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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.375
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.375 vom 06.02.2018 (SO)
Datum:06.02.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Familiennachzug
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 1 IPRG ; Art. 111 ZGB ; Art. 117 ZGB ; Art. 17 IPRG ; Art. 24 IPRG ; Art. 27 IPRG ; Art. 45 IPRG ; Art. 97 ZGB ;
Referenz BGE:122 III 344; 131 III 182;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Andrea Büchler; Andrea Büchler;
Entscheid
Urteil vom 6. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Rechtspraktikant Stanisavljevic

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, ,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 18. Dezember 2013 reiste der aus Syrien stammende A.___ (geb. [...] 1987, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in die Schweiz ein. Am 14. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 anerkannte das Bundesamt für Migration den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Der Beschwerdeführer ist heute im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B.

2. Am 10. Oktober 2015 heiratete der Beschwerdeführer seine Verlobte C.___ (ebenfalls aus Syrien stammend, geb. [...] 1991) in Damaskus (informelle, religiöse Heirat). Dabei wurde der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Am 26. April 2016 wurde die Ehe vom Scharia-Gericht in Damaskus bestätigt bzw. als gültig anerkannt (offizielles Heiratsdatum) und zur Eintragung ins Personenstandsregister weitergeleitet. Vor dem Scharia-Gericht waren beide Ehegatten durch Stellvertreter vertreten.

3. Mit Antrag vom 12. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzug seiner Ehefrau.

4. Am 9. November 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu einer persönlichen Befragung aufgeboten. Mit Schreiben vom 10. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, seine in Stellvertretung geschlossene Ehe werde in der Schweiz nicht anerkannt. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer Heirat in der Schweiz.

5. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 führte der Beschwerdeführer aus, eine im Ausland gültig geschlossene Ehe müsse in der Schweiz gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) anerkannt werden, sofern sie nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstosse. Der Beschwerdeführer habe seine heutige Ehefrau im Jahr 2012 an der Universität kennen gelernt. Aufgrund drohender Zwangsrekrutierung ins Militär, sei eine Heirat in Syrien nicht mehr möglich gewesen. Auf Anraten eines Anwalts hin, habe der Beschwerdeführer am 24. April 2013 einer Anwaltskanzlei eine Spezialvollmacht erteilt zwecks späterer Heirat mit C.___ in Abwesenheit. Die Ehegatten seien die Ehe aus freiem Willen eingegangen und würden in Syrien als rechtmässig verheiratet gelten. Eine derart abgeschlossene Stellvertreterehe widerspreche nicht dem schweizerischen Ordre public.

6. In der Zwischenzeit begab sich C.___ zwecks Visumsantrag auf die Schweizer Botschaft in Beirut. Aufgrund Unvollständigkeit der Unterlagen wurden die Eheschliessungsdokumente beim ersten Termin vom 25. Oktober 2016 nicht entgegengenommen. Beim zweiten Termin, dem 23. Januar 2017, waren die Unterlagen vollständig. Die Botschaft stellte das Aktendossier betreffend Eheschliessung zusammen und übersandte es ans Zivilstandsamt Solothurn. Dieses wiederum liess es mangels Zuständigkeit der Vorinstanz zukommen.

7. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 führte die Migrationsbehörde aus, Stellvertreterehen würden in der Schweiz anerkannt, wenn sich die Gatten als verheiratet verstünden und die Stellvertreter gehörig bevollmächtigt gewesen seien (keine Blankovollmacht). Eine Verletzung des Ordre public sei aber dann gegeben, wenn eine Binnenbeziehung zur Schweiz bestehe. Ausserdem gelte gemäss Art. 24 Abs. 3 IPRG bei Staatenlosen und Flüchtlingen der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehörigkeit. Flüchtlingen würden dadurch verschiedene für Ausländer offenstehende Rechtswahlmöglichkeiten nicht offenstehen. Die Eheschliessung in Syrien könne nicht anerkannt werden. Der Rechtsakt, der anerkannt werden solle, habe eine enge Beziehung zur Schweiz. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet habe und sich stattdessen in Syrien habe vertreten lassen.

8. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 widersprach der Beschwerdeführer der Rechtsauffassung der Migrationsbehörde und führte aus, seine Ehe müsse gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkannt werden.

9. Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, auf das Familiennachzugsgesuch nicht einzutreten und gewährte das abschliessende rechtliche Gehör. Die Vorinstanz verwies auf zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Akten und Aussagen des Beschwerdeführers und stellte die Gültigkeit der Eheschliessung nach syrischem Recht in Frage. Die Vorinstanz verwies wohlwollend auf die Möglichkeit eines Ehevorbereitungsverfahrens.

