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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2023.94)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.94: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat in einem Fall von Ergänzungsleistungen zur AHV entschieden, dass die Rückforderung von CHF 30'955.00 auf CHF 18'355.00 reduziert wird. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, wobei die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung erhält. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2023.94

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2023.94
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2023.94 vom 09.10.2023 (SO)
Datum:09.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; AK-Nr; Liegenschaft; Vermögens; Berechnung; Verfügung; Einsprache; Verkehrs; Einspracheentscheid; Rückforderung; Miteigentum; Renten; Einnahme; Miteigentums; Einnahmen; Position; Miteigentumsanteil; Eigenmietwert; Ausgaben; Anspruch; Ergänzung; Verkehrswert; Liegenschaftsaufwände; Hypothekarzinsen; Vermögensverzehr; «Eigenmietwert; Ergänzungsleistung; Betrag; Recht
Rechtsnorm: Art. 183 ZPO ;Art. 190 ZPO ;Art. 191 ZPO ;Art. 25 ATSG ;Art. 646 ZGB ;Art. 650 ZGB ;
Referenz BGE:128 V 39; 136 V 7; 146 V 331;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2023.94

 
Geschäftsnummer: VSBES.2023.94
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 09.10.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.161
Titel: Ergänzungsleistungen AHV

Resümee:

 

 

Urteil vom 9. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

 

In Sachen

A.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV betreffend B.___
(Einspracheentscheid vom 8. März 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung der 1943 geborenen, am 13. Januar 2022 verstorbenen Versicherten B.___ für die Zeit von März 2018 bis Januar 2022 rückwirkend neu fest. Gleichzeitig forderte sie die Differenz zwischen dem neu ermittelten Anspruch und den ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von CHF 35'060.00 zurück. Anlass für die rückwirkende Korrektur bildeten gemäss der Begründung der Verfügung eine Anpassung des Verkehrswerts des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, der Hypothekarschulden und -zinsen sowie der Suva-Rente (Akten der Ausgleichskasse Nr. [nachfolgend: AK-Nr.] 139, 140).

 

2.       Am 9. August 2022 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter der verstorbenen Versicherten, Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022. Sie beantragte deren Aufhebung und führte aus, die genannten Umstände seien teilweise unzutreffend und ansonsten seit langem bekannt gewesen (AK-Nr. 155). Am 27. September 2022 wurde die Einsprache ergänzend begründet (AK-Nr. 162).

 

3.       Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als der Anspruch für die Zeit von März 2018 bis Juli 2018 (wegen eines tieferen Verkehrswerts des Liegenschaftsanteils und einer früher erfolgten Zusage) auf einen höheren Betrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AK-Nr. 175; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Die den Einspracheentscheid umsetzende Verfügung vom 8. März 2023 sah dementsprechend eine Nachzahlung von CHF 4'105.00 (CHF 821.00 pro Monat für März 2018 bis Juli 2018) respektive eine entsprechende Reduktion der Rückforderung mittels Verrechnung vor (AK-Nr. 167).

 

4.      

4.1     Mit Zuschrift vom 17. April 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 erheben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe. Weiter werden verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt (A.S. 8 ff.).

 

4.2     Ebenfalls am 17. April 2023 lässt die Beschwerdeführerin überdies bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2023 erheben (A.S. 55 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitet die Einsprache an das Versicherungsgericht weiter. Dieses hält mit Verfügung vom 25. April 2023 fest, die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 17. April 2023 mit Beilagen werde als Ergänzung der Beschwerde zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und in diesem behandelt (A.S. 60).

 

4.3     Am 2. Mai 2023 lässt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Grundbuchauszug für die Liegenschaft C.___; Anmeldungen zweier Veräusserungsbeschränkungen von 27. September 1995) zu den Akten geben (A.S. 62 f.).

 

4.4     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023, die Beschwerde sei in Bezug auf die Berücksichtigung einer tieferen Suva-Rente in der Berechnung im Jahr 2019 gutzuheissen und ansonsten abzuweisen (A.S. 66 ff.).

