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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSKLA.2023.3)

Zusammenfassung des Urteils VSKLA.2023.3: Verwaltungsgericht

Die AXA Stiftung für berufliche Vorsorge Winterthur hat gegen A.___ geklagt, da diese Zahlungen nicht geleistet hat. Die Klägerin forderte CHF 24'089.75 sowie Zinsen und Bearbeitungsgebühren. Da die Beklagte nicht reagierte, wurde die Klage vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht. Der Richter entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 wurden der Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSKLA.2023.3

Kanton:SO
Fallnummer:VSKLA.2023.3
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSKLA.2023.3 vom 11.10.2023 (SO)
Datum:11.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibung; Vorsorge; Klage; Apos; Arbeitgeber; Versicherungsgericht; Beklagten; Beiträge; Anschlussvertrag; Bearbeitungsgebühren; Vorsorgeeinrichtung; Verzugszins; Gericht; Vizepräsident; Stiftung; Forderung; Betreibungsamtes; Rechtsvorschlag; Betrag; Bundesgericht; Urteil; Zinsen; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Höhe; Anschlussvertrages; Arbeitgeberin; Ziffer
Rechtsnorm: Art. 104 OR ;Art. 73 BV ;Art. 79 KG ;
Referenz BGE:121 V 110; 124 V 287; 127 V 207; 127 V 208;
Kommentar:
Geiser, Schneider, Gächter, Hand zum BVG und FZG, Art. 66 Abs. 2 BV BVG ZG, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSKLA.2023.3

 
Geschäftsnummer: VSKLA.2023.3
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 11.10.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.163
Titel: Berufsvorsorge

Resümee:

 

 

 

Urteil vom 11. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur

Klägerin

 

gegen

A.___

Beklagte

 

betreffend       Berufsvorsorge (Klage vom 21. März 2023)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die A.___ (eh. B.___; nachfolgend Beklagte) schloss mit der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend Klägerin) am 26. Februar 2021 mit Gültigkeit per 20. Juli 2020 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (B [Klagebeilage] 2).

 

1.2     Aufgrund ausbleibender Zahlungen und fehlender Reaktion der Beklagten löste die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 3. Mai 2022 per 31. Mai 2022 auf (B 15). Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 liess die Klägerin der Beklagten die Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Begleichung des Ausstands von CHF 24'089.75 und Zinsen von CHF 469.00 (B 16.1 und 16.2). Da die Beklagte die Forderung nicht beglich, leitete die Klägerin gegen sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ vom 10. Oktober 2022 erhob die Beklagte am 13. Oktober 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (B 18).

 

2.       Am 22. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022, CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___, vom 13. Oktober 2022 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen;

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

 

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

 

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

 

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

 

2.

2.1     Durch die Anschlussvereinbarung vom 26. Februar 2021 ergab sich rückwirkend ab 1. Juli 2020 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).

 

Die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'089.75 ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen bis 31. Dezember 2020 und pro 2021 (B 7, 12.1 – 12.4), des Vorsorgeverzeichnisses per 1. Januar 2022 (B 13), des Auszugs des Beitragskontos (B 22) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3) ausgewiesen (Beiträge 2020 von CHF 3'796.80 + Beiträge 2021 von CHF 18'759.40 - Anzahlungen von CHF 6'700.00 + Zins bis 31. Dezember 2021 von CHF 215.55 + Beiträge 2022 bis Kündigung [31. Mai 2022] von CHF 6'749.00 [Jahresbeiträge von CHF 16'197.60 : 12 x 5; s. B 13] + Mahngebühren von CHF 100.00 + Auflösungskosten von CHF 700.00).

 

Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung CHF 100.00 zu bezahlen, womit dieser Teil der Klageforderung nicht zu beanstanden ist. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.

 

2.2     Sodann macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF 600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.

 

3.       Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

 

Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die per 31. Dezember 2021 aufgerechneten und im obengenannten Gesamtbetrag eingerechneten Zinsen von CHF 215.55 nicht zu beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 13. Juni 2022 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis 11. Juli 2022, den ausstehenden Betrag von CHF 24'089.75 zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 12. Juli 2022 einen Verzugszins von 5 % verlangt.

 

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im Umfang von CHF 24'089.75 nebst 5 % Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

 

5.       Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

 

Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

 

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

 

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im Umfang von CHF 24'089.75 nebst 5 % Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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