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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2016.460)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2016.460: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A. hat Sozialhilfe beantragt, wurde jedoch abgewiesen, da sein Vermögen den Freibetrag überschritt. Nach mehreren Beschwerden wurde ihm ab November 2015 Sozialhilfe gewährt, da seine Vermögenssituation neu bewertet wurde. Trotz weiterer Beschwerden und Anträgen wurde entschieden, dass er ab Oktober 2015 nicht bedürftig war und die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Mietzinseinnahmen wurden als Einkommen und nicht als Schuld angerechnet, was zu weiteren Unstimmigkeiten führte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen und keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2016.460

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2016.460
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2016.460 vom 09.01.2017 (SO)
Datum:09.01.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe
Schlagwörter: Hypothek; Sozialhilfe; Sparkonto; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Departement; Verfügung; Amortisation; Schuld; Erneuerungsfonds; Beschwerdeführers; Mietzins; Urteil; Innern; Einkommen; Berechnung; Privat; Verwaltungsgerichts; Hypothekarzins; Mietzinseinnahme; Vermögensfreibetrag; Hypothekarzinsen; Schulden; Mietzinseinnahmen; Privatkonto; Bezahlung; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2016.460

Urteil vom 9. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gelangte am 26. August 2015 an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) und stellte einen Antrag zum Bezug von Sozialhilfe. Mit der Begründung, dass das Vermögen insgesamt noch CHF 2940.04 betrage und der Vermögensfreibetrag von CHF 2000.00 damit überschritten werde, wurde das Gesuch um Bezug von Sozialhilfe mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Departement des Innern Beschwerde, da er voraussichtlich per Ende Oktober 2015 seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Das Sparkonto sei falsch interpretiert worden, da dieses ausschliesslich für nicht verfügbares Geld in Gebrauch sei, nämlich für die monatlich zu leistenden CHF 500.00 in den Erneuerungsfonds und die vierteljährlich zu leistenden Zinsen und Amortisationen für die Hypothekarschuld (2. Hypothek inkl. Amortisation). Auf das Guthaben von CHF 2622.10 auf dem Sparkonto könne er nicht zurückgreifen.

3. Das Departement wies die Beschwerde mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 ab. Am 10. November 2015 habe der Gesuchsteller (gemäss eigenen Angaben und Bankunterlagen) über ein Vermögen von insgesamt CHF 2967.35 verfügt, wobei auch das Guthaben auf dem Sparkonto zu berücksichtigen sei. Das Geld sei frei verfügbar, auch wenn es für die Bezahlung von Hypothek und Amortisation sowie die Äufnung des Erneuerungsfonds vorgesehen sei.

4. Gegen die Verfügung des Departementes erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gab an, bereits seit Oktober 2015 unterstützungsberechtigt zu sein. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2016 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die SDOL zurück. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass ab Oktober 2015 fraglich sei, ob der Beschwerdeführer den Vermögensfreibetrag von CHF 2000.00 tatsächlich noch nicht unterschritten habe. Die entsprechenden Ausgaben die auflaufenden und noch nicht fälligen Hypothekarzinsen, die Einlage in den Erneuerungsfonds sowie die Amortisation, soweit diese zwingend zu leisten seien seien in den Berechnungen als Schulden zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig die Mietzinseinnahmen als Einkommen berücksichtigt würden. Ansonsten würde der Vermögensstand nicht korrekt erfasst.

5. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 anerkannte die SDOL, dass der Beschwerdeführer ab November 2015 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung habe. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2015 über ein Vermögen von CHF 3567.35 verfügt habe. Der Beschwerdeführer bewohne zusammen mit einer Wohnpartnerin in einer Stockwerkeigentumsliegenschaft eine eigene 4-Zimmer-Wohnung. Per Ende Oktober 2015 seien diverse Ausgaben aufgelaufen, sodass er per 1. November 2015 noch ein Vermögen von CHF 1958.00 gehabt habe.

6. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer beim Departement des Innern, die Sache sei an die SDOL zurückzuweisen, welche den Oktober 2015 neu zu berechnen habe. Nicht verwertbares Vermögen und zweckgebundene Rücklagen dürften nicht in die Berechnungen miteinbezogen werden. Der Hypothekenvertrag habe einen variablen Zins, weshalb eine Berechnung nur alle drei Monate möglich sei.

7. Mit Vernehmlassung gaben die SDOL an, auch der Oktober 2015 sei entsprechend dem Verwaltungsgerichtsurteil neu berechnet worden, doch ergebe sich erst ab November 2015 ein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Wohnpartnerin bezahle dem Beschwerdeführer einen Mietzins für die Wohnung, die ihm gehöre und in der sie gemeinsam lebten. Per 1. Oktober 2015 bestehe eine variable 1. Hypothek von CHF 260000.00 zu 2,875 % und eine 2. Hypothek von CHF 8263.00 zu 2,875 %, die quartalsweise belastet würden. Dies ergebe ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 eine monatliche Belastung von CHF 642.70. Per 1. Januar 2016 müsse die Hypothek neu berechnet werden. Weiter habe der Beschwerdeführer quartalsweise eine Amortisation von CHF 1250.00 zu leisten, womit sich jeweils die Hypothek um den bezahlten Betrag verringere. Dies ergebe schliesslich eine monatliche Belastung von CHF 416.66. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bezahle er monatlich CHF 500.00 in die Stockwerkeigentümergenossenschaft ein. Dies beinhalte Nebenkosten sowie den Erneuerungsfonds. Die Zahlungen für die Genossenschaft seien quartalsweise im Voraus zu begleichen. Aktuell habe der Beschwerdeführer quartalsweise einen Betrag von CHF 1353.00 zu bezahlen, was eine monatliche Belastung von CHF 451.00 ergebe. Neben nicht realisierbarem Vermögen verfüge der Beschwerdeführer über ein Privatund ein Sparkonto. Er mache geltend, dass er über das Sparkonto nicht frei verfügen könne, da dieses der Abzahlung der Amortisation sowie der Hypothek diene. Er habe das Konto jedoch selber für einen bestimmten Zweck angelegt, und es sei nicht erwiesen, dass er über das Geld nicht frei verfügen könne. Gemäss der neuen Berechnung der SDOL habe der Beschwerdeführer per 17. September 2015 über CHF 2661.95, per 14. Oktober 2015 über CHF 2940.40 und per 1. November 2015 über CHF 1458.49 verfügt.

8. Mit Verfügung und Budget vom 20. April 2016 berechneten die SDOL den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers neu, wonach ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 1136.10 bestehe.

Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern und gab an, dass seine WG-Partnerin ihm nicht Miete von CHF 1020.00, sondern CHF 1060.00 bezahle. Dieser Betrag sei im Urteil des Verwaltungsgerichts als Schuld definiert worden, weshalb dieser nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Die entsprechende Position sei aus den Budgets 11.2015 bis 5.2016 zu entfernen.

9. Das Departement vereinigte die beiden Beschwerden in einem Verfahren und wies sie nach Einholung einer erneuten Vernehmlassung und erneuten Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. und 6. November 2016 mit Verfügung vom 28. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Die SDOL habe den Oktober 2015 sehr wohl neu berechnet, sei aber zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat nicht bedürftig gewesen sei, was zutreffe. Allgemeine Abklärungen des Departements hätten ergeben, dass ein Sparkonto u.a. als vorsorgliche Massnahme durch eine Bank gesperrt werden könne, damit die Bank die ihr zustehenden Zinsen sichern könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Belege dafür eingereicht, dass er tatsächlich über sein Sparkonto nicht frei verfügen könnte und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Sparkonto müsse deshalb in die Berechnung miteinbezogen werden. Für den Antrag auf Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 müsse die Bedürftigkeit per 30. September 2015 überprüft werden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auf dem Privatkonto CHF 3499.85 und auf dem Sparkonto CHF 422.10 befunden, womit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht bedürftig gewesen sei. Selbst wenn man die monatlichen Kosten für den Hypothekarzins (CHF 642.70), die Amortisation (CHF 466.16 [recte: CHF 416.66]) und die Einlage in den Erneuerungsfonds (CHF 500.00) abziehe, werde der Vermögensfreibetrag von CHF 2000.00 nicht unterschritten. Es bestehe zudem kein Grund, weshalb die Mietzinseinnahmen von CHF 1060.00 als Schuld und nicht als Einkommen angerechnet werden müssten. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungsgerichtsurteil.

10. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei beantragte er sinngemäss die Auszahlung von Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 sowie die Anrechnung der Mietzinseinnahmen als Schuld und nicht als Einkommen. Es müsse im Sinne des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. Januar 2016 entschieden werden. Die Miet­zinseinnahmen sowie das Sparkonto seien nicht verfügbares Vermögen. Das Sparkonto diene der Deckung der Hypothekarzinsen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn man zu viel angespart habe, dann dürfe auch die SDOL monieren. Auf seinem Privatkonto befinde sich verfügbares wie auch nicht verfügbares Vermögen. Die Vorinstanzen hätten dies nicht richtig bewertet. Per 1. Oktober 2015 ergebe sich ein Kontostand von CHF 768.95, womit er sozialhilfeberechtigt gewesen sei. Er habe diverse Mitarbeiter der SDOL bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wegen versuchtem Leistungsbetrug, Nötigung in die Schulden etc. Ab Januar 2017 werde sein Vermögen aufgebraucht sein und er könne den Lebensunterhalt nicht mehr decken.

11. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, eine Bestätigung der Bank einzureichen, wenn er tatsächlich keinen Zugriff auf sein Sparkonto hätte. Dritten gebe die Bank nicht ohne weiteres Auskunft.

12. Die SDOL verzichtete am 20. Dezember 2016 auf eine Stellungnahm und verwies auf die angefochtene Verfügung.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Departements des Innern vom 28. November 2016 ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Unstimmigkeiten in Sozialhilfeberechnungen in späteren Zeitperioden geltend macht, die nicht die Verfügungen der SDOL vom 4. Februar und 20. April 2016 betreffen, bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ebenfalls nicht Teil dieses Verfahrens sind die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen die Behörden erhebt und bei der Staatsanwaltschaft offenbar bereits angezeigt hat.

2. Sozialhilfeleistungen unterliegen dem in den §§ 9 und 10 SG verankerten Subsidiaritätsprinzip, was bedeutet, dass diese nur gewährt werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann Hilfe von dritter Seite nicht nicht rechtzeitig erhältlich ist. Gemäss § 93 Abs. 1 lit. j der Sozialhilfeverordnung (SV, BGS 831.2) kann einer Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von CHF 2000.00 belassen werden.

3. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder darauf pocht, die Mietzinseinnahmen von CHF 1060.00 müssten laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 als Schuld angerechnet werden, interpretiert er folgenden Satz dieses Urteils offensichtlich falsch:

«Denn ob nun der Beschwerdeführer selber die Eigentumswohnung bewohnt daraus Mieteinnahmen zieht, so sind doch die entsprechenden Ausgaben die (auflaufenden und noch nicht fälligen) Hypothekarzinsen, die Einlage in den Erneuerungsfonds und die Amortisation, soweit diese zwingend zu leisten sind als Schulden zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das Einkommen aus dem Vermögenswert (Mietzinseinnahme), welche monatlich erfolgt, jeden Monat berücksichtigt wird, sonst wird der Vermögensstand nicht korrekt erfasst.»

In diesem Textabschnitt heisst es klar, dass die «Ausgaben» (Hypothekarzinsen, Amortisation und Einlage in den Erneuerungsfonds) als Schulden anzurechnen seien, im Gegensatz dazu aber die Mietzinseinnahmen als «Einkommen» zu berechnen seien. Die SDOL hat somit die Mietzinseinnahmen korrekt als Einkommen verbucht. Die Kritik des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt unberechtigt.