 

4.5     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 21. Juni 2023 an ihren Anträgen und am Verfahrensantrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, fest und reicht eine Kostennote ein (A.S. 84 ff.).

 

4.6     Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wird die öffentliche Verhandlung auf den 12. September 2023 angesetzt. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt und sie wird gleichzeitig gebeten, kurz schriftlich zu erläutern, wie der in den neuen Berechnungen enthaltene Eigenmietwert von CHF 8'520.00 ermittelt wurde (A.S. 92).

 

4.7     Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Schreiben vom 12. Juli 2023, sie werde von der Freistellung Gebrauch machen und nicht zur Verhandlung erscheinen. Zur gestellten Frage führt sie aus, der Versicherten sei die Hälfte des geschätzten Marktmietwertes, ausmachend CHF 8'520.00, als Liegenschaftsertrag angerechnet worden (A.S. 95). Am 23. August 2023 reicht die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme ein (A.S. 102 f.).

 

5.       Die öffentliche Verhandlung findet am 12. September 2023 statt.

 

5.1     Die Beschwerdeführerin lässt anlässlich der Verhandlung ihre Beweisanträge wie folgt präzisieren und ergänzen:

 

1.    Es sei in der Liegenschaft C.___ von Amtes wegen gestützt auf Art. 181 ZPO und Art. 191 ZPO ein gerichtlicher Augenschein mit Parteibefragung durchzuführen (Beweisthema: Verkehrs- und Marktmietfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des ½-Miteigentumsanteils an C.___).

2.    Es sei bei der D.___, [= Bank bzw. finanzierende Pensionskasse] gestützt auf Art. 190 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Auskunft einzuholen und dabei seien der Bank folgende Fragen zum Thema «Verkehrs- und Marktmietfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___ der Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar 2022» zu stellen:

a.    Wie beurteilen sie die Verkehrswert- und Marktmietwertfähigkeit des ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___ der Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar 2022?

b.    Auf wie viel wurde der bankinterne Verkehrs- und Ertragswert des ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___ der Beschwerdeführerin bis zu deren Tod per 13. Januar 2022 bemessen?

c.     Auf der gesamten Liegenschaft C.___ lasten Hypotheken der D.___, die gemäss Inventar und Erbteilungsvertrag vom 19. Mai 2023 und 24. Mai 2023 durch Veräusserungsbeschränkungen sichergestellt sind. Kann der ½-Miteigentumsanteil C.___ der Beschwerdeführerin aus der Pfandhaft entlassen werden und falls ja, unter welchen genauen Bedingungen und Voraussetzungen?

d.    Wäre die D.___ bereit, den ½-Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft C.___ selbständig zu belehnen? Falls ja, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen?

3.    Es sei betreffend den ½-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C.___ gestützt auf Art. 183 ff. ZPO gerichtlich ein Verkehrswert- und Ertragswertgutachten einzuholen (Beweisthema: Verkehrs- und Marktmietwertfähigkeit und Verkehrs- und Marktmietwert des isolierten ½-Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C.___).

 

5.2     Das Gericht weist die Beweisanträge ab. In der Folge stellt und begründet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Parteivortrag die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine Rückforderung besteht.

2.    Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

5.3     Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das entsprechende Protokoll verwiesen.

 

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 erfüllt.

 

1.2       Die Verfügung vom 8. März 2023 hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient einzig der Umsetzung des gleichentags gefällten Einspracheentscheids. Sie ist deshalb nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid anfechtbar, was in dessen Dispositiv-Ziffer 2 auch ausdrücklich erwähnt wird. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Einsprache vom 17. April 2023 gegen die Verfügung vom 8. März 2023 zu Recht an das Versicherungsgericht weitergeleitet. Diese Einsprache ist zusammen mit der Beschwerde vom gleichen Datum im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, wie dies bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2023 festgehalten wurde.

