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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2017.116)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.116: Verwaltungsgericht

A.___ hat gegen die KESB Olten-Gösgen in Bezug auf Kindesschutzmassnahmen Beschwerde eingelegt. Nach dem Tod der Mutter von B.___ hat die KESB entschieden, dass sie bei ihrem Vater wohnen soll. Der Vater hat dagegen Beschwerde erhoben und die Aufhebung dieser Entscheidung gefordert. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass B.___ weiterhin bei E.___ wohnen soll, da ein Umzug zum Vater die Entwicklung von B.___ ernstlich gefährden würde. Der Vater wurde angewiesen, die finanziellen Angelegenheiten von B.___ der Beiständin zu übertragen. Das Gericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Vaters ab. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht hat der Vater zu tragen. Das Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.116

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.116
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.116 vom 17.05.2017 (SO)
Datum:17.05.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesschutzmassnahmen
Schlagwörter: Vater; Beistand; Recht; Kindes; Mutter; Tochter; Schwester; Verwaltung; Beistands; Obhut; Entscheid; Aufenthalt; Verfahren; Aufenthalts; Beschwerde; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindsvater; Interesse; Eltern; Kontakt; Familie; Verfahrens; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Interessen
Rechtsnorm: Art. 273 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 324 ZGB ;Art. 325 ZGB ;Art. 399 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 406 ZGB ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:126 III 219; 142 I 188;
Kommentar:
Ingeborg Schwenzer, Heinrich, Cottier, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 273 ZGB, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.116

Urteil vom 17. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. am [...] März 2002) ist die Tochter von C.___ und A.___. Im Eheschutzverfahren der Kindseltern hat der Amtsgerichtspräsident eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 23. März 2010 wurde D.___ als Beistand von B.___ eingesetzt.

2. Mit Scheidungsurteil vom 8. Dezember 2014 wurde die elterliche Sorge beiden Ehegatten belassen und die Obhut der Kindsmutter zugeteilt.

3. Am 24. Juni 2016 verstarb die Mutter von B.___ an Krebs.

4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 beauftragte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den Beistand mit einer Abklärung und einer Empfehlung zur Obhut von B.___ und weiteren Kindesschutzmassnahmen. Am 24. August 2016 erstellte der Beistand seinen Bericht.

5. Mit Entscheid vom 19. September 2016 setzte die KESB Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Verfahrensbeiständin für B.___ ein.

6. Am 20. Oktober 2016 hörte das fallführende Behördenmitglied der KESB B.___ persönlich an. Im Anschluss an die Kindesanhörung führte die KESB eine Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten durch.

7. Nach mehreren Schriftwechseln beantragte die Verfahrensbeiständin von B.___ am 23. Dezember 2016 einen Beistandswechsel.

8. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 entzog die KESB dem Kindsvater, A.___, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter B.___ und brachte diese beim ehemaligen Lebenspartner der Kindsmutter, E.___, wo sie auch bisher schon gewohnt hatte, unter. Der bisherige Beistand wurde aus seinem Amt entlassen und F.___ als neue Beiständin eingesetzt. Dem Kindsvater wurde die Verwaltung des Vermögens und Einkommens sowie die Vertretung in administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr von B.___ entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

9. Gegen diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 27. März 2017, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 22. Februar 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.   Der Beschwerde sei bezüglich der Aufhebung der Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.   Die Beistandschaft für B.___ sei aufzuheben.

4.   Eventualiter sei die Beistandschaft von D.___ weiterzuführen und er mit der Aufgabe zu betrauen, den Beschwerdeführer mit Rat und Tat in der Erziehung seiner Tochter zu unterstützen.

5.   Für die Begleitung der Familienzusammenführung sei eine Mediation anzuordnen.

6.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Prozessualer Antrag: Es sei raschmöglichst eine öffentliche mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen.

10. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt.

11. Am 20. April 2017 fand vor dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsvertreterin, zwei Vertreter der KESB, die Beiständin und die Verfahrensbeiständin von B.___ teilnahmen.

12. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erfolgten weitere Bemerkungen seitens des Beschwerdeführers. Eine Kopie davon wird den übrigen Verfahrensbeteiligten mit diesem Entscheid zur Kenntnis zugestellt.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher er persönlich anzuhören sei.

2.1 Am 20. April 2017 fand eine Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts statt, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer ausführlich mündlich äussern konnte und angehört wurde. Diese Verhandlung war nicht öffentlich.

2.2 Gemäss Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 188 E. 3.1.1 S. 191 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgehalten, gehe es um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private sondern der Staat und ein Privater gegenüberstünden, wie dies bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall sei, könne die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedürfe einer besonderen Begründung.

2.3 Vorliegend sind nicht nur der Schutz des Privatlebens, sondern auch die Interessen einer Jugendlichen zu berücksichtigen, welche den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebieten können. Dabei geht es nicht um einen Obhutsentzug und eine Fremdplatzierung, sondern um eine Nichtzuteilung der Obhut und eine Platzierung am bisherigen Wohnort. Jedenfalls stehen sich dabei aber ein Privater und der Staat gegenüber. Soweit diesbezüglich besondere Gründe zum Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich sind, sind diese vorliegend gegeben. Es sind die Interessen einer besonders verletzlichen Jugendlichen betroffen, welche erst vor kurzer Zeit ihre Mutter verloren hat und die in einem belastenden Loyalitätskonflikt zwischen den Interessen ihres Vaters und ihren eigenen Interessen über ihren zukünftigen Verbleib steht. Ihre Verfahrensbeiständin hat unmissverständlich ausgeführt, wie stark das vorliegende Verfahren B.___ belaste und dass es in keinem Fall in ihrem Sinn wäre, wenn ihre Geschichte an die Öffentlichkeit gezogen würde. Der Schutz des Privatlebens und der Interessen der Jugendlichen sind deshalb höher zu gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers an der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

3. Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter B.___ entzogen und diese bei E.___ untergebracht worden ist.

