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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2017.482)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.482: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall vom 6. August 2018 entschieden, dass die Staatskanzlei die Kosten für ein Gutachten in Höhe von CHF 8'550.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hatte ursprünglich CHF 4'000.00 als Vorschuss bezahlt. Die Entscheidung wurde teilweise zugunsten des Beschwerdeführers getroffen, der nun CHF 300.00 der Verfahrenskosten tragen muss. Die Staatskanzlei muss dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'863.20 zahlen. Die Präsidentin des Gerichts ist Scherrer Reber, der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 1'500.00.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.482

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.482
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.482 vom 06.08.2018 (SO)
Datum:06.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenverlegung
Schlagwörter: Gutachter; Gutachten; Kostenvorschuss; Staatskanzlei; Verfahren; Recht; Parteien; Vorschuss; Verfahrens; Verwaltungs; Ergänzungsfragen; Auftrag; Beweise; Fragen; Verfügung; Gutachtens; Akten; Verwaltungsgericht; Rechnung; Stunden; Gutachters; Behörde; Entscheid; Gericht; Rechtsanwalt; Solothurn
Rechtsnorm: Art. 102 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 183 ZPO ;Art. 184 ZPO ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:140 I 99;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.482

Urteil vom 6. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatskanzlei Legistik und Justiz,

2. Solothurner Spitäler AG, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kostenverlegung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 22. März 2013 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die Solothurner Spitäler AG (SoH) ein Schadenersatzbegehren stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich vom 16. Dezember 2011 bis 23. März 2012 im Rahmen ihrer Demenzerkrankung auf der Gerontopsychiatrischen Abteilung der Psychiatrischen Dienste Solothurn befunden. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass die Patientin während ihres Aufenthalts in verschiedener Hinsicht unter Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht behandelt worden sei. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten vom 21. März 2013 von Dr. [...] ins Recht. Die SoH und ihre Haftpflichtversicherung wiesen die Forderung zurück.

2. Mit Eingabe vom 21. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Rosenthaler, an die Staatskanzlei, Legistik und Justiz (in der Folge Staatskanzlei) und verlangte die Bezahlung von CHF 130'922.30, zuzüglich 5 % Zins seit 30. März 2012 aus Schaden und Genugtuung. Der Schaden bestehe aus den Todesfallkosten von CHF 13'952.60, den Kosten für seine psychotherapeutische Behandlung von CHF 19500.00, den vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 12'969.70 und den Kosten für das Privatgutachten von CHF 4'500.00. Mehrforderungen wurden vorbehalten, zudem wurde eine Genugtuung von CHF 80'000.00 geltend gemacht.

3. Nach Einholung eines Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 beim Beschwerdeführer (am 25. Januar 2016) und nachdem sich die Parteien zum Gutachter und zu den vorgesehenen Fragen hatten äussern können (am 31. Mai 2016), gab die Staatskanzlei am 9. August 2016 bei Dr. med. [...] ein Gutachten in Auftrag, welches dieser, nach einer Fristerstreckung, am 31. März 2017 erstattete. Das Gutachten wurde den Parteien am 4. Mai 2017 für Ergänzungsfragen und Bemerkungen zugestellt. Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen und Bemerkungen ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Ergänzungsfragen und weitere Beweismassnahmen abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen.

4. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies die Staatskanzlei das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ab soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 15'396.50 dem Beschwerdeführer (Ziffer 2). Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus der Entscheidgebühr nach Gebührentarif von CHF 2'500.00, den Gutachterkosten von CHF 12'846.50 und den Auslagen für Porti und Kopien von CHF 50.00. Davon wurde der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 in Abzug gebracht und der Rest von CHF 11'396.50 dem Beschwerdeführer sogleich in Rechnung gestellt.

5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Simon Rosenthal, mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei Ziffer 2 im Dispositiv der Verfügung der Staatskanzlei vom 28. November 2017 aufzuheben und die vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Verfahrenskosten auf maximal CHF 6550.00 festzusetzen.

