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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2017.486)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.486: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 25. Juli 2018 entschieden, dass der ehemalige Privatbeistand A.___ einen Betrag von CHF 5'103.65 an das Klientenvermögen zurückzahlen muss. Die Kosten des Verfahrens vor Gericht belaufen sich auf CHF 1'000.00, wovon A.___ einen Anteil von CHF 900.00 tragen muss. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, da die Entschädigung des Beistands auf CHF 2'496.35 festgesetzt wurde. Die Beschwerde wurde im Übrigen abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.486

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.486
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.486 vom 25.07.2018 (SO)
Datum:25.07.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Prüfung Bericht und Rechnung
Schlagwörter: Rechnung; Entschädigung; Mandat; Person; Mandats; Beistand; Beleg; Belege; Privatbeistand; Vermögens; Bericht; Konto; Ausgleichskasse; Revision; Solothurn; Mandatsträger; Verwaltung; Vermögensverwaltung; Aufwand; Schwester; Beschwerde; Region; Entscheid; Recht; Sozialen; Dienste
Rechtsnorm: Art. 404 ZGB ;Art. 410 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 416 ZGB ;
Referenz BGE:116 II 399;
Kommentar:
Thomas Geiser, Reusser, Basler Erwachsenenschutz, Art. 410 ZGB ZG, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.486

Urteil vom 25. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. B.___ vertreten durch C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Prüfung Bericht und Rechnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Beschluss vom 26. April 2010 errichtete die Sozialbehörde Oberer Leberberg für B.___ (geb. 1943) eine Beistandschaft mit den Aufgaben, das Einkommen sowie das Vermögen zu verwalten und ihr in den finanziellen und persönlichen Belangen behilflich zu sein. Als Beistand wurde der Bruder der Betroffenen, A.___, eingesetzt.

2. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. September 2015 wurde die Massnahme ins neue Recht überführt und der Beistand in seinem Amt belassen.

3. Mit Entscheid der KESB vom 22. Dezember 2016 wurde A.___ per 31. Dezember 2016 aus seinem Amt entlassen und eine professionelle Mandatsträgerin eingesetzt.

4. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg der KESB die revidierte Berichtsund Rechnungsablage des bisherigen Privatbeistandes, A.___, für die gesamte Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ein. Gemäss Revisionsbericht vom 14. Januar 2017 der Revisionsstelle [...] Treuhand AG seien für sämtliche Buchungen keine Rechnungsbelege vorhanden. Aufgrund der fehlenden Belege sei nicht gewährleistet, dass die erfolgten Ausgaben stets für die verbeiständete Person erfolgt seien. Ebenfalls seien keine Passiven ausgewiesen. Dem Revisionsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Krankheitskosten von der Krankenkasse nicht rückerstattet und bei der Ausgleichskasse nicht geltend gemacht worden seien. Im Weiteren wurde von der Revisionsstelle die Feststellung gemacht, dass die Auszahlung der Rentenleistungen bis August 2012 auf ein auf die verbeiständete Person lautendes Konto erfolgt sei und ab September 2012 dann auf ein auf den Beistand lautendes Konto umgeleitet worden sei. Von dort seien die Rentenleistungen dann auf das Konto der verbeiständeten Person weiterüberwiesen worden. Mangels Beleg habe die Revisionsstelle nicht überprüfen können, wie sich die Rente zusammensetze. Unter Ziffer 3 der Revisionsbemerkungen wurden diverse Finanztransaktionen zwischen dem Konto des bisherigen Privatbeistandes und dem Konto der verbeiständeten Person aufgeführt, welche für die Revisionsstelle nicht nachvollziehbar gewesen seien. In diesem Zusammenhang stellte die Revisionsstelle fest, dass der bisherige Privatbeistand bereits eigenmächtig eine Entschädigung für die Mandatsführung aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezogen habe in der Höhe von CHF 7'600.00. Gemäss Berechnung der Revisionsstelle würde dem Privatbeistand für die betreffende Rechnungsperiode ein Entschädigungsanspruch von CHF 3'804.50 zustehen.

5. Die KESB forderte A.___ in der Folge am 6. Februar 2017 auf, diverse Fragen zu beantworten und Belege nachzureichen. Bei Nichtbefolgung Feststellen von Unregelmässigkeiten Verstössen in der Vermögensverwaltung drohte sie eine Ersatzvornahme auf Kosten von A.___ an.

