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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2024.1)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2024.1: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin, die nach einem Unfall an Schulterverletzungen litt, forderte vor Gericht eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Nachdem das Versicherungsgericht ihr teilweise Recht gab, wurde der Fall ans Bundesgericht weitergeleitet. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % erhalten soll. Die Höhe der Integritätsentschädigung wurde zurück an das Versicherungsgericht verwiesen. Nach weiteren Abklärungen wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % hat. Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, die Kosten des Obergutachtens zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2024.1

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2024.1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2024.1 vom 03.05.2024 (SO)
Datum:03.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Integrität; Integritätsentschädigung; Versicherungsgericht; Unfall; Bundesgericht; Schulter; Experte; Parteien; Urteil; Apos; Obergutachten; Entschädigung; Bundesgerichts; Tabelle; Unfallversicherung; Integritätsschaden; Integritätseinbusse; Gericht; Experten; Invaliditätsgrad; Parteientschädigung; Verfahren; Anspruch; Schäden; VSBES; Supraspinatussehne; Einsprache; Massgabe; Ereignis
Rechtsnorm: Art. 21 UVG ;Art. 36 UVG ;Art. 45 ATSG ;
Referenz BGE:113 V 218;
Kommentar:
Kurt Pärli, Basler Kommentar zum UVG, Art. 36; Art. 24 UVG, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2024.1

 
Geschäftsnummer: VSBES.2024.1
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 03.05.2024 
FindInfo-Nummer: O_VS.2024.93
Titel: Unfallversicherung / Bundesgerichtsurteil vom 30. November 2023

Resümee:

 

 

Urteil vom 3. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

Erben der A.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung / Bundesgerichtsurteil vom 30. November 2023

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1957, erlitt am 15. September 2011 einen Unfall, als sie ihr Fahrrad stossend von einem rückwärts ausparkierenden Auto angefahren wurde und sich dabei rechts eine Radiusköpfchenfraktur sowie einen Abriss der Supraspinatussehne zuzog. Am 12. Dezember 2012 kam es zu einem weiteren Unfall, als die Beschwerdeführerin auf Glatteis ausrutschte und auf die linke Schulter fiel, was eine Humerusfraktur zur Folge hatte. Die Unfallversicherung B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) übernahm die vorübergehenden Leistungen aufgrund dieser beiden Ereignisse. Sie schloss indes den Fall mit Verfügung vom 13. November 2018 (Akten Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 88) per 31. Oktober 2014 ab, verneinte einen Rentenanspruch und setzte den Integritätsschaden auf 5 % (rechte Schulter, AC-Arthrose) resp. 10 % (Funktionsstörung der linken Schulter) fest. Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___-Nr. 95) wurde mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 abgewiesen (B.___-Nr. 101).

 

2.

2.1

2.1.1  Die Beschwerdeführerin liess am 23. Januar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier VSBES.2020.14 / p. 18 ff.):

1.     Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 13. November 2018 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 61 % zuzusprechen sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu vergüten.

3.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. September 2011 eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5 %, ausmachend CHF 6'300.00, zuzusprechen.

4.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Dezember 2012 eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 15 %, ausmachend CHF 18'900.00, zuzusprechen.

5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 (p. 48 ff.), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. In der Folge halten die Parteien mit ihren Eingaben vom 6. März, 24. April resp. 11. Mai 2020 an ihren Begehren fest (p. 59 ff. / 76 ff. / 83 ff.).

