Zusammenfassung des Urteils VWBES.2016.473: Verwaltungsgericht
A.___ fuhr am 1. Dezember 2014 auf dem linken Fahrstreifen eines Autobahnzubringers in [Ort] ohne ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Wagen und wurde deshalb schuldig gesprochen. Sein Führerausweis wurde für drei Monate entzogen. A.___ erhob Beschwerde gegen diese Massnahme, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Widerhandlung als schwer einzustufen sei und bestätigte den Führerausweisentzug. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 sind von A.___ zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2016.473 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.03.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug |
Schlagwörter: | Abstand; Verkehrs; Widerhandlung; Entscheid; Sekunden; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Fahrzeug; Strassen; Führerausweis; Verletzung; Sicherheit; Recht; Vorinstanz; Hinweis; Urteil; Verkehrsregelverletzung; Strecke; Metern; Gehör; Gericht; Beschwerdeführers; Verfahren; Verkehrsregeln; Sinne; Motorfahrzeug |
Rechtsnorm: | Art. 12 VRV ;Art. 16 SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 29 VRV ;Art. 34 SVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 104 IV 192; 115 IV 248; 126 II 358; 127 II 302; 131 IV 133; 138 I 232; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ fuhr am 1. Dezember 2014, 6:41 Uhr, mit einem Lieferwagen in [Ort] auf dem linken Fahrstreifen des Autobahnzubringers der Autobahn [ ]. Dabei hielt er den geforderten Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Wagen nicht ein.
1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. September 2016 wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie der missbräuchlichen Abgabe von Warnsignalen (Art. 29 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen. Die Strafbehörde ging davon aus, dass A.___ bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h auf einer Strecke von ca. 360 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht eingehalten habe, wobei er bis zu einem maximalen Abstand von 0.56 Sekunden auf dieses aufgeschlossen sei. Bereits zuvor habe er missbräuchlich die Lichthupe bedient, um anderen Verkehrsteilnehmern verstehen zu geben, dass er überholen möchte.
2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde A.___ der Führerausweis von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bauund Justizdepartements, für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und er sei zu verwarnen, eventuell sei ihm der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen, u.K.u.E.F.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem stellte er den Verfahrensantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.4 Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2017 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.5 Der Beschwerdeführer reichte dazu am 28. Februar 2017 eine Replik zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, in der angefochtenen Verfügung werde mit keinem Wort begründet, weshalb von einer schweren und nicht von einer leichten Verkehrswiderhandlung ausgegangen werde.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen vorgenannten Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz sehr wohl dazu, warum sie von einer schweren Verkehrsregelwiderhandlung ausging, nämlich, weil nach der Praxis des Verwaltungsgerichts von einer schweren Widerhandlung auszugehen sei, wenn beim Hintereinanderfahren der zeitliche Abstand weniger als 0.6 Sekunden betrage. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Dass sich der Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wurde soeben erwähnt. Der Beschwerdeführer hat entgegen seinen Ausführungen den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten können, was anhand der eingereichten Beschwerde dargetan ist. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb unbegründet.
3. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahroder der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
4.1 Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 15. September 2016 wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG gewürdigt. Die Verwaltungsbehörden sind nur an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie können für die Administrativmassnahme ihre eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht aufgrund des Sachverhalts von einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.
4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch ereignen, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält (vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E. 3a).
4.3 Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis).
4.4 Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt offen, ob ein schwerer Fall bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 0,6 Sekunden gegeben sei. Es kann denn auch nicht wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Entscheid offensichtlich tut - schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche Abstand als schwer und welcher als mittelschwer gelten soll. Gerade für den Grenzbereich sind sämtliche Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die Witterungsverhältnisse, der Zustand des Lenkers usw. zu berücksichtigen (Urteile des BGer 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010; 6B_700/2010 vom 16. November 2010; BGE 131 IV 133).
4.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von 360 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h einen Abstand von 0.56 Sekunden zum Vorderfahrzeug hatte. Der Beschwerdeführer hatte damit zum Vorwagen lediglich einen Abstand von 10.8 Metern. Nach der Faustregel «halber Tacho» hätte der Beschwerdeführer selbst bei guter Witterung aber einen Abstand von mindestens 35 Metern einhalten müssen. Damit fuhr der Beschwerdeführer unbestritten mit ungenügendem Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug.
4.6 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe weder gewürdigt, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen während der Fahrt auf 0.6 Sekunden vergrössert habe, noch dass er sich im fraglichen Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Liftbaufirma auf dem Weg zu einem Notfall befunden habe. Er habe aufgrund einer Notfallmeldung so schnell als möglich eine 91-jährige Frau mit Herzproblemen aus einem geschlossenen Lift befreien wollen.
4.7 Der Beschwerdeführer kann aus seinem Vorbringen, der Abstand habe sich auf der gemessenen Strecke nachweislich vergrössert, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss Bundesgericht kommt es nicht darauf an, über welche Distanz und Dauer ein ungenügender Abstand gehalten wurde. Bereits das zu nahe Auffahren auf einer verhältnismässig kurzen Strecke kann als schwere Widerhandlung gewertet werden, da die Dauer des zu nahen Auffahrens zur Beurteilung der Gefährdung nur ein Kriterium neben anderen darstellt (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16c N 12 mit Hinweisen).
4.8 Die Widerhandlung ereignete sich am 1. Dezember 2014, 6:41 Uhr, und damit bei Dunkelheit. Es herrschte aufgrund des morgendlichen Berufsverkehrs ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und die Fahrbahn war regennass (vgl. Polizeirapport und das sich bei den Akten befindende Videomaterial). Die Strassenund Sichtverhältnisse waren also ungünstig. Bei diesen Gegebenheiten hätte der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen ständigen Bremsbereitschaft bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs einen Auffahrunfall kaum vermeiden können. Vorliegend ist aufgrund der Gegebenheiten in objektiver Hinsicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszugehen.
4.9 In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschwerdeführers als rücksichtslos zu qualifizieren. Aus dem Videomaterial ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Wagen geradezu «aufhockte». Und bereits vor dem zu nahen Auffahren gab er durch die Lichthupe zu verstehen, dass er überholen möchte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem Notfall gerufen worden sei, vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, zumal er als Inhaber einer Liftbaufirma, welche Pikettdienst leistet (vgl. Videomaterial) mit Notfällen, wie dem vorliegend geltend gemachten, vertraut sein und nicht jedes Mal hektisch reagieren dürfte.
4.9 Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als schwer im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren.
5. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Bei der dreimonatigen Führerausweisentzugsdauer handelt es sich um die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG. Die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen sowie die Gefährdung, das Verschulden und der Leumund als Motorfahrzeugführer können somit nicht weiter berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer ist demnach nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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