E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2016.65)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2016.65: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall vom 9. Januar 2017 entschieden, dass A.___ aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kein Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweis erhalten soll. Trotz mehrerer ärztlicher Untersuchungen wurde das Fahrverbot aufrechterhalten, da Zweifel an der Fahreignung bestanden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Beschwerde wurde letztendlich abgewiesen, und der Beschwerdeführer muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2016.65

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2016.65
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2016.65 vom 09.01.2017 (SO)
Datum:09.01.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis
Schlagwörter: Motorfahrzeug; Führer; Führerausweis; Motorfahrzeuge; Recht; Beschwerdeführers; Untersuchung; Fahreignung; Verkehr; Verfügung; Fahrzeug; Leistung; Gutachten; Anerkennung; Stufe; Person; Gutachter; Kategorie; Bericht; Abklärung; Leistungsfähigkeit; Fahrverbot; Verwaltungsgericht; Beurteilung; Rollstuhl; Gutachterin; Gefährt; ügend
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 14 SVG ;Art. 19 SVG ;Art. 21 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2016.65

Urteil vom 9. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Boris Banga,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

betreffend Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Im September 2013 teilte Dr. B.___ der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn (MFK) mit, A.___ werde sich nächstens einer Augenoperation unterziehen. Bis dahin sollte der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Die MFK verfügte darauf am 13. September 2013 einen vorsorglichen Führerausweisentzug für alle Kategorien, Unterund Spezialkategorien, inklusive Motorfahrräder.

2. Am 5. November 2013 stellte A.___ bei der MFK das Gesuch, es sei ihm der Ausweis der Kategorie M wieder zu erteilen, damit er mit einem Elektro-Leichtmotorrad unterwegs sein könnte. Nach Untersuchungen beim Augenarzt gab Dr. B.___ am 27. März 2014 seinen Bericht zur ärztlichen Beurteilung der Fahrtauglichkeit ab. Darin bescheinigte er, dass der Gesuchsteller tauglich sei zur Führung von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich sei, nicht aber zum Führen von Motorfahrzeugen. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen im Namen des Bauund Justizdepartementes (BJD) am 28. April 2014 den Sicherungsentzug des Führerausweises für alle Kategorien, Unterund Spezialkategorien, inklusive Motorfahrräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit wegen mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht. Eine Wiedererteilung des Führerausweises werde geprüft, wenn ein Arztbericht vorgewiesen werde, der über die Fahreignung Auskunft gebe; die Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bleibe vorbehalten.

3. Am 6. September 2015 zeigte die Polizei A.___ an, weil er mit einem motorisierten Fahrstuhl auf der Autobahn A5 durch den «Witi-Tunnel» in Richtung Neuenburg fuhr. A.___ erklärte, er habe nach Arch fahren wollen, sei aber wohl zu früh abgebogen, was er erst im Tunnel gemerkt habe, und habe dann wegen des dort fehlenden Pannenstreifens nicht mehr wenden können.

4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 bot die MFK namens des BJD A.___ zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Vertrauensarzt auf. Dr. C.___ kam in seinem Bericht zu handen der MFK vom 20. November 2015 zum Schluss, A.___ sollte wegen der schlechten Sehleistung auf das Führen eines Fahrzeuges, für welches kein Führerausweis nötig ist, verzichten. Falls ihm das Führen gestattet würde, sollte der Aktionsradius deutlich eingeschränkt werden, z. B. auf das Einkaufen tagsüber. Zudem wären regelmässige Untersuchungen beim Augenarzt notwendig. Die MFK erliess darauf am 4. Dezember 2015 ein vorsorgliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, und bestätigte dies mit Verfügung vom 4. Januar 2016.

5. Am 10. Februar 2016 erliess die MFK namens des BJD dann ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis auf unbestimmte Zeit. Dieses versah sie mit der Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB), wenn es missachtet würde.

6. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Boris Banga mit Eingabe vom 22. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verbot örtlich und/oder zeitlich zu beschränken, subeventualiter sei eine augenärztliche Spezialuntersuchung anzuordnen. Für das Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Das Fahrverbot sei wegen ungenügender Abklärung des Sachverhaltes aufzuheben. Es verletze das Recht auf persönliche Freiheit und die allgemeinen Menschenrechte, ebenso das Verhältnismässigkeitsgebot.

7. Die MFK stellte am 18. März 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer stelle auf Grund seiner schlechten Sehfähigkeit auch mit dem motorisierten Rollstuhl mit einer Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h, der unter die Kategorie «Motorfahrräder» nach Art. 18 lit. c VTS falle und für den nach Art. 5 Abs. 2 lit. c VZV kein Führerausweis notwendig sei, eine Gefahr für schwächere Verkehrsteilnehmer, namentlich Kinder und ältere Menschen, dar. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand, mit einer Untersuchung bei einem Augenarzt seine Tauglichkeit nachzuweisen.

8. Am 8. April reichte der Beschwerdeführer augenärztliche Berichte ein. Die MFK stellte darauf am 26. April 2016 den Antrag, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Verkehrsmedizin & Forensische Psychiatrie, Dr. D.___ (im Folgenden: Gutachterin), sei ein Aktengutachten bezüglich der augenärztlichen Berichte einzuholen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Gutachten und der vorgesehenen Gutachterin einverstanden, wollte aber, dass der Gutachterin weitere Fragen unterbreitet würden.

9. Die Gutachterin gelangte am 27. Mai 2016 zur Beurteilung, dass die aktuelle Sehfähigkeit des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 VZV formal erfülle. Nach den Akten müsse aber davon ausgegangen werden, dass zusätzlich zur Sehschwäche die kognitive Leistungsfähigkeit in Frage gestellt werden müsse. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei aus diesen Gründen der Verzicht auf das Lenken eines solchen Motorfahrzeuges [wie es der Beschwerdeführer benützt habe] zu empfehlen. Eine ausführliche verkehrsmedizinische Abklärung, insbesondere zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit, sei dringend indiziert. Die Fahreignung zum Lenken eines Motorfahrzeuges für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, könne im jetzigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden.

10. Die MFK sah sich durch das Gutachten bestätigt, der Beschwerdeführer bestritt die Schlüssigkeit auf Grund verschiedener falscher Angaben und machte vor allem geltend, die Gutachterin sei nur zur Beurteilung der Sehfähigkeit eingesetzt worden.

11. In einem weiteren verkehrsmedizinischen Gutachten vom 20. September 2016 nahm Dr. E.___ zur Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers Stellung. Er verneinte diese auf Grund der von ihm festgestellten reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit, die zu der ausgeprägten Sehstörung hinzukomme. Die Fähigkeit der geteilten Aufmerksamkeit sei nicht mehr in genügendem Umfang gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei körperlich noch rüstig und beweglich, seine Gehfähigkeit nicht eingeschränkt, ausser durch Ermüdung bei längeren Strecken. Die technische Bedienung des Rollstuhls sei ihm möglich.

12. Die MFK und der Beschwerdeführer blieben in ihren Stellungnahme vom 10. bzw. 17. Oktober 2016 bei ihren bisherigen Anträgen.

13. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte die MFK mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 mit, sowohl Dr. C.___ wie Dr. E.___ verfügten über eine Anerkennung der Stufe 3 für verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen.

II.

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Abänderung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Angefochten ist die Verfügung vom 10. Februar 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis auferlegt wird.

3. Das Gefährt des Beschwerdeführers («Graf Carello solo» gemäss Bemerkungen Ziff. 1 in der Eingabe vom 29. April 2016) fällt nach den Definitionen in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Motorfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als «motorisierter Rollstuhl» in die Kategorie der «Motorfahrräder». Definiert ist es dort als einplätziges, für gehbehinderte Personen konzipiertes Fahrzeug mit drei mehr Rädern und eigenem Antrieb, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h und einer Motorleistung von höchstens 1,00 kW (Art. 18 lit. c VTS). Nach Werksangaben ist der vierrädrige Einsitzer «Graf Carello solo» mit Kabine ohne Batterien 180 kg schwer, hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 380 kg, 2 Motoren mit je 430 W Leistung und kann mit einer Geschwindigkeit von 0 10 km/h gefahren werden, wobei er Steigungen bis zu 25% überwinden kann.