2.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3.    Unter o/e-Kostenfolge

Zur Begründung führte er aus, gegen den negativen Hauptentscheid könne er sich aus finanziellen Gründen nicht wehren, hingegen wehre er sich, dass ihm die vollen Gutachterkosten von CHF 12'846.50 auferlegt würden, obwohl diesbezüglich zu keiner Zeit eine Vorinformation, eine Kostenschätzung ein Kostenvoranschlag erfolgt sei. Er habe auf die Kostenschätzung von CHF 4'000.00 vertraut und sei nun über die tatsächliche Höhe bestürzt. Zu erwähnen sei, dass die Rechnung der Universität Bern über die entstandenen Gutachterkosten dem Beschwerdeführer bisher nicht vorgelegt worden sei. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2018 beantragt er unter Ziffer 2 eventualiter neu, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine am 15. August 2016 gestellten Zusatzfragen seien am 16. Oktober 2016 ohne Begründung abgewiesen worden und am 28. November 2017 habe er völlig überrascht zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Kosten des Gutachtens den von ihm für die Beweisführung geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 um 212 Prozent überschritten hätten! Auf Nachfrage habe sich ergeben, dass der Gutachter 47 Stunden à CHF 260.00 zuzüglich 8.75 Stunden à CHF 68.00 (Administration) verrechnet habe. Eine Detaillierung des Aufwands fehle. Ein Vorschuss für Beweismassnahmen habe sich an den mutmasslichen Kosten zu orientieren. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der verlangte Kostenvorschuss die Kosten des durchzuführenden Gutachtens decken würde oder, falls der Vorschuss nicht reichen sollte, rechtzeitig eine Mitteilung erfolgen würde, so dass er in Kenntnis der mutmasslichen Kostenfolge über die Durchführung von weiteren Beweismassnahmen entscheiden könnte. Teil eines fairen Verfahrens sei auch die Kostentransparenz. Unverständlich sei auch, wie die Staatskanzlei dazu komme, ohne jegliche Kostenabsprachen ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Soweit ersichtlich sei nicht einmal der Stundenansatz vereinbart worden. Im Sinne der Fairness hätte die Staatskanzlei jedenfalls Transparenz in Bezug auf die Kosten herstellen müssen. Falls die Kosten völlig unbestimmbar gewesen wären, hätte sie mindestens einen entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen. In Ermangelung eines solchen Hinweises habe er davon ausgehen dürfen, dass der erhobene Vorschuss die letztlich anfallenden Kosten im Wesentlichen decken würde. Gegen eine Abweichung von 10 Prozent, ähnlich wie im Werkvertragsrecht, wäre nichts einzuwenden. Eine Abweichung von 212 Prozent sei hingegen inakzeptabel. Das Verhalten der Staatskanzlei verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem habe er selber keine Möglichkeit, gegen die Rechnung zu protestieren, da er gar nicht Vertragspartei sei. Generell hätte die Behörde vorab mit der Gutachterstelle abzuklären, wie hoch die mutmasslichen Kosten ausfallen. Ausserdem wäre ein Kostendach zu vereinbaren, bei dessen Erreichen der Gutachter wieder mit der auftragsgebenden Behörde Rücksprache nehmen müsste, welche dann zusätzliche Vorschüsse anordnen könnte. Im vorliegenden Fall sei offenbar gar nichts vereinbart worden. Wenn er gewusst hätte, dass Kosten von über CHF 12'000.00 zu erwarten wären, hätte er auf dieses zusätzliche Gutachten verzichtet. Die Staatskanzlei habe vorliegend den Anschein erweckt, dass der Vorschuss die mutmasslichen Kosten des Beweismittels decken würden. Für ihn sei der Eindruck entstanden, es hätten entsprechende Abklärungen stattgefunden bzw. es bestünden Vereinbarungen Tarife mit der Gutachterstelle. In diesem Vertrauen habe er sich für die Durchführung des Gutachtens entschieden und den verfügten Vorschuss geleistet. Er habe damit gerechnet, im Falle des Unterliegens maximal etwa CHF 4'000.00 Gutachterkosten tragen zu müssen. In diesem Vertrauen sei er zu schützen. Unabhängig davon scheine die Rechnung für die Erstellung des Gutachtens zu hoch. Es habe sich um ein reines Aktengutachten ohne Untersuchung der Patientin gehandelt. Die Fragen seien auf bloss drei Seiten beantwortet und nicht einlässlich begründet worden. Eventualiter sei die Gutachterstelle aufzufordern, ihren Aufwand zu detaillieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Fairness im Verfahren verletze. Er sei in seinem Vertrauen auf Gutachterkosten von CHF 4'000.00 zu schützen. Dazu komme die Entscheidgebühr und die Auslagen, so dass sich maximale Kosten von CHF 6'550.00 ergäben. Eventualiter seien die darüber liegenden Kosten aus Billigkeitsgründen in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen.

