Zusammenfassung des Urteils VWBES.2016.58: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A. wurde als Beiständin von B. eingesetzt, forderte eine höhere Entschädigung und trat schliesslich zurück. Die KESB entliess sie und sprach ihr eine Entschädigung von CHF 1594.20 zu. A. erhob Beschwerde und forderte eine höhere Entschädigung. Die KESB und die Sozialregion wiesen die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A. nur für Leistungen nach ihrer formellen Einsetzung entschädigt werden kann. Die Vorinstanz entschädigte A. angemessen für ihre Leistungen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2016.58 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mandatsträgerentschädigung |
Schlagwörter: | Beiständin; Mandat; Entschädigung; Sozialregion; Klinik; Person; Behörde; Auftrag; Aufgaben; Erwachsenenschutz; Mandatsträger; Beistand; Erwachsenenschutzbehörde; Abklärung; Entscheid; Rechnung; Stunden; Stundenansatz; Einsetzung; Leistungen; Kontakt; Aufwendungen; Spesen |
Rechtsnorm: | Art. 394 OR ;Art. 404 ZGB ;Art. 416 ZGB ;Art. 424 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Reusser, Basler Erwachsenenschutz, Art. 404 ZGB ZG, 2012 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2015 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) als Begleitund Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung von B.___ eingesetzt.
2. Am 6. November 2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über die Mandatsentschädigung, woraufhin am 11. November 2015 diesbezüglich ein Besprechungstermin bei der Sozialregion [...] stattfand.
3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 legte die Beschwerdeführerin ihr Amt per sofort nieder und gab an, sie wolle als professionelle und nicht als private Mandatsträgerin entschädigt werden. Sie habe auf eine höhere Entschädigung vertraut, weshalb es für sie nicht mehr zumutbar sei, in diesem Fall noch weiter tätig zu werden. Sie legte eine Rechnung bei, in welcher sie für ihre Aufwendungen ab 2. August 2015 einen Stundenansatz von CHF 180.00 pro Stunde geltend machte.
4. Mit Entscheid der KESB vom 23. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin aus ihrem Amt entlassen und ihr eine Mandatsträgerentschädigung von CHF 1594.20 zugesprochen. Diese Entschädigung setzt sich zusammen aus Aufwand für Tätigkeiten, für welche berufsspezifische Kenntnisse (Dipl. Berufsökonomin FH, Steuerexpertin, Master of Law) erforderlich waren und zu CHF 180.00 pro Stunde entschädigt wurden, sowie den Betrag von CHF 150.00 für die Mandatsführung als private Mandatsträgerin vom 14. Oktober bis 11. November 2015 und Spesen von CHF 301.20.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die [...] AG bzw. A.___ am 11. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag: «Das Vertrauen in das Handeln betreffend dem Mandat B.___ der erst später eingesetzten Beiständin ist zu schützen. Die Kostennote vom 1. Dez. 2015 im Umfang von CHF 8751.80 ist vollumfänglich zu erstatten inkl. Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Schwester von B.___ habe bereits am 3. Juli 2015 eine Gefährdungsmeldung an die KESB eingereicht, welche unbeantwortet geblieben sei. Am 23. Juli 2015 sei dieser wegen Verwahrlosung in der Psychiatrischen Klinik fürsorgerisch untergebracht und eine Abklärung bei der [...] GmbH in Auftrag gegeben worden. Am 3. August 2015 habe ein Gespräch zwischen den abklärenden Personen, Fachpersonen der Klinik, B.___ und der Beschwerdeführerin stattgefunden, wobei besprochen worden sei, die Beschwerdeführerin als Beiständin von B.___ einzusetzen, nachdem sie schon bis anhin gewisse Angelegenheiten (Erstellung der Jahresrechnungen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Psychoanalytiker, Steuererklärungserstellung u.a.) für ihn erledigt habe. An einem weiteren Standortgespräch vom 1. September 2015 hätten die zuständigen Personen der Klinik erklärt, dass die Krankenkasse den Aufenthalt nicht mehr lange finanziere, weshalb die Sozialregion schnellstmöglich eine Anschlusslösung finden müsse. Die abklärende Person habe dabei erklärt, dass allenfalls eine Zwischenlösung mit der Stiftung Solodaris gefunden werden müsse, was B.___ abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin habe dann selbst Abklärungen getätigt und für B.___ im St. Gallischen eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gefunden. Am 8. und 17. September 2015 sei sie mit ihm für ein Gespräch dorthin gefahren. Noch bevor eine Kostengutsprache der Sozialregion für diese Unterbringung vorgelegen habe, habe die Klinik am 24. September 2015 erklärt, B.___ müsse am Folgetag austreten, da keine Kostengutsprache der Krankenkasse mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin habe dann vereinbaren können, dass B.___ bereits am 25. September 2015 in die neue Institution habe eintreten können. Auch den Transport habe sie selbständig, durch einen ihrer Mitarbeiter organisiert, da so kurzfristig keine Kostengutsprache für den Transport durch die Sozialregion habe erhältlich gemacht werden können. Sie habe sich in der Folge auch um Weiteres gekümmert, wie die persönliche Betreuung, Kostengutsprache, Räumung der vorherigen Wohnung und Kündigung des Mietvertrags, Betreibungen, Pfändungen, einen Führerausweisentzug etc.