Nach Art. 5 Abs. 2 lit. f VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51) ist ein Führerausweis nicht erforderlich zum Führen eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, was auf das Gefährt des Beschwerdeführers unbestrittenermassen zutrifft.

Nach Art. 7 Abs. 2 VZV muss, wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine Mindestsehschärfe korrigiert unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und darf keine extreme Gesichsfeldeinschränkung aufweisen. Diese minimalen Mindestanforderungen erfüllt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Klinik Pallas vom 7. März 2016 und Bestätigung der Gutachterin vom 27. Mai 2016.

4. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) verlangt in Art. 14, dass Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen. Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei ( ) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer köperlichen psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach Art. 19 SVG darf nicht Rad fahren, wer an einer körperlichen geistigen Krankheit an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten. Gleiches gilt nach Art. 21 SVG auch für Tierfuhrwerke bzw. deren Führer. Daraus folgt, dass auch für das Führen eines Motorfahrzeuges, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, jedenfalls die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines solchen Gefährts vorhanden sein muss.

5. Verkehrsmedizinische Untersuchungen dürfen nach Art. 5a VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Für Kontrolluntersuchungen von Personen über 70 Jahren ist die Anerkennung nach Stufe 1 notwendig, für Kontrolluntersuchungen von Inhabern des Ausweises C D einer berufsmässigen Bewilligung zum Personentransport die Stufe 2. Für Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG braucht es gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c eine Anerkennung der Stufe 3. Ärzte mit Anerkennung der Stufe 4 dürfen alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit durchführen; diese Anerkennung setzt voraus, dass sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGMR» einen von der SGMR als gleichwertig anerkannten Titel besitzen (Art. 5b Abs. 4 VZV).

5.1 Die Abklärungen und Einschätzungen von Dr. B.___ und die darauf basierenden Verfügungen der MFK zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unterund Spezialkategorien inklusive Motorfahrräder und landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge blieben unangefochten (oben Erw. I/1. und 2.).

5.2 Die verkehrsmedizinische Untersuchung bei einem Vertrauensarzt der MFK, Dr. C.___, gelangte am 20. November 2015 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sollte wegen der schlechten Sehleistung auch auf das Führen von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis notwendig ist, verzichten.

5.3 Das Aktengutachten der Verkehrsmedizinerin Dr. D.___ kam zum Schluss, nach den augenärztlichen Berichten liege zwar eine genügende Sehfähigkeit gerade noch vor; es müsse aber wohl von einer zusätzlich vorliegenden kognitiven Einschränkung ausgegangen werden, welche die Leistungsfähigkeit einschränke. Dazu sei allerdings eine ausführliche verkehrsmedizinische Abklärung notwendig. Zu dieser Angabe im Gutachten war die ausgewiesene Verkehrsmedizinerin, welche über eine Anerkennung der Stufe 4 gemäss VZV verfügt, ohne Weiteres befugt, auch wenn ihr primär die Beurteilung der augenärztlichen Berichte oblag. Als Expertin war sie geradezu gehalten, eine entsprechende Feststellung zu machen, wenn sie von einer aktuell nicht bestehenden Fahreignung ausging.

5.4 Dr. E.___, der als Arzt über eine Anerkennung der Stufe 3 verfügt, kam nach seiner Untersuchung zum Ergebnis, die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund der durchgeführten Tests eingeschränkt. Zusammen mit der nur minimal vorhandenen Sehleistung sei die Fähigkeit der geteilten Aufmerksamkeit nicht mehr in genügendem Umfang gewährleistet, sodass der Beschwerdeführer nicht mehr genügend im Stande sei, den umgebenden Strassenverkehr, auch den Fussgängerverkehr, wahrzunehmen. Auch mit seinem langsamen Fahrzeug bestehe keine Leistungsreserve, in unvermittelt auftretenden Situationen sicher zu reagieren. Er beurteile den Beschwerdeführer deshalb als fahruntauglich für Motorfahrzeuge ohne Führerausweis.