6. Die Staatskanzlei liess sich mit Eingabe vom 5. Februar 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Es sei nicht § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, sondern § 38 anwendbar. Dieser enthalte eine Kann-Vorschrift. Die Behörde sei nicht verpflichtet, überhaupt einen Vorschuss zu verlangen, geschweige denn einen solchen, der alle Kosten abdecke. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses erweise sich als faktische Schranke für den Zugang zum Gericht, weshalb dieser nicht zu grosszügig bemessen werden sollte. Mit dem Gutachter sei telefonisch ein Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart worden. Die Gesamtkosten seien sowohl für die Staatskanzlei als auch die Gutachter schwierig abzuschätzen, da der Arbeitsaufwand von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Es hätte kein Anlass bestanden, gegen die Rechnung zu protestieren. Angesichts des Umfangs der Akten von ca. 600 Seiten und des Gutachtens von 45 Seiten erscheine der geltend gemachte Aufwand plausibel. Der Beschwerdeführer sei von einem Rechtsanwalt, der die Rechtsgrundlagen habe kennen müssen, vertreten worden. Es wäre dessen Pflicht gewesen, seinen Klienten über das Kostenrisiko aufzuklären, nicht diejenige der Behörde. Der Rechtsanwalt hätte sich jederzeit über die zu erwartenden Kosten erkundigen bzw. einen Vorbehalt anbringen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Vorschuss im Wissen darum geleistet, dass zuerst noch ein Gutachter gefunden werden musste. Er habe also nicht davon ausgehen können, dass der Kostenvorschuss aufgrund einer Vereinbarung mit der Gutachterstelle festgelegt worden sei. Schliesslich komme eine Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe nicht zusehen müssen, «wie seine Ehefrau mit hohen Dosen von Psychopharmaka ruhiggestellt wurde». Die betagte Patientin habe an Demenz gelitten und sei medikamentös behandelt worden, damit die notwendigen pflegerischen Handlungen hätten durchgeführt und die Mitpatienten geschützt werden können. Die gesamte Behandlung sei gemäss Gutachten lege artis erfolgt.

7. Rechtsanwalt Thomas Fürst teilte mit Schreiben vom 6. Februar 2018 namens und im Auftrag der Solothurner Spitäler AG mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

8. Beide Parteien ergriffen die mit Verfügung vom 7. Februar 2018 eingeräumte Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht am 7. März 2018 ein Schreiben mit dem Titel «Persönliche Gedanken und Stellungnahme des betroffenen Ehemannes» zukommen, das nach entsprechender Einverständniserklärung seines Vertreters zu den Akten genommen wurde.

