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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2017.432)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.432: Verwaltungsgericht

Die Eltern A. und B. haben gemeinsame elterliche Sorge für ihren Sohn C. Nachdem der Kindsvater eine Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen beantragt hat, ordnete die KESB eine Beistandschaft an. Der Kindsvater hat gegen die Regelung der Besuchszeiten Beschwerde eingelegt, während die Kindsmutter eine Reduzierung der Besuchszeiten beantragt hat. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass ein begleitetes Besuchsrecht für den Kindsvater angeordnet wird, da konkrete Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung vorliegen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerden von A. und B. wurden abgewiesen, und der Kanton Solothurn trägt die Kosten. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts war Frau Scherrer Reber, die Gerichtsschreiberin war Frau Kaufmann.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.432

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.432
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.432 vom 12.01.2018 (SO)
Datum:12.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesschutzmassnahme
Schlagwörter: Kindsvater; Kindsmutter; Besuchsrecht; Abklärung; Recht; Kindes; Besuchsrechts; Entscheid; Beistand; Antrag; Eltern; Unterhalt; Vater; Besuche; Abklärungsbericht; Stunden; Verkehr; Verwaltungsgericht; Sorge; Unterhalts; Abklärungsperson; Kindesschutz; Aufgabe; Sozialregion; Beistandschaft
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 58 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Ingeborg Schwenzer, Heinrich, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 273 ZGB, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.432

Urteil vom 12. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___ vertreten durch Annette Wisler Albrecht,

Beschwerdeführer und Beschwerdegegner

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...] Juni 2015) ist der Sohn von B.___ und A.___, welche über die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.

2. Nach einer ersten Meldung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Januar 2016 und Abklärungen durch die zuständige Sozialregion bis im April 2017 war damals noch von Massnahmen abgesehen worden.

3. Am 13. September 2017 ging bei der KESB ein vom Kindsvater gestellter Antrag auf Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen ein. Der Kindsvater führte darin aus, er dürfe seinen Sohn nicht alleine sehen berühren. Die Kindsmutter sei immer dabei. Diese drohe, ihm das Kind wegzunehmen.

4. Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 24. Oktober 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) an. Der Mandatsperson [...] wurden folgende Aufgaben übertragen (Ziff. 3.1):

·       Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,

·       Regelung des Unterhalts im Sinne einer Beratung der Kindsmutter in Bezug auf die Erhebung einer Unterhaltsklage sowie allfälliger Antragstellung, sofern die Errichtung einer Prozessbeistandschaft notwendig sein sollte,

·       Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs, insbesondere Organisation, Regelung der Finanzierung (Aufzeigen der Kostenfolgen gegenüber dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und Einholen einer Kostengutsprache) und Umsetzung des gemäss Ziff. 3.3 verfügten begleiteten Besuchsrechts sowie Berichterstattung und Antragstellung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten.

Dem Kindsvater wurde das Recht erteilt, seinen Sohn C.___ jeden zweiten Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, mit Begleitung durch die Stiftung [ ] im Rahmen von begleiteten Besuchen zu besuchen. Spätestens bis 30. April 2018 sei durch die zuständige Beistandsperson Bericht zu erstatten und entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse Antrag zu stellen (Ziff. 3.3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.4).

5. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, A.___, am 6. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, er sei einverstanden mit der Beistandschaft, aber nicht mit der Regelung der Besuchszeiten. Er habe seinen Sohn bisher wöchentlich zweibis dreimal bei der Kindsmutter besucht. Auch wenn er ihn nicht richtig habe berühren dürfen und er ihn nicht «Papa» nennen dürfe, hätten sie eine Beziehung zueinander aufgebaut. Er wolle für seinen Sohn da sein können und könne dem nicht gerecht werden, wenn er ihn nur alle zwei Wochen sehen dürfe. Er fordere, dass er C.___ jeden Samstag sehen bzw. zu sich holen könne. Er sei bereit, zwei begleitete Treffen in der Stiftung [ ] durchzuführen, damit er beweisen könne, dass er mit C.___ umgehen könne. Danach wolle er ihn alleine zu sich holen können, damit er auch etwas mit seinem Sohn unternehmen könne. Er wolle ein besserer Vater für C.___ sein als sein Vater für ihn gewesen sei.