6. Nachdem keine Reaktion von A.___ erfolgt war, erteilte die KESB den Sozialen Diensten Oberer Leberberg den Auftrag, den Kontoeingang der Einnahmen, die Rückforderung der Krankenkassen-Leistungen sowie die Passiven zu überprüfen.

7. Mit mehreren Berichten teilten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg in der Folge mit, es sei jeweils die volle Versicherungsleistung auf das Konto der verbeiständeten Person überwiesen worden und diese weise gemäss Betreibungsregisterauszug keine Schulden auf. Der ehemalige Beistand habe in der fraglichen Periode nicht sämtliche Rückforderungsansprüche aus den angefallenen Krankheitskosten bei der Krankenkasse geltend gemacht. Die Sache sei bereits an die neue Beiständin weitergeleitet worden zur Prüfung der nachträglichen Einforderung der bislang nicht geltend gemachten Krankheitskosten. Die Sozialen Dienste wiesen für ihre Abklärungsarbeiten einen Aufwand von 8,5 Stunden à CHF 100.00 aus.

8. Am 12. Oktober 2017 fällte die KESB folgenden Entscheid:

3.1   Der periodische Rechenschaftsbericht mit Rechnung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Zeitspanne vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 wird nicht genehmigt. Dem ehemaligen Privatbeistand wird keine Entlastung erteilt.

3.2   Die Entschädigung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Führung des Mandates in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 wird auf CHF 1'902.25 festgesetzt. Der ehemalige Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00 bezogen. Der ehemalige Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem Klientenvermögen das Guthaben von CHF 5'697.25 bis spätestens am 20.11.2017 zurückzuerstatten.

3.3   Die Kosten in der Höhe von CHF 500.00 für die Ersatzvornahme gemäss Kammerentscheid der KESB Region Solothurn vom 02.03.2017 durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden dem ehemaligen Beistand, A.___, zur Bezahlung auferlegt. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg haben die Kosten direkt in Rechnung zu stellen.

3.4   Die neue Beiständin wird damit beauftragt, den Eingang der Rückzahlung des ehemaligen Privatbeistandes in Höhe von CHF 5'697.25 zu prüfen und falls notwendig einzutreiben.

3.5   Die Gebühren, festgesetzt auf CHF 600.00, werden der verbeiständeten Person auferlegt und werden mit separater Post in Rechnung gestellt.

9. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2017, welche am 29. Dezember 2017 verbessert wurde, gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.   Der Rechenschaftsbericht für die Zeitspanne vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 ist zu genehmigen und A.___ die Entlastung zu erteilen.

2.   Der angemessene Bezug des Privatbeistandes ist zu genehmigen (gem. Richtlinien KESB [3.2] CHF 1'800.- bis 2'400.-, gem. Richtlinien des vorher zuständigen Vormundschaftsamtes CHF 4'500.-).

3.   Für die ausserordentlichen Aufwendungen durch die Rekurse bei der AHV und durch die erfolgreiche Beschwerde beim Versicherungsgericht ist A.___ eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

4.   Die Fahrspesen Zug-[...] sind A.___ mit CHF 1'982.- zu genehmigen (Durchschn. 1-2 Fahrten / Mt. = 2'832 KM / Jahr à CHF 0.70 = CHF 1'982.-).

5.   Die Kosten gem. 3.3 in der Höhe von CHF 500.- für die Ersatzvornahme zu Lasten A.___ sind abzulehnen.

6.   Die Rückzahlung gem. 3.4 zu Lasten A.___ in der Höhe von CHF 5'697.25 ist abzulehnen.

7.   Die Gebühren und Kosten zu Lasten A.___ sind abzulehnen.

8.   Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.- ist A.___ auf folg. Kto. zurückzuerstatten: IBAN: [...] / [...]bank, lautend auf A.___.