5.5 Mit dem Bericht von Dr. E.___ ist somit endgültig klar, dass die Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers zurzeit nicht vorhanden ist, auch nicht zum Führen von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist.

Die Anerkennung der Stufe 3 bedeutet, dass der entsprechende Arzt befähigt und befugt ist zur Beurteilung der Fahreignung in medizinischer Hinsicht von sämtlichen Motorfahrzeugführern, auch von Berufschauffeuren und Verkehrsexperten (vgl. oben Ziff. 5). Das schliesst selbstverständlich die Abklärung von Personen bzw. deren Fahrtauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis notwendig ist, ein. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers in Frage gestellte Qualifikation des untersuchenden Arztes liegt also vor.

Fehl geht die Rüge, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das fragliche Gefährt des Beschwerdeführers nicht mit 16 km/h, sondern höchstens mit 10 km/h fahre; von einer höheren Geschwindigkeit wird im Gutachten nicht ausgegangen, auch wenn die dem Gutachter gestellte Frage diese falsche Höchstgeschwindigkeit (neben einer zu geringen Motorenleistung) enthielt. Die VZV teilt in Art. 5 Abs. 2 lit. f die alle motorisierten Rollstühle bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h derselben «Kategorie» zu, und der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht tauglich zum Führen eines solchen Gefährts. Im Weitern ist im Gutachten explizit auch festgehalten, dass selbst der Fussgängerverkehr der sich mit einer nochmals deutlich geringeren Geschwindigkeit abwickelt den Beschwerdeführer überfordere. Schliesslich ist auch bei dieser geringen Geschwindigkeit zu beachten, dass es um ein Fahrzeug geht, das in etwa das Gewicht eines schweren Motorrades aufweist.

Ob der Vertreter des Beschwerdeführers selber ohne Brille bei ungenügendem Sehvermögen beinahe sicher eine mnestische Einschränkung haben werde, ist hier unerheblich und nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Die fehlende nur rudimentäre Schulbildung des Beschwerdeführers war in der Abklärung kein Thema. Unerheblich ist letztlich auch, wo genau der Beschwerdeführer in der Stadt [ ] wohnt.

6. Wie die bei Dr. E.___ veranlassten Abklärungen ergeben haben, ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sich ohne Rollstuhl fortzubewegen. Er sei sogar gut zu Fuss. Die Gehfähigkeit sei einzig wegen der altersgemäss früher eintretenden Ermüdungserscheinungen eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend auf das motorisierte Gefährt angewiesen ist, um sich ausserhalb der Wohnung fortbewegen zu können, seine Mobilität also nicht vollständig vom motorisierten Rollstuhl abhängig ist. Es kann daher nicht angehen, den Beschwerdeführer gestützt auf die in der Beschwerde (BS 5) genannten Menschenrechte dennoch zum Verkehr zuzulassen.

7. Wie schon in der angefochtenen Verfügung vermerkt, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich einer (weiteren) umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem dafür qualifizierten Experten zu unterziehen und bei positivem Ausgang ein Gesuch um Aufhebung des Fahrverbotes zu stellen.

8. Die Beschwerde ist also abzuweisen. Das führt dazu, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird und ihm die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1000.00 aufzuerlegen sind. Da der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, welches gutzuheissen ist, sind die Kosten vom Staat zu tragen, unter Vorbehalt des gesetzlichen Rückforderungsrechts. Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist zudem eine Entschädigung auszurichten, welche in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und angesichts des gebotenen Aufwandes ohne Entschädigung für Fristerstreckungsbegehren und mit reduziertem Aufwand für die Kenntnisnahme und Kenntnisgabe von Verfügungen auf CHF 2700.00 (inkl. der Auslagen von CHF 79.00) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird auf total CHF 2700.00 (inkl. Auslagen) festgesesetzt und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt auch hier die gesetzliche Nachzahlung innert 10 Jahren nach Art. 123 ZPO, falls der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.