10. Mit Schreiben vom 21. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.

11. Vom 8. bis 21. September 2017 verbrachten der Beschwerdeführer und C.___ gemeinsam Ferien in Malaysia.

12. Mit Verfügung vom 12. September 2017 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in Syrien in Stellvertretung geschlossene Ehe des Beschwerdeführers könne wegen des Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public nicht anerkannt werden. Nach schweizerischem Recht sei die Trauung des Beschwerdeführers nichtig. Wenn das Paar beabsichtige, sich in der Schweiz niederzulassen, so widerspreche aufgrund der starken Binnenbeziehung eine Eheschliessung durch Stellvertretung dem schweizerischen Ordre public. Hätten der Beschwerdeführer und C.___ bereits in Syrien geheiratet und das Eheleben bereits in Syrien geführt, bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet ist, wäre der Fall anders zu beurteilen gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine enge Beziehung zur Schweiz und C.___ werde ihren ersten ehelichen Wohnsitz in der Schweiz begründen, daher müsse für die Anerkennung ihrer in Syrien geschlossenen Ehe u.a. verlangt werden, dass die Brautleute beim Trauungsakt gleichzeitig anwesend gewesen seien und beide der Ehe zugestimmt hätten. Auf das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers werde nicht eingetreten, da die in Syrien in Stellvertretung geschlossene Ehe wegen des Verstosses gegen den Ordre public nicht anerkannt werden könne.

13. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2017, die Gutheissung des Familiennachzugsgesuches sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehe des Beschwerdeführers sei gestützt Art. 45 Abs. 1 IPRG anzuerkennen. An der Freiwilligkeit des Eheschlusses gebe es keine Zweifel; eine Zwangsehe könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Damit seien die Grundwerte der schweizerischen Rechtsordnung, zu welcher der in Abwesenheit von Zwang, Irrtum oder Täuschung getroffene Entschluss zur Eheschliessung gehöre, gewahrt. Ein Verstoss gegen den Ordre public liege nicht vor. Das Ehepaar betrachte sich als verheiratet. Daher sei die Ehe anzuerkennen und das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen.

14. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 hält die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Der Beschwerdeführer wendet sich formund fristgerecht gegen die Verfügung des Departements des Innern, v.d. das Migrationsamt, vom 12. September 2017 betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuches. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 VRG).

2. Aufgrund des Beschwerdebegehrens ist zunächst zu prüfen, ob die am 10. Oktober 2015 erfolgte und durch das Scharia-Gericht Damaskus am 26. April 2016 bestätigte Eheschliessung des Beschwerdeführers durch schweizerische Behörden anzuerkennen ist.

2.1. Mit Verfügung vom 12. September 2017 entschied die Vorinstanz auf Abweisung des Familiennachzugsgesuches, weil die Ehe des Beschwerdeführers wegen des Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public nicht anerkannt werden könne. Die Anerkennung der Ehe wurde im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen vorfrageweise erörtert und verweigert. Bei der «Abweisung» des Familiennachzugsgesuches handelt es sich demnach formell um ein Nichteintreten.

2.2 Eine zivilstandesrechtliche Anerkennung der Ehe, welche die Behörden gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) binden würde, war nicht vorgesehen, weil der Beschwerdeführer und C.___ in Syiren geheiratet haben und kein Bezug zu schweizerischen Zivilstandsregistern besteht (Art. 39 der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Das Zivilstandsamt hielt in seinem Schreiben vom 1. März 2017 an die Vorinstanz fest, dass keine der betroffenen Personen in INFOSTAR erfasst sei und daher keine Zivilstandsereignisse verfügt würden. Die Vorinstanz war daher berechtigt, im Rahmen des Familiennachzugsgesuches in eigener Zuständigkeit über die Anerkennung der Ehe zu entscheiden.

2.3 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Syrien gibt es kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Anwendbar ist in erster Linie das IPRG (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers ist nach IPRG zu beurteilen.

2.4 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Die Schweiz nimmt in Sachen Anerkennung ausländischer Ehen traditionell eine liberale Haltung ein. Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG ist grundsätzlich jede Ehe, die im Ausland nach dessen Recht gültig abgeschlossen wurde, anzuerkennen. Diese Haltung steht im Einklang mit dem verfassungsund völkerrechtlichen Schutz der Ehe. Eine im Ausland geschlossene Ehe kann daher nur aus gewichtigen Gründen missachtet werden (Bundesrätliche Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011, S. 2210 f.; Paul Volken in: Peter Gauch / Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 45 N 1-8). Ausnahmen ergeben sich aus dem allgemeinen Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) und aus Art. 45 Abs. 2 IPRG. Nach dem Prinzip der Binnenbeziehung ist eine Verletzung des Ordre public nur dann anzunehmen, wenn das anzuerkennende Rechtsverhältnis einen Bezug zur Schweiz hat. Ein solcher Bezug ist im flüchtlingsrechtlichen Familiennachzugsverfahren regelmässig anzunehmen (Urteil der Asylrekurskommission vom 7. März 2006, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 70.71, E. 4.2 [ARK, VPB 70.71]).