6. Die KESB beantragte mit Eingabe vom 13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme.

7. Die Beiständin verwies mit Eingabe vom 21. November 2017 insbesondere auf die Abklärungsberichte, worin aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers die Notwendigkeit von begleiteten Besuchen begründet sei. Nach dem 30. April 2018 sei allenfalls über eine Anpassung der Kindesschutzmassnahme zu befinden. Die festgelegte Besuchszeit von 14:00 bis 18:00 sei dem Kind in dem Alter nicht zuzumuten und berücksichtige auch dessen Schlafenszeiten nicht. Die Besuchszeiten sollten reduziert werden von 15:00 bis maximal 17:00 Uhr.

8. Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Am 23. November 2017 erhob auch die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Ziffer 3.1 des Entscheides vom 24.10.2017 sei dahingehend anzupassen, dass sich die Beistandschaft auf den 3. Punkt (Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs) beschränkt.

2.   In Ziffer 3.3 des genannten Entscheides sei die Zeitdauer des begleiteten Besuchsrechts auf 1 Stunde 30 Minuten zu beschränken.

3.   Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdeführerin verfüge über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und sei durchaus in der Lage, die Erziehung ihres Sohnes ohne Beistandsperson zu gewährleisten. Dies werde auch in den Abklärungsberichten bestätigt. Bezüglich Unterhalt habe die Beschwerdeführerin die unterzeichnende Anwältin inzwischen mit dem Einreichen einer Unterhaltsklage betraut. Es sei hingegen richtig, dass die Umsetzung des Besuchsrechts bisher schwierig gewesen sei, da der Kindsvater täglich ohne Vorankündigung in die Wohnung der Kindsmutter gekommen sei, um C.___ zu besuchen. Die Besuche seien selten harmonisch abgelaufen. In diesem Zusammenhang werde auf den Abklärungsbericht verwiesen. Aufgrund der vorliegenden Umstände werde ein begleitetes Besuchsrecht als zwingend erachtet; dies auch unter dem Aspekt, dass der Kindsvater wiederholt Drogen konsumiert habe und sich wegen Drogenhandels und anderen Delikten strafrechtlich habe verantworten müssen. Die Länge der festgesetzten Besuche sei in Anbetracht von C.___s Alter unverhältnismässig lang. 1 ½ Stunden würden als ausreichend betrachtet.

10. Mit Verfügung vom 24. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgewiesen.

11. Mit Entscheid vom 24. November 2017 änderte die KESB Ziffer 3.3 des angefochtenen Entscheids folgendermassen ab:

A.___ hat das Recht, seinen Sohn C.___ jeden zweiten Mittwoch von 09:00 bis 11:00 Uhr mit Begleitung durch das Chinderhuus [ ] im Rahmen von begleiteten Besuchen zu besuchen. Spätestens bis 30. April 2018 ist durch die zuständige Beistandsperson Bericht zu erstatten und entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse Antrag zu stellen.

Die Stiftung [ ] biete die Begleitung des Besuchsrechts nicht an und es habe keine Institution gefunden werden können, welche das begleitete Besuchsrecht entsprechend dem Entscheid umsetzen könne. Die Reduktion auf zwei Stunden entspreche der Empfehlung einer Fachperson des Chinderhuus.

12. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Kindsmutter.

13. Mit Eingabe vom 29. November 2017 beantragte die Kindsmutter die Abweisung der Beschwerde des Kindsvaters. Ein begleitetes Besuchsrecht sei dringend notwendig und verhältnismässig.

II.

1. Die Beschwerden sind fristund formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Sowohl A.___ als auch B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Dieses wurde mit Entscheid vom 24. November 2017 abgeändert. Der Entscheid vom 24. November 2017 wurde zwar nicht angefochten, doch gilt dieser als mitangefochten, da das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Frage des begleiteten Besuchsrechts bereits hängig war (vgl. Andrea Pfleiderer in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 58 VwVG N 46; August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 VwVG N 18).

3.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.

3.2 Mit Abklärungsbericht vom 26. April 2017 hatte der abklärende Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu noch empfohlen, es sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen, da es den Kindseltern gelungen sei, die Modalitäten des Besuchsrechts einvernehmlich festzulegen. Der Kindsvater besuche das Kind regelmässig in der Wohnung der Mutter, welche sich nie gegen den Kontakt gestellt habe.

Nach der Meldung des Kindsvaters vom 11. September 2017, wonach er seinen Sohn nicht alleine sehen ihn berühren dürfe, da die Kindsmutter immer dabei sei, wurde der Zweckverband um eine erneute Abklärung ersucht.