 

2.1.2  Am 5. Februar 2021 erstattete die Gutachterstelle C.___ ein erstes orthopädisches Gerichtsgutachten (p. 122 ff.), worauf die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren am 1. März 2021 insoweit präzisierte, als sie eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % verlangte (p. 220ff.). Da das Gericht dieses Gutachten jedoch als nicht beweiskräftig betrachtete (p. 255 + 269), gab es bei Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 31. August 2021 ein orthopädisches Obergutachten in Auftrag, nachdem es die Einwände der Beschwerdeführerin verworfen hatte (p. 267 ff.). Dieses Obergutachten erging am 20. November 2021 (p. 285 ff.). Der Experte Dr. med. D.___ beantwortete in der Folge am 24. Januar und 12. April 2022 Ergänzungsfragen (p. 332 ff. + 370 ff.). Die Parteien äussern sich am 14. Dezember 2021 sowie 10. März, 29. März und 25. April 2022 zum Gutachten nebst den ergänzenden Angaben des Experten (p. 323 f. / 345 / 351 ff. / 362 ff. / 378 f.).

 

2.1.3  Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 10. März und 25. April 2022 jeweils eine Kostennote zu den Akten (p. 345 ff. + 378 ff.).

 

2.1.4  Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2022 gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf. Es sprach der Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %, eine Integritätsentschädigung von 25 % sowie eine Parteientschädigung von CHF 9'322.00 zu. Ausserdem auferlegte es der Beschwerdegegnerin die Kosten des Obergutachtens von Dr. med. D.___ über insgesamt CHF 8'617.30. Die Beschwerdeführerin verstarb in der Folge am [...].

 

2.2

2.2.1  Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 teilweise gut und hob das besagte Urteil des Versicherungsgerichts auf. Es sprach der Beschwerdeführerin, deren Erben in den Prozess eingetreten waren, ab 1. November 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % zu. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung wies es die Sache zu weiteren Abklärungen zurück an das Versicherungsgericht (s. Dossier VSBES.2024.1, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.2.2  Das Versicherungsgericht eröffnet am 4. Januar 2024 ein neues Verfahren und teilt den Parteien mit, es sei beabsichtigt, dem Experten Dr. med. D.___ ergänzende Fragen zu unterbreiten (A.S. 15). Während die Beschwerdegegnerin sich nicht äussert (s. A.S. 22), verzichtet die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 auf weitere Anträge und Zusatzfragen (A.S. 18). Am 30. Januar 2024 legt das Versicherungsgericht seine Fragen dem Experten vor (A.S. 20 ff.), welche dieser am 12. Februar 2024 beantwortet (A.S. 26). Die Beschwerdegegnerin lässt sich dazu nicht vernehmen (s. A.S. 37). Die Beschwerdeführerin wiederum begehrt am 21. Februar 2024, ihr sei eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 % zuzusprechen. Weiter ersucht sie um die Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten mit Entrichtung einer vollen Parteientschädigung (A.S. 30 f.). Ihr Vertreter reicht gleichentags eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 32 ff.), welche am 19. März 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 37).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, nachdem im Bundesgerichtsurteil abschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befunden wurde, lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung. Diese darf, wie das Bundesgericht festhält, nicht tiefer ausfallen als der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 zugesprochene Betrag, welcher auf einem Integritätsschaden von insgesamt 15 % beruht (A.S. 12 E. 7.3.4. in fine).

 

1.2     Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, wie dies bei den hier zu beurteilenden Ereignissen vom 15. September 2011 und 12. Dezember 2012 der Fall ist, nach bisherigem Recht gewährt.

 

2.

2.1     Die versicherte Person hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 UVG). Das Gesetz beauftragt den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln (Art. 25 Abs. 2 UVG). Gestützt darauf erging Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).

 

2.2     Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

 

2.3     Die medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 zur UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219).

 

2.4     Die Integritätsentschädigung kann rechtsprechungsgemäss aufgrund eines Vorzustands reduziert werden, selbst wenn dieser vor dem Unfall keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte. Dabei ist der Integritätsschaden zunächst gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV nötigenfalls nach den Suva-Tabellen einzuschätzen (s. dazu E. II. 2.2 f. hiervor). In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 7.3.1. mit Hinweisen, s. A.S. 11).

 

3.

