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen, und Rechtsanwalt Timur Acemoglu erhält eine Entschädigung von CHF 744.75.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.158

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.158
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.158 vom 15.06.2018 (SO)
Datum:15.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgeauftrag
Schlagwörter: Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Türkei; Interessen; Entscheid; Wohnung; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Vermögens; Beistand; Erwachsenen; Schulden; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung
Rechtsnorm: Art. 20 IPRG ;Art. 292 StGB ;Art. 3 IPRG ;Art. 365 ZGB ;Art. 368 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 442 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 85 IPRG ;
Referenz BGE:143 III 237;
Kommentar:
Alexandra Rumo-Jungo, Heinrich, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 365 ZGB, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.158

Urteil vom 15. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Nermin Zulic, Bracher & Partner,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vorsorgeauftrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 18. November 2016 validierte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den Vorsorgeauftrag von B.___ (geb. 1932) und bezeichnete A.___ als Vorsorgebeauftragten.

2. Mit Schreiben vom 28. August 2017 kritisierte der Sohn, [...], die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim in der Türkei und beantragte eine adäquate Unterbringung seiner Mutter in der Schweiz in Athen. Ferner stellte er Fragen betreffend des Verbleibs von einer Million Franken, welche die Kinder der Mutter im Oktober 2015 für die Abgeltung der Nutzniessung überwiesen hätten.

3. Nach Anhörung von A.___ am 19. September 2017, diversen Abklärungen, Bekanntwerden eines Wohnungsverkaufs von B.___ und Meldung der Einwohnerkontrolle [...], dass B.___ per 8. Februar 2018 nach Istanbul abgemeldet werde, erliess die KESB am 7. Februar 2018 einen superprovisorischen Entscheid, mit welchem sie insbesondere die Konten von B.___ sperrte, A.___ Befugnisse aus dem Vorsorgeauftrag insbesondere auch die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle [...] entzog und für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtete.

4. Mit Entscheid vom 15. Februar 2018 setzte die KESB Rechtsanwalt Timur Acemoglu als Verfahrensbeistand ein und hörte diesen, A.___ und dessen Rechtsvertreter, Nermin Zulic, am 27. Februar 2018 an.

5. Am 29. März 2018 fällte die KESB folgenden vorsorglichen Entscheid:

3.1     Dem Vorsorgebeauftragten A.___ werden folgende Kompetenzen aus dem Vorsorgeauftrag vom 24. Dezember 2014 von B.___ entzogen:

3.1.1     Wahrung der finanziellen Interessen, Verwaltung des gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen, wobei keine Vermögenswerte unentgeltlich veräussert werden dürfen, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht;

3.1.2     Abschluss von Liegenschaftsverträgen;

3.1.3     Abmeldung von B.___ bei der Einwohnerkontrolle [...].

3.2     Der Vorsorgebeauftragte A.___ erhält die Weisung, unverzüglich sämtliche Unterlagen zur Vermögensverwaltung und zu den Bankkonten, den Maklervertrag und die Schlüssel für die Liegenschaften bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen einzureichen.

3.3     Für den Fall, dass er dieser Weisung nicht nachkommt, wird ihm eine Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angedroht. Der Wortlaut von Art. 292 StGB ist Folgender:

«Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

3.4     Folgendes Konto bei der Raiffeisenbank, lautend auf B.___, wird mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin sowie für sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind sämtliche E-Banking Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:

-     [...]

3.5     Folgendes Konto bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf B.___, wird mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin sowie für sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind sämtliche E-Banking Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:

-     [...]

3.6     Folgende Konten bei der Volksbank, lautend auf B.___, werden mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin sowie für sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind sämtliche E-Banking Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:

-     [...]

-     [...]

3.7     Gestützt auf Art. 394 ZGB i.V. mit Art. 395 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet und dem Beistand die Aufgabe übertragen,

-     das Einkommen und das Vermögen von B.___ sorgfältig zu verwalten;

-     B.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten und allenfalls Auskünfte einzuholen, namentlich im Verkehr mit (Sozial-)Versicherungen, Banken, Institutionen, Ämter, Behörden;

-     B.___ bei Liegenschaftsverträgen zu vertreten.

