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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.152)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.152: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Oberamt Thal-Gäu die Bevorschussung der Alimente für ihren Sohn A.___. Nach mehreren Verzögerungen und fehlenden Unterlagen gewährte das Oberamt schliesslich ab November 2017 eine Bevorschussung von CHF 705.00 pro Monat. Dagegen erhob A.___ Beschwerde und forderte rückwirkend Alimentenbevorschussung ab Mai 2016. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren und die Beschwerdeführerin die nötigen Unterlagen verspätet einreichte. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Partei auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.152

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.152
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.152 vom 04.06.2018 (SO)
Datum:04.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Alimentenbevorschussung
Schlagwörter: Recht; Oberamt; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Urteil; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Beschwerde; Kindes; Lüthi; Verfahren; Sachbearbeiterin; Unterhaltsbeiträge; Steuerveranlagung; Rechtsanwalt; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ;Art. 131a ZGB ;Art. 171 ZGB ;Art. 176a ZGB ;Art. 290 ZGB ;Art. 293 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.152

Urteil vom 4. Juni 2018

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber, Vorsitz

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi, Bischof Stampfli Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Alimentenbevorschussung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 29. August 2016 (eingelangt am 23. September 2016) liess B.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) dem Oberamt Thal-Gäu (in der Folge Oberamt) ein Schreiben mit dem Titel «Alimentenbevorschussung» zukommen, in dem sie darum bat, die Alimente für ihren Sohn A.___ (in der Folge Beschwerdeführer), geb. am [ ] 2002, zu bevorschussen. Sie bezog sich auf die laufende Scheidung und den für das Verfahren verfügten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'020.00 (vgl. Urkunde 7). Gestützt darauf liess die damalige Sachbearbeiterin des Oberamtes der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zukommen und bat sie, diesen vollständig auszufüllen. Zu gegebener Zeit werde dann ein Termin bekannt gegeben zwecks persönlicher Vorsprache. Unter P.S. wurde vermerkt: «Laut Verfügung vom 20. Mai 2016 des Richteramtes Thal-Gäu, Balsthal, ist die präsidielle Hauptverhandlung auf Dienstag, 28. Juni 2016 angesetzt worden. Wurde ein neues Urteil erlassen, versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung?». Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin unterrichtete sie die damalige Sachbearbeiterin, dass der Fragebogen nicht mit den vollständigen Unterlagen eingereicht werden könne und vereinbarte mit ihr, dass die zwingend erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen nachgereicht würden, sobald die definitiven Steuerveranlagungen der Steuerjahre 2013, 2014 und 2016 vorlägen. Am 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin den verlangten Fragebogen und die Beilagen ein. In einem zusätzlichen Schreiben vom 27. Februar 2018 stellte sie dem Oberamt weitere Unterlagen zu und verlangte die Bevorschussung der Alimente ab Mai 2016. Am 29. März 2018 verfügte das Oberamt im Namen des Departements des Innern (DdI) die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für A.___ ab November 2017 im Umfang von CHF 705.00 pro Monat.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt D. Lüthi beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Oberamts Thal-Gäu vom 29. März 2018 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe rückwirkend per 29. Mai 2016 zu gewähren.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Oberamt Thal-Gäu zurückzuweisen.

4.    Es seien die Akten des Oberamts Thal-Gäu von Amtes wegen beizuziehen.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von lic. iur. David Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Alimentenbevorschussung seien erfüllt und auch gar nicht bestritten. Umstritten sei der Zeitpunkt des Beginns der rückwirkenden Bevorschussung. Entgegen der Meinung des Oberamts sei das Gesuch am 29. August 2016 gestellt worden. Gemäss Art. 95 Abs. 5 lit a Sozialgesetz sei dies eindeutig der Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung. Dass die Beschwerdeführerin den Fragebogen nicht unmittelbar nach Erhalt eingereicht habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei regelmässig in Kontakt mit dem Oberamt gewesen. Wenn den Beschwerdeführern nun ein Nachteil erwachse, stelle dies widersprüchliches Verhalten und einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Um eine eigene Verschuldung zu vermeiden und weil sie die Beschwerdeführerin - wegen ihrer Arbeitsstelle in einem sensiblen Bereich auf einen eigenen guten Leumund angewiesen sei, sei sie auf die Alimentenbevorschussung angewiesen. Grosszügigerweise hätten die Grosseltern mütterlicherseits einige der anfallenden Kosten übernommen. Der erläuternde Bericht des Bundesamtes für Justiz zur künftigen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen sei hinzuzuziehen. Der Beginn des Anspruches dürfe nicht vom Vorliegen sämtlicher Unterlagen abhängig gemacht werden. Dies müsse erst recht gelten, wenn die verlangten Unterlagen (Steuererklärungen) gar nicht beschafft werden könnten, da sie gar noch nicht vorlägen.