3.1.1 Die KESB begründet ihren Entscheid hauptsächlich mit dem klar geäusserten Willen von B.___, wonach sie auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. Bei diesem fühle sie sich unwohl, da er sie öfter unter Druck setze. Seit dem Tod der Mutter sei die Bindung zur Schwester sehr viel stärker geworden. Sie betrachte diese als Hauptbezugsperson. Auch E.___ und die im gleichen Haus lebenden Grosseltern mütterlicherseits seien für sie sehr wichtig. Die KESB erwog, auch wenn der Vater nur wenige Minuten von der Schwester und den Grosseltern entfernt wohne, würde ein Umzug die Jugendliche gegen ihren Willen aus der ihr bekannten Umgebung reissen. Dies wäre gleichzeitig auch eine weitere Trennung davon, was sie mit der Mutter verbunden habe und noch verbinde.

3.1.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, der Beistand habe die Übertragung der Obhut an ihn befürwortet und erklärt, dies sei B.___ zumutbar. Es bestünden keine Gründe, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter zu entziehen. Die ältere Schwester von B.___, G.___ (geb. am [...] November 1997), habe Verwandte mobilisiert, um die vom Gesetz vorgesehene Zusammenführung von Vater und Tochter zu verhindern. G.___ wiegle B.___ gegen ihren Vater auf. Die Kinderanwältin zeige keine Bereitschaft, dem Kindsvater irgendwie entgegenzukommen und lasse es lieber auf einen B.___ belastenden Rechtsstreit ankommen. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien, sei der Kindsvater von E.___ und B.___ ignoriert worden und seine Anrufe unbeantwortet geblieben. Der Kindsvater wäre nur dann mit einem Verbleib von B.___ in der Wohnung von E.___ einverstanden gewesen, wenn sichergestellt wäre, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten klar verteilt seien, der Kindsvater über die Belange von B.___ immer informiert sei und er auch unter der Woche Zugang zu seiner Tochter habe. Nach Ergehen des KESB-Entscheids fielen aber sämtliche diesbezüglichen entgegenkommenden Ausführungen dahin. Der Entscheid sei deshalb einer streng rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Sterbe die Person, welcher das Gericht bei der Scheidung die Obhut zugewiesen habe, falle das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Gesetzes wegen dem anderen sorgeberechtigten Elternteil zu. Diesem könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur nach den strengen Voraussetzungen von Art. 310 ZGB entzogen werden. Im angefochtenen Entscheid werde jedoch mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern das Kindswohl gefährdet sein könnte, wenn B.___ bei ihrem Vater wohnen würde. Beim Kindsvater bestehe keine Gefährdung. Seit der Trennung im Jahr 2010 verbringe B.___ jedes zweite Wochenende beim Vater und verbringe auch einbis zweimal pro Jahr Ferien mit diesem. Es bestehe eine gewachsene und gelebte Beziehung zwischen Vater und Tochter. Der Vater sei nun die Hauptbezugsperson von B.___. Er wohne nur 12 Gehminuten 7 Velominuten entfernt von ihr in einer 5 1/2-Zimmer Wohnung, in welcher B.___ ihr eigenes Zimmer habe. Der Untermieter, der zurzeit noch in der Wohnung wohne, sei bereits gekündigt worden. Bei einem Umzug könnte B.___ weiterhin die Schule in [...] besuchen und ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten. Der Kindsvater könne seine Arbeitszeit frei einteilen. B.___ könne bei den Grosseltern, in der Schule auch einmal pro Woche bei ihm zu Mittag essen. G.___ und E.___ könnte sie jederzeit besuchen. Für den Beschwerdeführer sei einfach wichtig, dass er die Verantwortung für B.___ übernehmen könne. Als Vater könne er ihr die familiäre Liebe, Wärme und Zuneigung geben, die sie benötige. Daneben brauche sie aber auch Regeln, Strukturen und den familiären Halt. Der Beschwerdeführer wolle auch über die schulischen Angelegenheiten informiert sein, sie bei den Hausaufgaben unterstützen und sie auf dem Weg ins Berufsleben begleiten. Er sei gewillt und in der Lage, all dies für seine Tochter zu leisten. Dies dürfe ihm nicht verwehrt werden, nur weil B.___ massiv beeinflusst vom Umfeld ihrer verstorbenen Mutter bei der Anhörung ausgesagt habe, sie wolle lieber bei der Schwester und E.___ bleiben. Sie befinde sich diesbezüglich in einem Loyalitätskonflikt und es sei letztlich auch nicht die Entscheidung eines 14-jährigen Kindes. Der Kindsvater sei überzeugt, dass sich B.___ schnell an den Umzug gewöhnt hätte und er dann seine Verantwortung besser wahrnehmen könnte. Der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK werde durch den angefochtenen Entscheid ohne wichtigen Grund verhindert. Es werde befürchtet, dass B.___ bei E.___ nicht gut aufgehoben sei und ihr zu viele Freiheiten belassen würden. Dieser sei als Pflegevater nicht geeignet und habe sich bisher nicht in die Erziehung eingemischt. Die erst 19-jährige Schwester von B.___ sei mit der Mutterrolle überfordert. Die im gleichen Haus lebenden Grosseltern seien altershalber nicht mehr in der Lage, die Verantwortung für B.___ zu übernehmen. Es handle sich bei der Wohngemeinschaft auch um keine stabile Wohnsituation, da die Zukunft von G.___ und E.___ ungewiss sei, G.___ bald könnte ausziehen wollen und E.___ eine andere Partnerin suchen. Beim Beschwerdeführer hingegen würden stabile Verhältnisse bestehen. Er lebe in einer stabilen Beziehung zu [...], die mit ihren vier Söhnen in [...] lebe und die B.___ bestens kenne.