 

1.3     Die Versicherte war schon vor dem Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2022 verstorben. Daher kann nicht in ihrem Namen gestützt auf die aktenkundige, laut ihrem Wortlaut über den Tod hinaus fortdauernde Vollmacht vom 10. Oktober 2017 (AK-Nr. 24) Beschwerde geführt werden, sondern dies müssen die Erben tun. Hierzu sind, da es um vermögensrechtliche Interessen geht, nicht nur die Erben gemeinsam zu gesamter Hand, sondern auch einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft berechtigt (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Laut dem eingereichten Inventar über den Vermögensnachlass (Beschwerdebeilage 5) ist die Beschwerdeführerin die Tochter der Versicherten und deren Erbin. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

 

1.4     Die Rückforderung von ursprünglich CHF 35'060.00 hat sich durch den Einspracheentscheid und die Verfügung vom 8. März 2023 um CHF 4'105.00 auf CHF 30'955.00 reduziert. Mit der Beschwerdeantwort erfolgte sinngemäss eine weitere Reduktion der Rückforderung für das Jahr 2020 um CHF 12’600.00, weil die Höhe der angerechneten Suva-Rente entsprechend zu korrigieren ist (Beschwerdeantwort S. 5 [A.S. 70]; vgl. E. II. 3.4.3 und 4.2 hiernach).

 

2.      

2.1     Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von März 2018 bis Januar 2022. Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich jedoch, dass die altrechtlichen Bestimmungen zu einem für die Versicherte günstigeren Ergebnis führen als die neue Regelung. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsordnung bleiben die bisherigen Normen daher auch für den Anspruch im Jahr 2021 massgebend (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Dementsprechend wird nachstehend das frühere Recht zitiert.

 

2.2       Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

 

2.3       Bei Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – in einem Heim leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c und 2 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [BGS 831.2]; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit Anfang 2021 geltenden Fassung, der einen Abzug von nur noch CHF 30'000.00 vorsieht). Dienen Grundstücke dem Bezüger einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).

 

2.4       Als Einnahmen angerechnet werden zudem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [Fassung bis Ende 2020; vgl. nun Art. 11a ELG).

 

2.5       Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

 

2.6       Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

 

3.       Die strittige Rückforderung setzt sich wie folgt zusammen:

 

3.1     Der Anspruch für März 2018 bis Juli 2018 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2018 auf CHF 2’517.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) festgesetzt (AK-Nr. 46). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf CHF 2'248.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Dies entspricht einer Rückforderung von CHF 269.00 pro Monat insgesamt CHF 1'345.00 für die fünf Monate.

 

3.1.1  In der Berechnung vom 13. März 2018 (AK-Nr. 45) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'408.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 55'214.00. Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 17'866.00 (1/5 von CHF 89'330.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF 86.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

 

3.1.2  In der Berechnung vom 8. März 2023 (AK-Nr. 174) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 86'077.00 beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 4'476.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'772.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 59'106.00. Sie setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 18'316.00 (1/5 von CHF 91'580.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF 43.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

 

3.2     Der Anspruch für August 2018 bis Dezember 2018 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 3. August 2018 auf CHF 1’696.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 50). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf CHF 1’427.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert ebenfalls eine Rückforderung von CHF 269.00 pro Monat insgesamt CHF 1'345.00 für die fünf Monate (vgl. AK-Nr. 140).

 

3.2.1  In der Berechnung vom 3. August 2018 (AK-Nr. 52) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'408.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 65’064.00. Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 27'716.00 (1/5 von CHF 138’580.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF 86.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

 

3.2.2  In der Berechnung vom 8. März 2023 (AK-Nr. 173) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 86'077.00 beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 4'476.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'772.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 68’956.00. Sie setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 28’166.00 (1/5 von CHF 140’830.00), Renten von CHF 32'227.00, einem Vermögensertrag von CHF 43.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

 

3.3     Der Anspruch für Januar 2019 bis Dezember 2019 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 auf CHF 1’644.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 54). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf CHF 1’300.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine Rückforderung von CHF 344.00 pro Monat CHF 4'128.00 für das Jahr 2019.