2.5 Die Auslegung von Art. 45 IPRG hat sich nach dem Grundsatz des favor matrimonii zu orientieren (ARK, VPB 70.71 E. 4.2, mit Hinweisen). Ob eine gültige Ehe vorliegt, ist nach dem ehefreundlichsten Recht zu bestimmen. Das Erfordernis der Gültigkeit ist wahlweise nach dem Recht am Ort der Eheschliessung, nach dem Recht am Wohnsitz oder dem Heimatrecht der Eheleute zu beurteilen (ARK, VPB 70.71 E. 4.3). Die Ehe ist gültig, wenn sie nicht in allen anwendbaren Rechtsordnungen von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (Andrea Büchler / Stefan Fink: Eheschliessungen im Ausland, in: Die Praxis des Familienrechts 1/2008 S. 50 [FamPra 1/2008], mit Hinweisen).

2.6 Es ist zu prüfen, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit C.___ nach schweizerischem oder syrischem Recht gültig ist.

2.7 Nach schweizerischem Recht ist der Abschluss einer Stellvertreterehe nicht möglich (vgl. Art. 97 ff. ZGB). Die Ehe des Beschwerdeführers mit C.___ ist nach schweizerischem Recht ungültig.

2.8 Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem syrischen Recht erübrigt sich. Zwecks Anerkennung der am 10. Oktober 2015 geschlossenen Ehe und der Ausstellung einer amtlichen Eheschliessungsurkunde wandte sich der Beschwerdeführer ans Scharia-Gericht in Damaskus. Das Scharia-Gericht kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Bestätigung der Ehe seien gegeben. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ wurde vom Scharia-Gericht nach syrischem Recht als gültig erachtet und am 26. April 2016 eine Bestätigung über die Eheschliessung ausgestellt. Nach Art. 27 Abs. 3 IPRG darf eine Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Unzulässigkeit der «revision au fond», vgl. BGE 122 III 344 E. 4c). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach syrischem Recht gültig geschlossen wurde. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Beirut gilt der 26. April 2016 als offizielles Heiratsdatum.

2.9 Nachfolgende Ausführungen dienen primär dem besseren Verständnis der Bestätigung der Eheschliessung durch das Scharia-Gericht. Die Eheschliessung orientiert sich im Wesentlichen an den Grundsätzen der Scharia (ARK, VPB 70.71 E. 4.4, mit Hinweisen). Im syrischen Recht wird die Ehe als Vertrag geschlossen (Art. 1 des syrischen Personalstatuts, nachfolgend SPS). Beim Abschluss des Ehevertrages ist die Stellvertretung zulässig (Art. 8 Ziff. 1 SPS). Für die Gültigkeit des Ehevertrages bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen (Art. 12 SPS). Es dürfen keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 33 ff. SPS). Die Mitwirkung des Staates ist für eine gültige Eheschliessung nicht erforderlich (vgl. Art. 40 Ziff. 2, Art. 47 i.V.m. Art. 5 ff. SPS). In der Praxis wird die Ehe oftmals ohne Mitwirkung eines Gerichts informell nach religiösem Recht geschlossen. Die nachträgliche Bestätigung durch das Gericht muss beantragt werden, wenn eine amtliche Eheschliessungsurkunde benötigt wird. An die Formalitäten werden geringe Anforderungen gestellt. Die Eintragung der Ehe ins Zivilstandsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Eheschliessung. Die Brautgabe muss nicht festgelegt werden oder kann ganz ausgeschlossen werden (Art. 53 SPS; Personalstatut auszugsweise zitiert in: Bergmann / Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Länderdossier Syrien, Verlag für Standesamtswesen, 1994, Frankfurt am Main).

2.10 Die Anerkennung einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe kann gestützt auf Art. 27 Abs. 1 oder Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 IPRG verweigert werden.

2.11 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird die Anerkennung einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe in der Schweiz verweigert, wenn die Eheschliessung offensichtlich gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies der Fall, «wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden» (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2014 E. 5, BGE 131 III 182 E. 4.1). Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung bedingt, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechtsund Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_8/2008 vom 05. Juni 2008 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Anwendung des Ordre public-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver («offensichtlich», «Ordre public atténué») als im Bereich der Anwendung fremden Rechts gemäss Art. 17 IPRG (BGE 131 III 182 E. 4.1, mit Hinweisen).

2.11.1 In einer unveröffentlichten Mitteilung vom 31. Mai 1990 erachtete das Bundesamt für Justiz eine zwischen zwei libanesischen Asylsuchenden im Libanon per Stellvertreter geschlossene Ehe als gültig. Es führte aus, dass eine von Schweizern oder von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz geschlossene Stellvertreterehe in der Schweiz anerkannt würde, « lorsque la conclusion de ce mariage na pas été faite intentionnellement à létranger pour éluder des causes de nullité du droit suisse » (zitiert in Sami Aldeeb / Andrea Bonomi, Le droit musulman de la famille et des successions à lépreuve des ordres juridiques occidentaux, Zürich 1999, S. 45; FamPra 1/2008 S. 53, mit Hinweisen).