Die Kindsmutter machte am 25. September 2017 gegenüber der KESB Angaben, wonach sie früher zusammen mit dem Kindsvater bei dessen Familie gewohnt hätten. Sie sei vom Kindsvater bedroht, eingesperrt, geschubst und manchmal auch angespuckt worden. Letzteres sei auch gegenüber C.___ geschehen. Als sie es nicht mehr ausgehalten habe, sei sie mit dem Kind ausgezogen. Der Kindsvater habe Alkohol und Drogen konsumiert. Zurzeit sei es so, dass der Kindsvater täglich am Vormittag unangemeldet bei ihr auftauche, um das Kind zu sehen. Er bleibe jeweils einige Minuten und könne gar nicht richtig mit C.___ spielen. Er verhalte sich gegenüber dem Kind unangemessen, sei laut und fasse ihn auch nicht angemessen an (schütteln statt kitzeln). Er habe grundsätzlich ein aggressives Verhalten und sei im Umgang mit dem Kind auch eher grob. Das Kind sei nach den Besuchen des Vaters wie auf 100. Als C.___ 14 Monate alt gewesen sei, habe er ihn einmal so fest ins Ohr gebissen, dass er geblutet habe. Sie wolle keine unbegleiteten Besuche, solange C.___ sich noch nicht selber ausdrücken könne. Tags darauf teilte die Kindsmutter der KESB telefonisch mit, der Kindsvater habe erklärt, er werde zusehen, dass er das Kind erhalte dieses in ein Heim komme. Es sei nicht gut, wenn er vor dem Kind solche Sachen sage. Am 11. Oktober 2017 teilte die Kindsmutter mit, sie müsse zur Polizei, der Kindsvater habe sie wegen Kindsentführung angezeigt.

Gegenüber der Abklärungsperson der Sozialregion erklärte die Kindsmutter, nach der Haftentlassung des Kindsvaters (Anmerkung: am 24. Februar 2017) sei das Besuchsrecht anfänglich zufriedenstellend verlaufen. Sie sei immer sehr grosszügig gewesen und habe dem Kindsvater ermöglicht, seinen Sohn beinahe täglich in ihrer Wohnung besuchen zu können. Dieser sei jedoch immer fordernder geworden und sei gekommen und gegangen, wie es ihm gepasst habe. Er habe keine Rücksicht genommen auf die Bedürfnisse von C.___ (Schlafenszeit, Essen etc.). Auch im Umgang mit C.___ sei er ungeschickt. Er könne nicht auf die kindlichen Bedürfnisse eingehen, sondern behandle den Jungen eher wie ein Spielzeug, das man nach Lust und Laune hervornehmen und wieder wegräumen könne. Er könne nicht mit ihm spielen und habe seine Aggressionen nicht im Griff. Im Umgang mit dem Jungen sei er manchmal roh und ungestüm. Der Vater verlange immer wieder, C.___ mitnehmen zu können, was jeweils zu verbalen Konflikten führe. Sie habe Angst um C.___, da dieser weder beim Vater noch bei dessen Familie adäquat betreut werde. Die ganze Familie sei tyrannisch und oftmals sei übermässiger Alkoholkonsum der Auslöser für verschiedenste Vorfälle. Der Kindsvater sei häufig sehr gereizt und äusserst aggressiv. Wenn er wütend werde, raste er total aus. Er habe beispielsweise vor C.___ den Kopf x-fach an die Wand geschlagen sein Handy und Malstifte durch den Raum geschleudert, C.___s Zeichnung zerrissen die Kindsmutter aufs Gröbste bedroht und beschimpft. Der Kindsvater arbeite nicht und habe noch nie Alimente bezahlt. Die Kindsmutter teilte mit, die konfliktbeladene Situation mit dem Vater von C.___ belaste sie heute sehr. Sie habe erkannt, viel zu gutmütig gewesen zu sein und einfach alles erduldet zu haben. Jetzt habe sie keine Kraft mehr und werde bei der Polizei eine Aussage machen. Sie wünsche sich, dass endlich Ruhe einkehre und alles (Besuchsrecht, Unterhalt etc.) verbindlich geregelt werde.

Der Kindsvater weigerte sich, mit der Abklärungsperson zu sprechen.

Während die Kindsmutter zum Gespräch bei der Sozialregion war, erstattete der Kindsvater gleichzeitig eine Vermisstenanzeige für seinen Sohn bei der Polizei. Die Kindsmutter solle das Kind entführt haben. Beim anschliessenden Gespräch zwischen der Abklärungsperson und einer Polizistin erklärte die Polizistin, der Kindsvater sei im Zusammenhang mit der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn bei der Polizei sehr wohl bekannt. Er benehme sich äusserst aggressiv und sie könne nachvollziehen, dass die Kindsmutter Angst habe, ihm den Kleinen vorerst unbegleitet zu überlassen.