9.   B.___ ist wegen Überforderung durch amtliche Korrespondenz zu verschonen.

Er habe seine behinderte Schwester bereits seit 1972 betreut, anfänglich noch zusammen mit der Mutter und in deren Namen und dann alleine. Bereits im Jahr 2006 habe der Bereichsleiter der Stiftung [...], welche seine Schwester in einem Wohnheim betreut habe, ihn abzusetzen versucht. Die Bereichsleiterin des Sozialamts in [...] habe ihn dann aber um Weiterführung des Mandats ersucht. Am 8. Oktober 2012 habe die Sozialbehörde Oberer Leberberg seinen Bericht für die Periode bis 31. Dezember 2011 als wertvolle Arbeit dargestellt und genehmigt, und ihn für die nächste Amtsperiode im Amt bestätigt. Nach der Pensionierung der Bereichsleiterin des Sozialamts in [...] sei seine unveränderte Betreuung plötzlich anders bewertet worden. Gegen eine Rückzahlungsforderung der AHV im Betrag von CHF 38'831.00 sei er mit grossem Aufwand vor Versicherungsgericht erfolgreich vorgegangen. Den Rechenschaftsbericht bis 31.12.2015 habe er mit denselben Unterlagen und Belegen gemäss Bericht vom 31.12.2011 eingereicht. Die Krankheitskosten habe er immer gleich behandelt, was nun durch die KESB erstmals beanstandet werde. Ohne entsprechende Beanstandungen habe er bisher für eine Änderung keine Veranlassung gehabt. Die Einforderung der Krankheitskosten sei von der Kontrollstelle weder verlangt, erwähnt, noch beanstandet worden.

10. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2018 beantragte die neue Beiständin von B.___, C.___, die Abweisung der Beschwerde, da die Mandatsführung des vorherigen Beistandes gemäss Rechnungsprüfung der KESB Mängel aufgewiesen habe.

11. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 beantragte die KESB ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die festgesetzte Entschädigung entspreche dem üblichen Ansatz gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Ein Mehraufwand und Spesen wären zu begründen und belegen, was der Beschwerdeführer auch nach entsprechender Aufforderung nicht getan habe. Die völlig ungenügende Rechnungsablage, die anschliessende fehlende Mitwirkungsund Kooperationsbereitschaft und die Unregelmässigkeiten in der Einkommensund Vermögensverwaltung hätten vorliegend eine zusätzliche Kürzung im Umfang von 50 % gerechtfertigt.

Die Ersatzvornahme sei durch die völlig unzureichende Rechnungsablage des Beschwerdeführers, welche die notwendige Revision und Prüfung teilweise verunmöglicht habe, verursacht worden. Die Auferlegung der dadurch entstandenen Kosten sei ihm vorgängig angedroht worden.

Es sei ausführlich begründet worden, weshalb der Bericht und die Rechnung nicht genehmigungsfähig seien. Der Beschwerdeführer sei durch die Sozialen Dienste unzählige Male aufgefordert worden, seiner Rechenschaftspflicht nachzukommen. Er habe den Bericht und die Rechnung erst rund ein Jahr nach der ersten Mahnung, nämlich am 19. April 2016 eingereicht. Grund für die Nichtgenehmigung sei aber nicht die Verspätung, sondern die unvollständige Rechnungsführung und die festgestellten Unregelmässigkeiten in der Einkommensund Vermögensverwaltung.

Die KESB habe ihre Prüfungsfunktion pflichtgemäss vorzunehmen, unabhängig davon, wie die damalige Vormundschaftsbehörde ihre Aufsichtsfunktion ausgeübt habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

12. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Belege zur Beurteilung seiner Spesen und seines Aufwandes ein. Die Belege bestehen insbesondere in den Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsgericht. Zudem reichte er Belege ein, nach welchen die Rechnungsablage in der letzten Berichtsperiode als richtig befunden worden sei. Der Wechsel der Konten für die Auszahlung der Rentenleistungen sei nur deshalb erfolgt, weil es Probleme bei der Auszahlung gegeben habe und das Geld wieder an die Ausgleichskasse zurückgegangen sei. Er habe dann schnellstmöglich ein akzeptiertes Konto angeben müssen, woraufhin er die Renten auf sein eigenes Konto habe auszahlen lassen und dann weitergeleitet habe. Er garantiere, dass er jeden einzelnen Franken auf das Konto von B.___ weitergeleitet habe. Das Steuerdomizil von B.___ sei bis 2007 in Zug gewesen. Er sei danach von der Bereichsleiterin in [...] gebeten worden, die Beistandschaft weiterzuführen. Aufgrund der grossen Distanz sei eine angemessene Entschädigung Voraussetzung gewesen. Wie dem Revisionsprotokoll zu entnehmen sei, sei mit CHF 1'800.00 nur ein bescheidener Spesenanteil und noch keine Betreuung vergütet. Die Basis für normale Aufwendungen sei das Merkblatt der Stadt Zug vom Februar 2006 zuzüglich z.B. Fahrspesen von Zug nach [...] einbis zweimal pro Monat.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB).