2.11.2 Im Fall einer Eheschliessung in Bosnien und Herzegowina, bei welcher die Stellvertreterin mit einer gefälschten Vollmacht des Bräutigams vor den Zivilstandsbeamten trat, hielt das Bundesgericht fest: «[ ] Ob im Ausland geschlossene «Stellvertreterehen» (vgl. die allgemeinen Hinweise bei ZK-Egger, N 2 und BK-Götz, N 6 zu Art. 117 ZGB) die dem schweizerischen Recht völlig fremd sind (vgl. ZK-Egger und BK-Götz, je a.a.O.) generell gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, kann vorliegend offen bleiben [Hervorhebung hinzugefügt], da ein solcher Verstoss jedenfalls vorliegend zu bejahen ist: Die Annahme der Gültigkeit einer Eheschliessung, die auf der Seite des Bräutigams auf einer von der Braut selbst hergestellten und von ihr selbst mit der Unterschrift des Bräutigams versehenen bzw. verfälschten Vollmacht beruht, richtet sich in derart unerträglicher Weise gegen schweizerisches Rechtsempfinden, dass von einem Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public gesprochen werden muss. [ ]» (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. April 1996, E. 2c, in Pra 86 (1997) Nr. 11).

2.11.3 Das Baudepartement des Kantons Solothurn hatte als Beschwerdeinstanz 1998 einen Fall zu beurteilen, in welchem es um die Anerkennung einer Eheschliessung per Stellvertretung im Libanon zwischen einem Libanesen und einer Schweizerin ging. Das Brautpaar reiste zwecks Eheschliessung in den Libanon. Die Ehe konnte jedoch wegen fehlender Papiere nicht bis zu ihrem Rückflug geschlossen werden. Bevor sie abreisten, beauftragte das Paar deshalb eine Anwältin, ihre Ehe nach Eingang der noch ausstehenden Papiere in Stellvertretung zu schliessen. Das Amt für Zivilstandswesen (Vorinstanz) befand, die von einer Anwältin geschlossene Ehe widerspreche dem Ordre public der Schweiz, wo die Eheschliessung durch eine Stellvertretung ausgeschlossen sei. Das Departement ging in seinem Entscheid davon aus, dass die Ehe nach libanesischem Recht ungültig gewesen und die Anerkennung eines solchen Eheschlusses in der Schweiz damit ausgeschlossen sei. Es führte dann aber weiter aus, selbst wenn der Eheschluss nach libanesischem Recht gültig erfolgt sein sollte, könne dieser Rechtsakt in der Schweiz wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public nicht anerkannt werden. Sinngemäss wurde die persönliche Anwesenheit der Brautleute bei der Trauung zum Ordre public gezählt. Es hielt fest, dass eine Eheschliessung durch Stellvertretung in der Schweiz ausgeschlossen sei und folgerte, dass aufgrund der engen Beziehung der Beschwerdeführer zur Schweiz (die Braut war Schweizerin, der Bräutigam lebte seit fünf Jahren in der Schweiz) für die Anerkennung ihrer im Ausland geschlossenen Ehe u.a. verlangt werden müsse, dass Brautleute beim Trauungsakt gleichzeitig anwesend seien und dass sie beide der Heirat zugestimmt hätten (Beschwerdeentscheid des Bau-Departements des Kantons Solothurn vom 24. April 1998, GSR 191/325/329/629 IPR [GER 1998 Nr. 3, S. 14 ff.], in: Zeitschrift für Zivilstandswesen 1998, S. 188 ff.).

2.11.4 Im Entscheid BGE 131 III 182 zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile präzisierte das Bundesgericht die formalen Anforderungen, denen eine Vollmacht genügen muss. Ein in Abwesenheit eines Gatten gestützt auf eine Vollmacht ergangenes Scheidungsurteil verstosse nicht gegen den schweizerischen Ordre public, wenn sich der Scheidungswille aus der Vollmacht klar ergebe. Es gehöre zum schweizerischen Ordre public, dass sich das Gericht bei einer einvernehmlichen Scheidung hinreichend sicher vom Scheidungswillen der Ehegatten überzeuge (Art. 111 ZGB). Der Nachweis des Scheidungswillens müsse aber nicht durch persönliche Anhörung der Ehegatten durch das Gericht erfolgen, sondern könne durch schriftliche Erklärung erbracht werden (BGE 131 III 182 E. 4.2). Mithin kann der Scheidungswille auch auf andere Weise als im Gesetz vorgesehen klar ausgedrückt werden. Eine Scheidung kann auch anerkannt werden, wenn die Ehegatten nicht persönlich beim Verfahren anwesend gewesen sind, solange aufgrund der Akten der Scheidungswille beider Ehegatten klar dokumentiert ist und sich das Scheidungsgericht vom Scheidungswillen sicher überzeugen konnte.

