Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.473: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht behandelt eine Beschwerde eines Mannes namens A.___ gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und einen Beistand namens B.___. A.___ fordert die Aufhebung der Beistandschaft und die Wiedererteilung der Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen. Der Beistand wird beschuldigt, seine Befugnisse zu überschreiten und keine angemessene Betreuung zu gewährleisten. Das Gericht weist die Beschwerde ab und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es werden keine Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Richterin: Scherrer Reber
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.473 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beistandschaft |
Schlagwörter: | Recht; Beistand; Beschwerde; Verfahren; Beistands; Verfügung; Beistandschaft; Entscheid; Antrag; Verwaltung; Vorinstanz; Renteneinkommen; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Rechtsanwalt; Verfügungsmacht; Rechtspflege; Verhältnisse; Massnahme; Krankenkassenprämie; Rückstellung; Stellung; Mietzins; Stellungnahme; Rechtsbegehren; ürde |
Rechtsnorm: | Art. 406 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___ (geb. 1950, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in der Zeit vom 15. Februar 2016 bis 14. März 2017 insgesamt drei Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen geführt. Nachdem die ersten zwei Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen worden waren, errichtete die KESB im dritten Verfahren mit Entscheid vom 14. März 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Beistand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2017 mangels hinreichender Begründung nicht ein und führte aus, die Beschwerde wäre aufgrund des von der Vorinstanz geschilderten Sachverhalts ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
2. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 reichte Rechtsanwalt Boris Banga namens des Beschwerdeführers bei der KESB eine Beschwerde gegen den Beistand ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Superprovisorisch sei zu verfügen, dass die zwangsweise Umleitung sämtlicher Post an den Beschwerdegegner aufzuheben ist.
2. Es sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.
3. Eventualiter sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beträge für den Mietzins und für die Krankenkassenprämien die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.
4. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, bei all seinen Handlungen und Unterlassungen die Interessen des Betroffenen im Sinne insbesondere von Art. 406 ZGB zu beachten.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen unter Vorbehalt der Bestimmungen über die integrale unentgeltliche Rechtspflege.
Sinngemäss wurde geltend gemacht, der Beistand habe sich geweigert, gegenüber dem Rechtsvertreter Rechenschaft abzulegen. Zudem habe er sämtliche Post des Beschwerdeführers zu sich umgeleitet, was in unzulässiger Weise die Privatsphäre des Beschwerdeführers verletze. Das Vorgehen des Beistands widerspreche sämtlichen Grundsätzen über die Führung einer Beistandschaft. Er verweigere gar telefonische Kontakte, spreche Hausverbote aus und veranlasse polizeiliche Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer. Auch bezahle der Beistand alte und ungerechtfertigte Rechnungen, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu konsultieren. Das Vorgehen des Beistands verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und sei nicht zielführend. Der Beistand habe zudem bis heute kein Inventar eingereicht.
3. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 behandelte die KESB die Beschwerde im Sinn eines Antrags um Anpassung bzw. Aufhebung der Beistandschaft. Sie wies den superprovisorischen Antrag um Aufhebung der zwangsweisen Umleitung sämtlicher Post sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Auf die Anträge auf Wiedererteilung des Verfügungsrechts über das Renteneinkommen (Anträge 2 und 3) und auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wurde nicht eingetreten. Der Beistand wurde ersucht, bis zum 20. November 2017 eine Stellungnahme einzureichen. Zur Begründung wurde angegeben, die Verhältnisse hätten sich nicht geändert und dies werde auch nicht geltend gemacht, weshalb auf den Antrag um Anpassung bzw. Aufhebung der Massnahme nicht einzutreten sei. Bezüglich den Vorwürfen gegen den Beistand wurde ausgeführt, dieser sei gegenüber der KESB, aber nicht gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechenschaftspflichtig. Die Vorwürfe würden näher abgeklärt. (Das Verfahren blieb diesbezüglich hängig.) Zur Abweisung des Antrags um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ausgeführt, die Rechtsbegehren 2 und 3 seien aussichtslos, bezüglich Rechtsbegehren 1 und 4 sei keine anwaltliche Vertretung notwendig.
4. Das Verfahren gegen den Beistand wurde mit verfahrensleitender Verfügung der KESB vom 19. Dezember 2017 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sistiert.
