Zusammenfassung des Urteils VSBES.2024.80: Verwaltungsgericht
Die B.___ GmbH war ab Februar 2019 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen, wurde jedoch im Dezember 2021 insolvent. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer A.___ wurde zur Zahlung von Schadenersatz für nicht bezahlte Beiträge verpflichtet, was er jedoch bestritt. Das Versicherungsgericht entschied, dass A.___ den Schadenersatz in Höhe von CHF 2'186.50 zahlen muss, da die GmbH ihre Beiträge nicht entrichtet hat und A.___ als Geschäftsführer dafür verantwortlich war. Die Beschwerde von A.___ wurde abgewiesen, ohne Parteientschädigung oder Verfahrenskosten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2024.80 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 22.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Schaden; Arbeitgeber; Reichmuth; Schadenersatz; Beiträge; Organ; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Versicherungsgericht; Ausgleichskasse; Geschäftsführer; Apos; Recht; Konkurs; Kanton; Solothurn; Gesellschaft; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Höhe; Person; Arbeitgebers; Organe; Frist; Veranlagung; Pflicht; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 52 AHVG ; |
Referenz BGE: | 134 V 401; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2024.80 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 22.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2024.151 |
Titel: | Schadenersatz nach Art. 52 AHVG |
Resümee: |
Urteil vom 22. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen Beschwerdeführer gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 11. März 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. 1.1 Die B.___ GmbH, seit Januar 2019 in [...] resp. [...] domiziliert, war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Februar 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2. Dezember 2021 geriet die Gesellschaft in Konkurs, der am 21. Februar 2022 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 49 + 72).
1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war seit dem 9. Januar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK S. 49).
1.3 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 2'186.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (AK S. 31 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK S. 17 + 24) wurde mit Entscheid vom 11. März 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 15. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einsprache sei gutzuheissen und die Forderung der Beschwerdegegnerin abzuweisen (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 7. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
II.
1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'186.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2. Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
3. 3.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet wurde (s. E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der Gesellschaft gegeben.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Schadenersatzforderung das Jahr 2020 betreffe, die Beschwerdegegnerin sich jedoch erst Ende 2023 bei ihm gemeldet habe, was ein «langes Zeitfenster» darstelle (A.S. 5). Damit dringt er jedoch nicht durch. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 2020 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung) verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen, d.h. (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem die Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte aufhörte (Art. 60 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220], in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung). Die relative dreijährige Frist beginnt bei einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven in der Regel mit dem Publikationszeitpunkt der Einstellung im SHAB zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2), hier also am 13. Mai 2022 (AK S. 49). Ausnahmsweise kann die fristauslösende Schadenskenntnis schon vor diesem Regelzeitpunkt gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall wurde zwar bereits am 25. Oktober 2021 und damit vor dem Konkurs ein Pfändungsverlustschein ausgestellt, weil eine betriebene Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin teilweise ungedeckt blieb (AK S. 36). Die Schadenersatzverfügung vom 8. Dezember 2023 erfolgte jedoch auch dann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn diese schon am 25. Oktober 2021 zu laufen anfing. Zugleich wurde, da es um Pflichtverletzungen der B.___ GmbH im Jahr 2020 geht, auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist gewahrt.
3.3 Die B.___ GmbH versäumte es, die Lohndeklaration für das Jahr 2020 einzureichen. Sowohl die Erinnerung vom 8. Februar 2021 (AK S. 129) als auch die Mahnungen vom 8. März und 25. Mai 2021 (AK S. 112 + 128) blieben erfolglos. Nachdem die letzte Frist bis 24. Juni 2021 ungenutzt verstrichen war, erliess die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 eine Veranlagungsverfügung, worin sie die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 geschuldeten Beiträge nebst Verwaltungskosten auf CHF 2'864.40 festsetzte (AK S. 45 f.). Diese Verfügung blieb nach Aktenlage unangefochten, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und erwuchs damit noch vor der Konkurseröffnung in Rechtskraft. Eine solche rechtskräftige Veranlagung ist im Schadenersatzverfahren verbindlich, ausser wenn sie zweifellos unrichtig ist ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403). Sie bleibt nur dann frei überprüfbar, wenn die ins Recht gefasste Person im Verfügungszeitpunkt als Organ des Arbeitgebers ausgeschieden ist und mangels Organeigenschaft keine Möglichkeit mehr hatte, die Verfügung anzufechten anfechten zu lassen (a.a.O. E. 5.5 S. 405). Dies war hier, wo der Beschwerdeführer bis zur Konkurseröffnung alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH war (s. AK S. 49), nicht der Fall, weshalb keine freie Prüfung der Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2021 möglich ist. Der Beschwerdeführer hält dafür, im Jahr 2020 seien keine Gehälter mehr ausbezahlt worden, so dass gar keine Beitragspflicht bestanden habe. Damit vermag er aber keine zweifellose Unrichtigkeit der Veranlagung einen Revisionsgrund darzutun. Er verweist zwar darauf, dass er der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 15. November 2020 folgende Mitteilung gemacht habe (AK S. 19): … dies bedeutet, dass die B.___ [GmbH] im Jahr 2020 die operative Tätigkeit eingestellt hat, und somit auch keine Gehälter und Personal haben wird. Dieses Schreiben ging allerdings erst als Beilage zur Einsprache vom 13. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (s. AK S. 17 unten). Eine frühere Einreichung kann der Beschwerdeführer nicht belegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als zweifelhaft, dass das fragliche Schreiben tatsächlich im November 2020 verfasst wurde. Hätte es damals schon existiert, so wäre es naheliegend gewesen, es nach den Mahnungen vom 8. März und 25. Mai 2021 (erneut) einzureichen, wenn 2020 tatsächlich keine Arbeitnehmenden mehr beschäftigt worden wären. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2021 und die darin festgesetzten Beiträgen sind daher für das Versicherungsgericht verbindlich. Auf dieser Grundlage berechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung aller Zahlungseingänge und Gutschriften einen Beitragsausstand nebst Folgekosten von CHF 2'686.50 (s. Abschreibung und Kontoauszug, AK S. 38 ff.), woraus nach dem Abzug der Ordnungsbusse von CHF 500.00 (s. Reichmuth, a.a.O., N 414) wie verfügt eine Schadenersatzforderung von CHF 2'186.50 resultiert. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, es seien Zahlungen resp. Gutschriften übersehen worden, und es finden sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegnerin hier ein Fehler unterlaufen sein könnte.
Zusammenfassend sind Bestand und Höhe der Schadenersatzforderung mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf.
4. 4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).
Die B.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 2'186.50 nicht bezahlte (s. E. II. 3.3 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2 4.2.1 Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw. entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein nicht als Rechtfertigungs- Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer legt weder in seiner Einsprache noch in der Beschwerdeschrift ein konkretes Sanierungskonzept dar, das eine realistische Perspektive bot, das Unternehmen in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen. Ein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht fehlt vor diesem Hintergrund.
5. 5.1 Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen seit Januar 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH. Er besass folglich im Zeitraum von Januar bis Dezember 2020, als die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleiniger Geschäftsführer kann er nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Dritten wie z.B. einen Treuhänder mit diesem Bereich betraut hätte, so würde ihn dies nicht entlasten, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein kleinerer Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe bei ihm kein strafrechtliches Verschulden feststellen können, entlastet ihn nicht, da sich die Haftung nach Art. 52 AHVG nach anderen Kriterien bestimmt als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (a.a.O., N 721).
Der Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6. Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte der Beschwerdeführer pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge gesorgt aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp. des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
7. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'186.50, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten.
9. In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann
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