2.11.5 Die schweizerische Asylrekurskommission (per 01.01.2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt) hatte folgenden Fall zu beurteilen: Ein in der Schweiz lebender Ägypter (vorläufig aufgenommener Flüchtling) hatte vor seiner Flucht seinen in Ägypten wohnenden Vater bevollmächtigt, für ihn als Stellvertreter eine bestimmte in Ägypten wohnende Frau zu heiraten. In der Übersetzung wurde die Vollmacht als «Generalvollmacht» bezeichnet, wobei telefonisch vom Sohn an den Vater spezielle Anweisungen gegeben wurden und somit keine Zweifel in Bezug auf die Person der Braut bestanden. Das Brautpaar hatte sich vor der Flucht des Beschwerdeführers verlobt. Im Zeitpunkt der Trauung hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf und wurde durch seinen Vater vertreten. Die bei der Trauung anwesende Braut wurde ihrerseits durch ihren Vater vertreten. In der Folge betrachteten sich die beiden als Ehepaar. Im Rahmen der Familienvereinigung musste von den schweizerischen Behörden vorfrageweise entschieden werden, ob eine gültige Ehe vorlag und damit anzuerkennen war. Die ARK hiess die Beschwerde gut und bewilligte die Einreise der Ehefrau (ARK, VPB 70.71 S. 65 f.).

Zusammenfassend kam die ARK zum Schluss, dass die in Stellvertretung geschlossene Ehe nicht offensichtlich gegen den schweizerischen Ordre public verstosse, wenn sich die Gatten kraft der Eheschliessung im Ausland als verheiratet verstünden und die Stellvertreter gehörig bevollmächtigt gewesen seien. Dabei komme dem Inhalt der Vollmacht für die Frage, ob der Ordre public verletzt sei, entscheidende Bedeutung zu. Das erste Kriterium dürfte regelmässig erfüllt sein, wenn die Eheleute gemeinsam in der Schweiz ein Asylgesuch stellten und sich als Ehepaar zu erkennen gäben. Sei die Einreisebewilligung für einen der Ehegatten Gegenstand des Verfahrens, sei nach Massgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Die Behörde habe sich zu vergewissern, ob der nachzuziehende Gatte sich als verheiratet verstehe, wisse, dass die Ehe im Ausland gelebt werden solle, und dies billige. Bezüglich der gehörigen Vollmacht könne auf die vom Bundesgericht zum internationalen Scheidungsrecht erarbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden. Die Vollmacht sei gehörig, wenn ihr konkret entnommen werden könne, mit welcher Person der Vollmachtgeber eine Ehe eingehen wolle. Blankovollmachten zur Auswahl einer beliebigen Person zwecks Eheschliessung seien offensichtlich Ordre public-widrig. Aufgrund der Akten müsse der Ehewille klar ersichtlich sein und sich die mit der Eheschliessung betraute Person von diesem Willen überzeugen können (ARK, VPB 70.71 E. 4.7).

2.11.6 In Ziffer 1.1.4.3 seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011 hielt der Bundesrat fest, dass die Frage nach der Anerkennung im Ausland geschlossener Stellvertreterehen, welche vom Bundesgericht bisher offen gelassen wurde, von der Schweizerischen Asylrekurskommission beantwortet worden sei. Demnach verstosse eine Stellvertreterehe nicht an sich gegen den schweizerischen Ordre public, sofern die Vollmacht gültig sei und sich die Ehegatten als verheiratet betrachten würden. Die Lehre teile die Auffassung der ARK, wonach das Vorliegen einer Eheschliessung per Stellvertretung für sich allein keinen Grund darstelle, einer im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung zu versagen.

2.11.7 Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte im Rahmen eines Eheschutzgesuches zu beurteilen, ob die im Sudan in Abwesenheit beider Ehegatten geschlossene Stellvertreterehe in der Schweiz anerkannt werden könne. Es kam zum Schluss, dass eine Stellvertreterehe dann nicht Ordre public-widrig sei, wenn sie nach einem möglichen Gültigkeitsstatut zulässig und darüber hinaus sichergestellt sei, dass die Eheschliessung auf dem freien Willen des Vertretenen basiere (Andrea Büchler, Nr. 60 Regionalgericht Bern-Mittelland Entscheid vom 8. Juli 2011 CIV091986LUF, in: FamPra 4/2011 S. 944 ff.).

2.11.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Lehre und Rechtsprechung der nach schweizerischem Recht für Eheschliessungen verlangten Höchstpersönlichkeit keinen Ordre public-Status zukommen lassen. Zu den grundlegenden Werten und damit zum Ordre public gehört aber das Erfordernis des freien Ehewillens. Der Entschluss zur Eheschliessung muss frei gefällt werden, in Abwesenheit von Zwang, Irrtum oder Täuschung. Der freie Ehewille kann auch auf andere Weise als durch persönliche Anhörung der Brautleute nachgewiesen werden. Die Form der Mitteilung kann nicht relevant sein (FamPra 4/2011 S. 951). Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass eine Ehe auch anerkannt werden kann, wenn die Ehegatten nicht persönlich bei der Trauung anwesend waren. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der nachzuziehende Ehegatte als verheiratet versteht und der jeweilige Stellvertreter gehörig bevollmächtigt wurde.