3.1     Der Experte Dr. med. D.___ stellte in seinem Obergutachten vom 20. November 2021 folgende unfallrelevanten Diagnosen (p. 303):

·            Unfall vom 15. September 2011, rechte Seite:

o    aktuell mässig symptomatische, hochgradige Partialruptur bzw. Ausdünnung mit Verdacht auf ventrale transmurale Reruptur der Supraspinatussehne mit symptomatischer AC-Gelenksarthrose (S43.4)

o    Status nach Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression und lateraler Clavicularesektion, mini-open Tenodese lange Bicepssehne sowie transossäre Supraspinatussehnenrefixation am 6. März 2012 (S43.4)

o    Status nach intraartikulärer, wenig dislozierter Radiusköpfchenfraktur (Typ Mason M l-II), konservative Therapie (S52.11)

o    Status nach Handballenkontusion (S60.2)

o    Status nach Thorax- und Lumbalkontusion (S20.2)

·            Unfall vom 12. Dezember 2012, linke Seite:

Symptomatische Reruptur der Supraspintussehne bei residueller frozen shoulder (M75.1, M75.0)

Status nach Osteosynthese einer proximalen Humerusschaftfraktur mit Supraspinatussehnenrekonstruktion am 14. Dezember 2012 (S42.3)

 

Die Beeinträchtigung der Integrität legte der Experte gestützt auf die Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) für den rechten Arm auf 10 % (gemäss Tabelle bis 30° über Horizontale beweglich) und für den linken Arm auf 15 % (gemäss Tabelle bis zur Horizontalen beweglich) fest (p. 316). Diese Zuteilung basiert auf den erhobenen medizinischen Befunden: Flexion rechts 150, links 125. Schmerzangabe in endphasiger Flexion rechts, beim Anheben des linken Armes im Sinne des schmerzhaften Bogens sowie Schmerzangabe beim Absenken des linken Armes. Glenohumerale Abduktion rechts 100, links 70, Abduktionskraft rechts mässig, links massiv eingeschränkt (p. 298 Ziff. 4.3.1). Überkopfarbeiten sind mit eingeschränkter Kraft nur für kurze Zeit möglich. Der linke Arm wird bloss als Hilfsarm eingesetzt (p. 312 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von Dr. med. D.___ nach der Tabelle 1 festgelegten Integritätseinbussen überzeugend.

 

3.2     Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid dafür, die Beschwerdeführerin habe schon vor den beiden Unfällen in den Jahren 2011 und 2012 an Schulterschmerzen gelitten (A.S. 11 E. 7.3.3). Die beiden Unfälle hätten mithin vorgeschädigte Schultern betroffen. Welche Bedeutung die unfallfremden Ursachen für die Gesundheitsschädigungen hätten, die den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründeten, könne dem Obergutachten jedoch nicht entnommen werden, auch wenn der Experte in allgemeiner Weise festhalte, unfallfremde Erkrankungen würden bei der Beurteilung der unfallrelevanten Situation konsequent ausgeklammert. Da es dem Mediziner obliege, vorbestehende andere nicht unfallbedingte Schäden bzw. Anteile am Gesamtschaden festzustellen und zu bewerten, lasse sich vorliegend nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang die Integritätsentschädigung zu kürzen sei (A.S. 12 E. 7.3.4). Das Versicherungsgericht unterbreitete dem Experten deshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Anweisung die beiden folgenden Fragen (A.S. 20):

1.   Sie haben in Ihrem Gerichtsgutachten vom 20. November 2021 festgehalten, dass hinsichtlich der beiden Schultergelenke eine Integritätseinbusse von insgesamt 25 % vorliege [p. 316 Ziff. 11]. Haben Sie bei dieser Einbusse die unfallfremden Schäden an den Schultern ausgeklammert?

2.   Falls die Integritätseinbusse von 25 % sämtliche vorhandenen Beeinträchtigungen abdeckt: Wie hoch ist die Einbusse nach Ausscheidung der vorbestehenden und anderen nicht unfallbedingten Schäden an den beiden Schultergelenken?