 

3.3.1  In der Berechnung vom 27. Dezember 2018 (AK-Nr. 56) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’846.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 65'129.00.00. Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 27'716.00 (1/5 von CHF 138’580.00), Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von CHF 43.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

 

3.3.2  In der Berechnung vom 8. März 2023 (AK-Nr. 172) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84'797.00 beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3’758.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'054.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 69’205.00. Sie setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 28’316.00 (1/5 von CHF 141’580.00), Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von CHF 34.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

 

3.4     Der Anspruch für Januar 2020 bis Dezember 2020 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2020 auf CHF 2’623.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 73). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf CHF 1’112.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine Rückforderung von CHF 1'511.00 pro Monat CHF 18'132.00 für das gesamte Jahr 2020 (vgl. AK-Nr. 140).

 

3.4.1  In der Berechnung vom 3. April 2020 (AK-Nr. 74) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'464.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 53'997.00. Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 16’627.00 (1/5 von CHF 83’138.00), Renten von CHF 32'335.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

 

3.4.2  In der Berechnung vom 8. März 2023 (AK-Nr. 171) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’015.00 beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 70’680.00. Sie setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 17'227.00 (1/5 von CHF 86’138.00), Renten von CHF 44'933.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

 

3.4.3  In Bezug auf diesen Zeitraum besteht insofern eine Besonderheit, als gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerdegegnerin inhaltlich anerkannt werden, die Suva-Rente nur (wie 2019 und 2021) mit CHF 18’895.00 und nicht mit CHF 31'493.00 einzusetzen ist (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 1 und 2; Beschwerdeantwort S. 2 und S. 5 [A.S. 67 und 70]). Damit reduzieren sich die Renteneinnahmen von CHF 44'933.00 um CHF 12'598.00 auf CHF 32'335.00 und die anrechenbaren Einnahmen von CHF 70'680.00 um CHF 12'598.00 auf CHF 58'082.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 84'015.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 25'933.00 und ein monatlicher EL-Anspruch von CHF 2'162.00 anstelle von CHF 1'112.00. Damit reduziert sich auch die Rückforderung für das Jahr 2020 – ceteris paribus – von CHF 18'132.00 (vgl. AK-Nr. 140 S. 2) um CHF 12'600.00 auf CHF 5'532.00.

 

3.5     Der Anspruch für Januar 2021 bis Dezember 2021 wurde in der Verfügung vom 15. September 2021 auf CHF 2’847.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 95). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf CHF 2’385.00 pro Monat (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine Rückforderung von CHF 462.00 pro Monat respektive CHF 5'544.00 für das Kalenderjahr 2021 (vgl. AK-Nr. 140 S. 2).

 

3.5.1  In der Berechnung vom 15. September 2021 (AK-Nr. 97; für die Versicherte günstigere altrechtliche Berechnung) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85'531.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 51'377.00. Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 13’887.00 (1/5 von CHF 69’436.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

 

3.5.2  In der Berechnung vom 8. März 2023 (AK-Nr. 170) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’082.00 beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss Berechnung CHF 55’462.00. Sie setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 14’487.00 (1/5 von CHF 72’436.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

 

3.6     Der Anspruch für Januar 2022 wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 17. Januar 2022 auf CHF 3’154.00 (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt (AK-Nr. 118). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 8. März 2023 beläuft er sich auf CHF 2'693.00 (AK-Nr. 167). Damit resultiert eine Rückforderung von CHF 461.00 (vgl. AK-Nr. 140).

 

3.6.1  In der Berechnung vom 17. Januar 2022 (AK-Nr. 120; für die Versicherte günstigere altrechtliche Berechnung) wurden die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 85’555.00, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 3'807.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'007.00) beziffert. Die Einnahmen betrugen CHF 47’709.00. Sie setzten sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 10’219.00 (1/5 von CHF 51’097.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und einer Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00.

 

3.6.2  In der Berechnung vom 8. März 2023 (AK-Nr. 169) wurde die jährlichen anerkannten Ausgaben auf CHF 84’106.00 beziffert, davon Liegenschaftsaufwände von CHF 2’358.00 (zusammengesetzt aus Hypothekarzinsen von CHF 654.00 und Gebäudeunterhalt von CHF 1'704.00). Die anrechenbaren Einnahmen betrugen gemäss der Berechnung CHF 51’794.00. Sie setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 10’819.00 (1/5 von CHF 54’097.00), Renten von CHF 32'455.00, einem Vermögensertrag von CHF 0.00 und der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 8'520.00.