2.12 Der Beschwerdeführer und C.___ gelten in Syrien als rechtsgültig verheiratet. C.___ zeigt sich dem Beschwerdeführer ohne Verschleierung bzw. mit entblössten Haaren (vgl. Fotos in den Akten). C.___ weiss, dass in der Schweiz ein Verfahren betreffend Einreisebewilligung läuft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zwecks Visumsantrag zweimal auf der Schweizer Botschaft in Beirut und gab sich stets als Ehefrau des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Eheleute stehen in regelmässigem Kontakt miteinander (Email, WhatsApp etc.). Vom 8. bis 21. September 2017 haben der Beschwerdeführer und C.___ gemeinsam Ferien verbracht. C.___ hat mit ihrem Verhalten klar ausgedrückt, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer als verheiratet betrachtet und mit diesem in der Schweiz leben möchte.

2.13.1 Der Beschwerdeführer verlobte sich mit C.___ vor seiner Flucht in die Schweiz. Er heiratete C.___ am 10. Oktober 2015 in Damaskus. Dazu wurde ein Heiratsvertrag geschlossen (siehe oben Ziffer 2.9). Anlässlich der Trauung wurde der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt D.___ gemäss Spezialvollmacht vom 24. April 2013 vertreten.

2.13.2 In den Akten befindet sich eine Übersetzung der Spezialvollmacht vom 24. April 2013, abgefasst in gebrochenem Deutsch, insgesamt jedoch leserlich und verständlich. Es bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit der Urkunde. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer [ ] und weitere Rechtsanwälte u.a. ermächtigt, in seinem Namen bezüglich «meine Frau C.___ Tochter des E.___» «Ehebestätigung mit Vormitgift und Abfinden» sowie «Heiratswörter austauschen». Der Vollmacht ist konkret zu entnehmen, mit wem der Beschwerdeführer die Ehe eingehen will. Zweifel über die Person der Braut haben nie bestanden. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Flucht einen Anwalt aufgesucht und sich beraten lassen und gestützt darauf am 24. April 2013 die Spezialvollmacht erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Problematik der Bevollmächtigung auseinandergesetzt und anwaltlichen Rat in Anspruch genommen. Eine Blankovollmacht liegt nicht vor. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch die Einräumung weitgehender Befugnisse bzw. über die Trauung hinaus. Zusammenfassend ist klar, dass der Stellvertreter des Beschwerdeführers gehörig bevollmächtigt war.

2.14.1 Die am 10. Oktober 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ geschlossene Ehe wurde am 26. April 2016 durch das Scharia-Gericht in Damaskus anerkannt und die Eheschliessungsurkunde ausgestellt.

2.14.2 In den Akten befinden sich zwei verschiedene Übersetzungen über die Bestätigung einer Eheschliessung. Die erste Übersetzung (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seite 21) stammt vom 28. Mai 2016 und trägt den Stempel eines «F.___». Die zweite Übersetzung (Beweismittelverzeichnis Beschwerde, Beilage 5) stammt vom 18. Januar 2017 und trägt den Stempel eines «G.___ (?)». Beide sind in gebrochenem Deutsch abgefasst, insgesamt jedoch leserlich und verständlich.

2.14.3 Gemäss den Übersetzungen erschienen am 26. April 2016 die Eheleute vor dem Scharia-Gericht in Damaskus und ersuchten um Bestätigung ihrer am 10. Oktober 2015 geschlossenen Ehe. Die Eheleute wurden durch die Zeugen «H.___» bzw. «h.___» und «I.___» bzw. «i.___» identifiziert. Es handelt sich hierbei um einen klaren Übersetzungsfehler, weil beide Eheleute vor dem Scharia-Gericht anwaltlich vertreten wurden und nicht persönlich zugegen waren. Der Übersetzungsfehler ist unbeachtlich und vermag nicht, Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit der Urkunde und des durch sie bezeugten Inhalts zu begründen. Die Vertretung des Beschwerdeführers erfolgte durch den Rechtsanwalt D.___ gemäss seiner Spezialvollmacht vom 24. April 2013. Die Ehefrau wurde von Rechtsanwalt J.___ gemäss seiner Spezialvollmacht vom 24. April 2016 vertreten. Diese Spezialvollmacht entspricht in Inhalt und Form derjenigen des Beschwerdeführers vom 24. April 2013. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziffer 2.13.2). Den Übersetzungen ist zu entnehmen, dass eine Brautgabe von insgesamt sechs Millionen syrischen Lira vereinbart wurde; die eine Hälfte war sofort fällig, die andere gestundet. Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente und nach Anhörung der Zeugen kam das Gericht zum Schluss, die Eheschliessung vom 10. Oktober 2015 sei gültig und zwecks Eintragung an das Standesamt Damaskus weiterzuleiten.