Sie habe darauf vertraut, dass ihre Aufwendungen durch die Sozialregion entschädigt würden, da sie durch diese auch ständig mit Aufgaben beauftragt worden sei. Ohne ihr juristisches und medizinisches Know-how wären die Aufgaben nicht zu bewältigen gewesen. Sie habe während den Besprechungen in der Klinik stets nach ihrer Entlöhnung nachgefragt. Eine offizielle Ernennung sei erst am 14. Oktober 2015 erfolgt, ohne sie über ihre Pflichten zu informieren. Dafür sei sie auf den Termin vom 11. November 2015 vertröstet worden. Der Stundenansatz von CHF 180.00 sei bei ihrer Ausbildung tief angesetzt. Ihre Ausbildung sei bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie auf freundschaftlicher Basis für B.___ unentgeltlich gearbeitet habe, da sie auch zuvor nur gegen Entgelt für diesen tätig gewesen sei. Es sei stossend, sie ständig die Arbeit der Beschwerdegegnerin machen zu lassen und sie dann erst ab dem 14. Oktober 2015 als Beiständin einzusetzen und ihr erst ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung zuzusprechen. Die Behörden dürften sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten.
6. Mit Stellungnahme vom 3. März 2016 teilte die Sozialregion [...] mit, vor Abgabe des Abklärungsberichts vom 18. September 2015 habe die abklärende Person angefragt, ob A.___ als Beiständin eingesetzt werden könne. Diese sei eine gute Freundin von B.___ und kümmere sich bereits seit einigen Jahren um dessen Belange. Sie sei auf den 8. Oktober 2015 zu einem Erstgespräch eingeladen worden, zufolge Terminkollision habe dieses auf den 11. November 2015 verschoben werden müssen. Als ihr anlässlich des Erstgesprächs diverse Unterlagen abgegeben und sie über die Entschädigung informiert worden sei, habe sie erklärt, nicht bereit zu sein, das Mandat für bloss CHF 150.00 pro Monat zu führen. Sie werde das Amt sofort niederlegen und für ihre Aufwendungen Rechnung stellen.
Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einsetzung als Beiständin aufgrund einer privaten Vollmacht für B.___ handeln können. Man sei davon ausgegangen, dass sie dies aus freundschaftlichen Beweggründen weiterhin tue. Sie habe nicht davon ausgehen können, zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt zu werden, während die Entschädigung von Berufsbeiständen, welche über eine berufsspezifische Ausbildung im Kindesund Erwachsenenschutz verfügten, tiefer liege. Sei eine anwaltschaftliche Vertretung nötig, müsse die Behörde vorgängig darüber Beschluss fassen. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen während 1 ½ Monaten sehr grosszügig honoriert worden. Normal erhielte ein privater Mandatsträger lediglich 1 ½ mal CHF 150.00. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.