3.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_540/2015 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

3.3 Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer bisher zusammen mit der Kindsmutter über das gemeinsame elterliche Sorgerecht, wobei der Mutter die Obhut über B.___ zugeteilt worden war. Mit dem Tod der Kindsmutter wurde der Beschwerdeführer zum alleinigen Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die faktische Obhut lag hingegen nie beim Beschwerdeführer, sondern B.___ hielt sich nur im Rahmen eines Besuchsrechts bei ihm auf.

3.4 Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid vom 3. Februar 2017 festgehalten, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts könne auch nötig sein, um zu verhindern, dass eine im Wohl des Kindes liegende, aber vorgängig getroffene Pflegelösung rückgängig gemacht werde. Denkbar sei solches nicht nur bei behördlich angeordneten Pflegelösungen, sondern auch bei von den Eltern einem allein sorgeberechtigten Elternteil getroffenen Aufenthaltsregelungen. In diesen Fällen sei mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht die Unterbringung des Kindes verbunden, sondern die Aufrechterhaltung einer bestehenden Fremdbetreuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2016 E. 3.3). Das Bundesgericht führte bezüglich dieser Konstellation, in welcher das Kind dem berechtigten Elternteil nicht entzogen wird, sondern bereits bisher nicht durch diesen Elternteil betreut wurde, aus, unter diesen Umständen könne die in Art. 310 Abs. 1 ZGB für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte Gefährdung des Kindswohls nicht an der Situation gemessen werden, wie sie heute tatsächlich bestehe. Entsprechend der Zielsetzung der Massnahme sei bezüglich ihrer Voraussetzungen vielmehr zu prüfen, ob das Wohl der Betroffenen durch die Rückkehr zum Beschwerdeführer gefährdet würde. Hierbei seien, da mit der Rückkehr die Beendigung einer längeren Fremdbetreuung verbunden sei, auch die Kriterien von Art. 310 Abs. 3 zu beachten, wonach die Kindesschutzbehörde den Eltern die Rücknahme des Kindes untersagen kann, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2016 E. 4.2). In einem anderen Urteil vom 26. Mai 2016, in welchem das Kind bisher bei den Grosseltern lebte und der sorgeberechtigte Vater sich dagegen wehrte, dass das Kind neu in einer Grossfamilie statt bei ihm untergebracht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, sah das Bundesgericht es als zulässig an, dass mit Blick auf das Kindeswohl eine Interessenabwägung vorgenommen und befunden worden war, die geistige und körperliche Entwicklung des Kindes sei in der Grossfamilie einstweilen am besten gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 5A_540/2015 E. 4.4.3).

3.5 Vorliegend hat B.___ bisher zusammen mit ihrer Mutter, ihrer volljährigen Schwester und dem Lebenspartner der Mutter in einer Wohnung gewohnt. Die Grosseltern mütterlicherseits wohnen im gleichen Haus einen Stock tiefer. Der Vater übte ein regelmässiges Besuchsund Ferienrecht aus. Es ist zu prüfen, ob die Entwicklung von B.___ ernstlich gefährdet werden könnte, wenn sie nun nach dem Tod der Mutter neu unter die Obhut ihres Vaters, welcher in der Nähe ihres bisherigen Wohnorts wohnt, gestellt würde.

3.5.1 Der Beistand führte in seinem Bericht vom 24. August 2016 aus, der Vater sei gewillt, die Obhut zu übernehmen. Er verfüge über eine genügend grosse Wohnung und wolle mit den Angehörigen der Kindsmutter zusammenzuarbeiten. B.___ habe dem Beistand gegenüber erklärt, dass sie auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. Sie fühle sich in der Wohnung mit E.___ und ihrer Schwester G.___ sehr wohl. Sie befürchte, dass der Vater nicht Zeit für sie habe, da er ja berufstätig sei. Beim Vater fühle sie sich unwohl, da er sie öfter unter Druck setze. Die Besuche habe sie dem Frieden zuliebe gemacht. Jetzt, wo die Mutter nicht mehr da sei, wolle sie nicht noch mehr Veränderungen erleiden. Der Beistand führte weiter aus, der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seiner verstorbenen Ex-Ehefrau sei durch die Trennungsund Scheidungsgeschichte stark getrübt. Durch die Krankheit und den Todesfall der Ex-Ehefrau und Kindsmutter seien alle Beteiligten gezwungen gewesen, miteinander in Kontakt zu kommen. Bei der Regelung des Aufenthalts von B.___ spiele die ältere Schwester G.___ eine aktive Rolle. G.___ selbst meide den Kontakt zu ihrem Vater. Sie habe in der Trennungszeit vieles mitbekommen, etwa dass der Vater seinen Stiefsohn [...] geschlagen in der ersten Trennungsphase Drohungen gegen den Freund der Mutter, E.___, ausgestossen habe. G.___ habe sich bereits vor mehreren Jahren vom Vater abgewandt. Sie würde eine Lebensgemeinschaft mit E.___ und ihrer Schwester B.___ am bisherigen Wohnort begrüssen. Aus der Sicht des Beistands scheine es für B.___ zumutbar, zum Vater zu ziehen. Sie sei mit ihm seit der Trennung in regelmässigem Kontakt. Der Vater scheine auf die Bedürfnisse einer 14-jährigen Tochter eingehen zu wollen und ihr insbesondere nicht den Kontakt zur Familie der verstorbenen Mutter verwehren zu wollen. Es gehöre nach Meinung des Beistands zur Entwicklungsaufgabe einer 14-Jährigen, sich betreffend den geltenden Regeln mit den Eltern auseinanderzusetzen.