Im Abklärungsbericht vom 16. September (richtig wäre: Oktober) 2017 wurde die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts alle zwei Wochen für vorerst sechs Monate empfohlen.

Anlässlich der Anhörung durch die KESB wollte sich der Kindsvater auf ein Besuchsrecht von einbis zweimal pro Woche in Anwesenheit der Kindsmutter nicht einlassen und bestand darauf, seinen Sohn alleine zu sich nehmen zu wollen.

3.3 Wie erwähnt, rechtfertigt sich die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls vorhanden sind. Die Kindsmutter schilderte diverse konkrete Anhaltspunkte für eine vom Kindsvater ausgehende Kindswohlgefährdung, indem dieser mit dem Kind grob umgehe, vor diesem Aussagen mache, wonach es allenfalls in ein Heim müsse, auf die kindlichen Bedürfnisse wie Schlafensund Essenszeiten keine Rücksicht nehme, sich vor dem Kind aggressiv verhalte (Kopf gegen die Wand schlagen, Gegenstände herumwerfen, massive Bedrohungen und Beschimpfungen gegen die Kindsmutter ). Dieses Bild, welches die Kindsmutter vom Kindsvater zeichnet, lässt stark daran zweifeln, ob der Kindsvater in der Lage ist, das Kind selbständig während mehreren Stunden angemessen zu betreuen und auf dessen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Zwar handelt es sich mehrheitlich um nicht nachprüfbare Aussagen der Gegenpartei. Diese sind aber deshalb glaubhaft, weil das aggressive Verhalten des Kindsvaters auch bei der Polizei mehrfach aktenkundig ist. So war das Kindesschutzverfahren anfänglich eingeleitet worden wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt vom 25. Januar 2016. Damals wollte der Kindsvater das Kind sehen, während sich die Kindsmutter mit diesem im Haus ihrer Grossmutter befand. Als die Kindsmutter dort die Tür nicht öffnete, zerstach der Kindsvater alle vier Pneus ihres Autos und zerschlug dann eine Scheibe an der Eingangstür, wodurch er sich Zugang zum Haus verschaffte. Im Haus kam es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit der Kindsmutter und deren Vater. Am 11. Oktober 2017 schilderte auch eine Polizistin der Abklärungsperson der Sozialregion, dass sich der Kindsvater äusserst aggressiv verhalte. Der Kindsvater war denn seinerseits auch nicht bereit, sich mit der Abklärungsperson zu unterhalten und die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern. Dem Abklärungsbericht vom 16. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dieser habe sich gegenüber der Abklärungsperson am Telefon «äusserst unhöflich, ja gar frech» verhalten und erklärt, mit ihr spreche er sowieso nicht und habe nun einen Anwalt eingeschaltet. Er habe das Gespräch grusslos beendet.

Insbesondere aufgrund des aggressiven Verhaltens des Kindsvaters, bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung, weshalb die Schutzmassnahme eines begleiteten Besuchsrechts erforderlich und gerechtfertigt ist. Der Kindsvater hätte Gelegenheit gehabt, während des Abklärungsverfahrens, welches auf seinen Antrag hin eingeleitet wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. Darauf verzichtete er jedoch bzw. weigerte sich, mit der Abklärungsperson zu sprechen. Die Massnahme ist vorerst auf sechs Monate befristet. Der Kindsvater hat während dieser Zeit Gelegenheit zu beweisen, dass er den Anforderungen, welche der Umgang mit einem Kleinkind stellt, gewachsen ist. Zeigt sich, dass er angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse eingehen kann, wird die Schutzmassnahme nach dem 30. April 2018 gelockert aufgehoben werden können. Zurzeit ist sie aber gerechtfertigt und zu schützen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts kann zurzeit kein Thema sein. Die Beschwerde des Kindsvaters ist somit abzuweisen.

