E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2016.199)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2016.199: Verwaltungsgericht

Eine Mutter namens A.___ hat Beschwerde gegen die Genehmigung des Beistandschaftsberichts für ihr Kind eingereicht. Sie zweifelt an der Richtigkeit des Berichts und fordert das Sorgerecht zurück. Das Verwaltungsgericht hat sie aufgefordert, ihre Beschwerde zu begründen, und letztendlich wurde entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es wurden keine Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2016.199

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2016.199
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2016.199 vom 12.09.2016 (SO)
Datum:12.09.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Genehmigung Beistandschaftsbericht
Schlagwörter: Bericht; Berichts; Verwaltungsgericht; Genehmigung; Recht; Beistand; Vormundin; Erwachsenenschutz; Wahrheit; Sorge; Beistands; Kinds; Entscheid; Frist; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Massnahme; Gericht; Verfügung; Rechtsmittel; Inhalte; Wahrheitsgehalt; Informationspflicht; Sorgerecht; Beistandschaft; Situation; Berichtsperiode; Verfahren; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 327a ZGB ;Art. 327c ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Geiser, Reusser, Basler Erwachsenenschutz, Art. 411 ZGB ZG, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2016.199

Urteil vom 12. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Genehmigung Beistandschaftsbericht


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für B.___, geboren am [...], besteht eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB. Seit 24. November 2011 ist C.___ mit der Mandatsführung betraut. Am 18. April 2016 erstattete sie ihren periodischen Bericht für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015. Diesen Bericht legte der Regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg Lohn-Ammannsegg (BBL) der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 6. Mai 2016 vor und beantragte die Genehmigung.

2. Die KESB prüfte den Bericht und genehmigte ihn mit Entscheid vom 13. Mai 2016. Gleichzeitig hielt sie fest, die Vormundschaft werde ohne Änderung weitergeführt, und bat die Vormundin, ihnen nächsten periodischen Bericht so oft wie nötig, spätestens aber per 31. Dezember 2017 zuhanden der KESB zu erstatten sowie «jederzeit bei Erforderlichkeit Antrag auf allfällige Änderung/Anpassung der Massnahme zu stellen».

3. Dagegen gelangte die Kindsmutter, A.___, mit Eingabe vom 29. Mai 2016 ans Verwaltungsgericht. Sie wandte sich insbesondere gegen den aus ihrer Sicht gänzlich falschen Inhalt des Berichts und bat um Rechtsmittelbelehrung, damit endlich vor einem Gericht die Wahrheit über ihre Beziehung zu ihrem Kind dargestellt werde. Sie führte verschiedene Punkte an, die sie von Fachleuten überprüft haben wollte und beantragte die elterliche Sorge.

4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von zehn Tagen zu begründen. Bei nicht fristgemässer Begründung trete das Verwaltungsgericht nicht auf das Rechtsmittel ein. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, der Bericht habe primär Informationszweck. Seiner Genehmigung komme grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu. Sinn der Genehmigung sei nicht, die Inhalte des Berichts auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt hin zu erforschen und ihnen dadurch Beweiskraft zu erteilen. Die Beschwerdeführerin solle darum dartun, inwiefern der Bericht seine Informationspflicht nicht erfülle.

5. Fristgemäss äusserte sich die Beschwerdeführerin nochmals zur Angelegenheit. Wenn die Informationen des Berichts nicht der Wahrheit entsprächen und auch nie versucht worden sei, mit ihr in Kontakt zu treten, wünsche sie, für einen Bericht persönlich angehört zu werden. Als Mutter nehme sie sich das Recht, die Kindsinteressen zu wahren und Beweise von Fachleuten bzw. der Pflegefamilie einzuholen. U.a. äusserte sie nochmals den Wunsch, es sei ihr der Weg aufzuzeigen, den sie gehen müsse, um das Sorgerecht für ihren Sohn zurückzuerlangen.

6. Die KESB liess dem Verwaltungsgericht am 28. Juni 2016 die Stellungnahme der Vormundin zukommen und verwies auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016, wonach der Rechenschaftsbericht in erster Linie der Information diene und die Inhalte des Berichts nicht nach ihrem objektiven Wahrheitsgehalt erforscht würden.

II.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des Entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben, sie hat konkrete Anträge zu enthalten und ist zu begründen. Die Beweismittel sind zu nennen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 146 lit. c EG ZGB).

1.2 Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht eine (Minderjährigen-)Vor­mundschaft nach Art. 327a ZGB. Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar (Art. 327c Abs. 2 ZGB). Laut Art. 411 ZGB erstattet der Beistand die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Der Beistand hat mit seinem Bericht Einblick in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder zu vermitteln sowie Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben. Der Bericht dient auch zur Ausformulierung der Zielsetzung für die kommende Berichtsperiode (vgl. Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 411 ZGB N 2). Der Bericht hat primär Informationszweck. Der Genehmigung kommt grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu (Botschaft zum neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht, BBl 2006 S. 7056 oben; Urs Vogel in: Basler Kommentar a.a.O., Art. 415 N 14). Ein entsprechender Bericht ist zu genehmigen, wenn er seine Informationspflicht erfüllt, zumal es nicht Sinn der Genehmigung ist, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2008 E. 1).

1.3 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin vorgängig auf diese Rechtslage hingewiesen und sie aufgefordert, zu begründen, inwiefern der Bericht seiner Informationspflicht nicht genüge. Dennoch hat sie in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2016 sinngemäss ihre Rügen zum Inhalt des Berichts wiederholt. Ihr geht es in erster Linie darum, das Sorgerecht für ihr Kind zurückzuerlangen. Dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigungsverfügung. Der Bericht hatte die Situation des bevormundeten Kinds während der Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 und die Tätigkeit der Vormundin während dieser Zeitspanne aufzuzeigen. Die Vormundin hat auf sechs Seiten dargelegt, wie es dem Sohn der Beschwerdeführerin in der Berichtsperiode ergangen ist, hat sich u.a. zur Kooperation mit den Kindseltern geäussert und die Ziele für die nächste Berichtsperiode formuliert. Damit ist sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 411 ZGB nachgekommen. Wenn sie darin nicht explizit auf die Besuche ausserhalb der Anstalt eingegangen ist, ändert dies nichts an der Genehmigungsfähigkeit des Berichts. Unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin hat die Berichtsgenehmigung nicht. Die Vormundin hat vorab die Kindsinteressen zu wahren.

1.4 Die Beschwerdeführerin befindet sich wegen [...] im Massnahmevollzug in [...]. In absehbarer Zeit dürfte keine Rückerlangung der elterlichen Sorge möglich sein, auch wenn die Beschwerdeführerin therapeutische Fortschritte macht. Die KESB hat die Vormundin in der angefochtenen Verfügung aber ausdrücklich aufgefordert, jederzeit eine Änderung Anpassung der Massnahme zu beantragen, sollte dies erforderlich sein. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass weder die etwaige Rückübertragung des elterlichen Sorgerechts noch ein Beistandswechsel Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber  Kaufmann



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.