3.8     Der Beistand wird gebeten, die adäquate Unterbringung von B.___ zu prüfen und der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde eine Empfehlung zu unterbreiten.

3.9     Als Beistand für B.___ wird eingesetzt: C.___. Der Beistand hat innert 30 Tagen seit Zustellung der Ernennungsurkunde ein Eingangsinventar zu erstellen und einzureichen. Der Beistand wird zudem ersucht, der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre, erstmals per 31. Januar 2020 einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft sowie eine Rechnung zur Genehmigung vorzulegen.

3.10  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.11  Über die Verfahrenskosten wird im Endentscheid entschieden.

6. Gegen diesen Entscheid liess A.___ am 13. April 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Nerim Zulic, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.       Der Kammerentscheid vom 29. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.       Eventualiter seien die Ziffern 3.1 bis 3.9 des Kammerentscheids vom 29. März 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zum Vorsorgebeauftragten mit folgenden Befugnissen zu ernennen:

-        Veranlassung für die Gesundheit notwendiger Massnahmen und Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Rechte;

-        Sicherstellung eines geordneten Alltags;

-        Wahrung der finanziellen Verhältnisse, Verwaltung des gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen, wobei keine Vermögenswerte unentgeltlich veräussert werden dürfen, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht;

-        Vornahme sämtlicher zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen;

-        Berechtigung zur Erfüllung des Auftrags Substituten und Hilfspersonen beizuziehen.

3.       Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.       Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kostenund Entschädigungsfolgen -

Dabei bestritt der Beschwerdeführer insbesondere die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen, nachdem B.___ in die Türkei ausgereist ist.

7. Am 30. April 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

8. Gleichentags wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

9. Der eingesetzte Verfahrensbeistand von B.___, Timur Acemoglu beantragte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde.

10. Am 17. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen. Mit Übersiedlung von B.___ in die Türkei seien die Schweizerischen Behörden gar nicht mehr zuständig.

2.1 Nach Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.

Vorliegend erklärte die KESB den am 24. Dezember 2014 notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag am 18. November 2016 für wirksam. Sie stellte zu diesem Zeitpunkt gestützt auf ein ärztliches Zeugnis fest, dass B.___ in sämtlichen Fragen ihrer Lebensumstände und administrativen Angelegenheiten urteilsunfähig sei. Am 7. Februar 2017 reiste B.___ in die Türkei aus. Ein Verfahren war zu diesem Zeitpunkt bei der KESB nicht mehr hängig. Das vorliegende Verfahren wurde erst am 12. September 2017 eröffnet.

2.2 Nachdem sich B.___ nun in der Türkei aufhält, handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) liegt zwar der Wohnsitz in dem Staat, in dem sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, was für B.___ heute wohl, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Türkei ist. Nach Art. 20 Abs. 2 IPRG sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht anwendbar.

2.3 Für den Schutz von Erwachsenen gilt aber laut Art. 85 Abs. 2 IPRG in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Massnahmen das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1). Es trifft zwar zu, dass die Türkei diesem Abkommen nicht beigetreten ist. Dies führt aber nicht dazu, dass dieses vorliegend, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht anwendbar wäre. Die eigentliche normative Bedeutung von Art. 85 Abs. 2 IPRG besteht darin, dass die Be­stimmungen des Haager Übereinkommens zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht und zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen für die schweizerischen Kindesund Erwachsenenschutzbehörden und Gerichte nicht nur im Verhältnis mit Vertragsstaaten, sondern darüber hinaus auch im Verhältnis zu Nichtkonventionsstaaten massgeblich werden (vgl. Ivo Schwander: Kindesund Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis, in: AJP 2014 S. 1353).

Wie das Bundesgericht in BGE 143 III 237 in E. 2.3 ff. festgehalten hat, bleibt die schweizerische Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat auch im Erwachsenenschutzverfahren aufrechterhalten.