3.4 Soweit die Kindsmutter eine Reduktion der Besuche von 4 auf 1 ½ Stunden verlangt, wurde diesem Antrag mit neuem Entscheid der KESB vom 24. November 2017 bereits mehrheitlich entsprochen, indem das Besuchsrecht neu auf zwei Stunden festgesetzt wurde. Diese Dauer stützt sich auf die Empfehlung einer Fachperson des Chinderhuus [ ] und entspricht auch dem Antrag der Beiständin. Eine Dauer des Besuchsrechts von jeweils zwei Stunden ist dem 2 ½-jährigen Kind zumutbar. Der Antrag der Kindsmutter auf Reduzierung der Besuchszeit auf 1 ½ Stunden ist abzuweisen, soweit der Antrag nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Die Kindsmutter verlangt im Weiteren, die Beistandschaft sei auf die Organisation und Überwachung des Besuchsrechts zu beschränken. Den Unterhalt könne sie selbst zusammen mit ihrer Rechtsanwältin regeln, und bezüglich Erziehung benötige sie keine Unterstützung.

4.1 Gemäss Art.  308 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, wenn die Verhältnisse es erfordern. Der Beistand unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2).

Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet (vgl. Peter Breitschmid in: Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel [Hrsg.], Die elterliche Sorge/der Kindesschutz Art. 296-317 ZGB, Berner Kommentar, Bern 2016, Art. 308 N 7). Der Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hat die allgemeine Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, mithin zu beraten. Diese sollen dadurch befähigt werden, ihre aus der elterlichen Verantwortung fliessenden Pflichten bestmöglich und möglichst selbständig wahrnehmen zu können. Das bedeutet zunächst, dass seine Aufgaben von der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Eltern und des Kindes im Einzelfall abhängen (Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck in: Fachhandbuch Kindesund Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N 15.53). Die Person des Beistandes wird nicht den Eltern, sondern dem Kind ernannt. Entsprechend vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten Eltern. Sie hat für das Kind und die Eltern Ansprechperson zu sein (vgl. Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck, a.a.O., N 15.46).

4.2 Aus beiden Abklärungsberichten ergeht, dass die Kindsmutter sich gut um C.___ kümmert und dessen Betreuung auch während ihrer Arbeitstätigkeit ausreichend sicherstellt. Es ist davon auszugehen, dass sie über gute Erziehungskompetenzen verfügt. Beim Kindsvater hingegen ist nach den Schilderungen in den Abklärungsberichten zurzeit zweifelhaft, ob auch er über genügende Erziehungskompetenzen verfügt, um sein Kind im Rahmen des Besuchsrechts betreuen zu können. Die Eltern befinden sich zudem in einem massiven Konflikt bezüglich Ausgestaltung und Ausübung des Besuchsrechts, in welchen auch die Polizei bereits mehrmals involviert war. In einer solchen Situation ist eine Beistandschaft einzig zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs nicht ausreichend. Aufgabe der Beiständin ist es, die Interessen von C.___ zu vertreten, welcher erst 2 ½ Jahre alt ist und somit keine Möglichkeit hat, sich selbst zu äussern. Die Kindseltern verfügen über das gemeinsame Sorgerecht und werden noch diverse Entscheidungen in C.___s Leben gemeinsam zu fällen haben. In dieser Situation erscheint es angezeigt, C.___ eine Beistandsperson zur Seite zu stellen, welche den Kindseltern als Ansprechperson dient und sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Weiter muss auch die Frage des Unterhalts in C.___s Interesse geklärt werden. Die Kindsmutter bringt nun vor, sie habe ihre Anwältin mit der Einreichung einer Unterhaltsklage beauftragt. Es ist begrüssenswert, wenn die Kindsmutter in diesem Bereich ohne Zutun der Beiständin selbst tätig wird. Sobald die Unterhaltsfrage geklärt ist, wird diese Aufgabe der Beiständin denn auch gegenstandslos werden. Belege wurden aber diesbezüglich keine eingereicht, weshalb auch dieser Punkt zumindest im Sinn einer subsidiären Absicherung zu bestätigen und als Aufgabe der Beiständin zu belassen ist. Die Beschwerde der Kindsmutter ist somit ebenfalls abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Beschwerdeführer trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ bzw. B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Soweit dem Antrag der Kindsmutter um Reduzierung der Besuchsdauer von 4 auf 1 ½ teilweise durch den neuen Entscheid der KESB entsprochen wurde und die Besuchsdauer auf 2 Stunden reduziert wurde, ist der Kindsmutter eine teilweise Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise auf pauschal CHF 400.00 festzusetzen ist (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Da die Änderung durch ein behördliches Missverständnis nötig wurde, ist die Entschädigung ausnahmsweise nicht durch die private Gegenpartei, sondern durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden von A.___ und von B.___ werden abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ bzw. B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

3.    Der Kanton Solothurn hat B.___ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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