Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.235: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall vom 7. November 2017 entschieden, dass einer Person der Führerausweis entzogen wird, nachdem sie bei einer Kontrollfahrt durchgefallen ist. Die Person hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und argumentiert, dass der Experte voreingenommen war. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die Kosten von CHF 1'000 von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.235 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug |
Schlagwörter: | Kontrollfahrt; Recht; Prüfung; Entscheid; Prüfungsexperte; Verwaltungsgericht; Experte; Fahrt; Urteil; Verfügung; Führerausweis; Prüfungsexperten; Gehör; Stellung; Verfahren; Stellungnahme; Experten; Begründung; Beurteilung; Fehler; Bundesgericht; Ergebnis; önne |
Rechtsnorm: | Art. 10 VRV ;Art. 13 EMRK ;Art. 15d SVG ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 33 SVG ; |
Referenz BGE: | 133 I 270; 136 II 61; 137 II 431; 138 IV 81; |
Kommentar: | Bernhard Waldmann, Thomas, Basler Strassenverkehrsgesetz, Art. 15 SVG, 2014 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Im Rahmen einer IV-Abklärung vom 31. August und 2. September 2016 wurde die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dazu aufgefordert, bei A.___ (geb. am 21. Februar 1954) eine Kontrollfahrt zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit durchzuführen.
2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 wurde A.___ von der MFK namens des Bauund Justizdepartements (BJD) einer Kontrollfahrt zugewiesen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kontrollfahrt fand am 28. März 2017 statt, mit negativem Ergebnis. Das entsprechende Beurteilungsblatt wurde A.___ am Ende der Kontrollfahrt ausgehändigt, ihr Führerausweis wurde ihr noch vor Ort abgenommen.
4. Gestützt auf das negative Ergebnis der Kontrollfahrt wurde A.___ mit Verfügung vom 29. März 2017 der Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich entzogen. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 teilte die Rechtsschutzversicherung von A.___ mit, man verzichte auf eine Stellungnahme.
5. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verfügte die MFK namens des BJD die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Es wurde A.___ der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt.
6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Schreiben vom 26. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdeführerin an die Motorfahrzeugkontrolle zurückzuweisen zur Wiederholung der Kontrollfahrt durch einen anderen, unabhängigen Prüfungsexperten. Die Motorfahrzeugkontrolle sei anzuweisen, die erneute Kontrollfahrt in ärztlicher Begleitung durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteiund Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 verletze ihr rechtliches Gehör und beruhe auf einer Befangenheit des Experten. Es sei bis dato keine ausführliche schriftliche Begründung ergangen, mit welcher sich die Beschwerdeführerin sachgerecht hätte auseinandersetzen und die Tragweite der Beanstandungen erkennen können. Die angefochtene Verfügung scheine auf Grundlage der vorliegenden Akten und Informationen schlicht nicht nachvollziehbar und sei daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Zudem habe der Prüfungsexperte durch seine Äusserungen und sein Verhalten den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Dies ergebe sich aus seinen Äusserungen vor und nach der Fahrt. Zusätzlich rügte die Beschwerdeführerin das Verhalten des Prüfungsexperten in verschiedenster weiterer Hinsicht und brachte an, das Nichtbestehen der Kontrollfahrt hätte nicht zur fehlenden Fahrberechtigung, sondern höchstens zu weiteren (medizinischen) Abklärungen führen sollen.
7. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorab auf die Stellungnahme des Verkehrsexperten D.___ vom 4. Juli 2017 verwiesen. Die Anschuldigung der Voreingenommenheit sei an den Haaren herbeigezogen, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden und der negative Entscheid beruhe auf fundierten Beanstandungen. Es sei zudem sehr wohl so, dass das Nichtbestehen der Kontrollfahrt zum Entzug des Führerausweises führe. Die Beschwerdeführerin könne einen Lernfahrausweis anfordern.
8. Mit Schreiben vom 26. September 2017 nahm Rechtsanwalt Wyssmann zur Beschwerdeantwort der MFK Stellung und teilte mit, dass an den gestellten Rechtsbegehren und den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten werde.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von erheblichem Nachteil ist - die Beschwerdeführerin ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin lässt um eine Parteiverhandlung ersuchen. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht jedoch entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, da es vorliegend weder um eine strafrechtliche Anklage (vgl dazu beim Wartungsentzug Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.4) noch um zivilrechtliche Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts1C_520/2016 vom 16. Februar 2017, E. 3.2). Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
Vorliegend geht der Sachverhalt genügend aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteiverhandlung hervorgehen könnten. Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist somit abzuweisen.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde eine Gutheissung doch automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012, E. 2).