2.2 Die kantonale Gesetzgebung enthält genaue Anweisungen an den Beistand, wie er insbesondere in der Einkommensund Vermögensverwaltung vorzugehen hat. Nach § 116 EG ZGB hat der Mandatsträger über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen (Abs. 1). Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen Rechnung (Abs. 2). Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen (Abs. 3). Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben (Abs. 4). Die Rechnung ist im Doppel auszufertigen (Abs. 5). Die Rechnung mit sämtlichen Belegen ist vom Mandatsträger für die Dauer der Mandatsführung im Original aufzubewahren; die KESB darf die Unterlagen jederzeit herausverlangen (§ 117 Abs. 1 EG ZGB).

2.3 Ausgangspunkte der Rechnungsablagen des Beistands bilden das Inventar bzw. die in der letzten Periode genehmigte Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im Rechenschaftsbericht hat der Beistand Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder und er hat Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben (Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2).

Aufgabe der KESB ist es, den Beistand generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die Kassarechnung anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern sie nur teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11).

2.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Pflichten als Vertretungsbeistand seiner Schwester offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Er reichte die Beistandschaftsrechnung nicht nur erst rund ein Jahr verspätet und nach diversen Aufforderungen ein, sondern diese ist mangelhaft und weist Unregelmässigkeiten auf. Wie die Vorinstanz bereits gemäss dem Revisionsprotokoll der [...] Treuhand AG festgehalten hatte, wurden der Rechnung auch nach entsprechender Aufforderung zur Nachreichung keine Belege beigelegt, weshalb nicht geprüft werden kann, ob sämtliche Ausgaben nur die verbeiständete Person betroffen haben. Das Fehlen von Belegen widerspricht klar der Vorgabe von § 116 Abs. 3 EG ZGB. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen der Ausgleichskasse ab September 2012 zuerst auf sein Konto auszahlen und von dort auf das Konto seiner Schwester weiterleiten liess. Zwar konnte inzwischen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die vollen Beträge an seine Schwester weitergeleitet hat, und er hat sein Vorgehen nachvollziehbar mit Überweisungsproblemen aufgrund der unterschiedlichen Namensangaben erklären können, doch entspricht solches Vorgehen nicht buchhalterischen Standards, erschwert die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einkommensund Vermögensverwaltung und ist schlicht nicht zulässig. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die Probleme mit den unterschiedlichen Namen aus dem Weg zu schaffen und die Zahlungen innert kurzer Frist wieder auf das Konto der verbeiständeten Person überweisen zu lassen, statt die Auszahlung während Jahren über sein eigenes Konto laufen zu lassen. Da der Beschwerdeführer auch zu den Auszahlungen der Ausgleichskasse keine Belege eingereicht hat, konnte die Vorinstanz diesbezüglich ihrer Überprüfungspflicht nur durch erhöhten Abklärungsaufwand nachkommen. Weiter liegt zudem ein klarer Mangel in der Mandatsführung vor, indem der Beschwerdeführer nicht sämtliche Rückerstattungen von Krankheitskosten bei der Krankenkasse verlangt und auch Krankheitskosten bei der Ausgleichskasse nicht geltend gemacht hat. Der verbeiständeten Person sind dadurch Gelder entgangen. Der Beschwerdeführer hat auch die Aufforderung der KESB vom 6. Februar 2017 zur Nachreichung von Belegen und Beantwortung von Fragen unbeantwortet gelassen.

Es liegen zurzeit keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer in böser Absicht gehandelt hätte. Dies wird ihm auch nicht vorgeworfen. Es ist aber klar so, dass der Beschwerdeführer das Mandat unvorsichtig geführt hat und seinen Pflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er einen aufwändigen Rechtsstreit für seine Schwester geführt und auch vor Versicherungsgericht gewonnen hat, und sie damit vor der Rückzahlung von CHF 38'831.00 bewahrt hat, und dass seine Rechnungsablage für die Jahre 2010 und 2011 für richtig befunden wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegende Rechnungslegung insbesondere aufgrund der fehlenden Belege unvollständig ist und damit nicht umfassend überprüft werden kann, und dass durch die fehlende Geltendmachung von Krankheitskosten bei Versicherungen Fehler in der Mandatsführung begangen wurden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der nicht eingereichten Belege können auch Finanztransaktionen zwischen den Konten des Beschwerdeführers und denen der verbeiständeten Person nicht nachvollzogen und allfällige Verstösse gegen die Vermögensverwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden. Die Rechnung wurde durch die Vorinstanz zu Recht nicht genehmigt und dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit, mangels Belegen, die Entlastung nicht erteilt.