2.15 Ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer und C.___ sind die Ehe aus freien Stücken eingegangen. Sie verstehen sich als Eheleute. Der Stellvertreter des Beschwerdeführers war anlässlich der Hochzeit gehörig bevollmächtigt. Es liegen keine Hinweise auf eine Zwangsheirat vor. Die Anerkennung der am 10. Oktober 2015 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers führt nicht zu einer unerträglichen Verletzung des einheimischen Rechtsgefühls. Der schweizerische Ordre public wird durch die Anerkennung nicht verletzt.

2.16.1 Nach Art. 45 Abs. 2 IPRG wird die Anerkennung verweigert, wenn Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger sind oder beide Wohnsitz in der Schweiz haben und die Eheschliessung in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt wurde, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. Gemäss Art. 24 Abs. 3 IPRG gilt bei Staatenlosen und Flüchtlingen der Wohnsitz anstelle der Staatsangehörigkeit. Dies führt zu einer Gleichstellung von Flüchtlingen mit Schweizer Bürgern und damit auch zu einer analogen Anwendung von Art. 45 Abs. 2 IPRG für Flüchtlinge («Par conséquent, il doit être assimilé à un fiancé suisse au sens de lart. 45 al. 2 LDIP, et ce en application de lart. 24 al. 3 LDIP [ ]»; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1022/2008 vom 27. März 2012, E. 4.4). Art. 27 Abs. 1 IPRG und Art. 45 Abs. 2 IPRG sind unabhängig voneinander anwendbar (ARK 70.71 vom 07.03.2006 E. 4.2).

2.16.2 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Eheschliessung in der offenbaren Absicht nach Syrien verlegt wurde, um die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.

2.17 Die Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers mit C.___ verstösst nicht offensichtlich gegen den schweizerischen Ordre public. Der freie Ehewille beider Ehegatten ist durch die Aktenlage umfassend dokumentiert. Ein Verstoss gegen Art. 45 Abs. 2 IPRG liegt nicht vor. Die Ehe des Beschwerdeführers mit C.___ ist für die Frage des Familiennachzuges anzuerkennen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

3. Der Beschwerdeführer begehrt die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten seiner Ehefrau C.___. Damit verlangt der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht, auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten und in der Sache selbst zu entscheiden.

3.1 Die reformatorische Wirkung der Beschwerde ist der Grundsatz und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung die Ausnahme (§ 72 VRG). Die reformatorische Wirkung ist in Abhängigkeit zum Devolutiveffekt zu sehen. Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Vorliegend angefochten ist die vorfrageweise Anerkennung der Ehe durch die Vorinstanz und damit ein Nichteintretensentscheid. Das Familiennachzugsgesuch an sich ist nicht Gegenstand der Verfügung der Vorinstanz. Es stellt sich daher die Frage, ob das Verwaltungsgericht überhaupt berechtigt ist, auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten und selbst in der Sache zu entscheiden.

3.2 Hat die Vorinstanz fälschlicherweise einen Nichteintretensentscheid gefällt, führt eine Gutheissung der Beschwerde zwingend zu einer Rückweisung, damit die Vorinstanz die Sache materiell prüft und der Beschwerdeführer keine Rechtsmittelinstanz verliert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Januar 2011, B-6372/2010 E. 4.1 zitiert in Philippe Weissenberger / Astrid Hirzel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 61 N 19). Grundsätzlich ist die Sache an die Vorinstanz zur erstmaligen materiellen Prüfung zurückzuweisen.

3.3 Ausnahmen bestehen, wenn die Vorinstanz zwar zu Unrecht auf das Begehren nicht eingetreten ist, dieses aber gleichzeitig in einem Eventualstandpunkt materiell geprüft und mit unhaltbaren Erwägungen für unbegründet erachtet hat. In solchen Fällen kann die Beschwerdeinstanz die Beschwerde in der Sache selbst gutheissen, wenn beide bzw. alle Begründungen angefochten wurden und einer Überprüfung nicht standhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2007, 2C_406/2007 E.2 zitiert in Philippe Weissenberger / Astrid Hirzel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 61 N 19).

3.4 Die Konstellation obiger Ausnahme (siehe Ziffer 3.3) ist vorliegend nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, auf das Familiennachzugsgesuch materiell einzutreten, da es nicht Bewilligungsinstanz ist.