 

3.7     Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Neuberechnungen in der Verfügung vom 8. März 2023 eine Rückforderung von CHF 30'955.00 (CHF 1'345.00 [März bis Juli 2018] plus CHF 1'345.00 [August bis Dezember 2018] plus CHF 4’128.00 [2019] plus CHF 18'132.00 [2020] plus CHF 5'544.00 [2021] plus CHF 461.00 [Januar 2022]). Die Differenz zum in der Beschwerdeschrift (S. 12-14) errechneten Betrag beruht darauf, dass dort die Summe von CHF 4'128.00 für das Jahr 2019 fehlt. Unter Berücksichtigung der Reduktion um CHF 12’600.00 wegen der Anpassung der Suva-Rente im Jahr 2020 (E. II. 3.4.3 hiervor) verbleibt eine noch streitige Rückforderung von CHF 18'355.00.

 

4.       Wie sich aus dem Gesagten und der Begründung der Verfügung vom 21. Juli 2022 (AK-Nr. 140) ergibt, betrifft die Neuberechnung, welche zur Rückforderung führte, ausgabenseitig die Liegenschaftsaufwände (Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten), einnahmenseitig den Vermögensverzehr respektive das hierfür massgebende Vermögen sowie den Mietwert. Umstritten sind die beiden letztgenannten Positionen, welche beide den hälftigen Miteigentumsanteil der Versicherten an der Liegenschaft C.___ betreffen.

 

4.1    

4.1.1  Die betragsmässig grösste Differenz resultiert aus der Erhöhung der Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)» von CHF 5'035.00 auf CHF 8'520.00 pro Jahr (vgl. E. II. 3.1 bis 3.6.2). Da der angefochtene Einspracheentscheid keine Begründung für diese veränderte Position enthält, wurde die Beschwerdegegnerin mit der prozessleitenden Verfügung vom 27. Juni 2023 um eine entsprechende Erläuterung gebeten, welche sie am 12. Juli 2023 lieferte. Danach handelt es sich nicht, wie im Berechnungsblatt angegeben, um den Eigenmietwert, sondern um den Marktmietwert. Zu dessen Ermittlung wurde der in der Verkehrswertschätzung des Katasteramtes vom 16. Juli 2018 (AK-Nr. 48) genannte Marktmietwert der Gesamtliegenschaft von CHF 17'040.00 halbiert, so dass für den hälftigen Miteigentumsanteil ein Mietwert von CHF 8'520.00 resultierte (A.S. 95 f.).

 

4.1.2  Die Beschwerdeführerin erhob in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2023 und der Replik vom 21. Juni 2023 keine Einwände gegen die Ergebnisse der – die Liegenschaft C.___ als Ganzes betreffenden – Verkehrswertschätzung. Im Parteivortrag liess sie vorbringen, massgebend sei nicht der Steuer- bzw. Katasterwert. Dazu ist aber festzuhalten, dass die Schätzung zwar durch die Abteilung Katasterschätzung des kantonalen Steueramtes erstellt wurde, aber nicht einen steuerlich massgebenden Wert wie den Katasterwert, sondern den Verkehrswert zum Gegenstand hat. Dies lässt sich der Bezeichnung der Schätzung, aber auch dem gewählten Vorgehen (Ermittlung von Substanz- und Ertragswert, gewichtete Anrechnung) entnehmen (vgl. AK-Nr. 48). Die Schätzung bildet daher durchaus eine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswerts der Gesamtliegenschaft. Mängel der Expertise sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Resultat von CHF 400'000.00 ist auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das Haus im Jahr 1995 zu einem Preis von CHF 420'000.00 erworben hatten (vgl. AK-Nr. 30), plausibel. Dasselbe gilt für den Mietwert von CHF 17'040.00.