3.5.2 Der ehemalige Lebenspartner der verstorbenen Mutter, E.___, bekräftigte in diversen Schreiben an die KESB und auch anlässlich der Anhörung vom 20. Oktober 2016, dass er gewillt und imstande sei, die Wohngemeinschaft mit B.___ und G.___ weiterzuführen. B.___ erhalte seine volle Unterstützung. Sie würden sich seit sieben Jahren kennen und seien sich nah. B.___ akzeptiere ihn als Vaterfigur.

3.5.3 Am 18. Oktober 2016 sandten die beiden Schwestern des Beschwerdeführers je einen Brief an die KESB. Zwar soll diesen unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen von Drittpersonen nicht zu grosses Gewicht zugemessen werden, doch ist dennoch zu beachten, dass sich diese beiden Personen aus der Familie des Beschwerdeführers vehement dafür einsetzen, dass B.___ in ihrer bisherigen Wohnsituation verbleiben kann.

3.5.4 Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 20. Oktober 2016 führte B.___ aus, seit dem Tod der Mutter sei die Bindung zur Schwester sehr viel stärker geworden. Sie brauche G.___, rede viel mit ihr, habe Vertrauen zu ihr und könne sich ihr gegenüber öffnen. Sie habe den Eindruck, G.___ verstehe sie absolut. In der aktuellen Wohnsituation (mit E.___ und G.___) fühle sie sich wohl. Diese sei ihr bekannt, es sei ihr Zuhause. Sie habe dort nicht nur die Schwester, sondern auch die Grosseltern und E.___. Die Hauptbezugsperson sei die Schwester, dann sicherlich die Grosseltern und schliesslich auch E.___. Dem Vater gegenüber öffne sie sich weniger. Sie gehe davon aus, dass der Vater oftmals nicht zuhause wäre, wenn sie aus der Schule komme. Wenn sie aktuell aus der Schule komme, sei vielfach E.___ da dann sicherlich die Grosseltern. Sie mache sich auch Sorgen, dass sie bei einem Umzug zum Vater auch die Schule wechseln müsste. Der Vater baue aktuell ein Haus in [...] um und habe ihr erklärt, welches ihr Zimmer sein werde. Weinend habe B.___ erklärt, sie habe Angst davor, wie der Vater reagieren werde, wenn sie ihm sage, sie wolle nicht bei ihm leben. Sie habe das «Gstürm» während der Trennung und nach der Scheidung miterlebt und auch wie der Vater mit G.___ umgegangen sei, nachdem diese keinen Kontakt mit ihm mehr habe haben wollen. Sie könne sich nicht vorstellen, zum Vater zu ziehen. Sie habe den Eindruck, er nehme sie nicht ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend wahr. Er erkenne ihre Bedürfnisse nicht und oftmals fühle sie sich von ihm nicht gehört. Im jetzigen Haushalt würden Grundregeln gelten (Mithilfe bei Hausarbeiten, ihr Aufenthalt [wo, mit wem, wie lange] müsse kommuniziert sein, Probleme würden gemeinsam ausdiskutiert). Am Wochenende beim Vater erlebe sie, dass er die Regeln vorgebe und sie sich weniger einbringen könne. Wenn sie versuche sich einzubringen, führe dies rasch zu hitzigen Diskussionen bis hin zu Streitereien. Denen versuche sie aus dem Weg zu gehen, indem sie dann nichts mehr sage.

Der Beschwerdeführer beklagte sich anlässlich der Anhörung der KESB vom 20. Oktober 2016 darüber, dass B.___ unordentlich, unpünktlich und vergesslich sei. Es müssten ihr klare Regeln und Strukturen vorgegeben werden. In der jetzigen Situation sei es ihm nicht möglich, genügend auf die Tochter Einfluss nehmen und sie entsprechend erziehen zu können. Er erhalte keinen Zugang zur Wohnung und habe ihr Zimmer noch nie gesehen. Er mache sich Sorgen, dass es im Haushalt von E.___ nicht gut laufe und ihr keine klaren Regeln gesetzt würden. Er erhalte die nötigen Informationen nicht und oft würden seine Anrufe nicht beantwortet. Auch dürfe es nicht sein, dass G.___ die Mutterrolle übernehme. Sie sei gerade im letzten Jahr ihrer Berufslehre und würde dadurch überfordert. Er sei klar der Meinung, B.___ müsse bei ihm leben. Er sei ein sehr guter Vater und werde immer benachteiligt. Er habe jahrelang gekämpft und könne nun endlich Vater sein. B.___ könne alles haben, was sie wolle, aber die Obhut müsse bei ihm sein.