7. Auch die KESB verlangte mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass sie weder durch die KESB noch durch die Sozialregion mit Aufgaben betraut worden sei und es sei fragwürdig, warum sie sich nie an die KESB gewandt habe, als sie die Notlage von B.___ erkannt habe und scheinbar weder die abklärende [...] GmbH noch die Sozialregion aktiv geworden seien. In Notsituationen könnten dringende Aufgaben während kurzer Zeit ohne Mandat ausgeführt werden, doch sei die KESB zu informieren und eine Grundlage für die Tätigkeit als Beiständin zu erwirken. Die Beschwerdeführerin habe während Wochen und Monaten ohne Mandatierung gewirkt, und es frage sich, inwiefern sie als Juristin in ihrem «Vertrauen in das Handeln betreffend dem Mandat» zu schützen sei. Es liege kein behördliches Dokument vor, das die Beschwerdeführerin vor dem 14. Oktober 2015 mit Aufgaben betrauen würde und es sei davon auszugehen, dass sie bis dahin im privatrechtlichen Auftrag für B.___ tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht rückwirkend als Beiständin eingesetzt worden. Als Juristin sei die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Vertrauen zu schützen, wenn sie sich auf Aussagen von Fachstellenoder Klinikmitarbeitenden verlasse. An den Besprechungen in der Klinik seien keine Amtsträger anwesend gewesen, welche bezüglich der Entlöhnung eine verbindliche Auskunft hätten geben können. Der Beschwerdeführerin wäre zuzumuten gewesen, bei der zuständigen Behörde betreffend der Entlöhnung nachzufragen, selbst im Gesetz nachzulesen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einsetzung als Beiständin aufgrund einer Notsituation habe handeln müssen, weil alle anderen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollen.
8. Mit Stellungnahme vom 5. April 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, die abklärende [...] GmbH habe ihr bereits beim ersten Telefonat mitgeteilt, dass vorgesehen sei, sie als Beiständin einzusetzen. Es sei schwierig, sich korrekt orientieren zu können, wenn die KESB die Abklärungen der Sozialregion delegiere und diese sie wiederum weiterdelegiere an die [...] GmbH. Ihr sei ab dem 24. Juli 2015 klar gewesen, dass sie sich nun um das Wohl von B.___ kümmern müsse, nachdem die Behörde dies versäumt habe. Der Leiter der Sozialregion habe ihr beim Gespräch vom 1. September 2015 in der Klinik mitgeteilt, dass ihr die Beistandschaft in Bälde bestätigt würde, sodass sie sich um eine geeignete Unterbringung von B.___ würde kümmern können, worauf sie habe vertrauen dürfen. Er sei der einzige Behördenvertreter, der nach aussen aufgetreten sei. Trotz Nachfragens sei sie nicht vorgängig über die Entlöhnung und ihre Aufgaben als Beiständin informiert worden. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, zu ihrem Tarif abrechnen zu können. Bereits die gefahrenen Kilometer würden Kosten von CHF 1135.50 ausmachen. Zudem habe sie für die Auflösung des Mietverhältnisses einen hohen Aufwand in fachlich anspruchsvoller juristischer Tätigkeit gehabt. Auch die Platzierung in einer geeigneten Wohngemeinschaft habe ihre fachliche Kompetenz gefordert. Das Haus habe noch entrümpelt und gereinigt werden müssen. Die Rechnung des [...] für die Räumung sei vollumfänglich übernommen worden. Dagegen falle der Aufwand der Beschwerdeführerin bescheiden aus. Auch Fragen der beruflichen Wiedereingliederung und der Rückerhaltung des Führerausweises seien an sie herangetragen worden. Niemand hätte eine solche Herausforderung für CHF 150.00 pro Monat erledigen können. Die ehemalige Vermieterin von B.___ sei inzwischen mit einer Schadenersatzforderung von weit über CHF 20000.00 an die Sozialregion gelangt. Ganz offensichtlich könne das Mandat nicht als einfach bezeichnet werden und ohne fundierte juristische Kenntnisse könne dieses nicht ordentlich geführt werden. Die KESB wolle sie erst ab dem 14. Oktober 2015 entschädigen, obschon sie gewusst habe, dass sie bereits Handlungen für B.___ vorgenommen habe. Aufgrund dieses Wissens sei ein Auftragsverhältnis entstanden. Die KESB hätte sich auch während des Abklärungsauftrags um das Wohl von B.___ kümmern müssen, doch habe sie dies nicht getan, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits vor Auftragserteilung um dessen Wohl habe kümmern müssen. Gegenüber den Behörden sei die Beschwerdeführerin stets als berufliche Fachperson und nie als Privatperson aufgetreten. Familiäre freundschaftlich-enge Beziehungen zur hilfsbedürftigen Person B.___ gebe es nicht. Sie habe seit einigen Jahren die Steuerund Sozialversicherungsangelegenheiten für diesen erledigt. Es sei stets um das Anbieten ihrer professionellen Hilfe gegangen und nie um etwas anderes, was ihr auch gar nicht möglich gewesen wäre. Sie sei in ihrem eigenen Betrieb beruflich sehr eingespannt. Die administrativen Leistungen für B.___ habe sie bisher immer gegen Entgelt erledigt.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 124.11]). Als Beiständin eingesetzt und entschädigt wurde A.___ und nicht die [...] AG. Die [...] AG war und ist am Verfahren in keiner Weise beteiligt und hat auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist. A.___ ist hingegen durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die in ihrem Namen erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind.