 

4.1.3  Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht den Marktmietwert von CHF 17'040.00 für die Gesamtliegenschaft, sondern macht geltend, es sei nicht korrekt, der Versicherten aufgrund ihrer Eigenschaft als hälftige Miteigentümerin die Hälfte dieses Betrags als Mieteinnahme anzurechnen. Es sei nicht möglich gewesen, diesen hälftigen Miteigentumsanteil zu vermieten, da die gesamte Liegenschaft vom – von der Versicherten getrennt lebenden – Ehemann bewohnt werde. Dieses Argument ist zusammen mit der analogen Problematik, welche sich bei der Anrechnung von Grundeigentum als Vermögen stellt, zu behandeln (vgl. E. II. 5 hiernach).

 

4.2     Demgegenüber ist nunmehr unbestritten und wird von der Beschwerdegegnerin in der Replik anerkannt, dass die Höhe der Suva-Rente von CHF 31'493.00, welche für das Jahr 2020 als Einnahme angerechnet wurde, unzutreffend ist. Dieser Betrag figuriert zwar in der offiziellen Rentenbescheinigung der Suva vom 17. Januar 2021 (AK-Nr. 103, 129; Beschwerdebeilage 8 S. 1). Aus der mit der Beschwerde eingereichten undatierten, ebenfalls von der Suva stammenden Ergänzung (Beschwerdebeilage 8 S. 2) geht jedoch hervor, dass es sich nur im Umfang von CHF 18'895.00 um eine Zahlung für das Jahr 2020 handelte, während die restlichen CHF 12'597.00 eine Nachzahlung für das Jahr 2019 (für welches zuvor zu wenig bezahlt worden war) darstellten. Es rechtfertigt sich daher, in der rückwirkenden EL-Berechnung für das Jahr 2020 den Betrag von CHF 18'895.00 (und nicht CHF 31'493.00) einzusetzen. Die Anrechnung einer höheren Suva-Rente, welche zu einer zusätzlichen Rückforderung von CHF 12'600.00 für das Jahr 2020 führte, ist gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (A.S. 70) zu korrigieren. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich damit auf CHF 18'355.00 (vgl. E. II. 3.7 hiervor).

 

5.       Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren vor allem vorbringen, die Anrechnung eines Vermögenswerts von CHF 150’750.00 (in der Berechnung für März 2018 bis Juli 2018) respektive CHF 200'000.00 (in den Berechnungen für August 2018 bis Januar 2022) unter dem Titel «Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» sei nicht korrekt. Diese Positionen waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen mit diesen Beträgen enthalten. Im Rahmen der rückwirkenden Neuberechnungen hat jedoch eine umfassende Neubeurteilung stattzufinden. Es ist daher prozessual zulässig, diese Frage im vorliegenden Verfahren aufzuwerfen.

 

5.1     Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Versicherte und ihr Ehemann die Liegenschaft C.___ am 7. September 1995 zu einem Kaufpreis von CHF 420'000.00 zu je hälftigem Miteigentum erwarben (AK-Nr. 30). Die Finanzierung erfolgte offenbar im Umfang von CHF 135'000.00 durch einen Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge (CHF 35'000.00 Versicherte, CHF 100'000.00 Ehemann; AK-Nr. 29 S. 5 f.). Eine Schätzung durch das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung, vom 16. Juli 2018 ergab einen Verkehrswert von CHF 400'000.00 (AK-Nr. 48). Im Inventar über den Vermögensnachlass der Versicherten wird der Verkehrswert mit CHF 420'000.00 angegeben (Beschwerdebeilage 5 S. 3). Andere Bewertungen sind nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Bewertung mit CHF 400'000.00, welche bereits den ursprünglichen EL-Verfügungen (für die Zeit ab August 2018) zugrunde lag, in Zweifel zu ziehen. Auch im Beschwerdeverfahren werden keine inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung der Liegenschaft mit CHF 400'000.00 erhoben.

 

5.2    

5.2.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, der hälftige Miteigentumsanteil der Versicherten an der Liegenschaft C.___ sei weder verkehrsfähig noch verkehrswertfähig, es handle sich gar nicht um einen Vermögenswert. Es würde sich kein Käufer finden, der eine Wohnberechtigung in einem Haus zusammen mit dem darin verbliebenen Ehemann kaufen würde. Banken würden dies auch nicht finanzieren, weil keine Sicherheit bestehe, zumal das Verfahren zur Verwertung eines solchen Anteils als praktisch undurchführbar gelte (A.S. 21 ff.).