Der Beistand führte anlässlich der Anhörung durch die KESB aus, er spreche dem Kindsvater die Fähigkeit, für seine Tochter zu schauen, zu. Wenn diese aber nicht wolle, werde es zu einem Machtkampf kommen, den der Vater verlieren werde. Wenn es gelingen würde, mit allen Angehörigen in einen kooperativen, zuverlässigen Kontakt zu kommen, könnte das Vertrauen wachsen.

3.5.5 Anlässlich der Anhörung durch das Verwaltungsgericht vom 20. April 2017 äusserte der Beschwerdeführer erneut seine Bedenken, dass B.___ bei E.___ und G.___ nicht gut aufgehoben sei und ihr dort nicht die nötigen Regeln aufgezeigt und Schranken gesetzt würden. Er könne seine Verantwortung als sorgeberechtigter Vater nicht genügend wahrnehmen, da er keinen Zugang erhalte. Er habe auch B.___ s Zimmer noch nie gesehen und wisse nicht, wie sie lebe. Er werde ausgeschlossen. Seit der Verhandlung bei der KESB habe er keinen Kontakt mehr zu seinen eigenen Schwestern, und auch die Schwiegereltern würden ihn ignorieren. Wenn B.___ bei E.___ und G.___ bleibe, brauche sie Führung, jemand, der zu ihr schaue, sich kümmere. Er wolle zeigen, dass er ein guter Vater sei. Er wolle auf jeden Fall das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter und sei der Überzeugung, dass diese zurzeit an keinem guten Ort sei.

Die Vertreter der KESB gaben an, es sei erfreulich, dass das Besuchsrecht funktioniere. Man habe auch nie das Gefühl gehabt, dass A.___ kein guter Vater wäre. B.___ habe grosse Angst davor, ihm zu sagen, dass sie nicht bei ihm leben wolle. Es müsse befürchtet werden, dass sich durch dieses Verfahren hier eine negative Entwicklung einstelle. Der Wunsch von B.___ sei es, dort zu bleiben, wo sie sei und gleichzeitig ein gutes Einvernehmen mit dem Vater zu haben. Nun würden sich die Fronten verhärten. Als man den Entscheid getroffen habe, sei nicht ausgeschlossen worden, dass B.___ in 6 12 Monaten nicht doch zum Vater werde gehen wollen. Druck sei in dieser Situation kontraproduktiv. Wenn B.___ freiwillig zum Vater kommen würde, wäre die Beziehung tragfähiger.

Die neu eingesetzte Beiständin, F.___, gab an, sie habe B.___ als sympathische, intelligente, vernünftige und reife Jugendliche kennengelernt. Sie wolle zwar mit dem Vater Kontakt haben, doch wolle sie in der Wohnung bleiben, in welcher sie mit ihrer Mutter gewohnt habe. Es müsse beachtet werden, dass B.___ mit 14 Jahren ihre Mutter verloren habe, was ihr den Boden unter den Füssen weggezogen habe. In der Wohnung befänden sich alle Erinnerungen und Verbindungen zur verstorbenen Mutter, weshalb sie dort bleiben wolle. Wenn man ihr dies wegnehmen wolle, werde es falsch herauskommen, und A.___ werde B.___ auch noch verlieren. Bezüglich der finanziellen Verwaltung habe sie bisher noch nichts machen können, weil A.___ die Arbeit mit ihr verweigere. Für ihn könnte es ein Vorteil sein, wenn sie das Geld verwalten würde, da er dann aus der Schusslinie geraten würde. Sie arbeite in [...] und könne in 10 Minuten bei B.___ sein.

Die Verfahrensbeiständin von B.___ gab an, bei B.___ bestehe eine grosse Anspannung und sie wünsche sich, dass endlich Ruhe einkehre. Sie sei jemand, der nicht streiten könne und dies nicht ertrage. Sie habe gesagt, der Vater wolle sich immer durchsetzen, wenn etwas nicht nach seinem Willen gehe. Er nehme ihre Meinung nicht ernst. B.___ sei nun in der Pubertät und beanspruche eine gewisse Selbständigkeit, die ihr der Vater nicht gewähre. Gemäss B.___ bestünden mit E.___ klare Regeln, die sie gemeinsam aufgestellt hätten. B.___ habe klar ausgesagt, dass sie bei E.___ und G.___ wohnen bleiben wolle. Dies sei wohl überlegt gewesen. Sie wolle nicht bei ihrem Vater wohnen, doch wolle sie den Kontakt zu diesem behalten. Sie habe ihren Vater gern, doch habe sie die Beschwerde als Belastung empfunden. Sie hoffe auf mehr Ruhe. Der Vater mache zu viel Druck. Die Verfahrensbeiständin fügte an, es müsse beachtet werden, dass dem Beschwerdeführer die Obhut nicht entzogen worden sei, sondern dass dieser sie vielmehr nie gehabt habe.

3.5.6 Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer vorbringen, B.___ sei zusammen mit ihrer Schwester in seine Liegenschaft, wo sie früher zusammen als Familie gelebt hätten, eingedrungen, was er mit einer Überwachungskamera festgehalten habe. Ihm gegenüber habe B.___ den Vorfall abgestritten. G.___ habe einen schlechten Einfluss und hintertreibe das Verhältnis zwischen B.___ und ihrem Vater. B.___ müsse nun endlich der Obhut des Vaters zugeführt werden.