Das HEsÜ ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HEsÜ). Als Grundsatz statuiert Art. 5 HEsÜ die Zuständigkeit des Staates, in welchem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Art. 7 HEsÜ sieht aber auch eine Zuständigkeit des Heimatstaates vor und Art. 9 HEsÜ eine Zuständigkeit des Staates, in welchem sich das Vermögen befindet. Bereits daraus lässt sich die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen begründen.

2.4 B.___ hat zudem in Ziffer 8 ihres Vorsorgeauftrags Folgendes festgelegt:

«Die Auftraggeberin unterstellt den vorliegenden Vorsorgeauftrag dem schweizerischen Recht, auch für den Fall, dass sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen sollte sonst eine Anknüpfung zu einer ausländischen Rechtsordnung realisiert. Vorbehalten bleibt, dass das ausländische Recht diese Rechtswahl gestattet.»

Es ist somit der Wille von B.___, den Vorsorgeauftrag dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält der Vorsorgeauftrag zwar nicht, doch erscheint es naheliegend, das Schweizerische Recht durch die hiesigen Behörden anzuwenden, als durch die Behörden eines anderen Staates.

2.5 In diesem Sinn sieht auch Art. 3 IPRG eine Notzuständigkeit in der Schweiz vor für den Fall, dass ein Verfahren im Ausland nicht möglich unzumutbar wäre. Im spezifischen Bereich des Erwachsenenschutzes enthält im Weiteren auch Art. 85 Abs. 3 IPRG eine explizite Regelung, wonach die schweizerischen Gerichte Behörden zuständig sind, wenn es für den Schutz einer Person von deren Vermögen unerlässlich ist.

2.6 Auch wenn der Wohnsitz von B.___ heute in der Türkei liegen sollte, so liegt zumindest auch eine parallele Zuständigkeit der Schweizer Behörden vor. Die KESB Olten-Gösgen war somit sehr wohl zuständig, den angefochtenen Entscheid zu erlassen zum Schutz der betroffenen Person und ihres Vermögens. Es ist insbesondere auch aufgrund sprachlicher Hürden nicht davon auszugehen, dass der entsprechende Schutz innert nützlicher Frist auch in der Türkei hätte erlangt werden können.

3. Ob aber die Behörde auch zu Recht eingeschritten ist und ein entsprechender Schutz überhaupt erforderlich war, ist nachfolgend zu prüfen.

3.1 Art. 368 ZGB regelt, wann die Erwachsenenschutzbehörde bei einem Vorsorgeauftragsverhältnis einzuschreiten hat. Demnach trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet nicht mehr gewahrt sind (Abs. 1). Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten ihr die Befugnisse teilweise ganz entziehen (Abs. 2).

Die Erwachsenenschutzbehörde trifft alle während der Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 ZGB).

3.2 Vorliegend hat die KESB dem Vorsorgebeauftragten mit superprovisorischem Entscheid vom 7. Februar 2018 einen Teil seiner Kompetenzen insbesondere die Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge entzogen und einen Beistand eingesetzt. Diesen Entscheid hat sie nach Durchführung der Anhörung der beteiligten Personen im vorliegend angefochtenen Entscheid bestätigt.