3.1 Gemäss Art. 415 Abs. 1 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig eine Berichtigung verlangen, wenn sie die Rechnung nicht genehmigen kann. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Abs. 3). Das kantonale Recht hält diesbezüglich unter § 118 Abs. 1 EG ZGB fest: Wenn der Mandatsträger die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit einreicht, hat ihm die KESB eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bleibt die Nachfrist unbenutzt, so darf die KESB dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen (Abs. 2).

3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Februar 2017 unter Zustellung des Revisionsberichts an den Beschwerdeführer unter anderem Folgendes verfügt:

3.3   Der bisherige Privatbeistand, A.___, wird aufgefordert, der KESB Region Solothurn bis spätestens am 22.02.2017 nachfolgend aufgeführte Fragen zu beantworten bzw. Erläuterungen zu liefern und die nachfolgend aufgeführten Belege einzureichen:

3.3.1      Weshalb wurde die Auszahlung der Rentenleistungen der Ausgleichskasse ab September 2012 auf das Konto von A.___ umgeleitet? In diesem Zusammenhang ist auch die Verfügung der Ausgleichskasse vorzulegen, aus welcher die Höhe der Rentenleistungen hervorgeht.

3.3.2      Wurde betreffend der Krankheitskosten der Rückforderungsanspruch bei der Krankenkasse und bei der Ausgleichskasse geltend gemacht? Falls ja, sind die entsprechenden Belege dafür vorzulegen. Falls nein, ist zu begründen, weshalb die Rückforderungsansprüche nicht geltend gemacht wurden.

3.3.3      A.___ hat Angaben zu den Passiven unter Vorlage der nötigen Rechnungsbelege zu machen.

3.3.4      A.___ hat der KESB Region Solothurn sämtliche Rechnungsbelege im Original vorzulegen.

3.3.5      A.___ hat seine Erläuterung und Begründung zu den in Ziffer 3 der Revisionsbemerkungen aufgeführten Finanztransaktionen zwischen bisheriger Beistandsperson und der verbeiständeten Person abzugeben; dies unter Vorlage der nötigen Belege.

3.3.6      Weshalb wurde bereits eigenmächtig eine Mandatsträgerentschädigung aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezogen? Wie begründen Sie die Höhe der Entschädigung?

3.4   Der bisherige Privatbeistand, A.___, wird darauf hingewiesen, dass sich die KESB Region Solothurn für den Fall, dass die in Ziffer 3.3 hievor angeforderten Antworten, Erläuterungen und Belege nicht formgerecht und vollständig innert der angesetzten Frist eingereicht werden sollten, vorbehält, eine Drittperson damit zu beauftragen und A.___ als fehlbaren Mandatsträger die daraus entstehenden Kosten aufzuerlegen. Dasselbe gilt auch für den Fall, falls in der Vermögensverwaltung Unregelmässigkeiten Verstösse gegen die gesetzliche Vermögensverwaltungsund verwahrungsbestimmungen festgestellt werden und die Vermögensverwaltung in der Folge von einer spezialisierten Fachstelle überprüft werden muss.

Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf diese Aufforderung, weshalb die KESB den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zu Recht mit Entscheid vom 2. März 2016 (korrekt wäre: 2017) folgenden Auftrag erteilte (Ziff. 3.1):

a)     Die Verfügung der Ausgleichskasse anzufordern, aus welcher die Höhe der Versicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 hervorgeht und gestützt darauf zu prüfen, ob jeweils die volle Versicherungsleistung vom Konto des bisherigen Beistandes auf das Konto der verbeiständeten Person weitergeleitet wurde.

b)     Zu klären, ob betreffend der Krankheitskosten für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 der Rückforderungsanspruch bei der Krankenkasse und bei der Ausgleichskasse geltend gemacht wurde.

c)      Die Passiven in der Periode vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 zu klären, falls möglich.

d)     Der KESB Region Solothurn bis am 20.04.2017 einen kurzen Bericht zu den Abklärungen gemäss Ziffer a bis c hievor einzureichen.

e)     Der KESB Region Solothurn zusammen mit dem Bericht den Aufwand für die erfolgte Abklärung auszuweisen, dies unter Berücksichtigung des geltenden Berufstarifes.