2.2 Nicht unter die Entschädigung nach Art. 404 ZGB fallen Aufgaben, die der Beistand unabhängig vom Mandat der Erwachsenenschutzbehörde im Auftrag der betroffenen Person erfüllt. Aufgaben, die gestützt auf eine Vollmacht ausgeführt werden, richten sich nach dem Auftragsrecht. Auslagen und Verwendungen daraus sind nach Art. 402 des Obligationenrechts (OR, SR 220) durch den Auftraggeber zu ersetzen. Soll dem Beistand aber eine Entschädigung geleistet werden, so bedarf der Auftrag in jedem Fall der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 3 ZGB). In Einzelfällen kann die Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beistand Bedeutung erlangen, bspw. wenn er nach der Ernennung durch die Erwachsenenschutzbehörde umgehend aktiv werden muss, obwohl der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen bzw. keine vorsorgliche Beistandschaft angeordnet worden ist. Das Gleiche gilt in dringenden Fällen, die ein sofortiges Tätigwerden verlangen und ausserhalb des Auftrags des Beistands liegen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt etwa dann vor, wenn der Beistand nach einem Sturm nach einem Einbruch im Haus in der Wohnung der betroffenen Person das Nötige vorkehrt, ohne dazu beauftragt worden zu sein. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen nützlichen Verwendungen inkl. Zinsen sowie auf Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten. Genehmigt die betroffene Person mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde nachträglich die Geschäftsbesorgung, so richtet sich eine allfällige Entschädigung nach Art. 394 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 424 OR. Wird allerdings der Beistand nach seiner Ernennung durch die Erwachsenenschutzbehörde, aber vor seinem formellen Amtsantritt zum Wohl der betroffenen Person in dringlichen Geschäften, die sein Aufgabengebiet betreffen, tätig, so sind diese Dienstleistungen im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität bei der Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes nach Art. 404 ZGB mitzuberücksichtigen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser und Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 10, 12).
2.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin erst mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 formell als Beiständin eingesetzt, und zwar nicht rückwirkend. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Daraus ist bereits klar, dass die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen, die sie vorher für B.___ vorgenommen hat, nicht über Art. 404 ZGB durch die Behörde entschädigt werden kann.
2.4 Zu prüfen ist, ob sich die Behörde rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie die Beschwerdeführerin für ihre vorhergehenden Aufwendungen nicht entschädigt und ob die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen auf die Entschädigung dieser Leistungen zu schützen ist.
Das Verfahren bei der KESB wurde durch die Gefährdungsmeldung der Schwester von B.___ vom 3. Juli 2015 eingeleitet. Bereits in diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin als «einzige Bezugsperson» (neben der Schwester) von B.___ genannt. Diese habe sich in letzter Zeit nicht nur um seine administrativen Belange gekümmert, sondern ihn auch dazu bewogen, sich in eine psychiatrische Klinik zu begeben. Im Schreiben wurde um ein persönliches Gespräch ersucht, an welchem auch die Beschwerdeführerin teilnehmen werde. Die KESB beauftragte die Sozialregion in der Folge mit Abklärungen, doch kam es am 23. Juli 2015 bei B.___ wegen ausgebüxten Schlangen zu einem Polizeieinsatz, wobei seine verwahrloste Wohnsituation und akute Suizidalität festgestellt und er per ärztlichen Entscheid fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik untergebracht wurde. In der Klinik fand am 3. August 2015 ein Standortgespräch statt, an welchem der zuständige Arzt der Klinik, eine Vertretung des Pflegepersonals, B.___, die mit den Abklärungen beauftragte Person und die Beschwerdeführerin teilnahmen. Gemäss ihrem Bericht war die Abklärungsperson zudem am 11. August und 14. September 2015 noch einmal mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt. Im Abklärungsbericht vom 18. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin als Bezugsperson von B.___ genannt und als Beiständin vorgeschlagen. Nach Anhörung von B.___ wurde die Beistandschaft am 14. Oktober 2015 errichtet. Gemäss den Akten war bis dahin kein Behördenvertreter der KESB in Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Diese hatte in der Zwischenzeit bereits eine Anschlusslösung für B.___ und auch dessen Transport in diese Institution im St. Gallischen organisiert, sich betreffend Hausräumung und Auflösung des Mietvertrags kundig gemacht und diverse andere administrative Belange für B.