Die Vorinstanz erwog, die Einkommensund Vermögenssituation von B.___ werfe für die KESB auch nach der Anhörung und Einreichung eines Teils der Dokumente viele Fragen auf und sei zudem undurchsichtig gestaltet. Der Vorsorgebeauftragte habe anlässlich der Anhörungen zugegeben, dass er sein eigenes Vermögen und das der Betroffenen vermischt und auch keine Buchhaltung geführt habe. Zu Beginn des Mandats sei auch kein Inventar aufgenommen worden. Es werde lediglich von einem gewissen «[...]» aus [...] eine Steuererklärung ausgefüllt. Fraglich sei, wo sich eine Million Franken befänden, welche die Betroffene vor knapp über zwei Jahren erhalten habe. Gemäss dem Vorsorgebeauftragten seien damit die damaligen Schulden beglichen worden. Es gebe drei neue Betreibungen aus der Zeit, in welcher der Vorsorgebeauftragte tätig gewesen sei: zwei für Steuerausstände und eine für Prämienausstände der Krankenkasse. Der Vorsorgebeauftragte habe angegeben, dass die Krankenversicherung sowieso nicht für Krankheitskosten der Betroffenen in der Türkei aufkomme. Eine der Eigentumswohnungen sei vom Vorsorgebeauftragten bis vor ein paar Monaten ohne Leistung eines Mietzinses bewohnt worden. Dadurch würden die Einnahmen von B.___ lediglich CHF 2'301.00 aus der AHV-Rente betragen. Die Altersheimkosten seien fast gleich hoch, nämlich CHF 2'243.00. Mit den Einnahmen könnten keine weiteren Ausgaben gedeckt werden, wie z.B. Krankenkassenprämien, Steuern, Arztrechnungen Reparaturen. Der Vorsorgebeauftragte wolle die Krankenkasse in der Schweiz kündigen, ohne eine Lösung in der Türkei bereit zu haben. Der Vorsorgebeauftragte selbst habe aus den letzten fünf Jahren diverse Betreibungen, davon 25 nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von CHF 125'595.00. Für die KESB erscheine aus diesen Gründen die vorsorgebeauftragte Person weder als fachlich noch persönlich geeignet für die Einkommensund Vermögensverwaltung.

3.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Dringlichkeit nicht begründet. Die KESB habe wohl wegen der unmittelbar bevorstehenden Abmeldung bei der Einwohnergemeinde [...] gehandelt. Für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes sei es jedoch unerheblich, wo jemand seine Schriften hinterlegt habe. Es habe deshalb keine zeitliche Dringlichkeit bestanden, die Massnahmen vorsorglich zu erlassen. Der neu eingesetzte Beistand bezahle die Heimkosten in der Türkei nicht, weshalb das Heim mehrfach gedroht habe, die Betroffene nicht länger betreuen zu können. Der Gesundheitszustand von B.___ erlaube jedoch eine Verlegung in die Schweiz nicht mehr. Sie habe zudem stets betont, dass sie in keinem Fall in einem Altersheim in der Schweiz leben möchte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückverlegung in die Schweiz sinnvoller sein solle als die Bezahlung der Heimkosten in der Türkei. Auch die Verwertung der Liegenschaft in [...] sei nicht nachvollziehbar, da durch diese Mieteinnahmen generiert würden, welche direkt durch das Betreibungsamt gepfändet würden. Dadurch hätten bereits CHF 40'000.00 Schulden zurückbezahlt werden können. Der Beschwerdeführer habe versucht, die leerstehende Wohnung in [...] zu verkaufen, wodurch sämtliche Schulden hätten getilgt werden können, doch sei der Verkauf aufgrund des Einschreitens der KESB nicht zustande gekommen.

Durch den Wechsel der Beistandschaft entstünden insbesondere für die betroffene Person nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Interessen der Vorinstanz und der Angehörigen seien minim, zumal bereits jetzt festgestellt werden könne, dass die betroffene Person über begrenzte liquide Mittel verfüge und der Beschwerdeführer den bestmöglichen Komfort im Interesse der Betroffenen vorgenommen habe. Diese Schritte rückgängig zu machen, würde den Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Die Massnahme erweise sich daher als unverhältnismässig.

Es stimme nicht, dass keine Buchhaltung geführt worden sei und die Vermögen vermischt worden seien. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit zusammen mit der Betroffenen gewohnt und es sei nachvollziehbar, dass nicht jeder Franken separat abgerechnet worden sei. Das Vermögen von Frau B.___ habe keine professionelle Führung einer Buchhaltung erfordert. Eine rudimentäre Buchhaltung sei aber geführt worden. Es sei bekannt, dass die Betroffene vor dem Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags sehr verschwenderisch gelebt habe und hohe Schulden angehäuft habe. Die erwähnte eine Million Franken habe die Betroffene auch verbraucht, was mittels Bankauszügen belegt werden könne. Seit Einsetzung des Vorsorgebeauftragten seien keine neuen Betreibungen dazu gekommen. Bei den erwähnten handle es sich um Schulden, die vor Einsetzung des Vorsorgebeauftragten entstanden seien. Die Abmeldung der Betroffenen würde auch deshalb Sinn machen, weil die Krankenkassenprämien gespart werden könnten. Die medizinische Versorgung sei im Altersund Pflegeheim in der Türkei sichergestellt. Dass der Beschwerdeführer Schulden habe, hätte der Vorinstanz bereits bei dessen Ernennung im Jahr 2016 bekannt sein sollen. Die Schulden seien noch immer die gleichen und hätten mit der vorliegenden Sache nichts zu tun.