Zudem wurde unter Ziffer 3.2 entschieden, die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Ziffer 3.1 hievor würden dem ehemaligen Beistand, A.___, auferlegt werden. Es ist fraglich, ob die Auferlegung der Kosten für die Ersatzvornahme an den Beschwerdeführer heute überhaupt noch angefochten werden kann, ob darüber aufgrund dieses Entscheids vom 2. März 2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde und nur noch die Höhe der Kosten bestritten werden kann. Jedenfalls erfolgte die Kostenauferlegung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und nach vorgängiger Androhung korrekt und ist nicht zu beanstanden.

Die Sozialen Dienste bestellten in der Folge die Verfügungen der Ausgleichskasse und kontrollierte für die gesamte 4-jährige Berichtsperiode, ob die vollständigen Beträge auf das Konto von B.___ überwiesen wurden. Auch holten sie bei der Ausgleichskasse Erkundigungen ein, ob während der Berichtsperiode die Rückerstattung von Krankheitsoder Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen erfolgt sei. Weiter holten die Sozialen Dienste einen Betreibungsregisterauszug von B.___ ein und klärten mit der Krankenkasse ab, ob für sämtliche Arztrechnungen die Rückforderung bei der Krankenkasse verlangt wurde. Um zu erkennen, ob sämtliche Rechnungen der Krankenkasse eingereicht wurden, musste zudem der Auszug der Krankenkasse mit den Kontiauszügen und der Buchhaltung verglichen werden. Die Sozialen Dienste machten dazu einen Aufwand von total 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 100.00 gemäss § 88 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) geltend. Die Vorinstanz reduzierte den Aufwand auf fünf Stunden und auferlegte dem Beschwerdeführer entsprechend Kosten von CHF 500.00. Dieser Aufwand ist sicher nicht zu hoch und wurde dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, zu Recht auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die ihm zugesprochene Mandatsträgerentschädigung von CHF 1'902.25 für die 4-jährige Rechnungsperiode und die Rückerstattungsverpflichtung für den Betrag von CHF 5'697.25 (richtig wäre CHF 5'697.75), nachdem er bereits eigenmächtig CHF 7'600.00 für sich bezogen hatte. Der zugesprochene Betrag wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer nach der altrechtlichen Regelung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 5 % der Einnahmen zugesprochen wurden und für die folgenden beiden Jahre nach der neurechtlichen Regelung je CHF 1'200.00, ergebend CHF 3'804.50. Diese Entschädigung wurde durch die Vorinstanz um 50 % gekürzt mit der Begründung, die völlig ungenügende Rechnungsablage und die damit verbundene fehlende Mitwirkungsund Kooperationsbereitschaft hätten eine ordentliche Revision und abschliessende Prüfung verunmöglicht. Zudem werde bei Familienangehörigen praxisgemäss davon ausgegangen, dass sie die Leistung grundsätzlich unentgeltlich erbringen würden.

4.1 Als erstes ist festzuhalten, dass sich die Gesetzeslage nicht erst per 1. Januar 2014, sondern bereits ein Jahr zuvor, per 1. Januar 2013, geändert hat. Bis dahin betrug die Entschädigung 5 % der eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse (vgl. aArt. 416 ZGB i.V.m. a§ 143 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss einem Kreisschreiben des damaligen Amts für Gemeinden und soziale Sicherheit vom 28. Februar 2004 sind Bestandteil des Brutto-Vermögensertrages Arbeitslohn, Kinderzulagen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Erwerbsausfallentschädigungen, AHV/IVund andere Renten, Mietund Pachterträge, Unterhaltsbeiträge und Bruttozinsen.

Gemäss Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung zur AHV-/IV-Rente der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2012 betrug der Bruttovermögensertrag von B.___ im Jahr 2012 CHF 13'927.00 (CHF 13'920.00 aus AHV/IV sowie CHF 7.00 für Zinsen aus Sparguthaben). Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen sind nicht anrechenbar. 5 % von CHF 13'927.00 ergibt für das Jahr 2012 eine Entschädigung von CHF 696.35.