3.5 Bei der gegenwärtigen Sachlage drängen sich folgende Erwägungen aus prozessökonomischen Gründen aber auf.

3.5.1 Alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden durch die Vorinstanz vorgenommen (siehe sogleich unten). Dem Verwaltungsgericht kommt umfassende Kognition zu. Die Vorinstanz gab zu erkennen, dass sie gewillt sei, der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Einreise und Heirat in der Schweiz auszustellen: «[ ] Bei gleichbleibenden Verhältnissen (keine Straffälligkeit, keine Schulden, keine Sozialhilfe, bedarfsgerechte Wohnung) würde [ ] die Einreise zwecks Heirat in der Schweiz ermächtigt (recte: bewilligt) werden.» (Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2017, S. 6). Für die Prüfung eines Gesuches um Ehevorbereitung werden die gleichen Dokumente gefordert wie für die Prüfung eines Familiennachzugsgesuches, mit Ausnahme der Ehebescheinigung (vgl. entsprechende Formulare, abrufbar auf dem Online-Schalter des Kantons Solothurn, [...] [06.02.2018]). Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsgenehmigung basiert auf der gleichen Sachverhaltsfeststellung, wie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuches. Die Voraussetzungen sind mithin die gleichen. Mit anderen Worten: Es lässt sich inhaltlich antizipieren, wie die Vorinstanz entschieden hätte, wenn sie die Ehe des Beschwerdeführers anerkannt und auf das Familiennachzugsgesuch eingetreten wäre. Wenn die Vorinstanz nämlich davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung erfüllt sind, sind damit auch die Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt.

3.5.2 Gemäss Formular «Familiennachzugsgesuch für ausländische Personen aus Drittstaaten» müssen folgende Dokumente des Gesuchstellers dem Gesuch beigelegt werden: Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses (Eheschein); Einkommensbelege der letzten drei Monate; Kopie der Kontoauszüge bei vorhandenen Ersparnissen; Betreibungsregisterauszug; Kopien allfälliger Kreditverträge; Kopie Mietvertrag (inkl. schriftlichem Einverständnis des Vermieters, dass dieser mit dem Einzug der nachzuziehenden Person einverstanden ist) sowie Kopien sämtlicher Scheidungsurteile.

Folgende Dokumente der nachzuziehenden Person sind dem Gesuch beizulegen: Kopie des Reisepasses; Strafregisterauszug; Kopien sämtlicher Scheidungsurteile sowie die Geburtsscheine sämtlicher Kinder.

3.5.3 In den Akten befindlich sind folgende Dokumente des Gesuchstellers: eine behördliche Heiratsurkunde über die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit C.___ (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seiten 18 f.); Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2016 (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seiten 15 -17); Kopie Postcheck-Konto mit Saldo per 30. September 2016 (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seiten 11-14); Betreibungsregisterauszug (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seite 10); eine Aktennotiz («Herr A.___ ist nicht im Betreibungsregister verzeichnet») über ein Telefonat mit dem Betreibungsamt vom 8. August 2017; Kopie Mietvertrag inkl. schriftlichem Einverständnis der Vermieter (gebundene Unterlagen der Vor-instanz, paginierte Seiten 9-10); Kopie Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seiten 4-7); IPV-Bescheinigung für das Jahr 2016 (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seite 3); Versicherungspolice 2016 (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seite 2) sowie der Quellensteuer-Nachweis 2015 (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seite 1).

Im Rahmen des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren reichte der Beschwerdeführer ein: Lohnabrechnungen der Monate Juni August 2017; Auszug Postcheck-Konto (Onlineauszug); Kopie Mietvertrag; Kopie Arbeitsvertrag sowie die Versicherungspolice für das Jahr 2017. Die Verhältnisse haben sich gegenüber 2016 nicht geändert.

Folgende Dokumente der nachzuziehenden Person befinden sich in den Akten: Kopie des Reisepasses (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seiten 62-63, 66); Kopie Strafregisterauszug (gebundene Unterlagen der Vorinstanz, paginierte Seite 61). C.___ war vor der Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht verheiratet und hatte auch keine Kinder. Entsprechend finden sich keine Kopien von Scheidungsurteilen und Geburtsscheinen.

Alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Dokumente befinden sich in den Akten.

3.5.4 Gemäss Art. 44 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn dieser mit seinem Ehepartner zusammen wohnt bzw. wohnen will, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der Nachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AuG; Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

3.5.5 Gemäss Akten und Feststellung der Vorinstanz bestehen keine Straffälligkeit, keine Schulden, keine Sozialhilfeabhängigkeit sowie eine bedarfsgerechte Wohnung (vgl. oben Ziffer 3.5.3; Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2017, S. 6). Die Voraussetzungen für den Familiennachzug sind darum offensichtlich erfüllt. Hinweise auf eine Zwangsheirat, Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe, welche den Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AuG erlöschen liessen, liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor.

3.6 Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers nicht zu bewilligen.

3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Familiennachzugsgesuch ist an die Vorinstanz zwecks Eintreten zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, über das Familiennachzugsgesuch im Sinne vorstehender Erwägungen unverzüglich zu entscheiden.

4. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der Zurückweisung des Familiennachzugsgesuches zwecks Eintreten und unverzüglichem Entscheid im Sinn der Erwägungen ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 zu tragen. In Anwendung von § 161 i.V.m. § 160 des Gebührentarifs hat das Gericht Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint die beantragte Parteientschädigung von CHF 3'896.50 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist: Die Verfügung vom 12. September 2017 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Das Departement des Innern, v.d. das Migrationsamt, wird angewiesen auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten und dieses im Sinne der Erwägungen unverzüglich zu entscheiden.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'896.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Rechtspraktikant

Scherrer Reber Stanisavljevic



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