 

5.2.2  Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der schweizerischen Ausgestaltung des Miteigentums hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls es notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Es trifft zwar zu, dass sich diese unter Umständen nicht einfach gestaltet, falls es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommt. Diese hypothetische Möglichkeit rechtfertigt es aber keinesfalls, den Miteigentumsanteil an einem Grundstück generell als Non-Valeur zu betrachten. Wollte man im Sinne der Beschwerdeführerin entscheiden, hätten es Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen in Zukunft einen entsprechenden Anspruch geltend machen wollen, in der Hand, die Anrechnung ihres Vermögens – welche mit der per 1. Januar 2021 eingeführten Vermögensschwelle zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat – zu vermeiden, indem sie dieses in Grundeigentum investieren, welches sie zusammen mit einer nahestehenden Person zu Miteigentum Gesamteigentum erwerben. Dies ist nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung auch Anteile an einer unverteilten Erbschaft, deren finanzielle Verwertung je nach Konstellation mindestens vergleichbare Schwierigkeiten bereiten kann, grundsätzlich – hinreichende Klarheit über die Anteile vorausgesetzt – ab dem Tod des Erblassers voll mit ihrem anteiligen Wert angerechnet werden (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2).

 

5.2.3  Was die Bewertung des Miteigentumsanteils anbelangt, kann in der Regel auf die anteilmässige Beteiligung (hier: ½) abgestellt werden. Ausnahmen kommen dann infrage, wenn eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (im Sinne von Art. 647 ZGB) den Miteigentümern bestimmte Teile des Gebäudes zuweist. Diese Aufteilung kann unter Umständen eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Teile rechtfertigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.297 vom 27. Juni 2017, SOG 2017 Nr. 25). Solches wird aber hier nicht geltend gemacht. Die Anrechnung von CHF 200'000.00, entsprechend der Hälfte des Grundstückswerts von CHF 400'000.00, ist daher korrekt.

 

5.3     Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass eine Anmerkung im Grundbuch auf eine Veräusserungsbeschränkung wegen des Vorbezugs von BVG-Vorsorgeguthaben hinweist (vgl. Beschwerdebeilagen 10 – 12). Auch dies steht jedoch einer Anrechnung des Verkehrswertes nicht entgegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, hat die Anmerkung betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ihre Bedeutung verloren, als die 1943 geborene Versicherte und ihr 1948 geborener Ehemann das Rentenalter erreichten. Das Gesetz sieht denn auch explizit vor, dass die Anmeldung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden kann, wenn der reglementarische (vorsorgerechtliche) Anspruch auf Altersleistungen entstanden ist (Art. 30e Abs. 3 lit. a BVG). Der Vorbezug wird mit dem Erreichen des Rentenalters «entwidmet» und muss nicht mehr zurückbezahlt werden, sondern führt zu einer Reduktion der Versicherungsleistungen (vgl. in diesem Sinn auch Ziffer 5, S. 8 des von der Beschwerdeführerin eingereichten Inventars über den Vermögensnachlass der Versicherten, Beschwerdebeilage 5).

 

5.4     Nach dem Gesagten ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten für deren hälftigen Miteigentumsanteil an C.___ Vermögen in der Höhe der Hälfte des Verkehrswerts der Liegenschaft angerechnet hat. Dasselbe gilt für den angerechneten Mietzins. Da die Ehegatten getrennt waren, ist aus der Sicht der Versicherten von nicht selbstbewohntem Grundeigentum auszugehen. Dementsprechend ist ihr ein ortsüblicher Mietzins anzurechnen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 240 f. N 617). Dieser entspricht der Hälfte des für die gesamte Liegenschaft ermittelten Mietzinses von CHF 17'040.00 pro Jahr. Der Umstand, dass der getrennte Ehemann, der ebenfalls hälftiger Miteigentümer ist, die gesamte Liegenschaft bewohnt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass der Ehemann den hälftigen Anteil der Beschwerdeführerin zulasten der Ergänzungsleistungen kostenlos benützen könnte, was nicht dem Sinn dieses Instituts entspricht. Anzufügen bleibt, dass die in der zitierten Publikation (Carigiet/Koch, a.a.O.) und auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Parteivortrag erwähnte Alternative, nämlich die Berücksichtigung eines Ertrags von 5 % des Verkehrswerts, sogar einen höheren Wert ergäbe (CHF 200'000.00 x 5 % = CHF 10'000.00). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher nicht beanstanden.

