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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2023.97)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.97: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat am 3. August 2023 im Fall betreffend Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand entschieden. Die CSS Versicherung betrieb A.___ wegen nicht bezahlter Prämien, gegen die dieser Rechtsvorschlag erhob. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte, die jedoch abgewiesen wurde. Es ging um ausstehende Prämien, Mahnspesen und Verzugszinsen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, CHF 2'160.70 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne Parteientschädigung oder Verfahrenskosten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2023.97

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2023.97
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2023.97 vom 03.08.2023 (SO)
Datum:03.08.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Versicherung; Prämien; Betreibung; Verzug; Verzugszins; Apos; Höhe; Zahlung; Versicherungsgericht; Bundesgericht; Spesen; Rechtsvorschlag; Urteil; Vizepräsident; Betrag; Einsprache; Mahnspesen; Rechtsöffnung; Bundesgerichts; Krankenversicherung; Einspracheentscheid; Betreibungsamtes; Akten; Verfügung; Parteien; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 26 ATSG ;
Referenz BGE:119 V 331; 125 V 276;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2023.97

 
Geschäftsnummer: VSBES.2023.97
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 03.08.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.124
Titel: Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

Resümee:

 

Versicherungsgericht

 

Urteil vom 3. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

CSS Versicherung, Recht & Compliance

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand (Einspracheentscheid vom 21. März 2023)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 16. Januar 2023 liess die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben (C-Nr. [CSS Akten] 5). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 1'940.70 für Prämien der Monate Juli – September 2022 zuzüglich CHF 220.00 für Spesen, CHF 37.75 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 19. Dezember 2022 auf den Betrag von CHF 1'940.70. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (C-Nr. 6). Die dagegen erhobene Einsprache (C-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und hielt darin fest, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] werde aufgehoben und über den Betrag von CHF 1'940.70 (zzgl. Mahnspesen von CHF 220.00 sowie 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf CHF 646.90) werde die Rechtsöffnung erteilt.

 

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 20. April 2023 (A.S. 4 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt, die Rechtsöffnung sei betreffend die Spesen in der Höhe von CHF 220.00 abzuweisen.

 

3.       Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (A.S. 8) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.

1.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'940.70, Mahnspesen von CHF 220.00 sowie 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf CHF 646.90 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Inhaltlich umstritten sind einzig die Mahnspesen von CHF 220.00.

 

1.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

 

2.       Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1'940.70 hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (C-Nr. 1 – 3).

 

3.       Umstritten sind dagegen die erhobenen Mahnspesen von total CHF 220.00 (Mahngebühren von CHF 60.00 [3 x CHF 20.00] sowie Gebühren für die Einleitung der Betreibung von CHF 160.00). Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung. Zudem werden die Gebühren für die mehrfachen Mahnungen von 3 x CHF 20.00 sowie für die Einleitung der Betreibung von CHF 160.00 im Grundsatz durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. Angesichts der Höhe der Prämien, für welche die Betreibung eingeleitet werden musste, verstossen sie auch in Bezug auf den Betrag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin in ihren Zahlungsaufforderungen keine Angaben zur Höhe von zusätzlichen Spesen gemacht habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der vorgenannten Bestimmung im Reglement der Beschwerdegegnerin bewusst sein, dass ein weiterer Zahlungsverzug seinerseits entsprechende zusätzliche Spesen nach sich ziehen wird. Eine Pflicht der Beschwerdegegnerin, diese bezüglich der Höhe im Voraus zu spezifizieren, besteht nicht. Entscheidend ist, dass die geltend gemachten Spesen mit Blick auf die Höhe des Prämienausstands und den verursachten Aufwand noch als angemessen gelten kann. Dies ist hier zu bejahen.

 

5.       Sodann werden die erhobenen Verzugszinse nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate Juli – September 2023 von 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf CHF 646.90 nicht zu beanstanden.

 

6.      

6.1     Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

 

6.2     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 2'160.70 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 30. Juni 2022 auf CHF 646.90, seit 31. Juli 2022 auf CHF 646.90 und seit 31. August 2022 auf CHF 646.90 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.      Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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