3.4 Der eingesetzte Verfahrensbeistand, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, führte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2018 aus, bereits per 31. Dezember 2017 habe ein Minussaldo von TL 15'037.31 (rund CHF 4'000.00) bei den Heimkosten bestanden. Sofern von einer Gefährdung der Unterbringung auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer diese zumindest mitverantwortet. Die aktuelle finanzielle Situation der betroffenen Person sei äusserst undurchsichtig, da weder ein Eingangsinventar noch eine Buchführung vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht und es müsse davon ausgegangen werden, dass er durch sein Verhalten gegen die Vorgaben im Validierungsentscheid und die Sorgfaltspflichten verstossen habe. Es könne beispielsweise kaum im Interesse der betroffenen Person liegen, wenn der Beschwerdeführer ihr für das Bewohnen einer ihrer Wohnungen keine Miete bezahle.

3.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe mit B.___ wie in einem Mutter-Sohn-Verhältnis gelebt. Seit Juni 2015 hätten sie in der gleichen Wohnung gelebt, zusammen eingekauft und die Ferien zusammen verbracht. Eine Buchhaltung sei dabei nie geführt worden. B.___ sei stets damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags weiterhin in ihrer Wohnung lebe. Der Beschwerdeführer habe seine Aufgabe als Vorsorgebeauftragter nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die Einnahmen hätten lediglich in der AHV-Rente und Mietzinseinnahmen von CHF 3'000.00 bestanden. Die hohen Schulden von B.___ hätten bereits vor Einsetzung des Vorsorgebeauftragten bestanden. Der Beschwerdeführer habe diese mit dem Verkauf der Wohnung in [...] zu einem marktüblichen Preis von CHF 442'000.00 zu sanieren versucht. Aufgrund des Einschreitens der KESB sei das Verkaufsgeschäft nicht zu Stande gekommen. Der neue Beistand habe nun stattdessen die andere Liegenschaft verkauft, womit die Mietzinseinnahmen weggefallen seien. Es werde bezweifelt, dass dies im (wirtschaftlichen) Interesse von B.___ sei.

Der Gesundheitszustand von B.___ habe sich in den letzten Tagen erheblich verschlechtert und sie befinde sich auf der Intensivstation eines Spitals. Der Beschwerdeführer werde sie in den nächsten Tagen besuchen und sich um sie kümmern. Der neue Beistand habe darum gebeten, lebensverlängernde Massnahmen zu ergreifen, damit der Wohnungsverkauf durchgeführt werden könne. Mit dem teilweisen Entzug des Vorsorgeauftrags würden der Wille und die Interessen der betroffenen Person nicht respektiert. Das Einschreiten der KESB diene bloss dazu, die Interessen der einzelnen Erben zu schützen, widerspreche aber den Interessen und dem ausdrücklichen Willen der betroffenen Person.

3.6 Auf telefonische Nachfrage beim eingesetzten Beistand, C.___, teilte dieser am 8. Juni 2018 mit, nach seinem Kenntnisstand habe sich der gesundheitliche Zustand von B.___ soweit stabilisiert, dass sie ins Pflegeheim habe zurückkehren können.