3.6 Bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter B.___ zurecht entzogen wurde bzw. ob es die Entwicklung von B.___ ernstlich zu gefährden drohen würde, wenn sie nun nach dem Tod der Mutter neu unter die Obhut ihres Vaters gestellt würde, ist als erstes zu erwähnen, dass von behördlicher Seite nie behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer kein guter Vater wäre dass er nicht im Stande wäre, seine Tochter zu betreuen. Auch das Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass in der Person des Beschwerdeführers eine derart gravierende Schwäche vorliegen würden, die einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich machen würden. Auch ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über die nötige Infrastruktur und die zeitlichen Ressourcen verfügt, um seine Tochter beherbergen und betreuen zu können.

Beachtet werden muss jedoch, dass die heute 15-jährige und damit bezüglich der Frage ihrer Unterbringung urteilsfähige B.___ nach dem Tod ihrer Mutter ihre bisherige Wohnsituation beibehalten und nicht zu ihrem Vater umziehen möchte. Bezüglich der Anordnung eines Besuchsrechts hält die Literatur fest, wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil kategorisch ablehne, so sei dieser aus Gründen des Kindswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar sei, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 11). Diese Meinung wird auch vom Bundesgericht vertreten (5C.250/2005 E. 3.2.1), welches in konstanter Rechtsprechung festhält, es sei zu respektieren, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnten (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221 f.). Was für ein zeitlich begrenztes Besuchsrecht gilt, muss umso mehr für die dauernde Unterbringung gelten. Soll ein Kind entgegen seinem ausdrücklich und konstant geäusserten Willen aus einer seinem Wohl entsprechenden Betreuungssituation gerissen und zum anderen Elternteil umplatziert werden, so verstösst dies nicht nur gegen sein Persönlichkeitsrecht, sondern auch gegen das Kindeswohl, welches vorliegend im Mittelpunkt steht. Zwar kann der Ort der Unterbringung nicht in jedem Fall vom Willen des urteilsfähigen Kindes abhängig gemacht werden, doch muss vorliegend insbesondere beachtet werden, dass die 15-jährige B.___ durch den Verlust ihrer Mutter ganz massiv belastet ist und in dieser Situation alles dafür getan werden muss, um ihr Stabilität und ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Umfeld zu gewährleisten, damit sie ihren grossen Schmerz verarbeiten und sich altersentsprechend gut entwickeln kann. Dieses stabilisierende Umfeld erhält B.___ bestmöglich durch die Belassung in der gewohnten Umgebung, wo sie während den letzten sieben Jahren zuhause war, wo sie ihre Erinnerungen an die Mutter hat, wo sie sich weiterhin mit dieser verbunden fühlt und wo die von ihr bezeichneten nächsten Bezugspersonen wohnen, wie ihre Schwester, die Grosseltern und E.___. Insbesondere die Beziehung zur Schwester, welche durch den Tod der Mutter noch stärker geworden ist und durch welche sich B.___ am besten verstanden fühlt, erscheint in der heutigen Situation besonders wichtig. Eine zwangsweise Trennung von dieser wäre B.___ nicht zumutbar. Durch die Trennung von der Schwester und den Umzug zum Vater geriete B.___ nämlich in einen noch stärkeren Loyalitätskonflikt, nachdem die Schwester den Kontakt zum Vater verweigert. Da es die Entwicklung von B.___ ernstlich gefährden würde, wenn sie aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und zum Vater umplatziert würde, ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters gestützt auf Art. 310 Abs. 3 ZGB gerechtfertigt und verhältnismässig. Ein milderes Mittel besteht nicht.

 

Indem der Beschwerdeführer dieses starke Bedürfnis und den ausdrücklichen Wunsch seiner ohnehin schon stark belasteten Tochter nicht erkennt bzw. nicht respektiert, sondern vielmehr seine eigenen Wünsche in den Mittelpunkt stellt und diesbezüglich gar ein Gerichtsverfahren führt, lässt er das nötige Feingefühl bei der Erziehung seiner Tochter vermissen. Nachdem bereits sein Stiefsohn [...] und seine ältere Tochter G.___ den Kontakt zu ihm abgebrochen haben, ist zu hoffen, er erkenne, dass er durch Sturheit und Druck seine Kinder nicht an sich binden kann, sondern diese vielmehr immer weiter von sich wegstösst. Könnte der Beschwerdeführer die im Trennungsund Scheidungskrieg mit seiner Ex-Ehefrau und der ganzen Familie erlittenen Verletzungen und Kränkungen hinter sich lassen und sich statt auf sich selbst auf die Bedürfnisse seiner sich sehr positiv entwickelnden jüngsten Tochter konzentrieren und auf diese eingehen, würde dies die Beziehung stärken und zu einer Entspannung der gesamten Situation beitragen. Dazu wäre es jedoch auch von der anderen Seite her wichtig, dass der Kindsvater nicht ausgeschlossen, sondern in den Dialog miteinbezogen wird und die nötigen Informationen erhält.

4.1 Der Beschwerdeführer lässt weiter die Aufhebung der Beistandschaft beantragen und diesbezüglich vorbringen, aus seiner Sicht sei keine Beistandschaft mehr nötig, da er jetzt der einzige sorgeberechtigte Elternteil sei und es zu keinen Konflikten zwischen den Eltern mehr kommen könne. B.___ habe genügend Personen aus dem Familienund Freundeskreis, die sich ihrer Sorgen und Nöte annehmen könnten. Zudem sei E.___ mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden gewesen, wonach es keine Beistandschaft brauche, E.___ für Kost und Logis von B.___ aufkomme und er selbst alle anderen Rechnungen von B.___ übernehme.