4. Weiter ist der Beschwerdeführer auch der Meinung, im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 heisse es, er habe ab Oktober 2015 Sozialhilfe zugute. Dies steht dort aber so nicht geschrieben:

«Wird aber für die Monate Oktober bis Dezember 2015 der entsprechende Anteil für Hypothekarzinsen, allenfalls auch für Erneuerungsfonds und Amortisation erfasst, stellt sich die Vermögenssituation des Beschwerdeführers, wie dieser zu Recht festhält, anders dar. Die Vorinstanzen haben das bei ihren Entscheiden nicht berücksichtigt, obwohl sie den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Spätestens nach Bezahlung der 4. Rate der Hypothekarschuld per 31. Dezember 2015 kann ganz offensichtlich ohne neuen Vermögenszugang nicht mehr von einem vorhandenen Vermögen ausgegangen werden, was bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidungen absehbar war. Ihr Vorgehen hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer der Vermögensfreibetrag verweigert und er in Schulden getrieben wird, welche dann, so ist anzunehmen, von der Sozialhilfe nicht getragen würden.»

Gemeint ist damit, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 die 4. Rate der Hypothekarschuld bezahlen musste, welche sich auf die Monate Oktober bis Dezember bezog. Auch wenn sein Vermögen bis dahin noch mehr als CHF 2000.00 betragen hatte, wäre er mit Bezahlung der 4. Rate per 31. Dezember 2015 mit einem Schlag ins Minus gerutscht. Diese Schuld wäre dann rückwirkend durch die Sozialhilfe nicht übernommen worden. Aus diesem Grund war das Verwaltungsgericht der Meinung, die Wohnkosten, die per Ende Jahr fällig würden, müssten anteilmässig als Schulden in die Saldoberechnung der Monate Oktober bis Dezember 2015 aufgenommen werden, um zu bestimmen, ab wann das Vermögen des Beschwerdeführers unter die Grenze von CHF 2000.00 fiel.

5.1 Die Vorinstanzen haben durch diese Berechnung korrekt festgestellt, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe erst ab November 2015 und nicht bereits ab Oktober 2015 bestand. Nach Bezahlung der 3. Rate der Hypothekarschuld per 30. September 2015 hatte der Beschwerdeführer nämlich noch ein Vermögen von CHF 3921.95 (Privatkonto: CHF 3499.85, Sparkonto: CHF 422.10), womit der Vermögensfreibetrag noch nicht unterschritten wurde und für den Folgemonat noch kein Anspruch auf Sozialhilfe entstand. Auch wenn die Zahlung über CHF 1901.35, welche der Beschwerdeführer am 25. September 2015 in Auftrag gab, die jedoch erst im Oktober ausgeführt wurde, noch im September ausgeführt worden wäre, hätte dies nichts geändert. Diese Zahlung beinhaltete nämlich auch eine Verschiebung von CHF 1100.00 vom Privatkonto auf das Sparkonto des Beschwerdeführers, womit sein Vermögen auch bei rechtzeitiger Ausführung des Zahlungsauftrags per 30. September 2015 insgesamt immer noch CHF 3120.60 betragen hätte.

5.2 Per 31. Oktober 2015 befanden sich dann auf den Konten des Beschwerdeführers zwar noch immer CHF 3502.45 (Privatkonto: CHF 1980.35, Sparkonto: CHF 1522.10). Zieht man von diesem Betrag jedoch die für den Oktober anteilmässig entstehenden Wohnkosten von CHF 1559.36 ab (Hypothekarzinsen: CHF 642.70, Einlage in Erneuerungsfonds: CHF 500.00, Amortisation: CHF 416.66), so reduziert sich sein Vermögen per Ende Oktober 2015 auf CHF 1943.09, was für den Monat November 2015 einen Anspruch auf Sozialhilfe begründet.

6. Soweit der Beschwerdeführer moniert (jedoch in keiner Weise belegt), das Geld auf dem Sparkonto dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er darauf keinen Zugriff habe und dieses Geld für die Bezahlung der Wohnkosten bestimmt sei, ändert dies an der Berechnung nichts. Berücksichtigt man nur das Privatkonto, so befanden sich darauf per Ende September noch CHF 3499.85, per Ende Oktober dann nur noch CHF 1980.35, was zum gleichen Resultat führt, nämlich dass der Beschwerdeführer erst ab November 2015 sozialhilfeberechtigt ist.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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