5. Gegen den Entscheid der KESB vom 24. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Der angefochtene Entscheid der 1. Kammer der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 24. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien folgende Anträge gutzuheissen:
Verfahrensantrag:
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, verbunden mit der Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Hauptanträge:
1. Superprovisorisch sei zu verfügen, dass die zwangsweise Umleitung sämtlicher Post an den Beschwerdegegner 2 aufzuheben ist.
2. Es sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.
3. Eventualiter sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beiträge für den Mietzins und für die Krankenkassenprämien die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.
4. Subeventualiter: die Sache sei an die Beschwerdegegnerin 1 zum Entscheid über Rechtsbegehren Ziffern 1. bis 3. zurückzuweisen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen unter Vorbehalt der Bestimmungen über die integrale unentgeltliche Rechtspflege.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
6. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wurde auf den Antrag um superprovisorische Postumleitung nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist von 10 Tagen gegen vorsorgliche Massnahmen nicht eingehalten wurde.
7. Der Beistand verwies mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 auf seine Stellungnahme vom 6. November 2017 an die KESB und fügte an, seit dem 1. Dezember 2017 bezahle er nur noch die Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers. Für die definitive Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung bilde er zudem eine kleine Rückstellung von CHF 140.00. Den Restbetrag von CHF 1'450.00 überweise er monatlich an den Beschwerdeführer. Dieser sei damit nicht einverstanden und verlange auch die Überweisung der Rückstellungen. Die Schuldenzunahme vor Errichtung der Beistandschaft habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, Rückstellungen zu bilden.
8. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 beantragte die KESB, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
9. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer unter anderem vorbringen, auch wenn über den superprovisorischen Antrag wegen Verspätung nicht entschieden werden könne, sei materiell über den Antrag um Aufhebung der Umleitung sämtlicher Post zu entscheiden.
II.
1.1 Bereits mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wurde auf den Antrag um superprovisorische Postumleitung (bzw. die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags um superprovisorische Postumleitung) wegen Ablaufs der 10-tägigen Beschwerdefrist gegen vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten. Materiell hat die Vorinstanz gar noch nicht abschliessend über den Antrag entschieden und den Beistand zur Stellungnahme aufgefordert. Da diesbezüglich noch kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, kann auf diesen Antrag auch inhaltlich nicht eingetreten werden.
1.2 Im Übrigen ist die Beschwerde fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Entscheid vom 14. März 2017 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet mit den Aufgabenbereichen, ihn beim Erledigen seiner administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie ihn beim Erledigen seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei innerhalb von zwei Jahren zu vier Exmissionen gekommen und die fünfte stehe bevor. Trotz der glaubhaften Bekundung, fortan die Mietzinse zu überweisen einen Dauerauftrag einzurichten, sei ihm dies auch nach Eingehen eines neuen Mietverhältnisses per 1. Juni 2016 in den letzten acht Monaten nicht gelungen.
Gemäss dem durch den eingesetzten Beistand am 11. September 2017 eingereichten Eingangsinventar liegt kein Vermögen vor, aber Verlustscheine im Umfang von CHF 425'494.15.
Die Beistandschaft ist rechtskräftig angeordnet. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf die Begehren, wonach dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wiederzuerteilen sei, nicht ein mit der Begründung, die Verhältnisse hätten sich nicht geändert.
2.2.1 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, ihm werde bloss vorgehalten, dass er wegen ausstehender Mietzinse mehrmals habe exmittiert werden müssen. Sonst aber könne er selber für sich sorgen und sein Geld einteilen. Trotzdem sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und B.___ zum Beistand ernannt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich am 12. Juli 2017 an den Rechtsvertreter gewendet, der ihn bereits seit zwei Jahren vertreten habe, ohne dass eine Massnahme angeordnet worden sei, und ihn um Hilfe gebeten, weil der Beistand ihn wie ein kleines Kind behandle und ihm nicht nur in finanzieller Hinsicht keinerlei Freiraum gewähre. Beim Beistand seien am 14. August 2017 Unterlagen verlangt worden. Als er aber nach mehrmaligem Nachfragen nicht reagiert habe, habe Beschwerde eingereicht werden müssen.