4.2 Ab 1. Januar 2013 gilt nun die Regelung von Art. 404 ZGB. Demnach wird die Entschädigung durch die Erwachsenenschutzbehörde festgesetzt, welche insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Gemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 von § 88 GT) pro Jahr für die Einkommensund Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

In der Praxis wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen» durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden Kanton Solothurn erlassen. Das Verwaltungsgericht ist an diese Richtlinien, bei welchen es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, nicht gebunden. Es weicht aber nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde ab. Nicht anwendbar für das im Kanton Solothurn geführte Verfahren sind die vom Beschwerdeführer angerufenen Richtlinien der Stadt Zug.

Gemäss Ziffer 3.1 der solothurnischen Richtlinien beträgt die Entschädigung für private Beistände für Mandate mit Einkommensund Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr CHF 1'800.00 und in den Folgejahren je CHF 1'200.00. Für den Beschwerdeführer ergibt sich somit für die Berichtsjahre 2013-2015 eine Entschädigung von CHF 3'600.00, für die gesamte Rechnungsperiode von 2012-2015 eine von CHF 4'269.35.

4.3 Die Vorinstanz hat diese Summe um 50 % gekürzt. Es ist zu prüfen, ob dies zulässig war.

4.3.1 Die altrechtliche Regelung nach aArt. 416 ZGB i.V.m. a§ 143 EG ZGB enthält einzig Spielraum nach oben. Sie enthält keine Regelung, wonach von einer Entschädigung von 5 % der Brutto-Vermögenserträgnisse nach unten abgewichen werden könnte. Für das Jahr 2012 ist deshalb die Entschädigung bei CHF 696.35 zu belassen.

4.3.2 Für die weiteren drei Jahre hat die Entschädigung nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundes «angemessen» zu sein, und es sind der Aufwand und die Komplexität der Aufgabe zu berücksichtigen (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Der Begriff «angemessen» erlaubt aber auch, einer Nahbeziehung zwischen Beistand und verbeiständeter Person Rechnung zu tragen (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18). Nach den kantonalen Regeln liegt die Entschädigung für die Einkommensund Vermögensverwaltung zwischen CHF 300.00 und CHF 3'000.00 pro Jahr (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 Abs. 1 GT). Auch die Richtlinien sehen Sonderregelungen in begründeten Fällen vor.

Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Näheverhältnis zwischen dem Beistand und der verbeiständeten Person als Geschwister zu beachten, wonach keine Entschädigung für die persönliche Betreuung geschuldet ist, sondern diese aufgrund des familiären Verhältnisses vorausgesetzt werden darf.

Einem Schreiben der Stiftung [...] vom 15. März 2016 an die KESB ist zu entnehmen, dass bis ca. Ende 2005 die Mutter von B.___ offizielle Bezugsperson für das Wohnheim gewesen sei. Ca. ab dem Jahr 2004 habe der Bruder, A.___, die Erledigung der administrativen Angelegenheiten übernommen und nach dem Tod der Mutter im März 2007 habe er auch die Rolle der Bezugsperson übernommen, anfänglich ohne offizielles Mandat. Die Zusammenarbeit mit A.___ sei von Anfang an wenig erfreulich gewesen und habe sich im Verlauf der Jahre zusehends verschlechtert. Nachdem B.___ fast 40 Jahre lang im Wohnheim der Stiftung [...] gewohnt habe, habe ihr Bruder den Vertrag per Ende Juli 2015 gekündigt und seine Schwester ins Altersund Pflegeheim [...] verlegt. Man sei sich nicht sicher, ob dieser Wechsel den Interessen und Wünschen von B.___ entsprochen habe. Davor seien die Monatsrechnungen ständig Grund für Differenzen gewesen, und A.___ habe immer wieder, vermutlich aus finanziellen Gründen, gegen die Wünsche seiner Schwester entschieden auf entsprechende Schreiben gar nicht erst reagiert. Letztlich sei auch die Schlussrechnung nicht vollständig beglichen worden. Man hege Zweifel, ob das Geschäftsgebaren von A.___ im Sinn und Interesse seiner Schwester sei.