4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___ seit Jahren an einer bipolaren Störung leidet. Sie und der Beschwerdeführer waren aufgrund dieses Schwächezustands bereits seit Jahren mit der KESB in Kontakt. Als Frau B.___ aufgrund einer fortschreitenden degenerativen Hirnerkrankung nicht mehr urteilsfähig war was ärztlich bestätigt wurde validierte die KESB am 18. November 2016 den Vorsorgeauftrag und setzte damit A.___ als Vorsorgebeauftragten ein. Sie bezeichnete diesen als geeignet. Der Beschwerdeführer war mit der KESB auch bezüglich des Wechsels in ein Altersheim in der Türkei in Kontakt. So schrieb das damals zuständige Behördenmitglied in einer E-Mail vom 21. Dezember 2016, man habe die Angelegenheit behördenintern besprochen. Grundsätzlich sei für die KESB der vorgeschlagene Aufenthalt in Ordnung. Realistisch sei der Wechsel in die Türkei erst ca. Mitte Januar 2017. Der Beschwerdeführer hat somit die Unterbringung in der Türkei nicht eigenmächtig vorgenommen.

4.2 Der Sohn von B.___, [...], meldete am 28. August 2017 der KESB, er halte die Unterbringung in einem Pflegeheim in Istanbul als sehr fragwürdig. Der Vorsorgebeauftragte habe erklärt, die finanziellen Mittel seien ungenügend für eine adäquate Unterbringung in der Schweiz. Die Mutter besitze aber zwei Eigentumswohnungen in [...] und habe bis vor zwei Jahren die Nutzniessung aus den Einkünften einer Liegenschaft in [...] besessen. Diese Nutzniessung hätten die Kinder ihr abgegolten und ihr im Oktober 2015 rund eine Million CHF auf ihr Konto überwiesen. Er befürchte, dass der Vorsorgebeauftragte sich am Vermögen der Mutter unrechtmässig bereichern wolle. Dies insbesondere nachdem er gesagt habe, er wolle die eine Eigentumswohnung verkaufen, da von der Million nichts mehr übrig sei. Er bat um die Rückführung der Mutter in die Schweiz und Sicherung der Vermögenswerte.

4.3 Während der Anhörung vom 19. September 2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, von der Million Franken seien CHF 400'000.00 für die Begleichung von Schulden (insb. Steuern) verwendet worden. Den Rest habe Frau B.___ durch ihren verschwenderischen Lebensstil ausgegeben. Frau B.___ besitze zwei Wohnungen in [...]. In einer davon lebe er, ohne Mietzinse zu bezahlen. Die andere sei vermietet. Sobald er eine Wohnung finde, werde er die beiden Wohnungen verkaufen. CHF 700'000.00 gingen an die Bank, und mit dem Rest wolle er eine Wohnung in Istanbul kaufen. Dann könne Frau B.___ wieder einen Hund haben. Wenn Frau B.___ sterbe, würde er dann die Wohnung erhalten. Dies als Dank für seine Dienste. Es gebe ein Testament, und er werde lediglich der Nichte von Frau B.___ bis zu deren Schulabschluss  300.00 monatlich überweisen müssen. Der Rest gehöre dann ihm (Wohnungen in der Schweiz, Wohnung in Istanbul). Die AHV-Rente von CHF 2'350.00 werde monatlich nach Istanbul weitergeleitet. Um die Krankenkassenprämie zu begleichen, habe er im Mai und August ca. CHF 1'000.00 abgehoben. Laut Protokoll gab der Beschwerdeführer an, die Vermögen von ihm und Frau B.___ seien nicht sauber getrennt. Mal bezahle er eine Rechnung für sie, und umgekehrt.