3. Das Oberamt Thal-Gäu nahm namens des DdI mit Schreiben vom 26. April 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Anspruchsgrenze von CHF 44'000.00 steuerbarem Einkommen könne nur überprüft werden, wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegt würden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei umgehend bearbeitet worden. Allerdings sei der bewusste Fragebogen mit den Beilagen erst am 11. Januar, resp. 27. Februar 2018 eingereicht worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei es dem Oberamt überhaupt erst möglich gewesen, den Anspruch zu überprüfen. Aufgrund der fehlenden Unterlagen sei eine Nichteintretensverfügung im September 2016 nicht angezeigt gewesen. Denn es seien dem Oberamt keinerlei Unterlagen über die finanzielle Situation, wie z.B. Lohnabrechnungen eingereicht worden. Die Mitwirkungspflicht gemäss § 17 Sozialgesetz sei nicht wahrgenommen worden. Dass mit der damaligen Sachbearbeiterin vereinbart worden sei, die zwingend erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen nachzureichen, sobald die definitiven Steuerveranlagungen 2013, 2014 sowie 2016 vorliegen würden, sei eine Schutzbehauptung und treffe gemäss Bestätigung vom 24. April 2018 nicht zu. Es lägen diesbezüglich beim Oberamt keinerlei Akteneinträge vor.

4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 hat der Vertreter der Beschwerdeführer seine Kostennote eingereicht.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). B.___ als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes A.___, der die Unterhaltsbeiträge und deren Bevorschussung zustehen, ist wie ihr Sohn durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Institute der Alimentenhilfe (Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe) sind sowohl im Scheidungsrecht als auch im Kindesunterhaltsrecht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 582). Erfüllt der Vater die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; vgl. Art. 131a Abs. 1 ZGB für den nachehelichen Unterhalt). Der am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Art. 176a ZGB stellt klar, dass die Alimentenhilfe für Beiträge, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB) zugesprochen wurden, ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Darin wird ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung sowie im Kindesrecht verwiesen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 584).

3.1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG). Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich vertraglich festgesetzt ist nicht festgestellt werden konnte (§ 95 Abs. 4 SG). Die §§ 96 und 97 SG regeln die Anspruchsgrenze, die sich nach dem jährlichen steuerbaren Einkommen richtet und den Umfang des Vorschusses, der sich in der maximalen Höhe an der minimalen und maximalen Höhe der Waisenrente nach AHV-Gesetz orientiert.

3.2 Nach § 98 SG, der das Verfahren regelt, hat die gesuchstellende Person glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe einzubringen sind. Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt (Absatz 2) und die Bevorschussungsund Inkassostelle gemäss § 79 Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) ist dies namens des Departements des Innern (DdI) das Oberamt überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung allenfalls auf (Absatz 3).