4.2 Diese Sichtweise des Beschwerdeführers greift zu kurz. Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB wird eine Beistandschaft aufgehoben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Nachdem klar ist, dass B.___ auch künftig nicht bei ihm wohnen wird, sich die Interessen von B.___ und ihrem Vater teils widersprechen und in der Familie grosse Kommunikationsschwierigkeiten und Spannungen bestehen, ist B.___ auf eine neutrale Beistandsperson angewiesen, die sie unterstützt und zwischen den Parteien vermittelt. Gleichzeitig trägt die Einsetzung einer Beistandsperson auch dazu bei, dass der Informationsfluss und die Kommunikation zugunsten des Beschwerdeführers erleichtert werden können. Insbesondere ist die Beistandsperson zuständig, um das Kontaktrecht zwischen B.___ und dem Beschwerdeführer zu begleiten und bei Schwierigkeiten vermitteln und eingreifen zu können, was auch im Interesse des Beschwerdeführers ist. Aufgrund der weiterhin konfliktbeladenen Familiensituation ist die Unterstützung durch eine neutrale Beistandsperson weiterhin notwendig und der Antrag um Aufhebung abzuweisen.

5.1 Sofern die Beistandschaft nicht aufgehoben werde, ficht der Beschwerdeführer den Beistandswechsel an. Mit der Weiterführung durch den vorherigen Beistand, D.___, wäre er einverstanden. Die Voraussetzungen für einen Beistandswechsel seien nicht gegeben.

5.2 Die KESB begründete den Beistandswechsel damit, dass der bisherige Beistand zwar fachlich keinen Anlass für einen Wechsel gebe, sich B.___ jedoch von diesem nicht genügend vertreten und unterstützt fühle, sodass es in der komplexen Situation für die Behörde Sinn mache, eine neutrale Person neu einzusetzen.

5.3 Nach Art. 327c Abs. 2 i.V.m. Art. 401 Abs. 3 ZGB entspricht die Erwachsenenschutzbzw. Kindesschutzbehörde dem Wunsch der betroffenen Person soweit tunlich, wenn diese eine bestimmte Person als Beistand ablehnt. Art. 406 Abs. 2 ZGB hält zudem fest, der Beistand strebe danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen.

5.4 Auch wenn dem vorherigen Beistand, D.___, in fachlicher Hinsicht absolut kein Vorwurf gemacht werden kann, so ist doch der Vertrauensverlust und Wunsch nach einem Beistandswechsel von B.___ nachvollziehbar und begründet: Der frühere Beistand hatte entgegen ihrem ausdrücklich geäusserten Willen den Umzug zum Vater als zumutbar empfohlen. Aufgrund des Vertrauensverlusts und B.___ s dringendem Bedürfnis nach einer Vertrauensperson, die sie unterstützt, ist der Beistandswechsel und die Einsetzung von F.___ als neue Beiständin gerechtfertigt.

6.1 Unter Ziffer 3.5 des angefochtenen Entscheids hat die KESB dem Beschwerdeführer die Verwaltung des Vermögens und Einkommens von B.___ sowie die Vertretung in administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr entzogen. Sie begründete dies damit, dass bezüglich der Finanzen von B.___ ein grosses Durcheinander herrsche und die Zuständigkeiten unklar seien. Diese Aufgaben seien deshalb auf die Beiständin zu übertragen.

6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wenn B.___ bei ihm wohne, könne er sich um ihre Finanzen selbst kümmern. Es sei völlig unverhältnismässig, ihm dies zu entziehen, nachdem er seinen finanziellen Verbindlichkeiten stets nachgekommen sei. Die Begründung des angefochtenen Entscheids sei völlig ungenügend und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aufs Gröbste.

6.3 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 Abs. 1 ZGB). Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung Sicherheitsleistung anordnen (Abs. 2). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand (Art. 325 Abs. 1 ZGB).

6.4 Seit dem Tod der Mutter hat sich offenbar die 19-jährige Schwester von B.___ um die Krankenkasse gekümmert, die Schwester des Beschwerdeführers gab an, Geld zur Bezahlung der Krankenkasse überwiesen zu haben, und anlässlich der Instruktionsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er bezahle die Krankenkassenprämien beider Töchter. Weiter führte er auch aus, die Kapitalzahlung der IV an B.___ sei auf einem Konto parkiert, das auf seinen eigenen Namen laute. E.___ komme für Kost und Logis von B.___ auf und schicke ihm alle anderen Rechnungen, die er dann bezahle. Die Halbwaisenrente wird offenbar an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, dem geltenden Entscheid der KESB zu entsprechen und die Verwaltung des Kindsvermögens und -einkommens der Beiständin zu übertragen, führte seine Vertreterin aus, da der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebe, sei es ihm nicht möglich, zweimal für Wohnkosten aufzukommen, weshalb es zu einem Sozialfall kommen werde.