Es sei absolut unzulässig, dass der Beistand sämtliche Post an sich selbst umadressiert habe. Falsch sei zudem die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach das Recht auf Rechtsvertretung im Rahmen einer Beistandschaft gar nicht möglich sei. Es sei nicht nur klares Recht verletzt worden, sondern auch der Sachverhalt unrichtig ermittelt. Der Entscheid sei zudem unangemessen.
Es gebe keinen Grund, das gesamte Renteneinkommen der Verwaltung des Beistands zu überlassen. Es genüge, wenn dieser sich um die Zahlung der Miete und der Krankenkassenprämie kümmere und den restlichen Betrag frei dem Betroffenen überlasse.
2.2.2 Der Beistand verwies auf seine Stellungnahme an die KESB vom 6. November 2017, worin er zu den Vorwürfen gegen ihn Stellung bezog und wies darauf hin, dass der Aufbau einer offenen und vertrauensvollen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihm quasi unmöglich sei. Er verwies auf diverse Aktennotizen, wonach der Beschwerdeführer immer wieder wüste Drohungen, Beschuldigungen und Beleidigungen gegen die Behörden und den Beistand ausstosse. Seit dem 1. Dezember 2017 bezahle er nur noch die Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers. Für die definitive Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung bilde er zudem eine kleine Rückstellung von CHF 140.00. Den Restbetrag von CHF 1'450.00 überweise er monatlich an den Beschwerdeführer. Dieser sei damit nicht einverstanden und verlange auch die Überweisung der Rückstellungen. Die Schuldenzunahme vor Errichtung der Beistandschaft habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, Rückstellungen zu bilden.
2.2.3 Die KESB führte aus, sie habe den Schwächezustand und den Schutzund Massnahmebedarf wiederholt und letztmals mit Entscheid vom 14. März 2017 geprüft. Die unterlassenen Mietzinszahlungen seien nicht der einzige Grund für die Errichtung der Beistandschaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch seinen anderen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe sein Einkommen für private Bedürfnisse verwendet. Eine Vernetzung mit einem Hilfsangebot auf freiwilliger Basis habe den Hilfsbedarf nicht abdecken können, weshalb die Errichtung einer Beistandschaft als geeignete und notwendige Massnahme eingestuft worden sei. Dem Beschwerdeführer verbleibe nach Abzug der notwendigen Zahlungsverpflichtungen bloss ein bescheidener Betrag für den Lebensunterhalt. Die Mandatsführung wäre vorliegend nicht möglich, wenn der Beistand nicht das gesamte Einkommen verwalten würde. Der KESB lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Situation seit der letzten Beurteilung geändert hätte. Dies sei auch nicht geltend gemacht worden.
2.2.4 In seiner abschliessenden Stellungnahme liess der Beschwerdeführer erneut geltend machen, die Exmissionen seien der einzige Grund für die Beistandschaft gewesen. Es treffe zu, dass er wegen einer Scheidung grosse Schulden habe anhäufen müssen und etwas aus der Bahn geworfen worden sei. Es handle sich aber vorwiegend um Steuerschulden. Die Krankenkassenprämien würden direkt durch die EL übernommen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe die Krankenkassenprämien nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer habe nicht die Prämien einer Hausratsund Haftpflichtversicherung nie bezahlt, sondern habe das ganze Leben lang nie eine solche Versicherung abgeschlossen. Eine solche Versicherung habe ihm der Beistand rechtswidrig aufs Auge gedrückt. Es sei bloss einmal vorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Stromrechnung nicht bezahlt habe. Es sei lächerlich, daraus auf eine Gefährdung in den Bereichen Gesundheit und Wohnen zu schliessen. Es sei auch nicht Aufgabe eines Beistandes, alte Gläubiger zu befriedigen, sondern eine Beistandschaft sollte dem Wohl der verbeiständeten Person dienen.
Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis seiner Finanzen und erhalte auch keine Bankauszüge zugeschickt. Er kenne weder seine Einnahmen noch Ausgaben. Er habe Hausverbot und könne bloss einmal wöchentlich mit dem Beistand telefonieren.
Die Vorinstanz verkenne, dass es keine Veränderung der Verhältnisse brauche, um eine Beschwerde gegen den Beistand an die Hand zu nehmen. Die Kontrolle der eingesetzten Mandatsträger müsse ernster genommen werden.