 

Darauf antwortete der Experte am 12. Februar 2024, die unfallfremden Schäden seien im Obergutachten an beiden Schultern ausgeklammert worden, was der Fragestellung («Haben die Unfälle am linken und / rechten Arm eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung der Integrität verursacht?», p. 316 Ziff. 11) inhärent gewesen sei. Die krankheitsbedingten beidseitigen Partialrupturen der Supraspinatussehnen hätten schon vor den Unfallereignissen bestanden, seien aber gut kompensiert gewesen und hätten keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen verursacht. Diese Vorschädigungen hätten auch theoretisch zu keiner Integritätseinbusse geführt. Es besteht kein Anlass, an diesen plausibel begründeten Angaben des Experten zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die Parteien, namentlich die Beschwerdegegnerin, keine Einwände dagegen erhoben haben (E. I. 2.2.2 hiervor). Weiteren Abklärungen steht im Übrigen ohnehin entgegen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile verstorben ist und nicht mehr untersucht werden kann.

 

3.3     Da die Nachfrage des Versicherungsgerichts beim Experten ergeben hat, dass die Integritätsentschädigung im Obergutachten allein auf der Grundlage der Unfallfolgen bestimmt wurde, entfällt eine Kürzung (vgl. dazu E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat folglich wie im Gutachten vorgesehen Anspruch auf eine Entschädigung von 10 % für die rechte und 15 % für die linke Schulter. Wenn wie hier mehrere klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden aus einem mehreren Unfällen zusammenfallen, ist die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen (Art. 36 Abs. 3 UVV; Max B. Berger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 24 N 18). Die von Dr. med. D.___ festgesetzten Integritätsschäden sind daher zu addieren (Berger, a.a.O.), woraus eine Integritätsentschädigung von insgesamt 25 % resultiert.

 

4.       Entsprechend dem Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und des vorliegenden Verfahrens betreffend Integritätsentschädigung ist über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist insoweit durchgedrungen, als sie eine Teilrente und Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen erhielt. Der Umstand, dass das Bundesgericht den Invaliditätsgrad gegenüber dem angefochtenen Urteil des Versicherungsgerichts von 70 % auf 54 % korrigierte, rechtfertigt keine Reduktion der Parteientschädigung, denn der Aufwand des Vertreters wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er von Anfang an eine tiefere Rente beantragt hätte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner ergänzten Kostennote vom 21. Februar 2024 (A.S. 32 ff.) einen Zeitaufwand von 33,48 Stunden à CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 314.50 geltend, woraus einschliesslich Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024) eine Entschädigung von CHF 9'716.30 resultiert. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Verfahrens VSBES.2020.14 (insbesondere der Dauer sowie der zahlreichen medizinischen Unterlagen) erscheint dieser Aufwand gerechtfertigt und ist der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

 

5.       Der Sachverhalt im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids war nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in diesem Entscheid auf die beiden orthopädischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 28. März 2014 (nebst Ergänzung vom 26. August 2014, B.___-Nr. 9 S. 5 f. + S. 9 ff.) sowie 14. November 2016 (B.___-Nr. 59). Diese enthielten aber abweichende Angaben zur Restarbeitsfähigkeit, obwohl zugleich eine wesentliche gesundheitliche Veränderung verneint wurde (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.14 vom 10. Oktober 2022 E. II. 5.4). Die Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, missachtete sie den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Versicherungsgericht musste deshalb die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Kosten des orthopädischen Obergutachtens von Dr. med. D.___ sowie der Beantwortung der hiesigen Ergänzungsfragen in der Höhe von insgesamt CHF 9'022.30 (8'617.30 + 405.00) zu tragen (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75).

 

6.       In Beschwerdesachen der Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A.___ gemäss dem Urteil 8C_663/2022 des Bundesgerichts vom 30. November 2023 ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % hat.

2.    Die Beschwerdeführerin A.___ hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 %.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 9'716.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Obergutachtens von Dr. med. D.___ vom 20. November 2021 nebst Ergänzungen von insgesamt CHF 9'022.30 zu bezahlen.

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                        Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                          Haldemann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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