4.4 Nachdem die KESB mit superprovisorischem Entscheid vom 7. Februar 2018 dem Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis von Frau B.___ teilweise entzogen hatte, schrieb dieser mit E-Mail vom 12. Februar 2018, er habe die zwei Wohnungen in [...] verkaufen wollen, um die Schulden von Frau B.___ bezahlen zu können. Dies obwohl Frau B.___ ihm diese zwei Wohnungen in ihrem Testament vermacht habe als Dank für seine Unterstützung seit 2010. Vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit habe er Frau B.___ teilweise mit Vollmachten vertreten. Er habe stets versucht, ihre Schulden zu begleichen, was jedoch kaum erfolgreich gewesen sei. Frau B.___ habe dann jeweils in lautem Ton gesagt, sie mache mit ihrem Geld, was sie wolle. Wenn sie kein Geld gehabt habe, sei sie stets lieb und ruhig gewesen. Wenn aber Geld da gewesen sei, habe sie gelebt wie eine Königin und sei arrogant, hochnäsig, manisch und aggressiv gewesen; dies aufgrund der bipolaren Störung. Er selbst habe Schulden seit seiner Scheidung. Dies habe aber mit Frau B.___ nichts zu tun. Es stimme nicht, dass er die Vermögen vermischt habe. Nur weil sie im gleichen Haushalt gelebt hätten, habe mal der eine und mal der andere bezahlt. Dabei sei es nur um tägliche Kleinigkeiten gegangen.

4.5 Anlässlich einer Anhörung vom 27. Februar 2018 erklärte der Beschwerdeführer, keine Buchhaltung geführt und kein Inventar aufgenommen zu haben. Angesprochen auf die Million Franken erklärte der Beschwerdeführer, CHF 400'000.00 bis CHF 500'000.00 seien zur Schuldentilgung verwendet worden, den Rest habe Frau B.___ nach und nach abgehoben und grosszügig ausgegeben. Sie habe sehr verschwenderisch gelebt. Es bestünden Steuerschulden und Schulden bei der Krankenkasse, welche nur beglichen werden könnten, wenn die Liegenschaften verkauft würden. Er habe während gut zwei Jahren zusammen mit Frau B.___ gewohnt, diese bezüglich Medikamenteneinnahme unterstützt und gepflegt. Frau B.___ hätte nicht gewollt, dass er Miete bezahle. Von der ihm monatlich zustehenden Entschädigung von CHF 150.00 habe er alle paar Monate CHF 200.00 bis 300.00 bezogen. Er habe stets darauf geachtet, dass er nicht zu viel beziehe. Die Reisekosten in die Türkei, um Frau B.___ alle zwei bis drei Monate zu besuchen, habe er stets selbst bezahlt, doch habe Frau B.___ dann jeweils darauf bestanden, mit ihm einkaufen zu gehen und habe dabei viel Geld ausgegeben. Der Beschwerdeführer gab bereitwillig Auskunft zu sämtlichen Fragen und betonte mehrmals, mit Frau B.___ wie Mutter und Sohn zusammengewohnt zu haben. Sie hätten sich gegenseitig unterstützt und kleinere Beträge füreinander bezahlt. Belege könnten nur in Form von Bankauszügen beschafft werden. Der neu eingesetzte Beistand bestätigte sinngemäss, dass die eine Million Franken vor Einsetzung des Vorsorgebeauftragten ausgegeben worden sein müsse. Ende 2016 sei praktisch kein Vermögen mehr vorhanden gewesen.

5.1 Nach Sichtung der Akten und Protokolle der Anhörungen entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Interessen von B.___ nach seinen Möglichkeiten zu wahren versucht hat. Es erscheint glaubhaft, dass B.___ ihr Vermögen insbesondere aufgrund ihrer bipolaren Störung und dem in manischen Phasen verschwenderischen Lebensstil selbst ausgegeben hat. Allfällige Vermischungen der Vermögen von Frau B.___ und dem Beschwerdeführer, die vor Validierung des Vorsorgeauftrags erfolgt sind, interessieren vorliegend nicht. Als der Beschwerdeführer am 18. November 2016 als Vorsorgebeauftragter eingesetzt wurde, war abgesehen von den Liegenschaften kaum mehr Vermögen vorhanden. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass B.___ im Altersund Pflegeheim nicht gut untergebracht wäre. Im Gegenteil wurde erläutert, dass das Pflegepersonal dort mehr Zeit für die Heimbewohner habe als hier in der Schweiz, wo die Bewohner teils wegen Personalmangels ruhiggestellt würden. Nach den glaubhaften Rückmeldungen des Beschwerdeführers, welcher B.___ alle zwei bis drei Monate im Pflegeheim in Istanbul besucht, darf davon ausgegangen werden, dass es ihr dort gut geht und sie gut betreut wird.