Es bestünden Parallelen zu früheren Versorgungsfällen, zu den Kindern der Landstrasse und zu den Verdingkindern. Dieses Verhalten könne auch Unerwünschtes provozieren. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Verfahren vor der KESB einen Herzinfarkt erlitten.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen gegen den Beistand geltend machen lässt, kann darauf nicht weiter eingegangen werden, da das diesbezügliche Verfahren noch vor der Vorinstanz hängig und noch nicht entschieden worden ist.
2.4 Bezüglich den Anträgen, dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wiederzuerteilen, gilt Folgendes: Eine Verfügung kann durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen Beweismittel vorliegen geltend gemacht werden (§ 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde abgeändert widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt die Rechtsnormen treffen (SOG 2000 Nr. 25).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vorbringen, die Verhältnisse hätten sich seit Anordnung der Beistandschaft wesentlich geändert, sodass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Es gibt deshalb keinen Grund, auf die rechtskräftig angeordnete Beistandschaft zurückzukommen und dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wiederzuerteilen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, dies zu tun. Die KESB ist auf diese Begehren zu Recht nicht eingetreten.
Was den Eventualantrag um Wiedererteilung der Verfügungsmacht über das Renteneinkommen bis auf den Mietzins und die Krankenkassenprämien anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beistand genau dies tut, und bloss eine kleine Rückstellung von monatlich CHF 140.00 für die definitive Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung bildet. Den restlichen Betrag von CHF 1'450.00 überweist er dem Beschwerdeführer jeweils (zumindest seit Begleichung der Umzugskosten) vollumfänglich.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, ihm sei für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu bewilligen. Dem gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, dieses Verfahren alleine zu führen. Er leide unter einer starken Sehbehinderung (Netzhautablösung), sei gehbehindert nach der Amputation des grossen Zehs und habe auch schon einen Herzinfarkt erlitten, an dessen Nachwirkungen er noch immer leide. Es werde in die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, ohne dass dieser angemessen überhaupt angehört worden sei. Die Vorinstanz behaupte, er könne sich mit «einfachen Worten wehren», doch weigerten sich der Beistand und das fallführende Behördenmitglied der KESB, auch nur mit ihm zu sprechen.
3.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG).
3.3 Da für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben wurden, wurde auf das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten.
3.4 Bezüglich den Rechtsbegehren um Wiedererteilung der Verfügungsmacht über das Renteneinkommen wurde der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auch dies ist zu Recht erfolgt, da offensichtlich keine veränderten Verhältnisse vorliegen geltend gemacht wurden, die es gerechtfertigt hätten, auf den Entscheid um Verbeiständung des Beschwerdeführers zurückzukommen.
3.5 Bezüglich den Beanstandungen gegen den Beistand machte die Vorinstanz geltend, es lägen keine tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten vor, die den Beistand eines Rechtsanwalts verlangten. Der Rechtsvertreter habe dazu auch keine Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer könne sich mit einfachen Worten selbst an die KESB wenden. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer würde beim Beistand und bei der KESB sehr wohl Gehör finden, wenn er einen gemässigten Ton anschlagen würde. Er hat es sich jeweils selbst zuzuschreiben, wenn ihm der Beistand das fallführenden Mitglied der KESB nach Beschimpfungen, Beleidigungen und Drohungen das Telefon auflegen. Um Beanstandungen gegen den Beistand zu deponieren, braucht es auch bei Vorliegen körperlicher Einschränkungen keinen Beistand durch einen Rechtsanwalt. Am 30. März 2017 war es dem Beschwerdeführer jedenfalls trotz Sehbehinderung möglich, eine handschriftliche Beschwerde zu verfassen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris Banga gestellt. Dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Vorinstanz hat über die Beanstandungen gegen den Beistand noch gar nicht materiell entschieden, weshalb dagegen keine Beschwerde geführt werden konnte. Bezüglich Abweisung des Superprovisoriums wurde die Beschwerdefrist verpasst. Und bezüglich Änderung Aufhebung der rechtskräftig angeordneten Beistandschaft könnte auf die Begehren nur eingetreten werden, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Solche wurden aber nicht einmal behauptet, weshalb die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war.
4.2 In Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris Banga wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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