3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Prüfungsexperten lediglich die Pflicht, das Ergebnis der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte Anfechtung möglich ist (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 53). Weder in den zum Zeitpunkt der Kontrollfahrt geltenden Richtlinien Nrn. 7 «Abnahme von Führerprüfungen» und 19 «Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen» der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 und 26. November 2010 (nachfolgend asa-Richtlinie Nr. 7 19 genannt) noch im Gesetz ist das Verfassen eines schriftlichen Berichts vorgeschrieben. Der Verkehrsexperte hat der Beschwerdeführerin das negative Ergebnis der Kontrollfahrt mündlich eröffnet und erläutert. Zudem hat er ihr das Protokoll der Fahrt mit den festgestellten Mängeln übergeben. Damit hat er seine verfassungsrechtliche Begründungspflicht erfüllt und die Vorinstanz durfte sich zur Entscheidfindung auf den Prüfbericht Kontrollfahrt stützen. Zudem ist spätestens durch die schriftliche Stellungnahme des Prüfungsexperten D.___ vom 4. Juli 2017, eine genügende schriftliche Begründung eingegangen. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Prüfungsexperte sei voreingenommen gewesen. So habe er sie bereits vor Antritt der Fahrt gefragt, weshalb sie das Auto überhaupt brauche bei ihrer angeschlagenen Gesundheit. Weiter habe er gesagt, es sei für ihn unverständlich, dass sie noch fahren wolle obwohl sie «däwä zwäg» sei und habe dabei genervt gewirkt. Der Prüfungsexperte, D.___, weist seinerseits die Vorwürfe mit aller Entschiedenheit zurück, so habe er diese Aussagen nie gemacht.
4.2 Die Pflicht des Prüfungsexperten zur unabhängigen Begutachtung der Kontrollfahrten, und als Teilgehalt davon die Anforderungen an seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit, ergibt sich aus kantonalem Recht, der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention. Art. 29 Abs. 1 BV verleiht jeder Person das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen. Dies beinhaltet den Anspruch auf eine unbefangene Beurteilung (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, E. 3.6). Darüber hinaus anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Pflicht eines amtlich tätigen Experten zur objektiven und neutralen Begutachtung als Teilgehalt von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EGMR, 6. Mai 1985, Bönisch, 8658/79, §§ 3235) sowie, subsidiär hierzu, in gewissen Konstellationen gestützt auf Art. 13 EMRK. Obwohl es sich bei einem Prüfungsexperten für Kontrollfahrten nicht um einen Gerichtssachverständigen handelt, ist dieser ebenfalls in staatlicher Funktion tätig und zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV zur unabhängigen Ausübung seines Amtes verpflichtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015, E. 3.2 [VB.2014.00670] mit weiteren Hinweisen).
4.3 Bei der Festsetzung des Prüfmassstabs ist danach zu fragen, ob Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit des Experten objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt, dass ein entsprechender Anschein der Befangenheit unter Würdigung aller objektiv vorliegenden Gesamtumstände glaubhaft dargetan und ein korrektes Verfahren nicht mehr gewährleistet erscheint. Dabei gilt für Verwaltungsangestellte nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV für unabhängige richterliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; 140 I 326 E. 5.2; je auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung von Indizien, die auf eine allfällige Befangenheit hindeuten, ist vielmehr die jeweilige Funktion des Verwaltungsangestellten zu berücksichtigen, ebenso die Organisation der Verwaltungsbehörde sowie die Eigenheiten des konkret zu beurteilenden Verfahrens. Die Anforderungen, die ein Prüfungsexperte hinsichtlich der Unbefangenheit erfüllen muss, sind nicht so hoch wie bei einem Richter. Auf der anderen Seite sind im konkret zu beurteilenden Fall insoweit hohe Voraussetzungen zu erfüllen, als der Experte die Prüfung bzw. die Kontrollfahrt alleine abnimmt. Die Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Ein Experte muss sich auf natürliche Art und Weise verhalten können. Eine übermässig zuvorkommende Behandlung wird vom Fairnessgrundsatz ebenso wenig verlangt wie übertrieben politisch korrektes Verhalten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015, E. 3.3 f [VB.2014.00670] mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die Beschwerdeführerin führt ihre Kritik zwar ausführlich aus, belegt ihre Aussagen jedoch in keiner Weise. Abgesehen davon, dass der erfahrene Experte eine fachlich ausgewiesene Person ist, welche speziell für die Durchführung von Kontrollfahrten geschult ist und die aus einem negativen Ergebnis der Kontrollfahrt keine Vorteile ziehen kann, führt die Beschwerdeführerin auch keine Gründe auf, die die Objektivität des Experten in Frage zu stellen vermöchten. Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Ausführungen auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015. Der Fall unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten grundlegend vom hier behandelten. Im Fall des Zürcher Verwaltungsgerichts wird die als voreingenommen interpretierte Aussage des Prüfungsexperten von diesem nicht bestritten, es besteht lediglich über deren Kontext Uneinigkeit. Zwischen dem Prüfungsexperten und der zur Kontrollfahrt angetretenen Person bestanden klare sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und es wurde nach der Fahrt kein Protokoll ausgehändigt. Diese für das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes ausschlaggebenden Punkte liegen im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor.