6.5 Nachdem nun klar ist, dass B.___ nicht beim Beschwerdeführer, sondern weiterhin bei E.___ wohnen wird, muss klar geregelt werden, wer sich um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmert. Dabei scheint es nicht zielführend, die Verwaltung beim Kindsvater zu belassen, nachdem ein grosses Konfliktpotenzial im Familiengefüge besteht und der Scheidungskrieg nach dem Tod der Kindsmutter anscheinend gegen die Kinder weitergeführt wird. Weshalb es vorliegend zu einem Sozialfall kommen sollte, nachdem die Finanzen seit dem Tod der Mutter vor knapp einem Jahr bis heute ausreichten, ist nicht klar und erweckt den Anschein einer Drohung, den Geldhahn zuzudrehen, wenn B.___ nicht der Obhut des Vaters zugeführt werden sollte. Dabei muss auch klargestellt werden, dass es gegen B.___ s Interessen verstösst, wenn der Beschwerdeführer die Kapitalzahlung von knapp CHF 29000.00, welche B.___ gehört, auf seinem eigenen, auf ihn lautenden Konto parkiert. Um die finanziellen Interessen von B.___ und die Finanzierung ihres Unterhalts sicherstellen zu können, sowie um das Konfliktpotenzial in der Familie zu entschärfen, ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Verwaltung des Vermögens und Einkommens von B.___ sowie die Vertretung in administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu entziehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer bisher geweigert hat, der Beiständin die finanziellen Angelegenheiten von B.___ zu übertragen, ist er hiermit gerichtlich anzuweisen, dies nun umgehend zu tun.

7.1 Letztlich beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Mediation anzuordnen, die den Umzug von B.___ zum Vater vorbereite und begleite. Dies, weil die Angelegenheit aufgrund der falschen Intervention der KESB gerichtlich ausgefochten werden müsse und dadurch die Fronten verhärtet seien. Anlässlich der Instruktionsverhandlung sprach der Beschwerdeführer mehrfach davon, dass sich ihm auch G.___ wieder zuwenden würde, wenn er zeigen könnte, dass er für B.___ ein guter Vater sei.

7.2 Auch dieser Antrag ist abzuweisen. Mediationen werden normalerweise zwischen erwachsenen Personen angeordnet, zwischen denen Kommunikationsprobleme bestehen. Ein 15-jähriges Kind kann nicht angewiesen werden, gegen seinen Willen eine Mediation besuchen zu müssen. Dies stellt denn auch keine Kindesschutzmassnahme dar.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auch die Kosten für die Vertretung des Kindes enthalten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Rechtsanwältin Dippon hat am 16. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht. Vorliegend kann nur über den Aufwand für das Beschwerdeverfahren entschieden werden. Über die vorher entstandenen Aufwände hat die KESB zu entscheiden. Ab 29. März 2017 wird ein Aufwand von 9.66 Stunden zu CHF 250.00 geltend gemacht, welcher angemessen erscheint und zu entschädigen ist. Zudem sind Auslagen von CHF 197.55 (für Porto, Kopien, Telefon und Wegentschädigung zu CHF 0.70/km) und 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen, womit sich für die Prozessbeiständin eine Entschädigung von CHF 2666.90 ergibt, welche ihr durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche durch den Beschwerdeführer zu bezahlen sind, sind damit auf CHF 4500.00 festzusetzen.

9.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

9.2 In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an, er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2970.00 plus CHF 200.00 Familienzulagen. Als Auslagen führte er einen Mietzins von CHF 1458.00 für seine 5 ½-Zimmer-Wohnung, sowie CHF 382.00 Krankenkassenprämien, ca. CHF 550.00 Unterhaltsbeiträge und einen Anteil von CHF 380.00 für Steuern, insgesamt Auslagen von CHF 2770.00 auf. Als Vermögen gab er ein Haus mit einem Katasterwert von CHF 106800.00 an und bei den Schulden eine Hypothek von CHF 438000.00 sowie ein Darlehen der [...] GmbH von CHF 93983.00. Zu Hypothekarzins und Amortisation machte er keine Angaben.

9.3 Aus diesen Angaben ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Minimallohn nicht leben kann, den er sich durch das Unternehmen, das seinem Vater gehört, auszahlen lässt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der [...] GmbH angestellt. Er arbeite teilweise nicht zu 100 %. Er habe Unterstützung. Er habe keine Betreibungen. Er habe einen Kredit von der Firma erhalten, was aus der Steuererklärung ersichtlich sei. Er lebe davon. Er arbeite eigentlich schon 100 %, manchmal seien es aber 50 bis 100 %. Über das Jahr gerechnet seien es nicht 100 %. Das Geschäft gehöre seinem Vater und der Bruder sei Geschäftsführer. Er rede auch mit. Den Kredit müsse er zurückbezahlen. Er bezahle alle Rechnungen von B.___, wozu die Kinderrente bei weitem nicht ausreiche. Zudem bezahle er auch die Krankenkasse von G.___ von CHF 404.75, plus Weiteres, wenn sie ihn darum bitte. Er habe finanziell keine Probleme. Bezüglich des Hauses führte er aus, es handle sich um das Haus, in welchem sie früher als Familie gewohnt hätten, das jetzt leer stehe. Er plane eine Gesamtsanierung. Anlässlich der Anhörung durch die KESB hatte der Beschwerdeführer angegeben, das Haus sei bereits im Umbau und dieses werde ziemlich sicher verkauft vermietet.

All diese Angaben zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer über Einkommen Vermögen verfügen muss, welches er hier nicht offenlegt. Anders ist es nicht zu erklären, dass er ohne Anhäufung von Schulden den Mietzins einer grossen Wohnung, die Sanierung einer Liegenschaft und den Unterhalt von sich und teilweise von seinen Töchtern zu finanzieren vermag. Er gab denn auch ausdrücklich an, keine finanziellen Probleme zu haben. Der Beschwerdeführer vermag somit mangels Offenlegung seiner gesamten finanziellen Situation nicht nachzuweisen, dass er nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ wird gerichtlich angewiesen, der Beiständin, F.___, die finanziellen Angelegenheiten seiner Tochter B.___ zu übertragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 2666.90 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

5.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 bestätigt.



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