9. Die Beschwerde ist spruchreif und kann aufgrund der Akten ohne weitere Beweismassnahmen entschieden werden.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] und § 19ter Abs. 2 Spitalgesetz [SpiG, BGS 817.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Zudem hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, seine Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

3.1 Nach § 15 VRG sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, zur Feststellung des Sachverhalts Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, sowie Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen. Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden; wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert (§ 38 Abs. 1 VRG). Nebst anderen Beweismassnahmen, wie der Augenschein die Durchführung des Zeugenverhörs, richtet sich im Verwaltungsgerichtsverfahren auch der Sachverständigenbeweis sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 56 Abs. 1 VRG). Weitere (massgebende) kantonale Bestimmungen zum Beweisrecht und insbesondere zur Einholung eines Gutachtens gibt es keine.

3.2 Die Vorschriften zum Gutachten als Beweismittel finden sich in den Art. 183 ff der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Soweit im vorliegenden Fall von Belang, ist bloss festgehalten, dass die sachverständige Person Anspruch auf Entschädigung hat, der gerichtliche Entscheid darüber explizit mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 184 Abs. 3 ZPO) und die Kosten der Beweisführung Bestandteil der Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Entscheid der Staatskanzlei wurde vom Beschwerdeführer in der Sache akzeptiert. Strittig ist lediglich die hundertprozentige Kostenauflage, resp. die Höhe der dem Beschwerdeführer überwälzten Gutachterkosten.

3.3 Das Rechtsverhältnis zwischen der sachverständigen Person und dem Gericht, resp. dem Auftraggeber ist öffentlich-rechtlicher Natur und richtet sich nach den Art. 183 ff. ZPO. Subsidiär ist Auftragsrecht gemäss den Artikeln 394 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) anwendbar (Anette Dolge in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 33 zu Art. 183). Dabei obliegt es dem Auftraggeber, zusammen mit dem Gutachter die mutmasslichen Kosten abzuschätzen und nach Art. 102 ZPO einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Denn jede Partei hat die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlassten Kosten vorzuschiessen (Abs. 1), andernfalls die Beweiserhebung unterbleibt (Abs. 3). Bei den Kosten der Beweiserhebungen handelt es sich im Wesentlichen um Honorare von Gutachtern und Dolmetschern sowie um Zeugenentschädigungen. Die Höhe des Vorschusses ist nach den zu erwartenden Auslagen zu bemessen und die vorschussleistende Partei hat Anspruch darauf, zu erfahren, für welche Beweiserhebung sie welchen Kostenvorschuss zu leisten hat (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, a.a.O., N 4 zu Art. 102). Dabei versteht sich von selbst, dass in aller Regel schon aus Praktikabilitätsgründen für die gesamten Kosten der beantragten Beweiserhebung ein einziger Vorschuss verlangt wird. Da die mutmasslichen Kosten, gerade bei einem Gutachten, nicht immer präzise geschätzt werden können, kann es sein, dass die Schätzung sich im Verlaufe des Verfahrens als zu niedrig erweist. Dann kann und soll das Gericht den Vorschuss erhöhen, damit es in der Lage ist, die bei der Beweiserhebung tatsächlich anfallenden Kosten unmittelbar zu decken. Wegen dieser nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit braucht das Gericht bei der Anordnung des ersten Vorschusses nicht schon alle Eventualitäten einzubeziehen. Andererseits stösst die nachträgliche Erhöhung des Vorschusses erfahrungsgemäss bei den Parteien auf wenig Verständnis. Deshalb, aber auch im Interesse eines effizienten Prozessverlaufs, sollte der erste Kostenvorschuss auch nicht zu tief bemessen werden (Franz Hasenböhler: Das Beweisrecht der ZPO, Schulthess, Zürich Basel Genf 2015, N 3.84).

3.4 Selbst wenn es sich bei § 38 VRG um eine «Kann-Vorschrift» handelt und die ZPO nicht direkt Anwendung findet, ist die Information über die ungefähren Gutachterkosten doch Teil der Verfahrensfairness und durch den Gehörsanspruch in Art. 29 Abs. 2 BV geschützt: Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen und Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 45).