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Experte habe während der Kontrollfahrt nie eingegriffen und sich nie negativ in Bezug auf die Fahrt geäussert, weshalb sie bis zum Schluss der Kontrollfahrt der Auffassung gewesen sei, bestanden zu haben. Es ergibt sich weder aus den asa-Richtlinien noch aus dem Gesetz die Pflicht des Experten, den Kandidaten bereits während der Fahrt auf Fehlverhalten hinzuweisen beziehungsweise gemachte Fehler sogleich zu kommentieren. Dies würde in der Regel kontraproduktiv wirken, die Nervosität und somit das Fehlerpotential eher steigern.
5.1 Zu prüfen bleibt daher nur, ob die MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt der Beschwerdeführerin den Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen hat.
5.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Besteht ein Fahrzeugführer die aufgrund von Bedenken an seiner Fahreignung angeordnete Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden.
Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61 in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben, beziehungsweise, ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist (vgl. BGE 136 II 61, E. 1.1.1). Bei einer praktischen Prüfung kann, ähnlich einer mündlichen Prüfung, der massgebliche Sachverhalt durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz kaum je vollständig rekonstruiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai 2013, E. 3.1.1).
5.3 In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2017 weist der Prüfungsexperte die Vorwürfe, er habe die Beschwerdeführerin auf deren Gesundheitszustand angesprochen und ihr deswegen Vorwürfe gemacht und sie am Ende der Kontrollfahrt angeschrien, vehement zurück. Es hätten sich vielmehr während der Fahrt vom 28. März 2017 folgende schwerwiegende Fehler ergeben:
- Abstrakte Gefährdung am Fussgängerstreifen durch Missachten des Vortrittsrechts einer Fussgängerin mit Kinderwagen (Art. 33 Abs. 1 SVG).
- Konkrete Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beim Wechsel auf die Normalspur nach dem Überholen auf der Autobahn durch ungenügenden Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug (Art. 10 Abs. 2 VRV).
- Ungenügende Beobachtung und Schulterblick (toter Winkel) beim Spurenwechsel.
- Oft ungenügende Voraussicht, Blockfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur auf die Strasse fixiert.
- Ungenügende Fahrbahnbenützung durch zu starkes Orientieren an der Mittellinie, was in Kurven zur Überschneidung der Gegenfahrbahn führte.
Diese Fehler sind ebenfalls auf dem Prüfbericht Kontrollfahrt vom 28. März 2017 angemerkt, welcher der Beschwerdeführerin direkt nach der Fahrt ausgehändigt wurde. Der Prüfungsexperte führt in seiner Stellungnahme weiter aus, die dargelegten Fehler seien bezüglich der Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung, weshalb sie zu einem negativen Entscheid führten. Er habe die Punkte der Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Kontrollfahrt erläutert. Der ihr abgegebene Prüfbericht diene der Beschwerdeführerin nur als Gedächtnisstütze und werde deshalb in Kurzform (in Stichworten) abgegeben.
5.4 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, an der Einschätzung des Fahrexperten zu zweifeln, welcher über spezifische Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten verfügt. Der Experte hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter direktem Eindruck des fahrerischen Könnens der Beschwerdeführerin, gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Wahrnehmung des geschulten Experten falsch gewesen sein soll.
5.5 Gemäss Ziff. 72 der asa-Richtlinien Nr. 19 führen unter anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen Beurteilung: Ungenügende Voraussicht, konkrete erhöhte abstrakte Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung, unwirksame Beobachtungen beim Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen angepasst, krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung und ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Kontrollfahrt gleich mehrere Fehler gemacht, die je für sich alleine schon für eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden.
6. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin müssen bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt nicht weitere medizinische andere Abklärungen stattfinden. Das Nichtbestehen führt zum Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Wie bereits unter Erwägung 5.2 ausgeführt, kann die Kontrollfahrt zudem auch nicht wiederholt werden, weshalb für die beantragte Wiederholung der unabhängigen Kontrollfahrt durch einen anderen Experten und begleitet durch eine Drittperson kein Raum besteht. Sollte die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die gesamte Führerprüfung wiederholen und bestehen, ist sie im Strassenverkehr wieder zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017, dass die Kontrollfahrt nicht rechtmässig angeordnet worden sei. Es hätte entweder vor der Kontrollfahrt die Fahreignung untersucht werden eine medizinisch begleitete Kontrollfahrt gemäss Art. 5j Abs. 2 VZV stattfinden müssen. Diese Vorbringen hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der MFK vom 20. Januar 2017 geltend gemacht werden müssen und können zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidungsgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Ebenso wird bei diesem Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen, der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'000.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.