Nachdem es der ausdrückliche Wille von B.___ war, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personenund Vermögenssorge für sie übernehmen solle, darf in ihr Selbstbestimmungsrecht nicht leichthin eingegriffen werden. Problematisch ist jedoch, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit die Handlungen des Vorsorgebeauftragten nicht mehr selbst überwachen und kontrollieren kann. Da der Beschwerdeführer weder ein Eingangsinventar erstellt noch eine Buchhaltung geführt hat, ist auch für die Behörde nicht einsehbar, ob der Beschwerdeführer die Interessen von B.___ tatsächlich hinreichend gewahrt hat.

5.2 Gemäss Art. 365 ZGB hat der Beauftragte den Vorsorgeauftrag nach den Bestimmungen über den Auftrag auszuführen. Dabei ist er in Analogie zu Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220) dazu verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 365 ZGB N 12). Nach dem Gesetz ist für das Einschreiten der Behörde eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeberin die fehlende Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Interessen der Auftraggeberin nicht mehr gewahrt werden diese in Gefahr sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, a.a.O., Art. 368 ZGB N 2).

5.3 Da vorliegend mangels Inventar und Buchführung nicht nachvollzogen werden kann, ob die Interessen von B.___ ausreichend gewahrt wurden, kann eine Gefährdung ihrer Interessen zumindest nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausstand von rund CHF 4'000.00 an Heimkosten per Ende 2017, während der Beschwerdeführer bis November 2017 in ihrer Wohnung wohnte, ohne ihr Miete zu bezahlen, kann jedenfalls nicht im Interesse der Betroffenen liegen, auch wenn vorher ausgemacht war, dass der Beschwerdeführer kostenlos mit ihr zusammenwohnen könne. Nachdem der verschuldete Beschwerdeführer auch im Testament der betroffenen Person eingesetzt wurde, erscheint zumindest fraglich, ob nicht teils eine Kollision zwischen den Interessen von Frau B.___ und jenen des ihr nicht verwandten Vorsorgebeauftragten besteht.

5.4 Zur Anordnung der vorsorglichen Massnahme durfte sich die Vorinstanz mit einer bloss summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage begnügen. Da es sich um keinen besonders starken Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers handelt, sind an die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit auch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 ZGB N 8). Um die Interessen von B.___ sicherstellen zu können, aber auch um den Beschwerdeführer selbst vor einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage der potenziellen Erben zu schützen, war ein Einschreiten der Behörde erforderlich. Aufgrund der undurchsichtigen Vermögenslage mit hohen Schulden und diversen Liegenschaften erscheint es vorliegend sinnvoll, eine professionelle Beistandsperson zur Vermögenssorge einzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits anlässlich einer Anhörung vom 7. Januar 2015 auf ein Vorgehen mit Inventar und Rechnung aufmerksam gemacht worden und ihm geraten worden war, sich Informationen zur Absicherung einzuholen, er es aber bis anhin unterlassen hat, ein Inventar aufzunehmen eine Buchhaltung zu führen, kann heute nicht davon ausgegangen werden, dass eine Weisung zur Führung einer Buchhaltung ausreichen würde, um die Interessen von B.___ sicherstellen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Recht die Kompetenz zur Vermögenssorge von B.___ vorsorglich entzogen und diese Aufgabe einer professionellen Beistandsperson übertragen, zumindest solange die Verhältnisse nicht geklärt sind.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auch die Kosten für die Vertretung von B.___ enthalten. Rechtsanwalt Acemoglu hat am 12. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von 3.66 Stunden zu CHF 180.00, CHF 31.50 Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Insgesamt beantragt er eine Entschädigung von CHF 744.75, welche angemessen erscheint und durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche durch den Beschwerdeführer zu bezahlen sind, sind damit inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (inkl. Kosten für die Vertretung von B.___) zu bezahlen.

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Timur Acemoglu eine Entschädigung von CHF 744.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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