 

5.5     Die übrigen Bestandteile der EL-Berechnung, welche dem Einspracheentscheid vom 8. März 2023 zugrunde liegen, werden nicht beanstandet und weisen keine erkennbaren Fehler auf.

 

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückforderung um CHF 12'600.00 auf CHF 18'355.00 zu reduzieren ist. Die anderweitigen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

 

7.      

7.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Dies gilt allerdings nicht, wenn die obsiegende Partei das Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht hat, beispielsweise indem sie Informationen, über welche sie schon zuvor verfügt hätte, erst in diesem Stadium vorbringt. In diesem Sinn gilt das Verursacherprinzip (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, Art. 61 N 80; vgl. auch Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

7.2     Anlass zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde bildet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung für das Jahr 2020, welche der Verfügung vom 21. Juli 2022 und dem Einspracheentscheid vom 8. März 2023 zugrunde liegt, bei den Einnahmen eine Suva-Rente in der Höhe von CHF 31'493.00 berücksichtigte (vgl. AK-Nr. 151 und 195 S. 11 f.). In der Beschwerdeantwort wird anerkannt, dass dieser Betrag auf die in den Vorjahren berücksichtigte Summe von CHF 18'895.00 zu reduzieren ist. In der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2020 (AK-Nr. 72; E. II. 3.4 hiervor) war der korrekte Betrag von CHF 18'895.00 berücksichtigt worden (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 74). Die Korrektur auf CHF 31'493.00 erfolgte, weil die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur periodischen Prüfung, den sie am 30. September 2021 unterzeichnete, diesen Betrag nannte (AK-Nr. 99 S. 7) und eine Rentenbescheinigung der Suva vom 17. Januar 2021 einreichte, welche ebenfalls die Summe von CHF 31'493.00 ausweist (AK-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Grund, an der Korrektheit dieser Angaben zu zweifeln. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die Beschwerdegegnerin hätte die plötzliche Erhöhung der Suva-Rente bemerken, stutzig werden und bei der Suva nachfragen müssen, kann dem nicht gefolgt werden – die Verwaltung darf grundsätzlich auf die Korrektheit der Angaben der Versicherten vertrauen, wenn keine klaren Hinweise auf Fehler bestehen. Solche Hinweise lagen hier nicht vor; der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene und in einer Rentenbescheinigung genannte Betrag deutlich höher war als jener des Vorjahres, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Das entscheidende Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Summe von CHF 31'493.00 im Umfang von CHF 12'597.20 eine Nachzahlung für das Jahr 2019 (für das zunächst zu wenig ausbezahlt worden war, was die Beschwerdegegnerin aber ebenfalls nicht wissen konnte) enthält, während nur der verbleibende Betrag von CHF 18'895.80 das Jahr 2020 betrifft, wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht (Beschwerdebeilage 8 S. 2). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin sofort eingelenkt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Verwaltungsverfahren den korrekten Betrag berücksichtigt hätte, wenn ihr dieses Dokument eingereicht worden wäre. Indem sie dies unterliess, hat die Beschwerdeführerin demnach das Beschwerdeverfahren, soweit es diesen Punkt betrifft, verursacht. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

8.       Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 wird im Sinne der Erwägungen abgeändert. Die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2020 erhöht sich von CHF 13'344.00 um CHF 12'600.00 auf CHF 25'944.00. Die Rückforderung reduziert sich von CHF 30'955.00 auf CHF 18'355.00.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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