4. Im vorliegenden Fall liess der Beschwerdeführer bereits mit der ersten Eingabe bei der Staatskanzlei vom 21. März 2014 ein behördliches Gutachten beantragen (Beweissatz 17). Die Gegenpartei schloss sich diesem Beweisantrag in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2014 an. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde in Aussicht genommen, ein medizinisches Gutachten einzuholen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dafür einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Nach Eingang des Kostenvorschusses würden die Parteien eingeladen, sich zur Person des Gutachters und dem diesem vorzulegenden Fragenkatalog zu äussern (Aktenseite [AS] 573). Der Kostenvorschuss wurde am 22. Februar 2016 bezahlt und dem Beschwerdeführer am 14. April 2016 mitgeteilt, ein möglicher Gutachter habe abgesagt und zurzeit warte man auf die Antwort eines weiteren angefragten Gutachters. Sobald eine Zusage vorliege, würden die Parteien Gelegenheit erhalten, zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen (AS 575). Am 31. Mai 2016 wurde den Parteien dann mitgeteilt, es sei vorgesehen, Dr. med. [...] als Gutachter einzusetzen und ihm sieben (ausformulierte) Fragen zu stellen. Gleichzeitig wurde Frist gesetzt, um sich zur Person des Gutachters äussern zu können und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (AS 576). Mit Eingabe vom 4. August 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, Ausstandsoder Befangenheitsgründe würden keine geltend gemacht; gleichzeitig beantragte er neunzehn Ergänzungsfragen (AS 581 584). Am 9. August 2016 gab die Staatskanzlei das Gutachten schliesslich in Auftrag und bat den Gutachter zwölf Fragen zu beantworten. Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, soweit sie nicht in den Fragenkatalog Eingang gefunden hatten. Das Gutachten wurde wie erwähnt am 31. März 2017 erstattet. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zum Gutachten ein und stellte zwanzig detaillierte Ergänzungsfragen (AS 642 645), welche mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Oktober 2017 abgewiesen wurden (AS 646).

5. Nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und von Treu und Glauben, an den sich auch die Behörde in ihrem Tun zu halten hat, verläuft die Einholung eines Gutachtens in aller Regel wie folgt: Nachdem die Behörde auf Antrag von Amtes wegen entschieden hat, ein Gutachten einzuholen, formuliert sie die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen und sucht eine entsprechende Person. Dies geschieht in aller Regel telefonisch per Mail. Dabei werden die Modalitäten des Auftrags besprochen, insbesondere Art des Vorgehens, Umfang, Stundenansatz resp. Kosten und Termin. Erklärt sich ein Gutachter bereit, den Auftrag zu übernehmen, werden sein Name und die vorgesehenen Fragen den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Oft wird gleichzeitig, nachdem mit dem Gutachter die mutmasslichen Kosten festgelegt worden sind, Frist zur Bezahlung des entsprechenden Kostenvorschusses, unter Androhung der Nichtvornahme dieser Beweismassnahme, gesetzt. Gelegentlich werden zuerst die Ergänzungsfragen abgewartet und der erweiterte Fragenkatalog noch mit dem Experten besprochen, bevor der Kostenvorschuss eingeholt wird. Dabei versteht sich von selbst, dass dieser die gesamten Kosten des Gutachtens abdecken sollte. Wird der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt, gibt die Behörde das Gutachten definitiv in Auftrag. Oftmals wird dem Gutachter Frist gesetzt zumindest erwähnt, bis wann die Erstattung erwartet wird. Nach Eingang des Gutachtens wird dieses den Parteien zur Kenntnis und für allfällige Ergänzungsfragen Bemerkungen zugestellt. Aus diesem Grund stellen viele Gutachter vorerst noch nicht Rechnung, da möglicherweise noch Ergänzungsfragen zu beantworten sind. Sind umfangreiche Zusatzfragen zu beantworten und erweist sich deshalb die vorläufige Kostenschätzung als überholt, kann es auch vorkommen, dass ein weiterer Kostenvorschuss eingeholt wird. Mit Bezahlung der Rechnung durch die den Auftrag gebende Behörde findet dann der Vorgang des Einholens eines Gutachtens seinen Abschluss (siehe E. 3.3 und 3.4 hievor).

6. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass im vorliegenden Fall die Staatskanzlei diese Grundsätze verletzt hat, indem sie den Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verlangt hat, bevor überhaupt ein Gutachter gefunden war. Es kann sich demnach nur um eine eigene Schätzung der Kosten handeln, die, wie sich im Nachhinein zeigte, viel zu tief lag. Es wäre an ihr gelegen, ihre Schätzung mit dem Experten zu besprechen und allenfalls zu korrigieren. Immerhin hat sie mit ihm den Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart und konnte daher selbst berechnen, dass mit dem verlangten Kostenvorschuss ca. 15 Stunden Expertentätigkeit abgegolten werden konnten. Dass dies nicht ausreichen würde, war angesichts des Aktenumfangs und des bisherigen Verfahrensverlaufs (mit einer Beschwerde betreffend Akteneinsicht an das Verwaltungsgericht und einem vorliegenden Privatgutachten) absehbar. Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass die Kosten für das Gutachten in etwa im Bereich von CHF 4'000.00 liegen würden, da ihm nie etwas Anderes mitgeteilt wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt grundsätzlich begründet.

7. Da der Entscheid nur im Kostenpunkt angefochten wurde, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Staatskanzlei nicht, sondern die Kosten sind ermessensweise neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragt, diese auf maximal CHF 6'550.00 (mit CHF 4'000.00 für das Gutachten) festzusetzen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, denn auch für den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer musste klar sein, dass der vor Festlegung des Gutachters verlangte Vorschuss kaum ausreichen würde, auch wenn ihm der vereinbarte Stundenansatz nicht bekannt war. Zudem hat er zweimal eine grosse Anzahl detaillierter und umfangreicher Ergänzungsfragen gestellt (siehe oben unter II. 3.) und musste deshalb davon ausgehen, dass diese, falls sie (auch nur teilweise) bewilligt würden, das Gutachten verteuern würden. Das Privatgutachten kostete ihn CHF 4'500.00. Er musste daher damit rechnen, dass die Kosten für das behördliche Gutachten mindestens gleich hoch, resp. eben mit den gestellten Ergänzungsfragen deutlich höher ausfallen würden. Ermessensweise sind deshalb die durch den Beschwerdeführer zu übernehmenden Kosten für das Gutachten auf CHF 6'000.00 (150 % des verlangten Kostenvorschusses) festzusetzen, womit sich gesamte durch den Beschwerdeführer zu tragende Verfahrenskosten von CHF 8'550.00 ergeben. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November 2017 lautet deshalb neu: «Der Gesuchsteller hat Verfahrenskosten von CHF 8'550.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'550.00 wird dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt.»

8. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Beschwerdeführer obsiegt damit zu rund vier Fünftel. Er hat deshalb einen Fünftel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00, ausmachend CHF 300.00, zu tragen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Rest von CHF 700.00 ist ihm zurückzuzahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 sind vom Kanton Solothurn zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 hat Rechtsanwalt Rosenthaler eine Parteientschädigung von CHF 1'863.20 (basierend auf 6 Stunden à CHF 280.00, Auslagen von CHF 50.00 und MWST) geltend gemacht. Danach erfolgte noch die Eingabe vom 15. Februar 2018 und der Kurzbrief vom 12. März 2018. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung wie beantragt festzusetzen, dies dürfte in etwa vier Fünfteln einer vollen Parteientschädigung entsprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Staatskanzlei vom 28. November 2017 lautet neu: Der Gesuchsteller hat Verfahrenskosten von CHF 8'550.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'550.00 wird dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht betragen CHF 1'500.00. Davon haben A.___ einen Fünftel, ausmachend CHF 300.00 und der Kanton Solothurn vier Fünftel, ausmachend CHF 1'200.00 zu bezahlen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'863.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



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