Wie zudem bereits unter Erwägung 2.4 festgestellt wurde, war die Rechnungsablage des Beschwerdeführers unvollständig und es wurden auch Fehler in der Mandatsführung begangen. Mangels Einreichung von Belegen und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte die Rechnungslegung nicht vollständig überprüft werden. Aufgrund der mangelhaften Mandatsführung ist es nicht zu beanstanden, dass die Entschädigung, welche für eine ordentlich geführte Einkommensund Vermögensverwaltung üblicherweise ausgerichtet wird, im Fall des Beschwerdeführers für die Mandatsführung in den Jahren 2013 bis 2015 um 50 % reduziert wurde. Somit ergibt sich für die Mandatsführung in den Jahren 2012 bis 2015 eine Entschädigung von CHF 696.35 + 1/2 x (3 x CHF 1'200.00) = CHF 2'496.35.

4.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Entschädigung für seine ausserordentlichen Aufwendungen im Verfahren vor der Ausgleichskasse und dem Versicherungsgericht, welche dazu geführt haben, dass seine Schwester einen Betrag von CHF 38'831.00 nicht an die Ausgleichskasse zurückbezahlen musste. Zwar könnte gemäss Ziffer 4.1 der zitierten Richtlinien ausserordentlicher Aufwand nach Absprache mit der zuständigen Sozialregion zum Ansatz von CHF 25.00/Std. zusätzlich entschädigt werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Aufforderung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017, die Höhe der bezogenen Entschädigung zu begründen, nicht nachgekommen. Es wäre ihm dort oblegen, seinen Aufwand zu begründen und zu belegen. Nachdem er dies auch nach Aufforderung der Vorinstanz nicht getan hat, ist sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für ausserordentliche Aufwendungen als neues Begehren zu behandeln, auf welches gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht eingetreten werden kann.

4.5 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Entschädigung seiner Fahrspesen. Bei 1 bis 2 Fahrten zwischen Zug und [...] pro Monat ergäben sich 2'832 km, welche zu CHF 0.70, insgesamt mit CHF 1'982.00 zu entschädigen seien.

§ 88 Abs. 2 GT sieht eine Entschädigung für ausgewiesene und notwendige Auslagen vor. Im vorliegenden Fall sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrspesen jedoch aufgrund der familiären Geschwister-Beziehung zwischen ihm und der verbeiständeten Person nicht zu entschädigen. Wie bereits unter Erwägung 4.3.2 erwähnt, kann die persönliche Betreuung seiner Schwester vom Beschwerdeführer erwartet werden, und die Fahrkosten für die Besuche bei ihr können ihr nicht in Rechnung gestellt werden.

4.6 Somit ist die Entschädigung des Beschwerdeführers insgesamt auf CHF 2'496.35 festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Betrag von CHF 7'600.00 als Entschädigung aus dem Vermögen seiner Schwester bezogen, weshalb er zur Rückerstattung des zuviel bezogenen Betrags von CHF 5'103.65 verpflichtet ist. Die durch die KESB gesetzte Frist zur Rückerstattung ist inzwischen abgelaufen. Auf das Ansetzen einer neuen Frist ist zu verzichten. Die Rückerstattung ist per sofort geschuldet.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober 2017 ist wie folgt abzuändern: Die Entschädigung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Führung des Mandates in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 wird auf CHF 2'496.35 festgesetzt. Der ehemalige Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00 bezogen. Der ehemalige Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem Klientenvermögen das Guthaben von CHF 5103.65 zurückzuerstatten. Der Betrag in Ziffer 3.4 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober 2017 ist auf CHF 5103.65 abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Der Beschwerdeführer hat somit im Umfang von CHF 593.60 obsiegt, ist mit seiner Beschwerde jedoch grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, ihm einen Anteil von CHF 900.00 an den Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober 2017 wird wie folgt geändert:

3.2 Die Entschädigung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Führung des Mandates in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 wird auf CHF 2'496.35 festgesetzt. Der ehemalige Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00 bezogen. Der ehemalige Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem Klientenvermögen das Guthaben von CHF 5103.65 zurückzuerstatten.

3.4 Die neue Beiständin wird damit beauftragt, den Eingang der Rückzahlung des ehemaligen Privatbeistandes in der Höhe von CHF 5103.65 zu prüfen und falls notwendig einzutreiben.

2.      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.      A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 900.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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