4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Alimentenbevorschussung nur ausgerichtet wird, wenn ein entsprechendes Gesuch beim örtlich zuständigen Oberamt eingereicht wird. Erst dieses ermöglicht der Bewilligungsbehörde, die gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, also ob das Gesuch entsprechend vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt, unterschrieben und mit den nötigen Unterlagen versehen ist. Die Beschwerdeführerin hat dem Oberamt am 23. September 2016 einen Brief vom 29. August 2016 zukommen lassen und um Alimentenbevorschussung gebeten. Beigelegt hatte sie die Eheschutzverfügung vom 20. Mai 2016 als Unterhaltstitel und eine Mahnung an den Schuldner vom 29. August 2016. Von Gesuch im Sinne von § 98 Abs. 2 SG kann keine Rede sein. Das Oberamt hat denn die Beschwerdeführerin auch umgehend aufgefordert, den Fragebogen für neue Fälle auszufüllen und zurückzuschicken und damit unmissverständlich klargemacht, dass ein Begehren (und damit ein Gesuch) erst erfasst und bearbeitet würde, wenn der Fragebogen eingereicht würde. Die Beschwerdeführerin wurde sogar noch darauf aufmerksam gemacht, dass der eingereichte Unterhaltstitel vermutlich nicht mehr aktuell sei, da mittlerweile (am 28. Juni 2016) wohl die präsidielle Hauptverhandlung stattgefunden habe. Der Fragebogen wurde dann von der Beschwerdeführerin aber effektiv erst am 11. Januar 2018 eingereicht, das Gesuch folglich erst zu diesem Zeitpunkt gestellt. Hinzu kommt, dass im 5-seitigen Fragebogen zahlreiche Fragen zu den persönlichen Verhältnissen zu beantworten sind und die definitive Steuerveranlagung nur als eine von fünf zwingend einzureichenden Unterlagen genannt ist. Dass der Anspruchstitel (in der Regel das Urteil mit Rechtskraftbescheinigung) die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate weit wichtiger sind, ist offensichtlich. Die definitiven Steuerveranlagungen liegen ja bekanntermassen und in der Regel erst im Folgejahr vor. Dass die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, sie habe das Gesuch am 29. August, resp. am 23. September 2016 eingereicht, ist nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist im Lichte der zu liefernden Angaben und Unterlagen schlicht undenkbar, dass das Oberamt, resp. die zuständige Sachbearbeiterin mit der Beschwerdeführerin vereinbart hätte, dass die zwingend erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen nachgereicht werden, sobald die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2013, 2014 und 2016 vorliegen würden. Entsprechend wird dies denn auch von der mittlerweile pensionierten Sachbearbeiterin bestritten (vgl. entsprechende Bestätigung). Zumindest den Fragebogen hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres und umgehend retournieren können. Es wäre im Gegenteil krass stossend und würde die Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtsgleichheit verletzen, wenn nun der Beschwerdeführerin rückwirkend über die vorgesehenen drei Monate hinaus die Alimente bevorschusst würden, nachdem sie den Fragebogen erst nach über 14 Monaten retourniert hat. Dass sie sich in dieser Zeit hätte verschulden müssen sonst wie finanzielle Probleme gehabt hätte, ist ebenfalls nur behauptet und nicht belegt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte B.___ als Unterliegende gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) und Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Praxisgemäss werden aber in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (recte: Alimentenbevorschussung [Anmerkung eingefügt in publiziertem Urteil]) keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt. Nach § 76 VRG kann eine Partei, die nicht über die notwendigen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Es wäre aber auch abzuweisen, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos wäre, denn bei einem monatlichen zivilprozessualen Existenzminimum von CHF 3'746.00 ([CHF] 1950 Grundbeträge, 390 20%-Zuschlag, 383 Hypothekarzins, 500 Nebenkosten, 448 KVG-Prämien, 155 Berufsunkosten, 100 Kommunikation, 320 Steuern) und einem Einkommen von CHF 4'714.00 verbleibt ein Überschuss von rund CHF 1'000.00, mit dem der Vertreter innert nützlicher Frist bezahlt werden kann. Zudem ist auch die Vermögenslosigkeit fraglich, beträgt doch der Verkehrswert der Liegenschaft gemäss Angaben der Beschwerdeführerin CHF 700'000.00 und diese ist (nur) mit einer Hypothek von CHF 345'000.00 belastet. Die Frage, ob der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte überhaupt notwendig war (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 VRG), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung muss demzufolge ebenfalls abgewiesen werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt D. Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4.    Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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