___ erledigt. Aus einer E-Mail vom 5. August 2015 der Beschwerdeführerin an die Hausvermieterin ist ersichtlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon ausging, in wenigen Tagen («dauert ein paar Tage») als Beiständin eingesetzt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt war ihr aber auch klar, dass sie noch nicht formell eingesetzt war und deshalb noch nicht als Beiständin handeln konnte. In einer weiteren E-Mail vom 24. September 2015 der Beschwerdeführerin an den Sozialdienst der Psychiatrischen Klinik schrieb sie dann, da noch immer keine Reaktion der KESB betreffend ihrer Einsetzung als Beiständin erfolgt sei «trotz mehrfacher mündlicher Bestätigung», bitte sie ihre Vertretung mittels ausgewiesener Vollmacht zu beachten. Der Beschwerdeführerin war somit auch zu diesem Zeitpunkt klar, dass sie noch nicht formell als Beiständin eingesetzt war, sie handelte nach wie vor mittels Vollmacht. Aus dem beigelegten E-Mail-Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Schwester von B.___ ist denn auch deutlich eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie von B.___ erkennbar (z.B. E-Mail vom 11. November 2015), weshalb die Beschwerdeführerin nicht behaupten kann, sie sei stets nur als dessen Treuhänderin tätig gewesen. Aus den Unterlagen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie noch nicht formell als Beiständin eingesetzt war und vor ihrer Einsetzung aufgrund einer Vollmacht von B.___ handelte. Durch die KESB wurde sie vorgängig nie als Beiständin behandelt, da diese vorgängig gar nicht mit ihr in Kontakt trat. Mit der Sozialregion bestand zwar ein vorgängiger Kontakt, doch trat die Sozialregion nur einmal von sich aus an sie heran, wobei der zuständige Sozialarbeiter in seiner E-Mail vom 3. September 2015 einzelne Angaben zu den Personalien von B.___ benötigte und schrieb «Bitte entschuldigen Sie, dass ich mich schon bei Ihnen melde.». Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin vor allem mit dem Sozialdienst der Klinik in Kontakt, welcher mit ihrer Einsetzung als Beiständin nichts zu tun hat. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht behaupten, die Behörde habe sie schon vorgängig als Beiständin behandelt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Handeln der Behörden als missbräuchlich erscheinen liessen und die Beschwerdeführerin kann in ihrem Vertrauen, dass sie schon für ihre Handlungen vor ihrer formellen Einsetzung als Beiständin durch die Behörde entschädigt würde, nicht geschützt werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil sie als Juristin die Rechtslage sollte überblicken können. Sie wurde somit zurecht erst für Leistungen ab ihrer Einsetzung am 14. Oktober 2015 durch die Behörde entschädigt. Für die vorher erbrachten Leistungen für B.___ steht es ihr offen, zu versuchen auf zivilrechtlichem Weg das Geld direkt bei diesem einzutreiben.
3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die mit Rechnung vom 1. Dezember 2015 ausgewiesenen Leistungen zwischen dem 14. Oktober und 11. November 2015 angemessen entschädigt hat, ob sämtliche Leistungen, wie durch die Beschwerdeführerin verlangt, zum Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt werden müssten und für die gefahrenen Kilometer eine Spesenentschädigung von CHF 0.75/km auszurichten wäre.
3.1 Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Nach dem damals geltenden a§ 35sexies GT (entspricht dem heutigen § 88 GT) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommensund Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5000.00 (Abs. 1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (Abs. 2). (Diese beträgt gemäss § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags [GAV, BGS 126.3] CHF 0.70.) Nach Abs. 3 von a§ 35sexies GT gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt Anwältin, als Treuhänder Treuhänderin mit Fachoder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).
3.2 Daraus ist klar, dass die Beschwerdeführerin nur diejenigen Leistungen zum Berufstarif verrechnen kann, für welche berufsspezifische Kenntnisse notwendig waren. Die Beschwerdeführerin gibt an, Diplomierte Betriebsökonomin FH, Steuerexpertin und Master of law zu sein.
Die Vorinstanz entschädigte der Beschwerdeführerin 6 Stunden und 21 Minuten für die Auflösungsvereinbarung des Mietvertrags, die Wohnungsabgabe, die Bemängelung der Rechnung für die Hausräumung und den Kontakt mit der IV-Stelle zum Berufstarif von CHF 180.00. Folgende in der Rechnung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 ausgewiesenen Verrichtungen wurden nicht nach dem Berufstarif verrechnet:
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